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Regelwerk; Klimaschutz
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SKSG - Saarländisches Klimaschutzgesetz
Gesetz zum Klimaschutz im Saarland

- Saarland -

Vom 12. Juli 2023
(Amtsbl. I Nr. 32 vom 14.07.2023 S. 620; 13.11.2024 S. 1074 24)



Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Klimaschutzziele und Klimaanpassungsziele für das Saarland festzulegen und die rechtlichen Grundlagen für die Erreichung dieser Ziele sowie für die Erarbeitung, Umsetzung, Überprüfung und Fortschreibung von Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen in Ergänzung zu nationalen, europäischen und internationalen Anstrengungen zu schaffen, um eine nachhaltige Verbesserung des Klimaschutzes sowie eine Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels zu erreichen.

(2) Das Gesetz dient dem Schutz der Gesundheit unter Berücksichtigung der Aspekte von Gesundheitsförderung und Prävention, der Versorgungssicherheit, der Preisstabilität, der gewerblichen und industriellen Wertschöpfung, der Arbeitsplatzsicherheit im Sinne guter Arbeit, der Stärkung des sozialen Zusammenhalts und der sozialen Gerechtigkeit sowie dem Erhalt der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie der Lebensgrundlage und Lebensqualität der saarländischen Bevölkerung. Klimaschutz wird zugleich als Beitrag für die Modernisierung des Wirtschaftsstandortes sowie für den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit und die Stärkung der Zukunftsfähigkeit der saarländischen Wirtschaft im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung verstanden.

§ 2 Anwendungsbereich

Soweit europa- und bundesrechtliche Vorgaben zum Klimaschutz sowie zur Klimaanpassung abschließend sind, finden die Vorgaben dieses Gesetzes keine Anwendung. Soweit die Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung ausdrücklich oder im Rahmen öffentlicher Belange bei Entscheidungen der öffentlichen Stellen zu berücksichtigen sind, finden die Vorschriften dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der fachgesetzlichen Abwägungssystematik ergänzende Anwendung.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Treibhausgasemissionen im Sinne dieses Gesetzes sind Emissionen von Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Schwefelhexafluorid (SF6), Stickstofftrifluorid (NF3) sowie von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) und perfluorierten Kohlenwasserstoffen (PFKW), die im Saarland entstehen.

(2) Netto-Treibhausgasneutralität im Sinne dieses Gesetzes ist das Gleichgewicht zwischen anthropogenen Treibhausgasemissionen aus Quellen und dem Abbau von Treibhausgasen durch Senken.

(3) Öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Landesbehörden, Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht der Selbstverwaltung der Wirtschaft oder beruflicher Angelegenheiten dienen, sowie Beliehene mit einer Beschäftigtenzahl von zehn oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Dem stehen juristische Personen des Privatrechts gleich, bei denen ein bestimmender Einfluss der Stellen nach Satz 1 besteht.

Abschnitt 2
Ziele und Grundsätze des Klimaschutzes und der Klimaanpassung

§ 4 Klimaschutzziele, Klimaanpassungsziele 24

(1) Als wesentlicher Beitrag zu den Klimaschutzzielen des Bundes soll die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen im Saarland bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent im Vergleich zu den Gesamtemissionen im Jahr 1990 gesenkt werden. Bis zum Jahr 2045 soll die Netto-Treibhausgasneutralität erreicht werden. Die Minderungsbeiträge aus dem europäischen System für den Handel mit Treibhausgas-Emissionszertifikaten finden dabei entsprechende Berücksichtigung.

(2) Die Landesregierung schlägt im Rahmen der Evaluierung des Gesetzes nach § 12 Absatz 2 bis spätestens zum 31. Dezember 2028 ein weiteres quantitatives Zwischenziel für das Jahr 2040 vor, das geeignet ist, das Ziel bis 2045 zu erreichen, und legt dieses dem Landtag zur Entscheidung vor.

(3) Die negativen Auswirkungen des Klimawandels sollen durch handlungsfeldspezifische und auf die jeweilige Region abgestimmte Anpassungsmaßnahmen begrenzt werden.

(4) Subjektive Rechte und sonstige klagbare Rechtspositionen werden durch oder aufgrund dieses Gesetzes nicht begründet.

§ 5 Grundsätze

(1) Bei der Verwirklichung der Ziele nach § 4 kommt dem Schutz natürlicher Ressourcen, der Einsparung und effizienten Nutzung von Energie sowie dem Ausbau erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu. Ökologische, soziale, gesundheitliche und ökonomische Belange werden bestmöglich berücksichtigt.

(2) Bei der Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen kommt den Handlungsfeldern menschliche Gesundheit, Bauwesen, Wasserhaushalt sowie Wasserwirtschaft, Boden, biologische Vielfalt, Land- und Forstwirtschaft sowie Verkehr und Verkehrsinfrastruktur eine besondere Bedeutung zu. Der Katastrophenschutz ist in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.

(3) Natürliche Kohlenstoffspeicher im Land sollen unter Beachtung der weiteren Belange des Klimaschutzes, wie des Ausbaus erneuerbarer Energien, erhalten, geschützt und aufgebaut werden.

(4) Die Landesregierung trägt dafür Sorge, dass bei der Normsetzung von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sowie der Verwendung von Fördermitteln des Landes die Ziele dieses Gesetzes bestmöglich berücksichtigt werden.

(5) Zur Finanzierung der Maßnahmen des Klimaschutzes sind auch Mittel des Bundes und Mittel aus europäischen Förderprogrammen zur Finanzierung heranzuziehen.

Abschnitt 3
Instrumente zur Umsetzung der Gesetzesziele

§ 6 Klimaschutzkonzept

(1) Die Landesregierung erstellt unter Beteiligung der Öffentlichkeit ein Konzept zu den wesentlichen Klimaschutzstrategien und -maßnahmen sowie zu den wesentlichen Klimaanpassungsmaßnahmen zur Erreichung der Ziele nach § 4 (Klimaschutzkonzept). Mit der Konzepterstellung wird unmittelbar nach Inkrafttreten des SKSG begonnen. Das Konzept wird spätestens alle vier Jahre auf Grundlage der Monitoringberichte nach § 7 fortgeschrieben.

(2) Bei der Erstellung und Fortführung des Klimaschutzkonzeptes sollen insbesondere folgende Aspekte Berücksichtigung finden:

  1. Vorschläge, Strategien und Maßnahmen zur Erreichung der in § 4 genannten Klimaschutzziele, differenziert nach den Sektoren
    1. Energiewirtschaft,
    2. Industrie,
    3. Gebäude,
    4. Verkehr,
    5. Landwirtschaft,
    6. Abfallwirtschaft sowie
    7. Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft,
  2. Strategien und Maßnahmen zur Erreichung des in § 10 Absatz 3 verankerten Ziels der nettotreibhausgasneutralen Landesverwaltung,
  3. Strategien und Maßnahmen zur Anpassung des Saarlandes an die negativen Auswirkungen des Klimawandels, insbesondere in den in § 5 Absatz 2 Satz 1 genannten Bereichen,
  4. Aussagen zur Wirtschaftlichkeit und Finanzierung der dargestellten Strategien und Maßnahmen.

Bei der Erstellung und Fortschreibung des Konzeptes sind die Wirkungsbeiträge und Wechselwirkungen durch Maßnahmen der anderen Länder, des Bundes und der Europäischen Union zum Klimaschutz zu berücksichtigen. Das Konzept dient als Entscheidungsgrundlage für das Erreichen der Ziele nach § 4.

(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können in eigener Verantwortung eigene, an die Gegebenheiten vor Ort angepasste Klimaschutzkonzepte zur Leistung ihres Beitrags zum Klimaschutz sowie zur Klimaanpassung erstellen und fortführen.

(4) Die Landesregierung leitet dem Landtag den Entwurf des Klimaschutzkonzeptes zu und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahme des Landtags bezieht die Landesregierung in ihre Entscheidung über das Klimaschutzkonzept ein. Wird die Stellungnahme des Landtags nicht berücksichtigt, hat die Landesregierung dies schriftlich zu begründen.

(5) Das Klimaschutzkonzept und dessen Umsetzungsstand sind der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung im Internet zur Verfügung zu stellen.

§ 7 Monitoring

(1) Die Landesregierung führt ein dauerhaftes Monitoring auf Basis quantitativer und qualitativer Erhebungen zu der Überprüfung des Erreichens der Ziele nach § 4 und § 10 Absatz 3 sowie zu der Umsetzung der Strategien und Maßnahmen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 durch. Hierzu entwickelt die Koordinierungsstelle für Klimaschutz nach § 8 Absatz 1 ein landesspezifisches Monitoringkonzept.

(2) Im Rahmen des Monitorings ist erstmals ein Jahr nach Erstellung des Klimaschutzkonzeptes und sodann alle zwei Jahre ein zusammenfassender Bericht (Monitoringbericht) zu erstellen. In Jahren, in denen kein Monitoringbericht erstellt wird, erfolgt ein Zwischenstand (Kurzbericht). Der Monitoringbericht ist insbesondere zu folgenden Punkten zu erstellen:

  1. Entwicklung der energiebedingten Treibhausgasemissionen im Saarland unter Berücksichtigung der Minderungswirkungen durch den europaweiten Emissionshandel und deren Auswirkungen auf die Erreichung der Klimaschutzziele nach § 4 sowie der im Klimaschutzkonzept genannten Ziele,
  2. Entwicklung der sonstigen Treibhausgasemissionen im Saarland,
  3. Entwicklung der energiewirtschaftlichen und energiepolitischen Rahmenbedingungen,
  4. Umsetzungsstand wichtiger Strategien und Maßnahmen in den Bereichen Klimaschutz und Klimaanpassung, insbesondere hinsichtlich der in § 5 Absatz 2 Satz 1 genannten Bereiche,
  5. Umsetzungsstand des in § 10 Absatz 3 verankerten Ziels der nettotreibhausgasneutralen Landesverwaltung,
  6. Bewertung der Ergebnisse sowie
  7. Vorschläge zur Weiterentwicklung des Konzeptes nach § 6.

Beim Monitoring sind die Wirkungsbeiträge und Wechselwirkungen durch Maßnahmen der anderen Länder, des Bundes und der Europäischen Union zum Klimaschutz zu berücksichtigen.

(3) Der Bericht nach Absatz 2 wird einschließlich der Stellungnahme des Beirats für Klimaschutz nach § 9 nach Beschlussfassung durch die Landesregierung dem Landtag zugeleitet. Im Fall einer drohenden Zielabweichung nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2 beschließt die Landesregierung innerhalb von sechs Monaten nach der Beschlussfassung des Monitoringberichts erforderliche Strategien und Maßnahmen nach Maßgabe der in § 8 Absatz 2 genannten Zuständigkeiten (Sofortprogramm) und unterrichtet den Landtag hierüber.

(4) Der Monitoringbericht ist der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung im Internet zur Verfügung zu stellen.

§ 8 Koordinierungsstelle für Klimaschutz

(1) Bei dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium wird eine Koordinierungsstelle für Klimaschutz eingerichtet. Diese Koordinierungsstelle unterstützt das Land bei der Erstellung, Fortschreibung und Umsetzung des Klimaschutzkonzeptes sowie bei der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und steht den Ministerien beratend zur Verfügung. Sie soll insbesondere die Umsetzung des Klimaschutzkonzeptes, die Erhebung der für das Monitoring erforderlichen Daten und die Erstellung des Monitoringberichts und des Kurzberichts nach § 7 Absatz 2 koordinieren sowie den Informations- und Meinungsaustausch mit der Öffentlichkeit sowie mit weiteren Handlungsträgern im Saarland fördern. Die Koordinierungsstelle steht den Gemeinden und Gemeindeverbänden bei der Erstellung und Fortschreibung eigener Klimaschutzkonzepte beratend zur Verfügung.

(2) Die für die relevanten Sektoren des Klimaschutzes jeweils fachlich zuständigen Ministerien entwickeln in Eigenverantwortlichkeit die für die notwendige Treibhausgasminderung in den jeweiligen Sektoren geeigneten Strategien und Maßnahmen. Für die Umsetzung der Klimaanpassungsziele entwickelt das für das jeweilige Handlungsfeld jeweils zuständige Ministerium geeignete Strategien und Maßnahmen. Die Ministerien liefern der Koordinierungsstelle die für die Erstellung und Fortführung des Klimaschutzkonzeptes sowie die Erstellung des Monitoringberichts erforderlichen Daten ihres Geschäftsbereiches zu.

§ 9 Beirat für Klimaschutz

(1) Das für Klimaschutz zuständige Ministerium richtet einen Beirat für Klimaschutz ein.

(2) Der Beirat berät bei der Umsetzung der Ziele nach § 4 und unterbreitet auf Basis der Monitoringberichte nach § 7 Absatz 2 Vorschläge zur Weiterentwicklung geeigneter Strategien und Maßnahmen des Klimaschutzes. Der Beirat wirkt bei der Fortschreibung des Klimaschutzkonzeptes nach § 6 mit.

(3) Der Beirat setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern relevanter gesellschaftlicher und wissenschaftlicher Bereiche des Landes.

(4) Der Vorsitz für den Beirat und die Geschäftsführung liegen bei dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium.

Abschnitt 4
Pflichten der öffentlichen Stellen

§ 10 Vorbildfunktion der öffentlichen Stellen

(1) Den öffentlichen Stellen kommt in ihrem Organisationsbereich im Hinblick auf die Verbesserung des Klimaschutzes eine allgemeine Vorbildfunktion zu; Absatz 6 bleibt unberührt. Die Vorbildfunktion bezieht sich insbesondere auf die Schonung natürlicher Ressourcen, die Energieeinsparung, die Erhöhung der Energieeffizienz sowie die Nutzung erneuerbarer Energieträger, sofern die Organisation der Aufgabenerledigung nicht abschließend durch Bundesrecht geregelt ist.

(2) Die Belange des Klimaschutzes sind bei allem Handeln öffentlicher Stellen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für öffentliche Planungen und bei Zulassungsverfahren für Vorhaben zur Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien mit erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit sowie bei Contractingmaßnahmen.

(3) Das Land setzt sich zum Ziel, bis zum Jahr 2035 die Behörden, Hochschulen und sonstigen Landeseinrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, soweit sie der unmittelbaren Organisationsgewalt des Landes unterliegen, weitgehend nettotreibhausgasneutral zu organisieren und die Netto-Treibhausgasneutralität deutlich vor dem Jahr 2045 zu erreichen. Davon ausgenommen sind Einrichtungen des Landes, soweit sie Dienstleistungen im freien Wettbewerb mit Privaten erbringen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Landesregierung Organisationseinheiten von der Zielvorgabe nach Satz 1 ausnehmen. Die klimaneutrale Gesamtbilanz der Landesverwaltung soll insbesondere durch die Einsparung von Rohstoffen und Energie sowie die Nutzung erneuerbarer Energien erreicht werden. Dabei ist auf die effiziente Nutzung natürlicher Ressourcen zu achten. Ergänzend kann sie durch Kompensation im Wege rechtlich anerkannter Emissionsminderungsmaßnahmen oder Emissionsminderungsmaßnahmen mit im Wesentlichen vergleichbaren Standards verwirklicht werden.

(4) Hochbaumaßnahmen für Dienststellen und sonstige Einrichtungen der Landesverwaltung, einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Beliehenen und sonstigen Landesorgane, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, sollen den Grundsätzen des nachhaltigen Bauens in angemessener Weise Rechnung tragen. Für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt dies, soweit sie Landesrecht ausführen.

(5) Förderprogramme des Landes zur Verbesserung des Klimaschutzes sowie zur Verbesserung von Klimaanpassungsmaßnahmen haben sich an dem aktuellen Klimaschutzkonzept nach § 6 zu orientieren.

(6) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird die Erfüllung der Vorbildfunktion nach Absatz 1 in eigener Verantwortung empfohlen. Das Land wird sie hierbei beratend unterstützen. Das Land strebt die Entwicklung eigener Klimaschutzkonzepte durch die Gemeinden und Gemeindeverbände schnellstmöglich an. Näheres soll in einer Vereinbarung zwischen dem Land und den kommunalen Spitzenverbänden beschlossen werden.

§ 11 Förderung der Akzeptanz in der Öffentlichkeit

Das allgemeine Verständnis der Öffentlichkeit für die Ziele des Klimaschutzes sowie der Klimaanpassung sind bestmöglich zu fördern. Die öffentlichen und privaten Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten über Ursachen und Bedeutung des Klimawandels sowie über die Aufgaben des Klimaschutzes aufklären und das Bewusstsein der Öffentlichkeit für ein dem Klimaschutz gerecht werdendes Handeln stärken.

Abschnitt 5
Inkrafttreten

§ 12 Inkrafttreten, Evaluierungspflicht

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Auf Grundlage der Erfahrungen mit diesem Gesetz, insbesondere zur Erreichung und Festlegung der Klimaschutzziele nach § 4 Absatz 1 und 2, evaluiert die Landesregierung dieses spätestens zum 31. Dezember 2028, im Anschluss daran alle fünf Jahre.

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