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3.Röntgenverordnung (RöV) in der in der Fassung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) jeweils geltenden Fassung
3.1 § 3 Abs. 1Genehmigung zum Betrieb oder zur wesentlichen Veränderung des Betriebs einer RöntgeneinrichtungTLUBN 
3.2 § 3 Abs. 8Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtungdie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.3 § 4 Abs. 1Entgegennahme der Anzeige über den beabsichtigten Betrieb einer Röntgeneinrichtungdie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.4 § 4 Abs. 2 Satz 3Entscheidung auf Antrag im Falle der Verweigerung der Erteilung der Bescheinigung durch den Sachverständigendie nach lfd. Nr. 1. 16.5 jeweils zuständige Behörde
3.5 § 4 Abs. 3 Satz 1Entgegennahme der Anzeige über den beabsichtigten Betrieb eines Hoch- oder Vollschutzgeräts oder einer Schulröntgeneinrichtungdie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.6 § 4 Abs. 6 Satz 1 und 3Untersagung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtungdie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.7 § 4a Abs. 1 Satz 1Bestimmung von SachverständigenTMUEN
3.8 § 5 Abs. 1Erteilung der Betriebsgenehmigung für einen StörstrahlerTLUBN
3.9 § 5 Abs. 7Anordnung der Prüfung der für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale eines Störstrahlersdie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.10 § 6 Abs. 1 Satz 1Entgegennahme der Anzeige über die geschäftsmäßige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlerndie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.11 § 7 Abs. 1Untersagung der Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.12 § 7 Abs. 2Untersagung der Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.13 § 13 Abs. 1 Satz 3Entgegennahme der Mitteilung, wer die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt 
a) im Rahmen des genehmigungsbedürftigen Betriebs nach den §§ 3 und 5 sowie im Rahmen des anzeigebedürftigen Betriebs nach den §§ 4 und 6 für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegenTLUBN
b) im Rahmen des genehmigungsbedürftigen Betriebs nach den §§ 3 und 5 im ÜbrigenTLUBN
c) im Rahmen des anzeigebedürftigen Betriebs nach den §§ 4 und 6 im ÜbrigenTLAtV
3.14 § 13 Abs. 5 Satz 1Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung oder das Ausscheiden des Strahlenschutzbeauftragtendie nach lfd. Nr. 3.13 jeweils zuständige Behörde
3.15 § 14 Abs. 1 Satz 2Feststellung gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen, dass der Strahlenschutzbeauftragte nicht als solcher im Sinne der Röntgenverordnung anzusehen istdie nach lfd. Nr. 3.13 jeweils zuständige Behörde
3.16 § 14 Abs. 2 Satz 2Entgegennahme der Abschrift des Ablehnungsschreibensdie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.17 § 15a Satz 1Verpflichtung zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung 
a) in Genehmigungsverfahren nach den §§ 3 und 5 für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie im Rahmen der Aufsicht über solche Anlagen und BetriebeTLUBN
b) in sonstigen Genehmigungsverfahren nach den §§ 3 und 5TLUBN
c) im Rahmen der Aufsicht im ÜbrigenTLAtV
3.18 § 16 Abs. 3 Satz 6Festlegung von Abweichungen von den Fristen der Konstanzprüfung 
a) in Genehmigungsverfahren nach den §§ 3 und 5 für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie im Rahmen der Aufsicht über solche Anlagen und BetriebeTLUBN
b) in sonstigen Genehmigungsverfahren nach den §§ 3 und 5TLUBN
c) im Rahmen der Aufsicht im ÜbrigenTLAtV
3.19 § 16 Abs. 4 Satz 3Anordnung der Vorlage der Aufzeichnungen nach Satz 1 und 2die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.20 § 16 Abs. 4 Satz 4Festlegung von Abweichungen von den Fristen nach Satz 1 oder 2die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde
3.21 § 17 Abs. 2 Satz 4Festlegung von Abweichungen von der Frist nach Satz 1die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde
3.22 § 17 Abs. 3 Satz 3Anordnung der Vorlage der Aufzeichnungen nach Satz 1 und 2die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.23 § 17 Abs. 3 Satz 4Festlegung von Abweichungen von den Fristen nach Satz 1 und 2die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde
3.24 § 17a Abs. 1 Satz 1Bestimmung der ärztlichen und zahnärztlichen StellenTMASGFF
3.25 § 17a Abs. 1 Satz 2Festlegungen zur Arbeitsweise der ärztlichen und zahnärztlichen StellenTMASGFF
3.26 § 17a Abs. 1 Satz 3Entgegennahme der Mitteilungen der ärztlichen und zahnärztlichen Stellendie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.27 § 17a Abs. 4 Satz 2Entgegennahme des Abdrucks der Anmeldung bei einer ärztlichen oder zahnärztlichen Stelledie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.28 § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5Entgegennahme der Durchschrift des Prüfberichtsdie nach lfd. Nr. 1. 16.5 jeweils zuständige Behörde
3.29 § 18 Abs. 1 Nr. 6Anordnung der Vorlage des Bestandsverzeichnissesdie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.30 § 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Nr. 2Anforderung der Übersendung und Entgegennahme der Arbeitsanweisungen als zuständige Stelle sowie Feststellung, dass ein ausreichender Schutz vor Strahlenschäden nicht gewährleistet istdie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.31 § 18a Abs. 1 Satz 1Anerkennung von StrahlenschutzkursenTLUBN
3.32 § 18a Abs. 1 Satz 3Prüfung des Erwerbs und Ausstellung einer Bescheinigung über den Erwerb der im Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde für 
a) humanmedizinisch tätige MenschenLÄK
b) zahnmedizinisch tätige MenschenLZÄK
c) veterinärmedizinisch tätige Menschen LTÄK
d) Strahlenschutzbeauftragte im ÜbrigenTLUBN
3.33 § 18a Abs. 1 Satz 5Feststellung der Eignung der StrahlenschutzausbildungTLUBN
3.34 § 18a Abs. 2 Satz IAnerkennung von Kursen oder anderen geeigneten FortbildungsmaßnahmenTLUBN
3.35 § 18a Abs. 2 Satz 2Entgegennahme des Nachweises einer Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz auf andere geeignete WeiseTLUBN
3.36 § 18a Abs. 2 Satz 3Aufforderung zur Vorlage des Nachweises der Fachkundedie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.37 § 18a Abs. 2 Satz 4Entziehung der Fachkunde oder Erteilung von Auflagendie nach lfd. Nr. 1. 16.5 jeweils zuständige Behörde
3.38 § 18a Abs. 2 Satz 5Veranlassung der Überprüfung der Fachkundedie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.39 § 19 Abs. 4Festlegung von weiteren Kontroll- und Überwachungsbereichendie nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde
3.40 § 20 Abs. 4Festlegung zum Betrieb von Störstrahlern nach § 5 Abs. 1die nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde
3.41 § 22 Abs. 1 Satz 2Gestattung der Erteilung von Zutrittserlaubnissen in Strahlenschutzbereichendie nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde
3.42 § 28 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1Aufforderung zur Vorlage von Aufzeichnungendie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.43 § 28 Abs. 3 Satz 4Aufforderung zur Hinterlegung von Aufzeichnungen und Röntgenbildern; Bestimmung der Hinterlegungsstelledie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.44 § 28c Abs. 2Entgegennahme der Einverständniserklärung des ProbantenTLAtV
3.45 § 28c Abs. 5 Satz IAufforderung zur Vorlage von Erklärungen und AufzeichnungenTLAtV
3.46- § 28e Abs. 1Entgegennahme der MitteilungenTLAtV
3.47 § 28e Abs. 2Entgegennahme des AbschlussberichtsTLAtV
3.48 § 28fAnordnung einer ärztlichen UntersuchungTLAtV
3.49 § 31a Abs. l Satz 2Zulassung einer effektiven Dosis von 50 Millisievert im Einzelfall für ein einzelnes Jahr, wobei für fünf aufeinander folgende Jahre 100 Millisievert nicht überschritten werden dürfendie nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde
3.50 § 31a Abs. 3 Satz 3Festlegung von den Sätzen 1 und 2 abweichender Grenzwertedie nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde
3.51 § 31b Satz 2Zulassung einer höheren Berufslebensdosisdie nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde
3.52 § 31c Satz 2Zulassung von Ausnahmen bei Dosisüberschreitungendie nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde
3.53 § 33 Abs. 1Anordnung von Prüfungen und Wiederholungsprüfungen sowie Bestimmung der Prüfstelledie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.54 § 33 Abs. 2Anordnung von nachträglichen Schutzmaßnahmendie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.55 § 33 Abs. 6Gestattung der Abweichung von Bestimmungendie nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde
3.56 § 34 Abs. 1 Satz 2Bestimmung einer Stelle zur Vornahme von Ortsdosismessungendie nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde
3.57 § 34 Abs. 2 Satz 2Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungendie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.58 § 34 Abs. 2 Satz 3Bestimmung der Hinterlegungsstelledie nach lfd. Nr. 1.16.65jeweils zuständige Behörde
3.59 § 35 Abs. 1 Satz 2Zulassung von Ausnahmen von Satz 1die nach lfd. 3.18 jeweils zuständige Behörde
3.60 § 35 Abs. 2 Satz 1Registrierung von StrahlenpässenTLAtV
3.61 § 35 Abs. 2 Satz 3Anerkennung von Aufzeichnungen über die Strahlenexposition, die außerhalb des Geltungsbereichs der Röntgenverordnung ausgestellt worden sindTLAtV
3.62 § 35 Abs. 4 Satz 2Bestimmung von MessstellenTMASGFF
3.62a § 35 Abs. 4 Satz 3Gestattung der Verwendung eines Dosimeters nach Zustimmung einer nach Absatz 4 Satz 2 bestimmten Messstelledie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.63 § 35 Abs. 7 Satz 2Festsetzung der Zeitabstände für die Einreichung von Dosimeterndie nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde
3.64 § 35 Abs. 7 Satz 5Aufforderung der Messstelle zur Mitteilung der Ergebnissedie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.65 § 35 Abs. 8Anordnung abweichender Messungen und Festlegung von Ersatzdosendie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.66 § 35 Abs. 9 Satz 4Aufforderung zur Vorlage von Aufzeichnungen und Bestimmung der Hinterlegungsstelledie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.67 § 35 Abs. 9 Satz 7Entgegennahme und Aufbewahrung nicht mehr benötigter Aufzeichnungendie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.68 § 35 Abs. 11Entgegennahme der Mitteilung über Grenzwertüberschreitungendie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.68a § 35 Abs. 12Mitteilung der Prüfergebnisse auf Verlangendie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.69 § 35a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2Mitteilung zur Eintragung in das Strahlenschutzregister sowie Anordnung der Übermittlung von Feststellungen zu früher erhaltenen Körperdosendie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.70 § 35a Abs. 3Entgegennahme der Auswertungen des Bundesamtes für Strahlenschutzdie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.71 § 35a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1Anforderung und Weitergabe von Auskünften aus dem Strahlenschutzregisterdie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.72 § 36 Abs. 4 Satz 2Aufforderung zur Vorlage von Aufzeichnungendie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.73 § 37 Abs. 3Abkürzung der Frist für arbeitsmedizinische Vorsorgedie nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde
3.74 § 37 Abs. 4Anordnung von Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie Bdie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.75 § 37 Abs. 5Anordnung einer ärztlichen Untersuchung für in § 31a Abs. 3 genannte nicht beruflich strahlenexponierte Personendie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.76 § 38 Abs. 3 Satz 1 und 2Entgegennahme und Aufforderung zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigungdie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.77 § 39 Abs. 1Entscheidung über die ärztliche Bescheinigungdie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.78 § 39 Abs. 2 Satz 1Einholung eines ärztlichen Gutachtensdie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.79 § 40 Abs. 1Entgegennahme der Anzeigedie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.80 § 40 Abs. 2Anordnung über die Weiterbeschäftigung von beruflich strahlenexponierten Personendie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.81 § 41 Abs. 1 Satz 1Ermächtigung von ÄrztenTLAtV
3.82 § 41 Abs. 4 Satz 1Aufforderung zur Vorlage und Übergabe der Gesundheitsakte; Bestimmung der zur Entgegennahme zuständigen Stelledie nach lfd. Nr. 1.16.5jeweils zuständige Behörde
3.83 § 42 Abs. 1Entgegennahme der Meldung außergewöhnlicher Ereignisabläufe oder Betriebszuständedie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.84aufgehoben
3.85 § 44Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeitendie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zu ständige Behörde
3.86bis 388 aufgehoben
4.Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610) in der jeweils geltenden Fassung
4.1 § 2 Abs. 3Festlegung von MeßstellenTMUEN
4.2 § 3Wahrnehmung der Aufgaben der LänderTLUBN
4.3 § 4 Abs. 3Zugriff auf alle Thüringer Landesdaten der BundesmeßnetzeTMUEN
4.4 § 12Ausübung des Betretungsrechtes, Ermittlung und ProbenahmeTLUBN
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