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Richtlinie für die Fachkunde von Strahlenschutzbeauftragten in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen
Vom 20. Februar 2014
(GMBl. Nr. 13 vom 10.04.2014 S. 289)
Bezug: | 1. Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz, November 2013, TOP A 18 sowie anschließendes Umlaufverfahren |
2. Sitzung des Fachausschusses Reaktorsicherheit, November 2013, TOP 6 | |
3. Umlaufverfahren des Hauptausschusses der Länderausschusses für Atomkernenergie |
- RdSchr. d. BMUB v. 20.2.2014 - RS II 3 - 15040/2 -
Im Mai 2010 wurde im Fachausschuss Strahlenschutz und im Fachausschuss Reaktorsicherheit beschlossen, die "Richtlinie für die Fachkunde von Strahlenschutzbeauftragten in Kernkraftwerken und sonstigen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen" vom 10. Dezember 1990 (GMBl 1991, Nr. 4, S. 56) zu überarbeiten. Dazu wurde eine Bund-Länder Arbeitsgruppe eingerichtet.
Wesentliche Punkte der Überarbeitung der Richtlinie betrafen
Die Fachausschüsse Strahlenschutz und Reaktorsicherheit des Länderausschusses für Atomkernenergie haben die beigefügte
Richtlinie für die Fachkunde von Strahlenschutzbeauftragten in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen
abschließend beraten. Der Hauptausschuss des Länderausschusses für Atomkernenergie hat der Richtlinie im Umlaufverfahren zugestimmt.
Ich bitte Sie, die Richtlinie dem Vollzug der Strahlenschutzverordnung zu Grunde zu legen.
Diese Richtlinie ersetzt die mit dem Rundschreiben des BMU vom 10. Dezember 1990 - RS II 3 - 15040/1 bekannt gegebene Richtlinie zur "Fachkunde von Strahlenschutzbeauftragten in Kernkraftwerken und sonstigen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen" vom 10. Dezember 1990.
Richtlinie für die Fachkunde von Strahlenschutzbeauftragten in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen | Anlage 1 |
1 Einleitende Bestimmungen
1.1 Anwendungsbereich
Die Richtlinie konkretisiert die Regelungen der Strahlenschutzverordnung zum Nachweis der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz von Strahlenschutzbeauftragten für Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen mit einer thermischen Leistung von mehr als 50 kW, für die eine Genehmigung nach § 7 Absatz 1 oder § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes (AtG) erteilt worden ist oder erteilt werden soll.
Hinweis: Für den Betrieb anderer kerntechnischer Anlagen oder Einrichtungen und insbesondere standortnaher Zwischenlager für abgebrannte Brennelemente kann die Fachkundegruppe S4.3 der Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung vom 21. Juni 2004 (GMBl 2004, Nr. 40/41, S. 799), geändert am 19. April 2006 (GMBl 2006, Nr. 38, S. 735) angewendet werden.
1.2 Rechtsgrundlagen
Nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 AtG darf eine Genehmigung zum Betrieb einer Anlage nach § 7 Absatz 1 AtG nur erteilt werden, wenn die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen. Nach § 7 Absatz 3 Satz 2 AtG gilt dies sinngemäß für Anlagen mit einer Genehmigung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 AtG.
Nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) sind dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 AtG insbesondere Anlagen beizufügen, die es ermöglichen, die Fachkunde der für die Errichtung der Anlage und für die Leitung und Beaufsichtigung ihres Betriebes verantwortlichen Personen zu prüfen.
Nach § 31 Absatz 2 StrlSchV hat der Inhaber einer Genehmigung nach § 7 AtG als Strahlenschutzverantwortlicher die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten für die Leitung oder Beaufsichtigung der genehmigungsbedürftigen Tätigkeit schriftlich zu bestellen und deren Aufgaben, deren innerbetrieblichen Entscheidungsbereich und die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse schriftlich festzulegen.
Er hat nach § 34 Satz 1 Nummer 2 StrlSchV in der Regel, d. h., sofern die zuständige Behörde keine anderen Festlegungen trifft, einen Organisationsplan des Strahlenschutzes zu erstellen, aus dem u. a. hervorgeht, welche Personen zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt sind.
Nach § 31 Absatz 3 StrlSchV dürfen zu Strahlenschutzbeauftragten nur Personen bestellt werden, welche die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nach § 30 Absatz 1 StrlSchV besitzen.
2 Umfang der Fachkunde
Der Umfang der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz eines Strahlenschutzbeauftragten wird durch die ihm übertragenen Aufgaben bestimmt.
2.1 Bestandteile der Fachkunde
Die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde umfasst:
2.2 Anforderungen an die Fachkunde von Strahlenschutzbeauftragten
Die Fachkunde eines Strahlenschutzbeauftragten, der alle Pflichten nach § 33 Absatz 2 StrlSchV wahrnehmen soll, umfasst:
Die Dauer des Erwerbs der praktischen Erfahrung gemäß Satz 1 Buchstabe c muss bei Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen mindestens zwei Jahre, davon mindestens ein Jahr Ausbildung in der Anlage, in der diese Tätigkeit ausgeübt werden soll, betragen.
Der Erwerb der praktischen Erfahrung kann in Abschnitten erfolgen, die zeitliche Reihenfolge soll jedoch einen kontinuierlichen Aufbau der Fachkunde gewährleisten.
Für Strahlenschutzbeauftragte mit eingeschränktem innerbetrieblichen Entscheidungsbereich kann die zuständige Behörde im Einzelfall abweichende Anforderungen festlegen.
2.3 Vertreter von Strahlenschutzbeauftragten
Die Fachkunde eines weiteren Strahlenschutzbeauftragten, der die Vertretung eines anderen Strahlenschutzbeauftragten wahrnimmt, umfasst dieselben Anforderungen wie für den vertretenen Strahlenschutzbeauftragten.
2.4 Anforderungen an die Fachkunde im Strahlenschutz für Schichtleiter
Die Anforderungen an die Fachkunde im Strahlenschutz für Schichtleiter und deren Vertreter, deren innerbetrieblicher Entscheidungsbereich lediglich Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr umfasst, sind in der Richtlinie für den Fachkundenachweis von Kernkraftwerkspersonal vom 24. Mai 2012 (GMBl 2012, Nr. 34, S. 611) und der Richtlinie für den Inhalt der Fachkundeprüfung vom 24. Mai 2012 (GMBl 2012, Nr. 30, S. 905) festgelegt. Durch behördliche Zulassung zum Schichtleiter auf Grund einer erfolgreich abgeleisteten Schichtleiter-Fachkundeprüfung gilt die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für diesen Entscheidungsbereich als bescheinigt.
2.5 Strahlenschutzbeauftragte in standortnahen Zwischenlagern
Zum Umfang der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz für den Betrieb standortnaher Zwischenlager siehe den Hinweis unter Abschnitt 1.1.
Eine Fachkunde nach Abschnitt 2.2 dieser Richtlinie schließt die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz zum Betrieb standortnaher Zwischenlager ein.
3 Erwerb und Bescheinigung der Fachkunde
3.1 Berufsausbildung
Die Berufsausbildung ist durch Zeugnisse nachzuweisen.
3.2 Fachausbildung im Strahlenschutz
Die Fachausbildung im Strahlenschutz ist durch erfolgreiche Teilnahme an behördlich anerkannten Strahlenschutzkursen zu erwerben und durch eine Bescheinigung nachzuweisen. Die Kurse schließen praktische Übungen ein.
Die zuständige Behörde kann in der Berufsausbildung erlangtes Fachwissen anerkennen.
Der Veranstalter eines Kurses zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz darf die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme nur dann ausstellen, wenn er sich durch eine Prüfung davon überzeugt hat, dass der Kursteilnehmer die vermittelten Lehrinhalte beherrscht.
Die Bescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
3.3 Praktische Erfahrung im Strahlenschutz
Der Nachweis der praktischen Erfahrung, darunter die Ausbildung in der Anlage, wird mit einer schriftlichen Bestätigung des Strahlenschutzverantwortlichen erbracht, in dessen Verantwortungsbereich die praktische Erfahrung erworben wurde. Für die Ausbildung in der Anlage ist vom Strahlenschutzverantwortlichen im Vorfeld ein Ausbildungsprogramm, welches sich an den Mindestanforderungen des Anhangs B orientiert, mit der zuständigen Behörde abzustimmen.
Der Nachweis nach Anhang C muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
3.4 Bescheinigung der Fachkunde
Die zuständige Behörde stellt nach § 30 Absatz 1 Satz 3 StrlSchV eine Fachkundebescheinigung aus, wenn
belegt wurden.
Die Bescheinigung gilt nur für die Anlage, für die sie ausgestellt wurde.
Wenn die Fachkunde nur für einen eingeschränkten Entscheidungsbereich erworben wurde, ist dieser auf der Fachkundebescheinigung zu vermerken.
4 Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall, insbesondere bei Anlagen mit einer Genehmigung nach § 7 Absatz 3 AtG, von den Vorgaben dieser Richtlinie abweichen.
5 Fortführung der Tätigkeit
Die zu dem Zeitpunkt, ab dem diese Richtlinie dem Vollzug zu Grunde gelegt wird, bereits bestellten Strahlenschutzbeauftragten benötigen für die Fortführung der bisherigen Tätigkeit keine neue Fachkundebescheinigung.
6 Erhaltung der Fachkunde
Zur Erhaltung der Fachkunde haben die Strahlenschutzbeauftragten innerhalb von drei Jahren die Teilnahme an geeigneten Fachveranstaltungen über 240 Stunden nachzuweisen. Die Fachveranstaltungen sollen neben den rechtlichen Neuerungen und technischen Entwicklungen im Strahlenschutz auch den Erfahrungsrückfluss berücksichtigen. Als Fachveranstaltungen zählen u. a. Kurse, Fachtagungen, Gremienarbeit, Fachgespräche mit Behörden, Gutachtern und Herstellern und eigene Lehrtätigkeiten wobei die jeweilige Vor- und Nachbereitung ebenfalls berücksichtigt werden kann.
Ein geplantes Programm zur Erhaltung der Fachkunde ist mit der zuständigen Behörde vorher abzustimmen. Teilnahme und Art der Fachveranstaltung sind zu dokumentieren und der zuständigen Behörde mitzuteilen. Der Nachweis zur Erhaltung der Fachkunde entspricht der Aktualisierung der Fachkunde auf andere geeignete Weise nach § 30 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV.
Die Fachveranstaltungen können, sofern geeignet, zugleich zur Erhaltung der Fachkunde für das verantwortliche Personal angerechnet werden.
Abweichend von diesen Festlegungen zur Erhaltung der Fachkunde gelten für Strahlenschutzbeauftragte nach Abschnitt 2.4 die Regelungen in der Richtlinie für den Fachkundenachweis von Kernkraftwerkspersonal vom 24. Mai 2012 (GMBl 2012, Nr. 34, S. 611) und in der Richtlinie zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Kernkraftwerkspersonals vom 17. Juli 2013 (GMBl 2013, Nr. 36, S. 712).
Für Strahlenschutzbeauftragte mit eingeschränktem innerbetrieblichen Entscheidungsbereich kann die zuständige Behörde im Einzelfall abweichende Anforderungen festlegen.
7 Anerkennung von Kursen
Die Anerkennung von Kursen zum Erwerb der Fachkunde orientiert sich an den Anforderungen in Abschnitt 5 der Fachkunde-Richtlinie Technik nach StrlSchV.
8 Anhänge
8.1 Anhang A: Lehrinhalte der Fachausbildung im Strahlenschutz
Die Dauer der Kurse für Strahlenschutzbeauftragte nach Abschnitt 2.2 muss insgesamt mindestens 160 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten betragen. Die Lehrinhalte sollten sich generell an den Tätigkeiten eines Strahlenschutzbeauftragten orientieren.
Bei einer Kursdauer von 160 Unterrichtseinheiten soll sich die Aufteilung der Unterrichtseinheiten auf die Lehrinhalte an folgenden Werten orientieren:
Lehrinhalte I und II | - zusammen 20 Unterrichtseinheiten |
Lehrinhalte III | - 30 Unterrichtseinheiten |
Lehrinhalte IV | - 10 Unterrichtseinheiten |
Lehrinhalte V, VI und VII | - zusammen 60 Unterrichtseinheiten |
Lehrinhalte VIII und IX | - zusammen 20 Unterrichtseinheiten |
Lehrinhalte X | - 10 Unterrichtseinheiten |
Lehrinhalte XI | - 10 Unterrichtseinheiten |
I. Gesetzliche Grundlagen
II. Empfehlungen und Richtlinien
III. Aufgaben und Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten
nach § 33 StrlSchV
IV. Naturwissenschaftliche Grundlagen
V. Strahlenschutz-Messtechnik und Dosimetrie
VI. Strahlenschutz-Techniken
VII. Strahlenschutz-Sicherheit
VIII. Grundlagen der Reaktortechnik
IX. Reaktorbetrieb und -sicherheit - Auslegungsgrundsätze
X. Strahlenexposition in der Umgebung
XI. Kerntechnischer Notfallschutz
8.2 Anhang B: Ausbildung in der Anlage
I. Aufbau der Anlage
1. Einführung in Aufbau und Funktion der Anlage
2. Systeme
2.1 Hauptsysteme
2.2 Nebensysteme
2.3 Systeme zur Behandlung radioaktiver Stoffe
2.4 Systeme zur Vermeidung und Beherrschung von Störfällen
3. Warten und Leitstände
4. Bedeutung der Systeme für den Strahlenschutz; Strahlenschutzbereiche
II. Betrieb der Anlage
1. Betriebsverhalten
2. Störfälle und Unfälle
2.1 Aktivitätsfreisetzungen in der Anlage
2.2 Auswirkungen auf die Umgebung
3. Zusammenarbeit zwischen Strahlenschutz, Brandschutz und Arbeitsschutz
III. Organisation in der Anlage
1. Allgemeine Organisation
2. Strahlenschutz-Organisation
IV. Strahlenschutz in der Anlage und in der Umgebung
1. Strahlenschutzmessgeräte und Aktivitätsmessgeräte
2. Physikalische Strahlenschutzkontrolle und ärztliche Überwachung
3. Praktische Strahlenschutztätigkeiten
4. Behandlung von Reststoffen und radioaktiven Abfällen
5. Emission und Immission (Umgebungsüberwachung)
V. Vorschriften und Auflagen
1. Genehmigungen
2. Betriebshandbuch
2.1 Betriebsordnungen
2.2 Strahlenschutzrelevante Vorschriften
2.3 Störfallkapitel
3. Prüfhandbuch (strahlenschutzrelevante Wiederholungsprüfung)
4. Notfallhandbuch
8.3 Anhang C: Musterbescheinigung für die praktischen Erfahrung
Briefkopf der ausbildenden Stelle | ||
NACHWEIS | ||
über den Erwerb praktischer Erfahrung gemäß der Richtlinie für die Fachkunde von Strahlenschutzbeauftragten in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen. | ||
Frau/Herr | ||
geboren am ..................... in ..................... | ||
wohnhaft in ..................... | ||
war vom .....................bis .....................in..................... (Anlage) tätig und | ||
wurde mit den folgenden Aufgaben betraut: | ||
........................................................................................................................................................
........................................................................................................................................................ ........................................................................................................................................................ | ||
Der Erwerb der praktischen Erfahrung erfolgte in folgenden Anlagenbereichen: | ||
........................................................................................................................................................
........................................................................................................................................................ ........................................................................................................................................................ | ||
Es wird bestätigt, dass Herr/Frau ..................die praktische Erfahrung über .................(Zeitraum) erworben hat und die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzt, die für die Fachkunde im Strahlenschutz erforderlich sind. | ||
Ort, | Datum | Name (Unterschrift des SSV) |
ENDE |