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AVV-StrahLe - AVV-Strahlenschutzvorsorge-Lebensmittelüberwachung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Überwachung von Lebensmitteln nach der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation

Vom 28. Juni 2000
(GMBl Nr. 25 vom 08.08.2000 S. 490)



Nach Artikel 85 Abs. 2 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

§ 1 Zweck der Verwaltungsvorschrift

Zweck der Verwaltungsvorschrift ist es, bei einem Ereignis mit nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen, das zu einer erheblichen radioaktiven Kontamination von Lebensmitteln führen kann oder geführt hat (Ereignisfall), die Durchführung sowie das Verfahren der Überwachung von Lebensmitteln auf radioaktive Kontamination einheitlich und verbindlich auszugestalten.

§ 2 Anwendungsbereich

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt für die Durchführung der Überwachung zur Einhaltung von Kontaminationshöchstwerten für bestimmte Radionuklide in oder auf Lebensmitteln, die in einer Verordnung der Europäischen Union nach Artikel 2 Abs. 1 oder 3 Abs. 1 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. EG Nr. L 371 S. 11) in Verbindung mit der Verordnung (Euratom) Nr. 944/89 der Kommission vom 12. April 1989 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln von geringerer Bedeutung im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. EG, Nr. L 101 S. 17) und mit der Verordnung (EWG) Nr. 2219/89 des Rates vom 18. Juli 1989 über besondere Bedingungen für die Ausfuhr von Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. EG, Nr. L 211 S. 4), vorgesehen sind. Sie gilt nicht, soweit spezifische Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 erlassen worden sind.

§ 3 Überwachungsprogramm

(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Lebensmittelgruppen (Warenkorb) sind nach Maßgabe von Absatz 4 Satz 2 zu untersuchen, soweit keine anderweitige Regelung nach Absatz 4 getroffen worden ist.

(2) Die Mindestprobenzahl beträgt eine Probe pro 10.000 Einwohner und Jahr. Die für jedes Land pro Jahr oder Monat festgelegte Mindestprobenzahl ist in Anlage 2 zusammengestellt. Die Mindestprobenzahl kann bei Bedarf vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit den für die Durchführung der Untersuchung zuständigen obersten Landesbehörden auf das Fünffache gesteigert werden.

(3) Der Beginn des Überwachungsprogramms nach Absatz 1 und 2 wird vom Bundesministerium für Gesundheit den Ländern bekannt gegeben. Es kann zeitlich befristet und/oder auf bestimmte Herkunftsgebiete der Lebensmittel beschränkt werden; hierbei kann die Probenzahl innerhalb des in Absatz 2 festgelegten Probenzahlenbereiches entsprechend angepaßt werden.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ereignisabhängig das Überwachungsprogramm nach Absatz 1 bis 3 und den hierzu benötigten Warenkorb detailliert vor allem auf der Grundlage der vom Integrierten Meß- und Informationssystem (IMIS) nach § 4 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes zur Verfügung gestellten Informationen anpassen.

Dabei sind insbesondere Informationen

zu berücksichtigen.

(5) Bei der Auswahl der Proben für das Überwachungsprogramm sind aufgrund von Erkenntnissen nach Absatz 4 Erzeugnisse

dem Ereignisfall angepaßt zu berücksichtigen.

§ 4 Probenahme

(1) Die Länder erstellen auf der Grundlage des Überwachungsprogrammes nach § 3 Probenahmepläne.

(2) Die Probenahme soll durch die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Stellen der Länder erfolgen. Die Länder können die Probenahme den für die Umweltüberwachung nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz zuständigen Stellen übertragen.

(3) Sofern in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes 1 für bestimmte Lebensmittel Probenahmeverfahren beschrieben sind, sind diese anzuwenden.

(4) Die Proben sind vorrangig auf der höchsten Handelsstufe (Importeure, Großhandel, Hersteller, Warengroßlager) zu entnehmen.

§ 5 Untersuchung

(1) Die Untersuchung der Proben erfolgt nach den vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit herausgegebenen Meßanleitungen für die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt und zur Erfassung radioaktiver Emissionen aus kerntechnischen Anlagen 2.

(2) Die Meßunsicherheit der spezifischen Aktivität darf bei Meßwerten oberhalb 500 Bq/kg

(3) Jede Probe ist gammaspektrometrisch zu untersuchen. Strontiummessungen sowie die Bestimmung von a-Teilchen emittierenden Radionukliden erfolgt für die einzelnen in Anhang 1 aufgeführten Lebensmittelgruppen entsprechend dem für die jeweils vergleichbare Lebensmittelgruppe in den Anlagen der Richtlinie für die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz (GMBl 1994 S. 930) aufgeführten Verhältnis zu den gammaspektrometrischen Messungen. Ist kein Verhältnis angegeben, so sind jeweils 10 von Hundert Proben auf Strontium und α-Teilchen emittierende Radionuklide zu untersuchen.

§ 6 Untersuchungseinrichtungen

(1) Für die Messung der Radioaktivität nach dieser Verwaltungsvorschrift sind die in Anlage 3 aufgeführten Untersuchungseinrichtungen zuständig. Mit Zustimmung des betreffenden Landes kann das Bundesministerium für Gesundheit weitere Untersuchungseinrichtungen mit der Durchführung dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift beauftragen.

(2) Untersuchungseinrichtungen, die Untersuchungen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift vornehmen, dürfen Untersuchungen zur Zertifizierung und Zertifizierungen von Lebensmittelproben nur dann vornehmen, wenn

  1. die Durchführung des Überwachungsprogramms nach § 3 unberührt bleibt und
  2. die Zertifizierung ausschließlich dazu dient, die Ausfuhr von Lebensmitteln deutscher Herkunft einschließlich der industriellen Produktion sicher zu stellen.

§ 7 Meldepflichten

(1) Zur Erfüllung der in Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 bezeichneten Meldeverpflichtungen erfassen und übermitteln die Länder täglich die erhobenen Daten nach dem in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Integrierten Meß- und Informationssystem nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz (AVV-IMIS; GMBl S. 262, 1995) vorgeschriebenen Verfahren. Bei festgestellten Überschreitungen der Kontaminationshöchstwerte sind Angaben über den jeweils für diese Proben zutreffenden Warenumfang sowie die aufgrund dieses Ergebnisses eingeleiteten Maßnahmen mitzuteilen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann andere Meldehäufigkeiten bestimmen, die es den Ländern in geeigneter Weise bekannt gibt.

(2) Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin übernimmt die Aufbereitung der von der Zentralstelle des Bundes übermittelten Daten und übermittelt diese regelmäßig dem Bundesministerium für Gesundheit.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

______
1) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.

2) Zu beziehen durch Gustav Fischer Verlag, Stuttgart, Jena, Lübeck, Ulm.

.

WarenkorbAnlage 1
zu § 3 Abs. 1

I. Lebensmittel tierischer Herkunft

II. Lebensmittel pflanzlicher Herkunft

III. Säuglings- und Kleinkindernahrung

IV. Flüssige Nahrungsmittel

.

MindestprobenzahlAnlage 2
zu § 3 Abs. 2


LandEinwohnerzahl
Stand: 30.09.97
Gesamtprobenzahl pro JahrGesamtprobenzahl pro Monat
Baden-Württemberg

10.394.648

1039

87

Bayern

12.065.849

1207

101

Berlin

3.435.825

344

29

Brandenburg

2.568.089

257

21

Bremen

675.266

68

6

Hamburg

1.706.977

171

14

Hessen

6.034.263

603

50

Mecklenburg-Vorpommern

1.810.653

181

15

Niedersachsen

7.841.058

784

65

Nordrhein-Westfalen

17.973.920

1797

150

Rheinland-Pfalz

4.016.483

402

33

Saarland

1.081.964

108

9

Sachsen

4.531.060

453

38

Sachsen-Anhalt

2.709.418

271

23

Schleswig-Holstein

2.755.237

276

23

Thüringen

2.481.246

248

21

Gesamt

82.081.956

8.208

684

.

Aufstellung UntersuchungseinrichtungenAnlage 3
zu § 6 Abs. 1


LandNr. *Untersuchungseinrichtung
Baden-Württemberg08070Chemische Landesuntersuchungsanstalt Freiburg
Bissierstr. 5
71994 Freiburg
Baden-Württemberg08020Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart, Sitz Fellbach
Schaflandstr. 3/2
70736 Fellbach
Bayern09060Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen Nordbayern, Erlangen
Eggenreuther Weg 43
91058 Erlangen
Bayern09040Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen Südbayern, Oberschleißheim
Veterinärstr. 1
85762 Oberschleißheim
Bayern09020Bayerisches Landesamt für Umweltschutz,
Dienstgebäude Kaulbachstr.
Postfach 810129
81901 München
Berlin11010Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
-Strahlenmessstelle-
Soorstr. 84
14050 Berlin
Brandenburg12010Landesumweltamt Brandenburg Abt. Strahlenschutz Landesmessstelle Oranienburg
Sachsenhausender Str. 7
16515 Oranienburg
Brandenburg12020Landesumweltamt Brandenburg Abt. Strahlenschutz Landesmessstelle Neuendorf am See
Dorfstr.
15910 Neuendorf am See
Bremen04020Landesmessstelle für Radioaktivität der Universität Bremen
Postfach 330
440 28334 Bremen
Hamburg02010Amt für Umweltschutz Umweltuntersuchungen
Marckmannstr. 129b
20539 Hamburg
Hamburg02020Hygiene-Institut Landesmessstelle Radioaktivität
Marckmannstr. 129a
20539 Hamburg
Hessen06040Staatliches Medizinal-, Lebensmittel- und Veterinäruntersuchungsamt Mittelhessen
Marburger Str. 54
35396 Gießen
Hessen06020Staatliches Medizinal-, Lebensmittel- und Veterinäruntersuchungsamt Südhessen, Wiesbaden
Hasengartenstr. 24
65189 Wiesbaden
Mecklenburg-Vorpommern13010Landesamt für Umwelt und Naturschutz und Geologie des Landes Mecklenburg-Vorpommern Außenstelle Stralsund
Badenstr. 18
18439 Stralsund
Mecklenburg-VorpommernLandesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt Mecklenburg-Vorpommern
Thierfelderstr. 18/19
18056 Rostock
Niedersachsen03010Staatliches Lebensmitteluntersuchungsamt Braunschweig
Dresdenstr. 2
38124 Braunschweig
Niedersachsen03080Staatliches Lebensmitteluntersuchungsamt, Oldenburg
Kranbergstr. 55
26123 Oldenburg
Niedersachsen03050Staatliches Veterinäruntersuchungsamt
Eintrachtweg 17
30173 Hannover
Niedersachsen03090Staatliches Veterinäruntersuchungsamt für Fische und Fischwaren
Schleusenstr. 15
27472 Cuxhaven
Nordrhein-Westfalen05070Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt, Münster
Sperlichstr. 19
48151 Münster
Nordrhein-Westfalen05010Eichamt Dortmund
Kronprinzenstr. 51
44135 Dortmund
Nordrhein-Westfalen05020Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen
Auf dem Draap 25
40221 Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen05030Landesanstalt für Arbeitsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
Üllenbergstr. 1270-00131
40225 Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen05100Staatliches Veterinäruntersuchungsamt
Postfach 2754
32717 Detmold
Rheinland-Pfalz07020Landesamt für Wasserwirtschaft
Postfach 3024
55202 Mainz
Rheinland-Pfalz07030Landesuntersuchungsamt Institut für Lebensmittelchemie
Nikolausvon-Weis-Str. 1
67346 Speyer
Rheinland-Pfalz07040Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt
Postfach 1629
67326 Speyer
Rheinland-Pfalz07050Landesuntersuchungsamt Institut für Lebensmittelchemie
Maximineracht 11a
54295 Trier
Saarland10010Staatliches Institut für Gesundheit und Umwelt
FB Strahlenschutz
Postfach 1024
66024 Saarbrücken
Saarland10030Universität des Saarlandes Radioaktivitätsmessstelle
66421 Homburg/Saar
Sachsen14010Staatliche Umweltbetriebsgesellschaft
Postfach 80
01436 Radebeul
Sachsen-Anhalt15010Landesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt Sachsen-Anhalt
Freiimfelder Str. 66-68
06112 Halle/Saale
Sachsen-Anhalt15020Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Landesmessstelle Nord
Ballerstedter Straße 11
39606 Osterburg
Sachsen-AnhaltLandesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt Stendal
Haferbreiter Weg 132 - 135
39576 Stendal
Schleswig-HolsteinLebensmittel- und Veterinäruntersuchungsamt des Landes Schleswig-Holstein
Max-Eyth-Str. 5
24537 Neumünster
Thüringen16010Thüringer Landesanstalt für Umwelt
Landesmessstelle für Umweltradioaktivität
Prüssingestr. 41 (Bau 10)
07745 Jena-Göschwitz
Thüringen16020Thüringer Landesanstalt für Umwelt
Landesmessstelle für Umweltradioaktivität
Hermann-Drechsler-Str. 1
075448 Gera
ThüringenMedizinal-, Lebensmittel- und Veterinäruntersuchungsamt Thüringen, Standort Jena
Naumburger Str. 96b
07743 Jena

_____
*) Meßstellen für Lebensmittel nach dem Integrierten Meß- und Informationssystem

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen