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Richtlinie für den Fachkundenachweis von Kernkraftwerkspersonal
Vom 21.06.2012
(GMBl. Nr. 34 vom 30.07.2012 S. 611)
Bundesmnisterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Richtlinie - Bek. d. BMU v. 21.6.2012 - RS I 6 - 13831/2 -
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Atomgesetzes (AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, darf die Genehmigung nach § 7 AtG u. a. nur erteilt werden, wenn die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) in der Fassung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819) geändert worden ist, sind dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung oder Teilgenehmigung nach § 7 AtG insbesondere auch Angaben beizufügen, die es ermöglichen, die Fachkunde der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen zu prüfen.
Als Grundlage für die Prüfung der vom Antragsteller gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 AtG und § 3 Abs. 1 Nr. 4 AtVfV beizubringenden Angaben zur erforderlichen Fachkunde der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlichen Personen diente den für den Vollzug des Atomgesetzes zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder bisher die "Richtlinie für den Fachkundenachweis von Kernkraftwerkspersonal" vom 14. April 1993.
Die Richtlinie ist aufgrund der bei Behörden und Sachverständigen gesammelten Erfahrungen in einer Arbeitsgruppe aus Vertretern der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder und des BMU insbesondere hinsichtlich der Anpassung an international übliche Studiengänge, der Anforderungen an die vom verantwortlichen Kernkraftwerkspersonal vorzulegenden Nachweise sowie der Regelungen zu Umfang und Durchführung von Prüfungen für verantwortliches Schichtpersonal überarbeitet worden. Darüber hinaus wurde die Richtlinie um die Anforderungen an die Fachkunde von Personen erweitert, die die Funktion des Hauptbereitschaftshabenden wahrnehmen. Anforderungen zur Fachkunde von Inbetriebsetzungspersonal sind nicht mehr Bestandteil der Richtlinie.
Im Zuge der Richtlinienüberarbeitung sind die Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder, der Ausschuss "Reaktorbetrieb" der Reaktorsicherheitskommission, die Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit mbH beteiligt, der Verband der Technischen Überwachungs-Vereine e.V., die Betreiber von Kernkraftwerken und die Gewerkschaften gehört worden.
Die für den Vollzug des Atomgesetzes zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor sicherheit sind im Länderausschuss für Atomkernenergie - Hauptausschuss - am 14. Juni 2012 übereingekommen, die "Richtlinie für den Fachkundenachweis von Kernkraftwerkspersonal" in der Fassung vom 24. Mai 2012 in Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren für Kernkraftwerke als Grundlage für die Prüfung der vom Antragsteller beizubringenden Angaben zur erforderlichen Fachkunde einheitlich anzuwenden.
Diese Richtlinie gebe ich hiermit bekannt. Sie ersetzt die Fassung der Richtlinie vom 14. April 1993.
Richtlinie für den Fachkundenachweis von Kernkraftwerkspersonal
(Stand: 24. Mai 2012)
1 Grundsätze
1.1 Gesetzliche Grundlagen
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AtG darf eine Genehmigung zum Betrieb eines Kernkraftwerkes nur erteilt werdne, wenn die für die Einrichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen.
Nach § 3 Abs. 1 nr. 4 AtVfV sind dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 AtG insbesondere Angaben beizufügen, die es ermöglichen, die Fachkunde der für die Errichtung der Anlage und für die leitung und Beaufsichtigung ihres Betriebs verantworlichen Personen zu prüfen.
1.2 Anwendungsbereich
Diese Richtlinie findet Anwendung bei der Feststellung der Fachkunde der unter Ziffer 1.3.1 bis 1.3.7 genannten Personen unabhängig davon, ob es sich um Kernkraftwerkspersonal oder Personal anderer Organisationseinheiten der Betreiber des Kernkraftwerkes handelt.
Über die Anwendung auf Versuchs- und Unterrichtsreaktoren geringerer Leistung als 50 kW sowie auf endgültig stillgelegte Reaktoranlagen entscheidet im Einzelfall die zuständige Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde.
Die Anforderungen an den Fachkundenachweis für Personal an Forschungsreaktoren sowie an die notwendigen Kenntnisse der beim Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 AtG und an deren Nachweis sind in getrennten Richtlinien festgelegt.
Die Anforderungen an die Fachkunde von Strahlenschutzbeauftragten und Objektsicherungsbeauftragten sind in getrennten Richtlinien geregelt.
Ein Strahlenschutzbeauftragter, dessen innerbetrieblicher Entscheidungsbereich die Maßnahmen nach § 11 Abs. 2, § 48 Abs. 1, § 37 Abs. 1 StrlSchV und - bei Gefahr im Verzug oder in Fällen des § 51 StrlSchV - Entscheidungen nach § 59 StrlSchV umfassen, muss ständig in der Anlage anwesend sein. Einzelheiten bleiben der innerbetrieblichen Regelung vorbehalten. Sofern die Funktion dieses Strahlenschutzbeauftragten nicht dem Leiter der Anlage, dem Fach- oder Teilbereichsleiter im Fachbereich Betrieb oder dem Schichtleiter übertragen wird, ist der Umfang der Weisungsbefugnis dieses Strahlenschutzbeauftragten gegenüber dem verantwortlichen Schichtpersonal im Rahmen des innerbetrieblichen Entscheidungsbereichs schriftlich festzulegen.
1.3 Organisationsplan
Für jedes Kernkraftwerk ist durch den Antragsteller1 ein Organisationsplan aufzustellen und der zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde vorzulegen aus dem die Verteilung der wesentlichen Aufgaben und Verantwortlichkeiten auf das Kernkraftwerkspersonal hervorgeht, insbesondere die Zugehörigkeit eines jeden Mitarbeiters zu den folgenden, von dieser Richtlinie betroffenen Personengruppen:
1.3.1 Leiter der Anlage
Leiter der Anlage sind Betriebsangehörige, die die Verantwortung für den sicheren Betrieb der gesamten Anlage, insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen des Atomrechts und der atomrechtlichen Genehmigungen sowie für die Zusammenarbeit aller Fachbereiche tragen, und die gegenüber den Fach- oder Teilbereichsleitern weisungsbefugt sind.
1.3.2 Fach- oder Teilbereichsleiter
Fach- oder Teilbereichsleiter sind Betriebsangehörige, die die technischen Fachbereiche oder Teilbereiche eines Kernkraftwerks leiten und gegenüber den Mitarbeitern ihres Fach- oder Teilbereiches weisungsbefugt sind.
Unmittelbare Eingriffe in den Fahrbetrieb nehmen der Leiter der Anlage, der Hauptbereitschaftshabende mit Weisungsbefugnis, der Fachbereichsleiter im Fachbereich Betrieb oder der Teilbereichsleiter Schichtbetrieb nur in begründeten Ausnahmefällen vor.
1.3.3 Hauptbereitschaftshabende
Sind der Leiter der Anlage und sein Stellvertreter nicht anwesend, übernimmt der Hauptbereitschaftshabende die Funktion des Leiters der Anlage.
1.3.4 Verantwortliches Schichtpersonal
Aufgabe des verantwortlichen Schichtpersonals2 ist es, mit dem nicht verantwortlichen Schichtpersonal ununterbrochen den Fahrbetrieb des Kernkraftwerkes im bestimmungsgemäßen Betrieb und bei Störfällen im Rahmen der bestehenden Betriebsanweisungen und des aufgegebenen Fahrplans durchzuführen.
Zum verantwortlichen Schichtpersonal im Sinne dieser Richtlinie gehören:
1.3.1.1 Schichtleiter und Schichtleitervertreter
Schichtleiter sind Betriebsangehörige, die den Fahrbetrieb der Anlage im vorgegebenen Rahmen leiten, überwachen und dokumentieren. Sie sind insbesondere gegenüber dem Personal ihrer Schicht weisungsbefugt. Schichtleitervertreter sind Betriebsangehörige, die neben den ihnen zugewiesenen Aufgaben zusätzlich die Aufgaben des Schichtleiters während kurzzeitiger Abwesenheit des Schichtleiters von der Kernkraftwerkswarte wahrnehmen.
In jeder Schicht muss ein Schichtleiter bzw. Schichtleitervertreter, der Weisungen für Schalthandlungen dem ESchichtpersonal erteilt, über eine entsprechende Qualifikation verfügen.
1.3.1.2 Reaktorfahrer
Reaktorfahrer sind Betriebsangehörige, die die Anlage von der Warte und Notsteuerstelle aus im Rahmen der ihnen vom Schichtleiter oder Schichtleitervertreter erteilten Anweisungen fahren oder überwachen.
1.3.5 Ausbildungsleiter
Ausbildungsleiter sind Betriebsangehörige, die für die Aufstellung des Programms zur Vermittlung und Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Schichtpersonals, für die Koordination seiner Durchführung sowie für die Anwendung einheitlicher Maßstäbe bei der Beurteilung des Ausbildungserfolges verantwortlich sind3.
1.3.6 Leiter der Qualitätssicherungsüberwachung
Leiter der Qualitätssicherungsüberwachung sind Personen, die mit der Einführung und Prüfung des Qualitätssicherungssystems und mit der Überwachung der Einhaltung der festgelegten Qualitätssicherungsmaßnahmen beauftragt sind. Sie können dem Kernkraftwerk oder einer übergeordneten Organisationseinheit des Genehmigungsinhabers angehören.
1.3.7 Kerntechnische Sicherheitsbeauftragte
Kerntechnische Sicherheitsbeauftragte sind Personen, die von den Betreibern kerntechnischer Anlagen aufgrund der "Verordnung über den kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten und über die Meldung von Störfällen und sonstigen Ereignissen (Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung - AtSMV)" vom 14. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1760) in der jeweils gültigen Fassung bestellt worden sind. Aufgaben und Stellung des kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten sind in der AtSMV festgelegt.
2 Fachkundenachweis und Anforderungen an die
fachliche Ausbildung sowie an die praktische Erfahrung
Der Nachweis der erforderlichen Fachkunde der unter den Ziffern 1.3.1 bis 1.3.7 genannten Personen ist der zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde zu erbringen durch
sowie
durch eine bestandene Fachkundeprüfung im vorgesehenen Kernkraftwerk gemäß Ziffer 3;
Die nachfolgend geforderten praktischen Erfahrungen müssen nach Art und Verantwortungsumfang geeignet sein, für die jeweils vorgesehene Tätigkeit zu qualifizieren.
Die in dieser Richtlinie für die Benennung der Funktionen verwendeten Begriffe können von den im jeweiligen Organisationsplan der Anlage ausgewiesenen Funktionsbezeichnungen abweichen. Die Qualifikationsanforderungen an den Funktionsinhaber bleiben hiervon unberührt.
2.1 Leiter der Anlage
Leiter der Anlage müssen nachweisen:
Darüber hinaus muss der Leiter der Anlage eine mindestens dreijährige praktische Erfahrung als Fach- oder Teilbereichsleiter erworben haben. Es ist mindestens ein Jahr im vorgesehenen Kernkraftwerk oder am vorgesehenen Standort bei typgleichen Reaktoren (DWR/SWR) im Fachbereich Betrieb nachzuweisen.
Zusätzlich muss der Leiter der Anlage eine Fachkundeprüfung gemäß Ziffer 3 für Schichtleiter in einem Kernkraftwerk bestanden haben. In begründeten Einzelfällen kann diese Qualifikation durch umfassenden langjährigen verantwortlichen Einsatz in Kernkraftwerken und ein individuelles Ausbildungsprogramm für die vorgesehene Anlage nachgewiesen werden.
Wurde die Fachkundeprüfung gemäß Ziffer 3 an einem anderen Reaktortyp (DWR/SWR) als dem vorgesehenen Kernkraftwerk durchgeführt, sind vor Beginn der Tätigkeit in der neuen Funktion im vorgesehenen Kernkraftwerk die folgenden Maßnahmen zusätzlich nachzuweisen:
2.2 Fach- oder Teilbereichsleiter
Fach- oder Teilbereichsleiter müssen nachweisen:
Darüber hinaus muss der Fachbereichsleiter im Fachbereich Betrieb die Anforderungen an Schichtleiter gemäß Ziffer 2.6.1 in einem Kernkraftwerk erfüllen.
Zusätzlich muss der Fachbereichsleiter im Fachbereich Betrieb am vorgesehenen Kernkraftwerksstandort eine mindestens einjährige praktische Erfahrung im Fachbereich Betrieb erworben haben.
Wurde die Fachkundeprüfung gemäß Ziffer 3 an einem anderen Reaktortyp (DWR/SWR) als dem vorgesehenen Kernkraftwerk durchgeführt, sind vor Beginn der Tätigkeit in der neuen Funktion im vorgesehenen Kernkraftwerk die folgenden Maßnahmen zusätzlich nachzuweisen:
Der Teilbereichsleiter Schichtbetrieb muss im vorgesehenen Kernkraftwerk eine Fachkundeprüfung gemäß Ziffer 3 bestanden haben sowie eine mindestens einjährige praktische Erfahrung als Schichtleiter im vorgesehenen Kernkraftwerk erworben haben.
Fach- und Teilbereichsleiter anderer technischer Fachbereiche müssen ein Jahr als Schichtleiter oder eine mindestens einjährige praktische Erfahrung in technischen Fach- oder Teilbereichen nachweisen. Die benötigte Zeit zur Vermittlung der Kenntnisse nach 2.2.b) und c) zählt nicht dazu.
2.3 Hauptbereitschaftshabende
Hauptbereitschaftshabende müssen nachweisen:
Darüber hinaus müssen Hauptbereitschaftshabende mit Weisungsbefugnis gegenüber dem verantwortlichen Schichtpersonal eine mindestens zweijährige praktische Erfahrung als Fach- oder Teilbereichsleiter erworben haben.
Es ist mindestens ein Jahr im vorgesehenen Kernkraftwerk oder am vorgesehenen Standort bei typgleichen Reaktoren (DWR/SWR) im Fachbereich Betrieb nachzuweisen.
Zusätzlich müssen sie eine Fachkundeprüfung gemäß Ziffer 3 für Schichtleiter in einem Kernkraftwerk bestanden haben. In begründeten Einzelfällen kann diese Qualifikation durch umfassenden langjährigen verantwortlichen Einsatz in Kernkraftwerken und ein individuelles Ausbildungsprogramm für die vorgesehene Anlage nachgewiesen werden.
Wurde die Fachkundeprüfung gemäß Ziffer 3 an einem anderen Reaktortyp (DWR/SWR) als dem vorgesehenen Kernkraftwerk durchgeführt, sind vor Beginn der Tätigkeit in der neuen Funktion im vorgesehenen Kernkraftwerk die folgenden Maßnahmen zusätzlich nachzuweisen:
Hauptbereitschaftshabende ohne Weisungsbefugnis gegenüber dem verantwortlichen Schichtpersonal müssen eine mindestens zweijährige praktische Erfahrung als Fach- oder Teilbereichsleiter in einem Kernkraftwerk, davon ein Jahr im vorgesehenen Kernkraftwerk, erworben haben.
2.4 Ausbildungsleiter, Leiter der Qualitätssicherungsüberwachung und kerntechnische Sicherheitsbeauftragte
Ausbildungsleiter und Leiter der Qualitätssicherungsüberwachung sind wegen der Bedeutung ihrer Tätigkeit für die Sicherheit der Anlage hinsichtlich der Anforderungen an ihre Fachkunde den Fach- oder Teilbereichsleitern gleichzusetzen. Sie müssen eine abgeschlossene Ausbildung nach Ziffer 2.2a) sowie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Ziffer 2.2b) und c) nachweisen. Ausbildungsleiter müssen neben den technischen Kenntnissen und Fähigkeiten auch grundlegende Fähigkeiten im Bereich der Vermittlung von Kenntnissen nachweisen.
Ausbildungsleiter müssen die Anforderungen an Schichtleiter gemäß Ziffer 2.6.1 in einem Kernkraftwerk erfüllen.
Zusätzlich müssen Ausbildungsleiter im vorgesehenen Kernkraftwerk oder am vorgesehenen Standort bei typgleichen Reaktoren (DWR/SWR) eine mindestens einjährige praktische Erfahrung im Fachbereich Betrieb oder im Teilbereich Ausbildung erworben haben.
Wurde die Fachkundeprüfung gemäß Ziffer 3 an einem anderen Reaktortyp (DWR/SWR) als dem vorgesehenen Kernkraftwerk durchgeführt, sind vor Beginn der Tätigkeit in der neuen Funktion im vorgesehenen Kernkraftwerk die folgenden Maßnahmen zusätzlich nachzuweisen:
Leiter der Qualitätssicherungsüberwachung müssen eine mindestens einjährige praktische Erfahrung in technischen Fach- oder Teilbereichen eines Kernkraftwerkes oder in gleichwertigen kerntechnischen Betrieben nachweisen. Die Mitarbeit bei der Planung und Auslegung, Errichtung und Prüfung von kerntechnischen Einrichtungen sowie in der Fertigung von in der Kerntechnik eingesetzten Erzeugnisformen, Bauteilen, Komponenten und Systemen kann für den Nachweis der praktischen Erfahrung als gleichwertig anerkannt werden.
Kerntechnische Sicherheitsbeauftragte müssen wegen der in § 4 Abs. 1 AtSMV festgelegten Aufgaben eine abgeschlossene Ausbildung nach Ziffer 2.2a), die erforderlichen Kenntnisse nach Ziffer 2.2b) und c) sowie die erforderlichen Kenntnisse der Maßnahmen für den sicheren Betrieb und zur Gewährleistung der Sicherheit bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen nachweisen.
Kerntechnische Sicherheitsbeauftragte müssen eine Fachkundeprüfung gemäß Ziffer 3 für Schichtleiter in einem Kernkraftwerk bestanden haben. Sie müssen mindestens eine halbjährige praktische Erfahrung als Reaktorfahrer oder eine halbjährige praktische Erfahrung in der Organisationseinheit des kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten nachweisen.
Zusätzlich müssen kerntechnische Sicherheitsbeauftragte im vorgesehenen Kernkraftwerk oder am vorgesehenen Standort bei typgleichen Reaktoren (DWR/SWR) eine mindestens einjährige praktische Erfahrung im Fachbereich Betrieb oder in der Organisationseinheit des kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten erworben haben.
Wurde die Fachkundeprüfung gemäß Ziffer 3 an einem anderen Reaktortyp (DWR/SWR) als dem vorgesehenen Kernkraftwerk durchgeführt, sind vor Beginn der Tätigkeit in der neuen Funktion im vorgesehenen Kernkraftwerk die folgenden Maßnahmen zusätzlich nachzuweisen:
2.5 Stellvertreter
Stellvertreter des Leiters der Anlage oder von Fach- oder Teilbereichsleitern müssen die gleichen Anforderungen erfüllen wie die von ihnen vertretenen Betriebsangehörigen. Dies gilt auch für Stellvertreter der kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten, den Ausbildungsleiter und den Leiter der Qualitätssicherungsüberwachung.
Die zuständige Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde kann für Stellvertreter von Teilbereichsleitern nach Maßgabe des jeweiligen Einzelfalles eine von Ziffer 2.2a) abweichende berufliche Qualifikation zulassen.
Praktische Erfahrungen, die als Stellvertreter eines Fachbereichs- oder Teilbereichsleiters erworben werden, können nicht auf die in Ziffer 2.1 und 2.3 geforderten Mindestzeiten angerechnet werden.
2.6 Verantwortliches Schichtpersonal
2.6.1 Schichtleiter und Schichtleitervertreter
Schichtleiter und Schichtleitervertreter müssen die Fachkundeprüfung im vorgesehenen Kernkraftwerk gemäß Ziffer 3 bestanden haben, wenn sie in der betreffenden Funktion erstmals verantwortlich tätig werden sollen.
Die halbjährige praktische Erfahrung als Reaktorfahrer muss für Schichtleiter und Schichtleitervertreter des Antragsstellers in verantwortlicher Tätigkeit nach erfolgreich abgelegter Fachkundeprüfung gemäß Ziffer 3 erworben werden, sofern sie nicht in verantwortlicher Tätigkeit als Reaktorfahrer bereits vorher erworben wurde.
Bei der weiterführenden Ausbildung von Reaktorfahrern zu Schichtleitervertretern sind insbesondere die weiterreichenden Anforderungen gemäß Ziffer 2.6.1c) und d) durch Schulung und Simulatortraining zu erfüllen.
Bei einem Wechsel zu einem anderen Kernkraftwerk sind die praktischen Anlagenkenntnisse sowie etwaige zusätzlich erforderliche Grundlagenkenntnisse nach mindestens einjähriger Einarbeitungszeit einschließlich Simulatorausbildung (acht Wochen DWR/sieben Wochen SWR) durch eine Fachkundeprüfung gemäß Ziffer 3 nachzuweisen. Anschließend ist eine mindestens vierteljährige Erfahrung als Reaktorfahrer nachzuweisen.
2.6.2 Reaktorfahrer
Reaktorfahrer müssen eine kerntechnische Fachausbildung erhalten haben und Folgendes nachweisen:
Reaktorfahrer müssen die Fachkundeprüfung im vorgesehenen Kernkraftwerk gemäß Ziffer 3 bestanden haben, wenn sie in dieser Funktion erstmals verantwortlich tätig werden sollen.
Bei einem Wechsel zu einem anderen Kernkraftwerk sind die praktischen Anlagenkenntnisse sowie etwaige zusätzlich erforderliche Grundlagenkenntnisse nach mindestens halbjähriger Einarbeitungszeit durch eine Fachkundeprüfung gemäß Ziffer 3 nachzuweisen.
3 Fachkundeprüfung
3.1 Prüfungsumfang
Verantwortliches Schichtpersonal muss
nachweisen.
Die Prüfungsinhalte sind nach Maßgabe der "Richtlinie für den Inhalt der Fachkundeprüfung des verantwortlichen Schichtpersonals in Kernkraftwerken" (GMBl 1986, S. 458) in der jeweils gültigen Fassung festzulegen.
3.2 Kerntechnische Grundlagenprüfung
Die kerntechnischen Grundlagenkenntnisse sind in der Regel durch Vorlage von Bescheinigungen nachzuweisen, aus denen der erfolgreiche Besuch eines anerkannten kerntechnischen Grundlagenlehrgangs hervorgeht.
Anforderungen an die Lehrveranstaltungen zur Vermittlung kerntechnischer Grundlagenkenntnisse sowie zur Durchführung der kerntechnischen Grundlagenprüfungen sind in den "Anforderungen an Lehrgänge zur Vermittlung kerntechnischer Grundlagenkenntnisse für verantwortliches Schichtpersonal in Kernkraftwerken - Anerkennungskriterien vom 10. Oktober 1994" enthalten.
Werden die erforderlichen kerntechnischen Grundlagenkenntnisse nicht durch eine erfolgreiche Abschlussprüfung bei einem anerkannten kerntechnischen Lehrgang nachgewiesen, so ist der Nachweis dieser Grundlagenkenntnisse in einer eigenständigen Prüfung vor der mündlichen anlagenspezifischen Prüfung zu erbringen. Der Umfang und die Dauer der Prüfung sind entsprechend den Vorgaben der o.g. Anerkennungskriterien festzulegen.
3.3 Schriftliche anlagenspezifische Prüfung
Die schriftliche anlagenspezifische Prüfung erfolgt betriebsintern. Der erfolgreiche Abschluss der schriftlichen Prüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung.
Die zuständige Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von dieser Anforderung zulassen.
3.4 Anmeldung zur mündlichen Prüfung
Der Antragsteller teilt der zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde seine Absicht, eine Prüfung zum Nachweis der Fachkunde von Schichtpersonal durchzuführen, unter Benennung der Beauftragten des Antragstellers für die Prüfungskommission rechtzeitig mit. Dieser Anmeldung sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung beizufügen:
3.5 Mündliche anlagenspezifische Prüfung
Diese Prüfung dient u. a. dem Nachweis ausreichender anlagenspezifischer Kenntnisse, beispielsweise der Kenntnisse anlagenspezifischer administrativer Regelungen und der Fähigkeiten, die für die sichere Führung der Anlage sowie zur Gewährleistung der Sicherheit bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen erforderlichen Maßnahmen festlegen und durchführen oder veranlassen zu können. Diese Prüfung umfasst eine Befragung des Kandidaten sowie die ausführliche und vollständige Analyse und Beschreibung ausgewählter Anlagenzustände, der erforderlichen Maßnahmen für alle Betriebszustände sowie des erwarteten Verhaltens der Anlage.
Inhalt und Umfang dieser Prüfung werden zwischen dem Antragsteller und der zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde abgestimmt.
Für den mündlichen Teil der anlagenspezifischen Prüfung ist eine Prüfungsdauer je Reaktorfahrer von mindestens 45 Minuten, für Schichtleiter und Schichtleitervertreter von mindestens 60 Minuten anzusetzen.
3.6 Prüfungskommission
Die Prüfungskommission hat die Aufgabe, die mündliche Prüfung gemäß Ziffer 3.5 abzunehmen; Mitglieder der Prüfungskommission für die mündliche anlagenspezifische Prüfung sind in der Regel
Den Vorsitz übernimmt einer der Beauftragten des Antragstellers. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die drei Beauftragten des Antragstellers, der Behördenvertreter und ein weiterer Beisitzer anwesend sind.
Beobachter ohne Stimmrecht können der Prüfung mit Zustimmung des Prüfungskandidaten beiwohnen.
3.7 Prüfungsentscheidung
Die Prüfungskommission entscheidet im Anschluss an die mündliche Prüfung über das Ergebnis und teilt es dem Kandidaten mit.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission schlägt nach gemeinsamer Beratung das Ergebnis der Bewertung der Prüfung vor. Hierüber stimmen die Mitglieder der Prüfungskommission ab. Für eine positive Prüfungsentscheidung ist ein einstimmiger Beschluss erforderlich. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen, dem Kandidaten gegenüber auf Wunsch schriftlich.
Über den Verlauf der mündlichen Prüfung, die Prüfungsentscheidung und die Begründung ist für jeden Kandidaten ein Protokoll anzufertigen und der zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde vorzulegen.
3.8 Nachprüfung
Bei nicht bestandener Prüfung kann eine Nachprüfung frühestens nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten erfolgen. Dem Kandidaten sind Prüfungsumfang und voraussichtlicher Termin der Nachprüfung unverzüglich mitzuteilen.
4 Zulassung des verantwortlichen Schichtpersonals
4.1 Behördliche Zulassung
Die Zulassung erfolgt auf Antrag durch schriftlichen Bescheid der zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde.
4.2 Unterbrechung der Tätigkeit
Wenn Schichtleiter, Schichtleitervertreter oder Reaktorfahrer ihre Funktion innerhalb eines halben Kalenderjahres nicht mindestens insgesamt 20 Tage lang, davon eine Woche zusammenhängenden Schichtdienst ausgeübt haben, ist vor einem erneuten Einsatz Art und Umfang der Einarbeitung in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde festzulegen. Die Einarbeitung darf nicht in verantwortlicher Funktion erfolgen.
Wurde die betreffende Funktion länger als ein Jahr nicht mehr ausgeübt, so müssen die anlagenspezifischen Prüfungen nach Ziffer 3 wiederholt werden. Die zuständige Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde kann Einschränkungen des Umfangs der Prüfung zulassen; hierbei ist die Art der Tätigkeit im vorgenannten Zeitraum zu berücksichtigen.
Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes, insbesondere zu einem nicht vergleichbaren Kernkraftwerk, sind die praktische Anlagenkenntnis sowie etwaige zusätzlich erforderliche Grundlagenkenntnisse nach mindestens halbjähriger Einarbeitungszeit durch eine Prüfung nach Ziffer 3 nachzuweisen, auch wenn der Arbeitsplatzwechsel unter Beibehaltung der Funktion erfolgen soll. Die zuständige Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde kann Einschränkungen des Umfangs der
Prüfung zulassen, wenn die einschlägige Berufserfahrung dies rechtfertigt.
5 Erhaltung der Fachkunde
Die nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AtG zu erfüllende Genehmigungsvoraussetzung des Fachkundenachweises begründet zugleich die Verpflichtung des Antragstellers, auch in der Folgezeit die Fachkunde des verantwortlichen Kernkraftwerkspersonals im Sinne von Ziffer 1.3 dieser Richtlinie auf dem jeweils erforderlichen Stand zu halten.
Anforderungen an die Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Personals sind in getrennten Richtlinien geregelt.
Bei länger andauernder Unterbrechung des Leistungsbetriebs sind zusätzliche Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde festzulegen.
6 Übergangsregelung
Die bei Inkrafttreten dieser Richtlinie bereits tätigen Angehörigen des verantwortlichen Kernkraftwerkspersonals im Sinne von Ziffer 1.3 brauchen für die Fortführung ihrer Tätigkeit keinen erneuten Fachkundenachweis zu führen.
2) Jede Schicht muss mit mindestens einem Schichtleiter und - zur Gewährleistung einer qualifizierten verantwortlichen Vertretung - mit mindestens einem Schichtleitervertreter und mit mindestens zwei Reaktorfahrern besetzt sein. Ein Schichtleiter oder ein Schichtleitervertreter sowie mindestens ein Reaktorfahrer müssen ständig in der Kernkraftwerkswarte anwesend sein.
3) Ausbildungsleiter sind bei der Festlegung des Umfangs der notwendigen Kenntnisse der beim Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen, der Zuordnung der Kenntnisstufen zu den verschiedenen Tätigkeitsbereichen, der Ausarbeitung der der zuständigen Behörde vorzulegenden Nachweise sowie bei der Anpassung der Kenntnisvermittlungsprogramme an neue sicherheitstechnische Erkenntnisse durch die übrigen technischen Fachbereiche zu beteiligen, soweit sie nicht selbst für diese Aufgaben verantwortlich sind.
4) Wesentliche Stationen sind z.B. Reaktoranlage, nukleare Hilfsanlagen, Mess-, Steuer- und Regelanlagen, elektrotechnische Anlagen, Strahlenschutz.
ENDE |