Mustergenehmigungen für den ortsveränderlichen Betrieb von Röntgeneinrichtungen
Vom 13. März 2013 (GMBl. Nr. 7 vom 12.03.2014 S. 150)
Vollzug der Röntgenverordnung Bezug: 66. Sitzung des Länderausschusses Röntgenverordnung, Mai 2011, TOP C 09 69. Sitzung des Länderausschusses Röntgenverordnung, November 2012, TOP C 05
- RdSchr. d BMU v. 13.3.2013 - RS II 3 - 11.602/0 -
Der Länderausschuss Röntgenverordnung hat in seiner 66. Sitzung unter dem Tagesordnungspunkt C 09 die Mustergenehmigungen zum ortsveränderlichen Betrieb von Röntgeneinrichtungen mit den Titeln
"Genehmigung zum ortsveränderlichen Betrieb eines handgehaltenen Röntgenfluoreszenzgerätes auf dem Betriebsgelände und außerhalb des Betriebsgeländes nach § 3 RöV" und
"Genehmigung zum ortsveränderlichen Betrieb einer Röntgeneinrichtung im Rahmen der technischen Radiographie zur Grobstrukturanalyse in der Werkstoffprüfung nach § 3 RöV"
"Genehmigung zum ortsveränderlichen Betrieb eines Röntgenblitzgerätes nach § 3 RöV",
beraten und gebilligt.
Ich bitte Sie, die beigelegten Mustergenehmigungen dem Vollzug der Röntgenverordnung ab sofort und bis auf weiteres zu Grunde zu legen.
An die für den Vollzug der Röntgenverordnung zuständigen obersten Landesbehörden
Vollzug der Röntgenverordnung (RöV) Genehmigung zum ortsveränderlichen Betrieb eines handgehaltenen Röntgenfluoreszenzgerätes auf dem Betriebsgelände und außerhalb des Betriebsgeländes nach § 3 RöV
A.
Die Genehmigungsbehörde
A.1
erteilt dem Strahlenschutzverantwortlichen
A.2
vertreten durch (den gesetzlichen Vertreter oder den zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten)
nach § 3 der Röntgenverordnung (Zitierweise einfügen) (RöV) die Genehmigung folgende (oder die in der Anlage ... zu dieser Genehmigung aufgeführten) Röntgeneinrichtung/en zu betreiben:
- Bezeichnung der Röntgeneinrichtung/en:
- Hersteller:
- Prüfberichtsnummer:
- Verwendungszweck:
Röntgenfluoreszenzanalyse
- Verwendungsort:
Ortsveränderlich auf dem Betriebsgelände (Adresse einfügen) und außerhalb des Betriebsgeländes im Geltungsbereich der Röntgenverordnung
Die Antragsunterlagen vom (Datum einfügen) sind Bestandteil dieser Genehmigung.
Die Genehmigung ist nicht übertragbar.
A.3
Strahlenschutzbeauftragte im Sinne des § 13 Abs. 2 RöV sind die nachfolgend (oder die in der Anlage ... zu dieser Genehmigung) aufgeführten Personen:
B. Auflagen
Die Genehmigung wird mit folgenden Auflagen verbunden:
Die Röntgeneinrichtung/en darf/dürfen außerhalb des Betriebsgeländes in (Adresse einfügen) nur von einem Strahlenschutzbeauftragten oder fachkundigen Strahlenschutzverantwortlichen betrieben werden.
Die bestellten Strahlenschutzbeauftragten sind in dieser Genehmigung (oder in der Anlage ... zu dieser Genehmigung) aufgeführt. Personelle Änderungen müssen zuvor von der unter Hinweis C.1 genannten Aufsichtsbehörde bestätigt sein.
Die Röntgeneinrichtung darf bei Anwendungen auf dem Betriebsgelände gemäß der Auflage B.1 auch durch andere Personen mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz und durch Personen mit den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz verwendet werden.
Personen mit den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz dürfen unter der Aufsicht und Verantwortung einer fachkundigen Person tätig werden.
Für den Betrieb der Röntgeneinrichtung/en ist eine Strahlenschutzanweisung zu erlassen und der unter Hinweis C.1 genannten Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten vorzulegen. Änderungen der Strahlenschutzanweisung sind der unter Hinweis C.1 genannten Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Die jeweils geltende Fassung dieser Genehmigung mit den zugehörigen Anlagen und die Strahlenschutzanweisung sind den Strahlenschutzbeauftragten gegen Unterschrift zur Kenntnis zu geben.
Beim ortsveränderlichen Betrieb der Röntgeneinrichtung/en sind eine Kopie dieser Genehmigung, die geltende Strahlenschutzanweisung, die Röntgenverordnung, die Gebrauchsanweisung für die Röntgeneinrichtung, die ggf. ausgestellte Sachverständigenbescheinigung und der letzte Sachverständigenprüfbericht mitzuführen.
Vor der Anwendung des Gerätes ist sicherzustellen, dass sich entsprechendes Probenmaterial vor dem Strahlenaustrittsfenster befindet.
Das Austrittsfenster soll möglichst vollständig von der Probe abgedeckt sein.
Das Halten der Probe mit der Hand ist nicht zulässig.
Für die Ausmessung von Kleinteilen ist eine geeignete Halterung mit abgeschirmter Probenkammer zu verwenden.
Der Anwender des Gerätes hat während der Strahlzeiten sicherzustellen, dass sich keine Personen innerhalb der vom Hersteller oder vom Sachverständigen nach § 4a RöV angegebenen Gefährdungsbereiche in Strahlrichtung und seitlich des Nutzstrahles bzw. der Streustrahlenblende aufhalten.
Wenn diese Angaben fehlen, ist dieser Gefährdungsbereich wie folgt einzurichten:
1,50 m Abstand seitlich des Nutzstrahlverlaufes bzw. der Streustrahlenblende
15 m Abstand in Hauptstrahlrichtung bei unvollständiger Abdeckung des Strahlenaustrittsfensters
Es ist sicherzustellen, dass der Nutzstrahl während der Anwendung nicht auf den Körperstamm und die Gliedmaßen des Benutzers oder einer anderen Person gerichtet wird.
Über den Betrieb der Röntgeneinrichtung/en außerhalb des Betriebsgeländes gemäß der Auflage B.1 ist Buch zu führen.
Die Buchführung muss folgende Angaben enthalten:
Strahlenschutzbeauftragter für die Aufsicht vor Ort,
Betriebsort,
verwendete Röntgeneinrichtung,
Zeitpunkt und Dauer der Verantwortlichkeit des unter a) genannten Strahlenschutzbeauftragten für die unter c) genannte Röntgeneinrichtung,
technische Fehler oder Verdacht auf technische Fehler,
besondere Vorkommnisse im Sinne von außergewöhnlichen Ereignisabläufen oder Betriebszuständen (§ 42 Abs. 1 RöV).
Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist eine unbefugte Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtung/en zu verhindern.
Meldungen über außergewöhnliche Ereignisabläufe oder Betriebszustände (§ 42 Abs. 1 RöV) sind an die unter Hinweis C.1 genannte Aufsichtsbehörde und zusätzlich an die für den Einsatzort zuständige Aufsichtsbehörde zu richten.
C. Hinweise
Zuständige Aufsichtsbehörde für den Sitz des Inhabers dieser Genehmigung ist (Aufsichtsbehörde einfügen).
Ein Wechsel in der Person desjenigen, der Aufgaben im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 3 RöV wahrnimmt, ist der unter Hinweis C.1 genannten Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Der Wechsel des Genehmigungsinhabers erfordert eine neue Genehmigung.
Die Röntgeneinrichtung/en ist/sind in Zeitabständen von längstens fünf Jahren durch einen behördlich bestimmten Sachverständigen insbesondere auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz zu überprüfen (§ 18 Abs. 1 Nr. 5 RöV). Eine Kopie des Prüfberichtes ist der unter Hinweis C.1 genannten Aufsichtsbehörde zu übersenden.
Änderungen an der Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten nach Punkt A.3 und deren Ausscheiden sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen (§ 13 Abs. 5 RöV).
Auf die Möglichkeit der Erteilung nachträglicher Auflagen nach § 17 Abs. 1 Satz 3 des Atomgesetzes sowie der Rücknahme und des Widerrufs der Genehmigung nach § 17 Abs. 2 bis 5 Atomgesetz wird hingewiesen.
Für die Tätigkeit mit der/den genehmigten Röntgeneinrichtung/en ist keine Personendosimetrie erforderlich.
Soweit Dosimeter genutzt werden, sind diese bei der (bestimmte Messstelle einfügen) zu beziehen und auswerten zu lassen.
Bearbeitungshinweise für die Genehmigungsbehörden zur Mustergenehmigung zum ortsveränderlichen Betrieb eines handgehaltenen Röntgenfluoreszenzgerätes auf dem Betriebsgelände und außerhalb des Betriebsgeländes nach § 3 der Röntgenverordnung
Abschnitt A
Es können mehrere Röntgeneinrichtungen in einer Genehmigung erfasst werden.
Die Röntgeneinrichtungen und die bestellten Strahlenschutzbeauftragten können in Anlagen zur Genehmigung aufgeführt werden.
Die Anlagen können auf Antrag ergänzt und geändert werden.
Punkt A.3
Soweit erforderlich, sind für die Strahlenschutzbeauftragten Angaben zu ihren Aufgaben, innerbetrieblichen Entscheidungsbereichen und die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse (Gesamtleitung, eingeschränkter Entscheidungsbereich) aufzuführen.
Vollzug der Röntgenverordnung (RöV) Genehmigung zum ortsveränderlichen Betrieb einer Röntgeneinrichtung im Rahmen der technischen Radiographie zur Grobstrukturanalyse in der Werkstoffprüfung nach § 3 RöV (Anmerkung: gilt nicht für Röntgenblitzgeräte)
A.
Die Genehmigungsbehörde
A.1
erteilt dem Strahlenschutzverantwortlichen
A.2
vertreten durch (den gesetzlichen Vertreter oder den zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten)
nach § 3 der Röntgenverordnung (Zitierweise einfügen) (RöV) die Genehmigung folgende (oder die in der Anlage ... zu dieser Genehmigung aufgeführten) Röntgeneinrichtung/en zu betreiben:
- Bezeichnung der Röntgeneinrichtung/en:
- Hersteller:
- Prüfberichtsnummer:
- Verwendungszweck:
Technische Radiographie zur Grobstrukturanalyse in der Werkstoffprüfung
- Verwendungsort:
Ortsveränderlich im Geltungsbereich der Röntgenverordnung
Die Antragsunterlagen vom (Datum einfügen) sind Bestandteil dieser Genehmigung.
Die Genehmigung ist nicht übertragbar.
A.3
Strahlenschutzbeauftragte im Sinne des § 13 Abs. 2 RöV sind die nachfolgend (oder in der Anlage ... zu dieser Genehmigung) aufgeführten Personen:
B. Auflagen
Die Genehmigung wird mit folgenden Auflagen verbunden:
Die Röntgeneinrichtung/en darf/dürfen nur unter der Leitung oder der Aufsicht eines vor Ort anwesenden Strahlenschutzbeauftragten betrieben werden.
Die bestellten Strahlenschutzbeauftragten sind in dieser Genehmigung (oder in der Anlage ... zu dieser Genehmigung) aufgeführt. Sollte der Strahlenschutzverantwortliche die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz haben, kann dieser auch die Leitung oder Aufsicht des Betriebes der Röntgeneinrichtung/en übernehmen.
Personelle Änderungen müssen zuvor von der unter Hinweis C.1 genannten Aufsichtsbehörde bestätigt sein.
Beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung außerhalb eines vom Sachverständigen geprüften Röntgenraumes im Sinne des § 20 Abs. 1 RöV muss am jeweiligen Betriebsort in der Regel neben der Person gemäß der Auflage B.1 mindestens ein weiterer Mitarbeiter des Genehmigungsinhabers mit den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz ständig anwesend sein, solange die Röntgeneinrichtung betrieben wird.
Die Röntgeneinrichtung/en darf/dürfen nur durch die Personen gemäß der Auflagen B.1 und B.2 verwendet werden.
Ausnahmen hiervon kann die für den jeweiligen Betriebsort zuständige Aufsichtsbehörde auf Antrag zulassen.
Für den Betrieb der Röntgeneinrichtung/en ist eine Strahlenschutzanweisung zu erlassen und der unter Hinweis C.1 genannten Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten vorzulegen. Änderungen der Strahlenschutzanweisung sind der unter Hinweis C.1 genannten Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Die jeweils geltende Fassung dieser Genehmigung mit den zugehörigen Anlagen und die Strahlenschutzanweisung sind den Strahlenschutzbeauftragten gegen Unterschrift zur Kenntnis zu geben.
Beim ortsveränderlichen Betrieb der Röntgeneinrichtung/en sind eine Kopie dieser Genehmigung, die geltende Strahlenschutzanweisung, die Röntgenverordnung, die Gebrauchsanweisung für die Röntgeneinrichtung, die ggf. ausgestellte Sachverständigenbescheinigung und der letzte Sachverständigenprüfbericht mitzuführen.
Beim Betrieb der Röntgeneinrichtung/en außerhalb eines vom Sachverständigen geprüften Röntgenraumes im Sinne des § 20 Abs. 1 RöV ist der Kontrollbereich durch geeignete Maßnahmen so abzugrenzen, dass außerhalb der Abgrenzung keine höhere Ortsdosisleistung als 40 μSv/h auftreten kann.
Dabei muss sichergestellt sein, dass an der Kontrollbereichsgrenze keine höhere Wochendosis als 120 μSv zu erwarten ist. Durch die Verwendung von Blenden zur Eingrenzung des NutzstrahlenbÌndels ist der Kontrollbereich dabei so klein wie möglich zu halten.
In begründeten Ausnahmefällen kann mit Zustimmung der für den jeweiligen Betriebsort zuständigen Aufsichtsbehörde eine höhere Ortsdosisleistung zugelassen werden.
Zur Abschätzung der Passagedosis ist die DIN 54113-3 heranzuziehen.
Beim Betrieb der Röntgeneinrichtung/en außerhalb eines vom Sachverständigen geprüften Röntgenraumes im Sinne des § 20 Abs. 1 RöV muss das Betreten des Kontrollbereiches durch unbefugte Personen durch Absperrungen (z.B. Leinen, Ketten) und durch Aufsichtspersonen verhindert werden.
Der Kontrollbereich ist während der Betriebsbereitschaft und des Betriebes der Röntgeneinrichtung/en zu kennzeichnen.
Die Kennzeichnung muss mindestens die Aufschrift "Röntgen - Kein Zutritt" enthalten.
Beim Betrieb der Röntgeneinrichtung/en außerhalb eines vom Sachverständigen geprüften Röntgenraumes im Sinne des § 20 Abs. 1 RöV ist zur Messung der Ortsdosisleistung ein für den Energiebereich der Röntgenstrahlung geeignetes und geeichtes Messgerät einzusetzen (vgl. DIN 54113-1).
Bei jeder im Rahmen dieser Genehmigung tätigen beruflich strahlenexponierten Person ist die Personendosis wie folgt zu messen:
Es ist ein Dosimeter der (bestimmte Messstelle einfügen) zu tragen; dies gilt auch, wenn die genehmigten Tätigkeiten in anderen Bundesländern ausgeübt werden.
Zusätzlich sind beim ortsveränderlichen Betrieb der Röntgeneinrichtung/en außerhalb geprüfter Röntgenräume im Sinne des § 20 Abs. 1 RöV ein jederzeit ablesbares Personendosimeter und ein Dosisleistungswarngerät zu tragen.
Das Dosisleistungswarngerät soll bei Überschreitung einer zwischen 0,01 mSv/h und maximal 1 mSv/h fest eingestellten Warnschwelle ein deutlich wahrnehmbares Signal abgeben.
Die Personendosis ist arbeitstäglich festzustellen und aufzuzeichnen.
Diese Aufzeichnungen sind ein Jahr aufzubewahren.
Störungen des Dosisleistungswarngerätes müssen durch ein deutlich wahrnehmbares Signal angezeigt werden.
Über den Betrieb der Röntgeneinrichtung/en ist Buch zu führen.
Die Buchführung muss folgende Angaben enthalten:
Strahlenschutzbeauftragter für die Aufsicht vor Ort,
weiterer Mitarbeiter des Genehmigungsinhabers gemäß der Auflage B.2,
Betriebsort,
verwendete Röntgeneinrichtung,
Zeitpunkt und Dauer der Verantwortlichkeit des unter a) genannten Strahlenschutzbeauftragten für die unter d) genannte Röntgeneinrichtung,
technische Fehler oder Verdacht auf technische Fehler,
besondere Vorkommnisse im Sinne von außergewöhnlichen Ereignisabläufen oder Betriebszuständen (§ 42 Abs. 1 RöV).
Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist eine unbefugte Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtung zu verhindern.
Der beim ortsveränderlichen Betrieb der Röntgeneinrichtung/en für den Einsatzort zuständigen Aufsichtsbehörde sind spätestens zwei Arbeitstage (alle Tage außer gesetzliche Feiertage, Sonntage und Samstage) vor Beginn des Betriebes die folgenden Informationen vorzulegen:
Genehmigungsbehörde, Datum und Aktenzeichen der Genehmigung,
Hersteller und Bezeichnung der Röntgeneinrichtung,
Einsatzort und Auftraggeber,
Art und Zeitraum der Prüfung,
Name des am Einsatzort anwesenden (variabel, z.B. des Strahlenschutzbeauftragten oder des fachkundigen Strahlenschutzverantwortlichen).
Abweichungen von der Meldefrist sind mit der örtlich zuständigen Aufsichtsbehörde abzustimmen.
Meldungen über außergewöhnliche Ereignisabläufe oder Betriebszustände (§ 42 Abs. 1 RöV) sind an die unter Hinweis C.1 genannte Aufsichtsbehörde und zusätzlich an die für den Einsatzort zuständige Aufsichtsbehörde zu richten.
C. Hinweise
Zuständige Aufsichtsbehörde für den Sitz des Inhabers dieser Genehmigung ist (Aufsichtsbehörde einfügen).
Ein Wechsel in der Person desjenigen, der Aufgaben im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 3 RöV wahrnimmt, ist der unter Hinweis C.1 genannten Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Der Wechsel des Genehmigungsinhabers erfordert eine neue Genehmigung.
Die Röntgeneinrichtung/en ist/sind in Zeitabständen von längstens fünf Jahren durch einen behördlich bestimmten Sachverständigen insbesondere auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz zu überprüfen (§ 18 Abs. 1 Nr. 5 RöV). Eine Kopie des Prüfberichtes ist der unter Hinweis C.1 genannten Aufsichtsbehörde zu übersenden.
Änderungen an der Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten nach Punkt A.3 und deren Ausscheiden sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen (§ 13 Abs. 5 RöV).
Auf die Möglichkeit der Erteilung nachträglicher Auflagen nach § 17 Abs. 1 Satz 3 des Atomgesetzes sowie der Rücknahme und des Widerrufs der Genehmigung nach § 17 Abs. 2 bis 5 Atomgesetz wird hingewiesen.
Bearbeitungshinweise für die Genehmigungsbehörden zur Mustergenehmigung zum ortsveränderlichen Betrieb einer Röntgeneinrichtung im Rahmen der technischen Radiographie zur Grobstrukturanalyse in der Werkstoffprüfung nach § 3 der Röntgenverordnung (Anmerkung: gilt nicht für Röntgenblitzgeräte)
Abschnitt A
Es können mehrere Röntgeneinrichtungen in einer Genehmigung erfasst werden.
Die Röntgeneinrichtungen und die bestellten Strahlenschutzbeauftragten können in Anlagen zur Genehmigung aufgeführt werden.
Die Anlagen können auf Antrag ergänzt und geändert werden.
Punkt A.3
Soweit erforderlich, sind für die Strahlenschutzbeauftragten Angaben zu ihren Aufgaben, innerbetrieblichen Entscheidungsbereichen und die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse (Gesamtleitung, eingeschränkter Entscheidungsbereich) aufzuführen.
Vollzug der Röntgenverordnung (RöV) Genehmigung zum ortsveränderlichen Betrieb eines Röntgenblitzgerätes nach § 3 RöV
A.
Die Genehmigungsbehörde
A.1
erteilt dem Strahlenschutzverantwortlichen
A.2
vertreten durch (den gesetzlichen Vertreter oder den zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten)
nach § 3 der Röntgenverordnung (Zitierweise einfügen) (RöV) die Genehmigung folgende (oder die in der Anlage ... zu dieser Genehmigung aufgeführten) Röntgeneinrichtung/en zu betreiben:
- Bezeichnung der Röntgeneinrichtung/en:
- Hersteller:
- Prüfberichtsnummer:
- Verwendungszweck:
Röntgenblitzgerät zur (Verwendungszweck z.B. Korrosionsprüfung, Wanddickenmessung einfügen)
- Verwendungsort:
Ortsveränderlich im Geltungsbereich der Röntgenverordnung
Die Antragsunterlagen vom (Datum einfügen) sind Bestandteil dieser Genehmigung.
Die Genehmigung ist nicht übertragbar.
A.3
Strahlenschutzbeauftragte im Sinne des § 13 Abs. 2 RöV sind die nachfolgend (oder in der Anlage ... zu dieser Genehmigung) aufgeführten Personen:
B. Auflagen
Die Genehmigung wird mit folgenden Auflagen verbunden:
Die Röntgeneinrichtung/en darf/dürfen nur unter der Leitung oder der Aufsicht eines vor Ort anwesenden Strahlenschutzbeauftragten betrieben werden.
Die bestellten Strahlenschutzbeauftragten sind in dieser Genehmigung (oder in der Anlage ... zu dieser Genehmigung) aufgeführt. Sollte der Strahlenschutzverantwortliche die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz haben, kann dieser auch die Leitung oder Aufsicht des Betriebes der Röntgeneinrichtung/en übernehmen. Personelle Änderungen müssen zuvor von der unter Hinweis C.1 genannten Aufsichtsbehörde bestätigt sein.
Beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung muss am jeweiligen Betriebsort in der Regel neben der Person gemäß der Auflage B.1 mindestens ein weiterer Mitarbeiter des Genehmigungsinhabers mit den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz ständig anwesend sein, solange die Röntgeneinrichtung betrieben wird.
Die Röntgeneinrichtung/en darf/dürfen nur durch die Personen gemäß der Auflagen B.1 und B.2 verwendet werden.
Ausnahmen hiervon kann die für den jeweiligen Betriebsort zuständige Aufsichtsbehörde auf Antrag zulassen.
Für den Betrieb der Röntgeneinrichtung/en ist eine Strahlenschutzanweisung zu erlassen und der unter Hinweis C.1 genannten Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten vorzulegen. Änderungen der Strahlenschutzanweisung sind der unter Hinweis C.1 genannten Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Die jeweils geltende Fassung dieser Genehmigung mit den zugehörigen Anlagen und die Strahlenschutzanweisung sind den Strahlenschutzbeauftragten gegen Unterschrift zur Kenntnis zu geben.
Beim ortsveränderlichen Betrieb der Röntgeneinrichtung/en sind eine Kopie dieser Genehmigung, die geltende Strahlenschutzanweisung, die Röntgenverordnung, die Gebrauchsanweisung für die Röntgeneinrichtung, die ggf. ausgestellte Sachverständigenbescheinigung und der letzte Sachverständigenprüfbericht mitzuführen.
Der Kontrollbereich außerhalb der Nutzstrahlrichtung ist so abzugrenzen, dass ein Mindestabstand von 3 m zum Röntgenblitzgerät und dem zu prüfenden Werkstück nicht unterschritten werden kann. In Nutzstrahlrichtung ist die Kontrollbereichsgrenze nach folgender Tabelle einzurichten (Ausdehnung des Kontrollbereichs in Nutzstrahlrichtung mit und ohne Abschirmung):
Abschirmung hinter dem Detektor
keine
1,3 mm Blei oder 19 mm Eisen
2,6 mm Blei oder 38 mm Eisen
4 mm Blei oder 57 mm Eisen
Zusätzlich erforderlicher Abstand in Nutzstrahlrichtung zur Einhaltung der Kontrollbereichsgrenze von 40 µSv/h
25 m
17 m
12 m
9 m
Abschirmungen nach dieser Tabelle müssen mindestens eine Fläche von 1 m2 aufweisen.
Bei einem Fokus-Detektor-Abstand von mehr als 800 mm ist die Fläche der Abschirmung entsprechend zu vergrößern.
Das Betreten des Kontrollbereiches durch unbefugte Personen muss durch Absperrungen (z.B. Leinen, Ketten) und durch Aufsichtspersonen verhindert werden.
Der Kontrollbereich ist während der Betriebsbereitschaft und des Betriebes der Röntgeneinrichtung/en zu kennzeichnen.
Die Kennzeichnung muss mindestens die Aufschrift "Röntgen - Kein Zutritt" enthalten.
Bei jeder im Rahmen dieser Genehmigung tätigen beruflich strahlenexponierten Person ist die Personendosis wie folgt zu messen: Es ist ein Dosimeter der (bestimmte Messstelle einfügen) zu tragen; dies gilt auch, wenn die genehmigten Tätigkeiten in anderen Bundesländern ausgeübt werden.
Über den Betrieb der Röntgeneinrichtung/en ist Buch zu führen.
Die Buchführung muss folgende Angaben enthalten:
Strahlenschutzbeauftragter für die Aufsicht vor Ort,
Betriebsort,
verwendete Röntgeneinrichtung,
Zeitpunkt und Dauer der Verantwortlichkeit des unter a) genannten Strahlenschutzbeauftragten für die unter c) genannte Röntgeneinrichtung,
technische Fehler oder Verdacht auf technische Fehler,
besondere Vorkommnisse im Sinne von außergewöhnlichen Ereignisabläufen oder Betriebszuständen (§ 42 Abs. 1 RöV).
Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist eine unbefugte Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtung zu verhindern.
Der beim ortsveränderlichen Betrieb der Röntgeneinrichtung für den Einsatzort zuständigen Aufsichtsbehörde sind spätestens zwei Arbeitstage (alle Tage außer gesetzliche Feiertage, Sonntage und Samstage) vor Beginn des Betriebes die folgenden Informationen vorzulegen:
Genehmigungsbehörde, Datum und Aktenzeichen der Genehmigung,
Hersteller und Bezeichnung der Röntgeneinrichtung,
Einsatzort und Auftraggeber,
Art und Zeitraum der Prüfung,
Name des am Einsatzort anwesenden (variabel, z.B. des Strahlenschutzbeauftragten oder des fachkundigen Strahlenschutzverantwortlichen).
Abweichungen von der Meldefrist sind mit der örtlich zuständigen Aufsichtsbehörde abzustimmen.
Meldungen über außergewöhnliche Ereignisabläufe oder Betriebszustände (§ 42 Abs. 1 RöV) sind an die unter Hinweis C.1 genannte Aufsichtsbehörde und zusätzlich an die für den Einsatzort zuständige Aufsichtsbehörde zu richten.
C. Hinweise
Zuständige Aufsichtsbehörde für den Sitz des Inhabers dieser Genehmigung ist (Aufsichtsbehörde einfügen).
Ein Wechsel in der Person desjenigen, der Aufgaben im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 3 RöV wahrnimmt, ist der unter Hinweis C.1 genannten Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Der Wechsel des Genehmigungsinhabers erfordert eine neue Genehmigung.
Die Röntgeneinrichtung/en ist/sind in Zeitabständen von längstens fünf Jahren durch einen behördlich bestimmten Sachverständigen insbesondere auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz zu überprüfen (§ 18 Abs. 1 Nr. 5 RöV). Eine Kopie des Prüfberichtes ist der unter Hinweis C.1 genannten Aufsichtsbehörde zu übersenden.
Änderungen an der Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten nach Punkt A.3 und deren Ausscheiden sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen (§ 13 Abs. 5 RöV).
Auf die Möglichkeit der Erteilung nachträglicher Auflagen nach § 17 Abs. 1 Satz 3 des Atomgesetzes sowie der Rücknahme und des Widerrufs der Genehmigung nach § 17 Abs. 2 bis 5 Atomgesetz wird hingewiesen.
D. Begründung
E. Gebühren
F. Rechtsbehelfsbelehrung
Bearbeitungshinweise für die Genehmigungsbehörden zur Mustergenehmigung zum ortsveränderlichen Betrieb eines Röntgenblitzgerätes nach § 3 der Röntgenverordnung
Abschnitt A
Es können mehrere Röntgeneinrichtungen in einer Genehmigung erfasst werden.
Die Röntgeneinrichtungen und die bestellten Strahlenschutzbeauftragten können in Anlagen zur Genehmigung aufgeführt werden.
Die Anlagen können auf Antrag ergänzt und geändert werden.
Punkt A.3
Soweit erforderlich, sind für die Strahlenschutzbeauftragten Angaben zu ihren Aufgaben, innerbetrieblichen Entscheidungsbereichen und die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse (Gesamtleitung, eingeschränkter Entscheidungsbereich) aufzuführen.