3. | Röntgenverordnung (RöV) in der in der Fassung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) jeweils geltenden Fassung |
3.1 | § 3 Abs. 1 | Genehmigung zum Betrieb oder zur wesentlichen Veränderung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung | TLUBN |
3.2 | § 3 Abs. 8 | Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.3 | § 4 Abs. 1 | Entgegennahme der Anzeige über den beabsichtigten Betrieb einer Röntgeneinrichtung | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.4 | § 4 Abs. 2 Satz 3 | Entscheidung auf Antrag im Falle der Verweigerung der Erteilung der Bescheinigung durch den Sachverständigen | die nach lfd. Nr. 1. 16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.5 | § 4 Abs. 3 Satz 1 | Entgegennahme der Anzeige über den beabsichtigten Betrieb eines Hoch- oder Vollschutzgeräts oder einer Schulröntgeneinrichtung | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.6 | § 4 Abs. 6 Satz 1 und 3 | Untersagung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.7 | § 4a Abs. 1 Satz 1 | Bestimmung von Sachverständigen | TMUEN |
3.8 | § 5 Abs. 1 | Erteilung der Betriebsgenehmigung für einen Störstrahler | TLUBN |
3.9 | § 5 Abs. 7 | Anordnung der Prüfung der für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale eines Störstrahlers | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.10 | § 6 Abs. 1 Satz 1 | Entgegennahme der Anzeige über die geschäftsmäßige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.11 | § 7 Abs. 1 | Untersagung der Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.12 | § 7 Abs. 2 | Untersagung der Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.13 | § 13 Abs. 1 Satz 3 | Entgegennahme der Mitteilung, wer die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt | |
a) im Rahmen des genehmigungsbedürftigen Betriebs nach den §§ 3 und 5 sowie im Rahmen des anzeigebedürftigen Betriebs nach den §§ 4 und 6 für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen | TLUBN |
b) im Rahmen des genehmigungsbedürftigen Betriebs nach den §§ 3 und 5 im Übrigen | TLUBN |
c) im Rahmen des anzeigebedürftigen Betriebs nach den §§ 4 und 6 im Übrigen | TLAtV |
3.14 | § 13 Abs. 5 Satz 1 | Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung oder das Ausscheiden des Strahlenschutzbeauftragten | die nach lfd. Nr. 3.13 jeweils zuständige Behörde |
3.15 | § 14 Abs. 1 Satz 2 | Feststellung gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen, dass der Strahlenschutzbeauftragte nicht als solcher im Sinne der Röntgenverordnung anzusehen ist | die nach lfd. Nr. 3.13 jeweils zuständige Behörde |
3.16 | § 14 Abs. 2 Satz 2 | Entgegennahme der Abschrift des Ablehnungsschreibens | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.17 | § 15a Satz 1 | Verpflichtung zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung | |
a) in Genehmigungsverfahren nach den §§ 3 und 5 für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie im Rahmen der Aufsicht über solche Anlagen und Betriebe | TLUBN |
b) in sonstigen Genehmigungsverfahren nach den §§ 3 und 5 | TLUBN |
c) im Rahmen der Aufsicht im Übrigen | TLAtV |
3.18 | § 16 Abs. 3 Satz 6 | Festlegung von Abweichungen von den Fristen der Konstanzprüfung | |
a) in Genehmigungsverfahren nach den §§ 3 und 5 für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie im Rahmen der Aufsicht über solche Anlagen und Betriebe | TLUBN |
b) in sonstigen Genehmigungsverfahren nach den §§ 3 und 5 | TLUBN |
c) im Rahmen der Aufsicht im Übrigen | TLAtV |
3.19 | § 16 Abs. 4 Satz 3 | Anordnung der Vorlage der Aufzeichnungen nach Satz 1 und 2 | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.20 | § 16 Abs. 4 Satz 4 | Festlegung von Abweichungen von den Fristen nach Satz 1 oder 2 | die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde |
3.21 | § 17 Abs. 2 Satz 4 | Festlegung von Abweichungen von der Frist nach Satz 1 | die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde |
3.22 | § 17 Abs. 3 Satz 3 | Anordnung der Vorlage der Aufzeichnungen nach Satz 1 und 2 | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.23 | § 17 Abs. 3 Satz 4 | Festlegung von Abweichungen von den Fristen nach Satz 1 und 2 | die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde |
3.24 | § 17a Abs. 1 Satz 1 | Bestimmung der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen | TMASGFF |
3.25 | § 17a Abs. 1 Satz 2 | Festlegungen zur Arbeitsweise der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen | TMASGFF |
3.26 | § 17a Abs. 1 Satz 3 | Entgegennahme der Mitteilungen der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.27 | § 17a Abs. 4 Satz 2 | Entgegennahme des Abdrucks der Anmeldung bei einer ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.28 | § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 | Entgegennahme der Durchschrift des Prüfberichts | die nach lfd. Nr. 1. 16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.29 | § 18 Abs. 1 Nr. 6 | Anordnung der Vorlage des Bestandsverzeichnisses | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.30 | § 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Nr. 2 | Anforderung der Übersendung und Entgegennahme der Arbeitsanweisungen als zuständige Stelle sowie Feststellung, dass ein ausreichender Schutz vor Strahlenschäden nicht gewährleistet ist | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.31 | § 18a Abs. 1 Satz 1 | Anerkennung von Strahlenschutzkursen | TLUBN |
3.32 | § 18a Abs. 1 Satz 3 | Prüfung des Erwerbs und Ausstellung einer Bescheinigung über den Erwerb der im Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde für | |
a) humanmedizinisch tätige Menschen | LÄK |
b) zahnmedizinisch tätige Menschen | LZÄK |
c) veterinärmedizinisch tätige Menschen | LTÄK |
d) Strahlenschutzbeauftragte im Übrigen | TLUBN |
3.33 | § 18a Abs. 1 Satz 5 | Feststellung der Eignung der Strahlenschutzausbildung | TLUBN |
3.34 | § 18a Abs. 2 Satz I | Anerkennung von Kursen oder anderen geeigneten Fortbildungsmaßnahmen | TLUBN |
3.35 | § 18a Abs. 2 Satz 2 | Entgegennahme des Nachweises einer Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz auf andere geeignete Weise | TLUBN |
3.36 | § 18a Abs. 2 Satz 3 | Aufforderung zur Vorlage des Nachweises der Fachkunde | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.37 | § 18a Abs. 2 Satz 4 | Entziehung der Fachkunde oder Erteilung von Auflagen | die nach lfd. Nr. 1. 16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.38 | § 18a Abs. 2 Satz 5 | Veranlassung der Überprüfung der Fachkunde | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.39 | § 19 Abs. 4 | Festlegung von weiteren Kontroll- und Überwachungsbereichen | die nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde |
3.40 | § 20 Abs. 4 | Festlegung zum Betrieb von Störstrahlern nach § 5 Abs. 1 | die nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde |
3.41 | § 22 Abs. 1 Satz 2 | Gestattung der Erteilung von Zutrittserlaubnissen in Strahlenschutzbereichen | die nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde |
3.42 | § 28 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 | Aufforderung zur Vorlage von Aufzeichnungen | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.43 | § 28 Abs. 3 Satz 4 | Aufforderung zur Hinterlegung von Aufzeichnungen und Röntgenbildern; Bestimmung der Hinterlegungsstelle | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.44 | § 28c Abs. 2 | Entgegennahme der Einverständniserklärung des Probanten | TLAtV |
3.45 | § 28c Abs. 5 Satz I | Aufforderung zur Vorlage von Erklärungen und Aufzeichnungen | TLAtV |
3.46- | § 28e Abs. 1 | Entgegennahme der Mitteilungen | TLAtV |
3.47 | § 28e Abs. 2 | Entgegennahme des Abschlussberichts | TLAtV |
3.48 | § 28f | Anordnung einer ärztlichen Untersuchung | TLAtV |
3.49 | § 31a Abs. l Satz 2 | Zulassung einer effektiven Dosis von 50 Millisievert im Einzelfall für ein einzelnes Jahr, wobei für fünf aufeinander folgende Jahre 100 Millisievert nicht überschritten werden dürfen | die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde |
3.50 | § 31a Abs. 3 Satz 3 | Festlegung von den Sätzen 1 und 2 abweichender Grenzwerte | die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde |
3.51 | § 31b Satz 2 | Zulassung einer höheren Berufslebensdosis | die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde |
3.52 | § 31c Satz 2 | Zulassung von Ausnahmen bei Dosisüberschreitungen | die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde |
3.53 | § 33 Abs. 1 | Anordnung von Prüfungen und Wiederholungsprüfungen sowie Bestimmung der Prüfstelle | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.54 | § 33 Abs. 2 | Anordnung von nachträglichen Schutzmaßnahmen | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.55 | § 33 Abs. 6 | Gestattung der Abweichung von Bestimmungen | die nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde |
3.56 | § 34 Abs. 1 Satz 2 | Bestimmung einer Stelle zur Vornahme von Ortsdosismessungen | die nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde |
3.57 | § 34 Abs. 2 Satz 2 | Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.58 | § 34 Abs. 2 Satz 3 | Bestimmung der Hinterlegungsstelle | die nach lfd. Nr. 1.16.65jeweils zuständige Behörde |
3.59 | § 35 Abs. 1 Satz 2 | Zulassung von Ausnahmen von Satz 1 | die nach lfd. 3.18 jeweils zuständige Behörde |
3.60 | § 35 Abs. 2 Satz 1 | Registrierung von Strahlenpässen | TLAtV |
3.61 | § 35 Abs. 2 Satz 3 | Anerkennung von Aufzeichnungen über die Strahlenexposition, die außerhalb des Geltungsbereichs der Röntgenverordnung ausgestellt worden sind | TLAtV |
3.62 | § 35 Abs. 4 Satz 2 | Bestimmung von Messstellen | TMASGFF |
3.62a | § 35 Abs. 4 Satz 3 | Gestattung der Verwendung eines Dosimeters nach Zustimmung einer nach Absatz 4 Satz 2 bestimmten Messstelle | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.63 | § 35 Abs. 7 Satz 2 | Festsetzung der Zeitabstände für die Einreichung von Dosimetern | die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde |
3.64 | § 35 Abs. 7 Satz 5 | Aufforderung der Messstelle zur Mitteilung der Ergebnisse | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.65 | § 35 Abs. 8 | Anordnung abweichender Messungen und Festlegung von Ersatzdosen | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.66 | § 35 Abs. 9 Satz 4 | Aufforderung zur Vorlage von Aufzeichnungen und Bestimmung der Hinterlegungsstelle | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.67 | § 35 Abs. 9 Satz 7 | Entgegennahme und Aufbewahrung nicht mehr benötigter Aufzeichnungen | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.68 | § 35 Abs. 11 | Entgegennahme der Mitteilung über Grenzwertüberschreitungen | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.68a | § 35 Abs. 12 | Mitteilung der Prüfergebnisse auf Verlangen | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.69 | § 35a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 | Mitteilung zur Eintragung in das Strahlenschutzregister sowie Anordnung der Übermittlung von Feststellungen zu früher erhaltenen Körperdosen | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.70 | § 35a Abs. 3 | Entgegennahme der Auswertungen des Bundesamtes für Strahlenschutz | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.71 | § 35a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 | Anforderung und Weitergabe von Auskünften aus dem Strahlenschutzregister | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.72 | § 36 Abs. 4 Satz 2 | Aufforderung zur Vorlage von Aufzeichnungen | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.73 | § 37 Abs. 3 | Abkürzung der Frist für arbeitsmedizinische Vorsorge | die nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde |
3.74 | § 37 Abs. 4 | Anordnung von Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.75 | § 37 Abs. 5 | Anordnung einer ärztlichen Untersuchung für in § 31a Abs. 3 genannte nicht beruflich strahlenexponierte Personen | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.76 | § 38 Abs. 3 Satz 1 und 2 | Entgegennahme und Aufforderung zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigung | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.77 | § 39 Abs. 1 | Entscheidung über die ärztliche Bescheinigung | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.78 | § 39 Abs. 2 Satz 1 | Einholung eines ärztlichen Gutachtens | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.79 | § 40 Abs. 1 | Entgegennahme der Anzeige | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.80 | § 40 Abs. 2 | Anordnung über die Weiterbeschäftigung von beruflich strahlenexponierten Personen | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.81 | § 41 Abs. 1 Satz 1 | Ermächtigung von Ärzten | TLAtV |
3.82 | § 41 Abs. 4 Satz 1 | Aufforderung zur Vorlage und Übergabe der Gesundheitsakte; Bestimmung der zur Entgegennahme zuständigen Stelle | die nach lfd. Nr. 1.16.5jeweils zuständige Behörde |
3.83 | § 42 Abs. 1 | Entgegennahme der Meldung außergewöhnlicher Ereignisabläufe oder Betriebszustände | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.84 | aufgehoben |
3.85 | § 44 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zu ständige Behörde |
3.86 | bis 388 aufgehoben |
4. | Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610) in der jeweils geltenden Fassung |
4.1 | § 2 Abs. 3 | Festlegung von Meßstellen | TMUEN |
4.2 | § 3 | Wahrnehmung der Aufgaben der Länder | TLUBN |
4.3 | § 4 Abs. 3 | Zugriff auf alle Thüringer Landesdaten der Bundesmeßnetze | TMUEN |
4.4 | § 12 | Ausübung des Betretungsrechtes, Ermittlung und Probenahme | TLUBN |