Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
AVV-StrahLe - AVV-Strahlenschutzvorsorge-Lebensmittelüberwachung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Überwachung von Lebensmitteln nach der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation
Vom 28. Juni 2000
(GMBl Nr. 25 vom 08.08.2000 S. 490)
Nach Artikel 85 Abs. 2 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
§ 1 Zweck der Verwaltungsvorschrift
Zweck der Verwaltungsvorschrift ist es, bei einem Ereignis mit nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen, das zu einer erheblichen radioaktiven Kontamination von Lebensmitteln führen kann oder geführt hat (Ereignisfall), die Durchführung sowie das Verfahren der Überwachung von Lebensmitteln auf radioaktive Kontamination einheitlich und verbindlich auszugestalten.
§ 2 Anwendungsbereich
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt für die Durchführung der Überwachung zur Einhaltung von Kontaminationshöchstwerten für bestimmte Radionuklide in oder auf Lebensmitteln, die in einer Verordnung der Europäischen Union nach Artikel 2 Abs. 1 oder 3 Abs. 1 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. EG Nr. L 371 S. 11) in Verbindung mit der Verordnung (Euratom) Nr. 944/89 der Kommission vom 12. April 1989 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln von geringerer Bedeutung im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. EG, Nr. L 101 S. 17) und mit der Verordnung (EWG) Nr. 2219/89 des Rates vom 18. Juli 1989 über besondere Bedingungen für die Ausfuhr von Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. EG, Nr. L 211 S. 4), vorgesehen sind. Sie gilt nicht, soweit spezifische Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 erlassen worden sind.
§ 3 Überwachungsprogramm
(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Lebensmittelgruppen (Warenkorb) sind nach Maßgabe von Absatz 4 Satz 2 zu untersuchen, soweit keine anderweitige Regelung nach Absatz 4 getroffen worden ist.
(2) Die Mindestprobenzahl beträgt eine Probe pro 10.000 Einwohner und Jahr. Die für jedes Land pro Jahr oder Monat festgelegte Mindestprobenzahl ist in Anlage 2 zusammengestellt. Die Mindestprobenzahl kann bei Bedarf vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit den für die Durchführung der Untersuchung zuständigen obersten Landesbehörden auf das Fünffache gesteigert werden.
(3) Der Beginn des Überwachungsprogramms nach Absatz 1 und 2 wird vom Bundesministerium für Gesundheit den Ländern bekannt gegeben. Es kann zeitlich befristet und/oder auf bestimmte Herkunftsgebiete der Lebensmittel beschränkt werden; hierbei kann die Probenzahl innerhalb des in Absatz 2 festgelegten Probenzahlenbereiches entsprechend angepaßt werden.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ereignisabhängig das Überwachungsprogramm nach Absatz 1 bis 3 und den hierzu benötigten Warenkorb detailliert vor allem auf der Grundlage der vom Integrierten Meß- und Informationssystem (IMIS) nach § 4 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes zur Verfügung gestellten Informationen anpassen.
Dabei sind insbesondere Informationen
zu berücksichtigen.
(5) Bei der Auswahl der Proben für das Überwachungsprogramm sind aufgrund von Erkenntnissen nach Absatz 4 Erzeugnisse
dem Ereignisfall angepaßt zu berücksichtigen.
§ 4 Probenahme
(1) Die Länder erstellen auf der Grundlage des Überwachungsprogrammes nach § 3 Probenahmepläne.
(2) Die Probenahme soll durch die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Stellen der Länder erfolgen. Die Länder können die Probenahme den für die Umweltüberwachung nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz zuständigen Stellen übertragen.
(3) Sofern in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes 1 für bestimmte Lebensmittel Probenahmeverfahren beschrieben sind, sind diese anzuwenden.
(4) Die Proben sind vorrangig auf der höchsten Handelsstufe (Importeure, Großhandel, Hersteller, Warengroßlager) zu entnehmen.
§ 5 Untersuchung
(1) Die Untersuchung der Proben erfolgt nach den vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit herausgegebenen Meßanleitungen für die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt und zur Erfassung radioaktiver Emissionen aus kerntechnischen Anlagen 2.
(2) Die Meßunsicherheit der spezifischen Aktivität darf bei Meßwerten oberhalb 500 Bq/kg
(3) Jede Probe ist gammaspektrometrisch zu untersuchen. Strontiummessungen sowie die Bestimmung von a-Teilchen emittierenden Radionukliden erfolgt für die einzelnen in Anhang 1 aufgeführten Lebensmittelgruppen entsprechend dem für die jeweils vergleichbare Lebensmittelgruppe in den Anlagen der Richtlinie für die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz (GMBl 1994 S. 930) aufgeführten Verhältnis zu den gammaspektrometrischen Messungen. Ist kein Verhältnis angegeben, so sind jeweils 10 von Hundert Proben auf Strontium und α-Teilchen emittierende Radionuklide zu untersuchen.
§ 6 Untersuchungseinrichtungen
(1) Für die Messung der Radioaktivität nach dieser Verwaltungsvorschrift sind die in Anlage 3 aufgeführten Untersuchungseinrichtungen zuständig. Mit Zustimmung des betreffenden Landes kann das Bundesministerium für Gesundheit weitere Untersuchungseinrichtungen mit der Durchführung dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift beauftragen.
(2) Untersuchungseinrichtungen, die Untersuchungen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift vornehmen, dürfen Untersuchungen zur Zertifizierung und Zertifizierungen von Lebensmittelproben nur dann vornehmen, wenn
§ 7 Meldepflichten
(1) Zur Erfüllung der in Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 bezeichneten Meldeverpflichtungen erfassen und übermitteln die Länder täglich die erhobenen Daten nach dem in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Integrierten Meß- und Informationssystem nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz (AVV-IMIS; GMBl S. 262, 1995) vorgeschriebenen Verfahren. Bei festgestellten Überschreitungen der Kontaminationshöchstwerte sind Angaben über den jeweils für diese Proben zutreffenden Warenumfang sowie die aufgrund dieses Ergebnisses eingeleiteten Maßnahmen mitzuteilen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann andere Meldehäufigkeiten bestimmen, die es den Ländern in geeigneter Weise bekannt gibt.
(2) Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin übernimmt die Aufbereitung der von der Zentralstelle des Bundes übermittelten Daten und übermittelt diese regelmäßig dem Bundesministerium für Gesundheit.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
______
1) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.
2) Zu beziehen durch Gustav Fischer Verlag, Stuttgart, Jena, Lübeck, Ulm.
Warenkorb | Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 |
I. Lebensmittel tierischer Herkunft
II. Lebensmittel pflanzlicher Herkunft
III. Säuglings- und Kleinkindernahrung
IV. Flüssige Nahrungsmittel
Mindestprobenzahl | Anlage 2 zu § 3 Abs. 2 |
Land | Einwohnerzahl Stand: 30.09.97 | Gesamtprobenzahl pro Jahr | Gesamtprobenzahl pro Monat |
Baden-Württemberg |
10.394.648 |
1039 |
87 |
Bayern |
12.065.849 |
1207 |
101 |
Berlin |
3.435.825 |
344 |
29 |
Brandenburg |
2.568.089 |
257 |
21 |
Bremen |
675.266 |
68 |
6 |
Hamburg |
1.706.977 |
171 |
14 |
Hessen |
6.034.263 |
603 |
50 |
Mecklenburg-Vorpommern |
1.810.653 |
181 |
15 |
Niedersachsen |
7.841.058 |
784 |
65 |
Nordrhein-Westfalen |
17.973.920 |
1797 |
150 |
Rheinland-Pfalz |
4.016.483 |
402 |
33 |
Saarland |
1.081.964 |
108 |
9 |
Sachsen |
4.531.060 |
453 |
38 |
Sachsen-Anhalt |
2.709.418 |
271 |
23 |
Schleswig-Holstein |
2.755.237 |
276 |
23 |
Thüringen |
2.481.246 |
248 |
21 |
Gesamt |
82.081.956 |
8.208 |
684 |
Aufstellung Untersuchungseinrichtungen | Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 |
Land | Nr. * | Untersuchungseinrichtung |
Baden-Württemberg | 08070 | Chemische Landesuntersuchungsanstalt Freiburg Bissierstr. 5 71994 Freiburg |
Baden-Württemberg | 08020 | Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart, Sitz Fellbach Schaflandstr. 3/2 70736 Fellbach |
Bayern | 09060 | Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen Nordbayern, Erlangen Eggenreuther Weg 43 91058 Erlangen |
Bayern | 09040 | Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen Südbayern, Oberschleißheim Veterinärstr. 1 85762 Oberschleißheim |
Bayern | 09020 | Bayerisches Landesamt für Umweltschutz, Dienstgebäude Kaulbachstr. Postfach 810129 81901 München |
Berlin | 11010 | Senatsverwaltung für Stadtentwicklung -Strahlenmessstelle- Soorstr. 84 14050 Berlin |
Brandenburg | 12010 | Landesumweltamt Brandenburg Abt. Strahlenschutz Landesmessstelle Oranienburg Sachsenhausender Str. 7 16515 Oranienburg |
Brandenburg | 12020 | Landesumweltamt Brandenburg Abt. Strahlenschutz Landesmessstelle Neuendorf am See Dorfstr. 15910 Neuendorf am See |
Bremen | 04020 | Landesmessstelle für Radioaktivität der Universität Bremen Postfach 330 440 28334 Bremen |
Hamburg | 02010 | Amt für Umweltschutz Umweltuntersuchungen Marckmannstr. 129b 20539 Hamburg |
Hamburg | 02020 | Hygiene-Institut Landesmessstelle Radioaktivität Marckmannstr. 129a 20539 Hamburg |
Hessen | 06040 | Staatliches Medizinal-, Lebensmittel- und Veterinäruntersuchungsamt Mittelhessen Marburger Str. 54 35396 Gießen |
Hessen | 06020 | Staatliches Medizinal-, Lebensmittel- und Veterinäruntersuchungsamt Südhessen, Wiesbaden Hasengartenstr. 24 65189 Wiesbaden |
Mecklenburg-Vorpommern | 13010 | Landesamt für Umwelt und Naturschutz und Geologie des Landes Mecklenburg-Vorpommern Außenstelle Stralsund Badenstr. 18 18439 Stralsund |
Mecklenburg-Vorpommern | Landesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt Mecklenburg-Vorpommern Thierfelderstr. 18/19 18056 Rostock | |
Niedersachsen | 03010 | Staatliches Lebensmitteluntersuchungsamt Braunschweig Dresdenstr. 2 38124 Braunschweig |
Niedersachsen | 03080 | Staatliches Lebensmitteluntersuchungsamt, Oldenburg Kranbergstr. 55 26123 Oldenburg |
Niedersachsen | 03050 | Staatliches Veterinäruntersuchungsamt Eintrachtweg 17 30173 Hannover |
Niedersachsen | 03090 | Staatliches Veterinäruntersuchungsamt für Fische und Fischwaren Schleusenstr. 15 27472 Cuxhaven |
Nordrhein-Westfalen | 05070 | Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt, Münster Sperlichstr. 19 48151 Münster |
Nordrhein-Westfalen | 05010 | Eichamt Dortmund Kronprinzenstr. 51 44135 Dortmund |
Nordrhein-Westfalen | 05020 | Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen Auf dem Draap 25 40221 Düsseldorf |
Nordrhein-Westfalen | 05030 | Landesanstalt für Arbeitsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Üllenbergstr. 1270-00131 40225 Düsseldorf |
Nordrhein-Westfalen | 05100 | Staatliches Veterinäruntersuchungsamt Postfach 2754 32717 Detmold |
Rheinland-Pfalz | 07020 | Landesamt für Wasserwirtschaft Postfach 3024 55202 Mainz |
Rheinland-Pfalz | 07030 | Landesuntersuchungsamt Institut für Lebensmittelchemie Nikolausvon-Weis-Str. 1 67346 Speyer |
Rheinland-Pfalz | 07040 | Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt Postfach 1629 67326 Speyer |
Rheinland-Pfalz | 07050 | Landesuntersuchungsamt Institut für Lebensmittelchemie Maximineracht 11a 54295 Trier |
Saarland | 10010 | Staatliches Institut für Gesundheit und Umwelt FB Strahlenschutz Postfach 1024 66024 Saarbrücken |
Saarland | 10030 | Universität des Saarlandes Radioaktivitätsmessstelle 66421 Homburg/Saar |
Sachsen | 14010 | Staatliche Umweltbetriebsgesellschaft Postfach 80 01436 Radebeul |
Sachsen-Anhalt | 15010 | Landesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt Sachsen-Anhalt Freiimfelder Str. 66-68 06112 Halle/Saale |
Sachsen-Anhalt | 15020 | Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Landesmessstelle Nord Ballerstedter Straße 11 39606 Osterburg |
Sachsen-Anhalt | Landesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt Stendal Haferbreiter Weg 132 - 135 39576 Stendal | |
Schleswig-Holstein | Lebensmittel- und Veterinäruntersuchungsamt des Landes Schleswig-Holstein Max-Eyth-Str. 5 24537 Neumünster | |
Thüringen | 16010 | Thüringer Landesanstalt für Umwelt Landesmessstelle für Umweltradioaktivität Prüssingestr. 41 (Bau 10) 07745 Jena-Göschwitz |
Thüringen | 16020 | Thüringer Landesanstalt für Umwelt Landesmessstelle für Umweltradioaktivität Hermann-Drechsler-Str. 1 075448 Gera |
Thüringen | Medizinal-, Lebensmittel- und Veterinäruntersuchungsamt Thüringen, Standort Jena Naumburger Str. 96b 07743 Jena |
_____
*) Meßstellen für Lebensmittel nach dem Integrierten Meß- und Informationssystem
ENDE |