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PBRüV - Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung
Verordnung zur Rückforderung überzahlter Entlastungen nach dem Strompreisbremsegesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sowie zum Übergang von Rückforderungsansprüchen auf den Bund
Vom 25. März 2024
(BGBl. I Nr. 111 vom 03.04.2024)
Gl.-Nr.: 752-15-2
Auf Grund des § 48 Absatz 1 Nummer 4 und 4a des Strompreisbremsegesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512), dessen Nummer 4 durch Artikel 2 Nummer 28 Buchstabe c des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist und dessen Nummer 4a durch Artikel 2 Nummer 28 Buchstabe c des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck der Verordnung
Diese Verordnung regelt
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:
Abschnitt 2
Rückforderung überzahlter Entlastungen durch Energieversorgungsunternehmen
§ 3 Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs durch das Energieversorgungsunternehmen
Ein Energieversorgungsunternehmen ist bei der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes verpflichtet, den Letztverbraucher oder den Kunden in Textform dazu aufzufordern, die überzahlten Entlastungen innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der Aufforderung an das Energieversorgungsunternehmen zurückzuzahlen. Satz 1 ist bei der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nach § 12 Absatz 4 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 20 Absatz 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes durch das Energieversorgungsunternehmen entsprechend anzuwenden.
§ 4 Anordnung der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs des Energieversorgungsunternehmens und der Korrektur der Jahresendabrechnung durch die Prüfbehörde
Jede Anordnung der Prüfbehörde nach § 11 Absatz 7 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 19 Absatz 7 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes und zur Korrektur der Jahresendabrechnung nach § 12 Absatz 3 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 20 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes muss gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen schriftlich oder elektronisch erfolgen und in Bezug auf die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs einen Hinweis auf die zweimonatige Frist sowie das Textformerfordernis nach § 3 Satz 1 enthalten.
Abschnitt 3
Übergang des Rückforderungsanspruchs des Energieversorgungsunternehmens auf den Bund
§ 5 Übergang des Rückforderungsanspruchs auf den Bund
Der Rückforderungsanspruch des Energieversorgungsunternehmens gegen einen Letztverbraucher oder einen Kunden nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes sowie ein hiermit verbundener Schadensersatzanspruch wegen Verzugs gehen unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 zwei Wochen nach Ausstellung der Bestätigung durch die Prüfbehörde nach § 6 Absatz 2 auf den Bund über, soweit diese Ansprüche zu diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen sind und sofern der Forderungsübergang nicht nach § 7 ausgeschlossen ist.
§ 6 Voraussetzungen für den Forderungsübergang; Bestätigung durch die Prüfbehörde
(1) Der Forderungsübergang auf den Bund nach § 5 setzt voraus, dass das Energieversorgungsunternehmen bis zum Ablauf des 28. Februar 2025
(2) Hat das Energieversorgungsunternehmen die Angaben nach Absatz 1 vollständig und fristgerecht und in der vorgeschrieben Form bei der Prüfbehörde eingereicht und ist der Forderungsübergang nicht nach § 7 ausgeschlossen, bestätigt die Prüfbehörde dem Energieversorgungsunternehmen innerhalb eines Monats nach Zugang der Angaben nach Absatz 1 in Textform, dass die Voraussetzungen für den Anspruchsübergang vorliegen.
(3) Hat das Energieversorgungsunternehmen die Angaben nach Absatz 1 nicht fristgerecht vorgelegt, lehnt die Prüfbehörde die Bestätigung nach Absatz 2 innerhalb der dort genannten Frist ab. Dasselbe ist anzuwenden, wenn der Forderungsübergang nach § 7 ausgeschlossen oder der Rückforderungsanspruch zwischenzeitlich vollständig erloschen ist. Ist der Rückforderungsanspruch teilweise erloschen, lehnt die Prüfbehörde die Bestätigung nur mit Blick auf den erloschenen Teil ab. Im Übrigen ist Absatz 2 anzuwenden. Soweit die Bestätigung abgelehnt wird, endet die Verfügungsbeschränkung nach § 11 mit Zugang der Ablehnung beim Energieversorgungsunternehmen.
(4) Hat das Energieversorgungsunternehmen die Angaben nach Absatz 1 fristgerecht, aber unvollständig vorgelegt, fordert die Prüfbehörde das Energieversorgungsunternehmen in Textform auf, innerhalb eines Monats ab Zugang der Aufforderung die fehlenden oder unvollständigen Angaben zu ergänzen. Kommt das Energieversorgungsunternehmen der Aufforderung fristgerecht nach, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Kommt das Energieversorgungsunternehmen der Aufforderung nicht fristgerecht nach, lehnt die Prüfbehörde die Bestätigung innerhalb eines Monats nach Ende der Frist nach Satz 1 ab. Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 7 Ausschluss des Forderungsübergangs
(1) Bei einem Rückforderungsanspruch nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes ist ein Forderungsübergang auf den Bund ausgeschlossen, wenn das Energieversorgungsunternehmen mit dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber hinsichtlich seiner Erstattungsansprüche oder Vorauszahlungsansprüche nach § 20 oder § 22a des Strompreisbremsegesetzes bereits vor Eingang der vollständigen Angaben nach § 6 Absatz 1 bei der Prüfbehörde endabgerechnet hat.
(2) Bei einem Rückforderungsanspruch nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes ist ein Forderungsübergang auf den Bund ausgeschlossen, wenn das Energieversorgungsunternehmen mit dem Beauftragten hinsichtlich seiner Erstattungsansprüche oder Vorauszahlungsansprüche nach § 31 oder § 32 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bereits vor Eingang der vollständigen Angaben nach § 6 Absatz 1 bei der Prüfbehörde nach § 34 Absatz 1 oder Absatz 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes endabgerechnet hat.
(3) Ein Forderungsübergang auf den Bund ist ausgeschlossen, soweit das Energieversorgungsunternehmen über den Rückforderungsanspruch nicht mehr verfügen kann oder der Rückforderungsanspruch mit Rechten Dritter belastet ist.
§ 8 Geltendmachung des übergegangenen Rückforderungsanspruchs durch die Prüfbehörde; Insolvenzantrag
(1) Die Prüfbehörde ist für die Geltendmachung des auf den Bund nach § 5 übergegangenen Rückforderungsanspruchs zuständig und handelt dabei in Vertretung des Bundes. Sie ist berechtigt, den Rückforderungsanspruch außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen. Die Prüfbehörde macht den Rückforderungsanspruch auf zivilrechtlichem Weg geltend.
(2) Ist der Letztverbraucher oder der Kunde als Schuldner des auf den Bund nach Absatz 1 übergegangenen Rückforderungsanspruchs zahlungsunfähig, so ist die Prüfbehörde berechtigt, in Vertretung für den Bund einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Letztverbrauchers oder des Kunden nach § 13 Absatz 1 der Insolvenzordnung zu stellen.
§ 9 Anzeigepflichten der Prüfbehörde im Rahmen des Forderungsübergangs
(1) Die Prüfbehörde hat dem Letztverbraucher oder dem Kunden den bevorstehenden Forderungsübergang unverzüglich nach Ausstellung der Bestätigung nach § 6 Absatz 2 in Textform anzuzeigen. Satz 1 ist im Falle einer teilweisen Bestätigung nach § 6 Absatz 3 Satz 3 und 4 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 sowie einer Bestätigung nach § 6 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Bei einem Rückforderungsanspruch nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes hat die Prüfbehörde dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber den Forderungsübergang unverzüglich nach dem in § 5 genannten Zeitpunkt anzuzeigen.
(3) Bei einem Rückforderungsanspruch nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes hat die Prüfbehörde dem Beauftragten den Forderungsübergang unverzüglich nach dem in § 5 genannten Zeitpunkt anzuzeigen.
§ 10 Zahlung an das Energieversorgungsunternehmen vor Forderungsübergang
Eine Zahlung durch den Letztverbraucher oder den Kunden an das Energieversorgungsunternehmen hat keine schuldbefreiende Wirkung, soweit die Anzeige nach § 9 Absatz 1 dem Letztverbraucher oder dem Kunden bereits zugegangen ist. § 407 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
§ 11 Verfügungsverbot; Anzeige- und sonstige Pflichten bei Erlöschen vor Forderungsübergang oder Insolvenz
(1) Nachdem das Energieversorgungsunternehmen Angaben nach § 6 Absatz 1 an die Prüfbehörde versendet hat, kann das Energieversorgungsunternehmen über den Rückforderungsanspruch nicht mehr verfügen.
(2) Das Energieversorgungsunternehmen hat die Prüfbehörde unverzüglich in Textform zu unterrichten, wenn es nach Versendung von Angaben nach § 6 Absatz 1 an die Prüfbehörde eine Zahlung erhält, mit der beabsichtigt ist, einen Rückforderungsanspruch nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes ganz oder teilweise zu erfüllen. Dasselbe ist anzuwenden, wenn im Fall des Satzes 1 der Letztverbraucher oder der Kunde den Rückforderungsanspruch auf andere Weise ganz oder teilweise zum Erlöschen bringen will.
(3) Ist der Rückforderungsanspruch aufgrund einer Zahlung oder auf andere Weise ganz oder teilweise erloschen, hat die Prüfbehörde eine unrichtig gewordene Bestätigung nach § 6 Absatz 2, 3 Satz 4, Absatz 4 Satz 2 oder Satz 4 sowie unrichtig gewordene Anzeigen nach § 9 zu ändern.
(4) Ein Energieversorgungsunternehmen, das Angaben nach § 6 Absatz 1 an die Prüfbehörde versendet hat, hat die Prüfbehörde unverzüglich in Textform darüber zu unterrichten, wenn es davon Kenntnis erlangt, dass über das Vermögen des Letztverbrauchers oder Kunden, auf den sich die Angaben nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 beziehen, ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Im Rahmen der Mitteilung nach Satz 1 hat das Energieversorgungsunternehmen der Prüfbehörde auch mitzuteilen, ob es den Rückforderungsanspruch bereits nach § 174 der Insolvenzordnung beim Insolvenzverwalter angemeldet hat.
§ 12 Ausgleichsanspruch des Energieversorgungsunternehmens
(1) Soweit der Rückforderungsanspruch des Energieversorgungsunternehmens nach § 5 auf den Bund übergeht, hat das Energieversorgungsunternehmen
(2) Der Ausgleichsanspruch nach Absatz 1 Nummer 1 ist im Rahmen der Abrechnung mit dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber von dem Energieversorgungsunternehmen gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber geltend zu machen und wird in diesem Zusammenhang verrechnet. Der Ausgleichsanspruch nach Absatz 1 Nummer 2 ist im Rahmen der Abrechnung mit dem Beauftragten von dem Energieversorgungsunternehmen gegenüber dem Beauftragten geltend zu machen und wird in diesem Zusammenhang verrechnet.
Abschnitt 4
Unmittelbare Anspruchsdurchsetzung durch die Prüfbehörde
§ 13 Anforderungen an die Aufforderung der Prüfbehörde zur Auskehr überzahlter Entlastungen
(1) Macht die Prüfbehörde von ihrer Möglichkeit der Aufforderung zur Auskehr überzahlter Entlastungen nach § 11 Absatz 10 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes Gebrauch, fordert sie den Letztverbraucher oder Kunden auf zivilrechtlichem Weg in Textform auf, die überzahlten Entlastungen innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Aufforderung an die Prüfbehörde auszukehren.
(2) Erlangt die Prüfbehörde davon Kenntnis, dass der Rückforderungsanspruch, auf den sich die Aufforderung zur Auskehr überzahlter Entlastungen nach § 11 Absatz 10 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bezieht, ganz oder teilweise erloschen ist, hat die Prüfbehörde die Aufforderung unverzüglich entsprechend zu korrigieren.
§ 14 Übergang des Rückforderungsanspruchs auf den Bund
Mit Zugang der Aufforderung der Prüfbehörde zur Auskehr überzahlter Entlastungen nach § 11 Absatz 10 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bei dem Letztverbraucher oder dem Kunden gehen der Rückforderungsanspruch nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes sowie ein hiermit verbundener Schadensersatzanspruch wegen Verzugs auf den Bund über, soweit diese Ansprüche im Zeitpunkt des Zugangs der Aufforderung noch nicht erloschen sind.
§ 15 Ausschluss des Forderungsübergangs
(1) Bei einer Aufforderung zur Auskehr überzahlter Entlastungen nach § 11 Absatz 10 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes ist ein Forderungsübergang auf den Bund ausgeschlossen, wenn das Energieversorgungsunternehmen mit dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber hinsichtlich seiner Erstattungsansprüche oder Vorauszahlungsansprüche nach § 20 oder § 22a des Strompreisbremsegesetzes bereits vor Zugang der Aufforderung endabgerechnet hat.
(2) Bei einer Aufforderung zur Auskehr überzahlter Entlastungen nach § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes ist ein Forderungsübergang auf den Bund ausgeschlossen, wenn das Energieversorgungsunternehmen mit dem Beauftragten hinsichtlich seiner Erstattungsansprüche oder Vorauszahlungsansprüche nach § 31 oder § 32 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bereits vor Zugang der Aufforderung nach § 34 Absatz 1 oder Absatz 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes endabgerechnet hat.
§ 16 Geltendmachung des Auskehrverlangens und des übergegangenen Rückforderungsanspruchs durch die Prüfbehörde; Insolvenzantrag
(1) Die Prüfbehörde ist für die Geltendmachung des Auskehrverlangens nach § 11 Absatz 10 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes und des auf den Bund nach § 14 übergegangenen Rückforderungsanspruchs zuständig und handelt dabei in Vertretung des Bundes. Sie ist berechtigt, das in Satz 1 genannte Auskehrverlangen und den nach § 14 übergegangenen Rückforderungsanspruch außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen. Sie kann den Rückforderungsanspruch zeitgleich mit dem in Satz 1 genannten Auskehrverlangen geltend machen. Die Prüfbehörde macht den Rückforderungsanspruch auf zivilrechtlichem Weg geltend.
(2) Ist der Letztverbraucher oder der Kunde als Schuldner des auf den Bund nach § 14 übergegangenen Rückforderungsanspruchs zahlungsunfähig, so ist die Prüfbehörde berechtigt, in Vertretung für den Bund einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Letztverbrauchers oder des Kunden nach § 13 Absatz 1 der Insolvenzordnung zu stellen.
§ 17 Anzeigepflichten der Prüfbehörde und des Energieversorgungsunternehmens im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Auskehr
(1) Zusammen mit der Aufforderung zur Auskehr überzahlter Entlastungen nach § 11 Absatz 10 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes hat die Prüfbehörde dem Letztverbraucher oder dem Kunden den Forderungsübergang nach § 14 anzuzeigen.
(2) Die Prüfbehörde hat dem Energieversorgungsunternehmen die Aufforderung zur Auskehr überzahlter Entlastungen nach § 11 Absatz 10 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes und den Forderungsübergang nach § 14 unverzüglich anzuzeigen.
(3) Im Falle einer Aufforderung zur Auskehr überzahlter Entlastungen nach § 11 Absatz 10 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes hat die Prüfbehörde dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber diese Aufforderung und den Forderungsübergang nach § 14 unverzüglich anzuzeigen.
(4) Im Falle einer Aufforderung zur Auskehr überzahlter Entlastungen nach § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes hat die Prüfbehörde dem Beauftragten diese Aufforderung und den Forderungsübergang nach § 14 unverzüglich anzuzeigen.
(5) Ein Energieversorgungsunternehmen hat die Prüfbehörde unverzüglich nach Zugang der Anzeige nach Absatz 2 zu unterrichten, wenn es davon Kenntnis hat, dass ein Rückforderungsanspruch nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bereits ganz oder teilweise erloschen ist, bevor die Prüfbehörde die Auskehr überzahlter Entlastungen nach § 11 Absatz 10 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes gegenüber dem Kunden oder Letztverbraucher verlangt hat.
§ 18 Zahlung an das Energieversorgungsunternehmen nach Aufforderung der Prüfbehörde zur Auskehr
Eine Zahlung durch den Letztverbraucher oder den Kunden an das Energieversorgungsunternehmen hat keine schuldbefreiende Wirkung, soweit die Aufforderung der Prüfbehörde zur Auskehr überzahlter Entlastungen nach § 11 Absatz 10 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes dem Letztverbraucher oder dem Kunden bereits zugegangen ist.
§ 19 Ausgleichsanspruch des Energieversorgungsunternehmens
(1) Soweit der Rückforderungsanspruch des Energieversorgungsunternehmens nach § 14 auf den Bund übergeht, hat das Energieversorgungsunternehmen
(2) Der Ausgleichsanspruch nach Absatz 1 Nummer 1 ist im Rahmen der Abrechnung mit dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber von dem Energieversorgungsunternehmen gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber geltend zu machen und wird in diesem Zusammenhang verrechnet. Der Ausgleichsanspruch nach Absatz 1 Nummer 2 ist im Rahmen der Abrechnung mit dem Beauftragten von dem Energieversorgungsunternehmen gegenüber dem Beauftragten geltend zu machen und wird in diesem Zusammenhang verrechnet.
Abschnitt 5
Inkrafttreten
§ 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |