Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Frame öffnen

QBR-RL -Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der radiologischen Diagnostik

Vom 17. Juni 2010
(BAnz Nr. 153a vom 08.10.2010 S. 1; 06.12.2010 /2011 S. 80 11; BAnz AT::05.02.2013 B2)



Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Neufassung der Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie:
Anpassung an aktuelle Leitlinien

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 17. Juni 2010 beschlossen, die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der radiologischen Diagnostik gemäß § 136 SGB V (Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie) in der Fassung vom 17. Juni 1992 (BAnz. Nr. 183b vom 29. September 1992), zuletzt geändert am 17. Dezember 1996 (BAnz. 1997, S. 2946), wie folgt neu zu fassen:

I.
Die Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie wird wie folgt neu gefasst:

A Präambel 11

Die konventionelle Röntgendiagnostik (Projektionsradiographie) und die Computertomographie liefern als bildgebende Verfahren wesentliche Beiträge zum ärztlichen Handeln. Der Nutzen kommt nur dann zum Tragen, wenn eine sachgerechte medizinische Fragestellung (Indikation) vorliegt eine auswertbare Darstellung der diagnosewichtigen Informationen (Bildmerkmale, Bilddetails und kritische Strukturen erreicht wird und eine sich darauf stützende adäquate Befundung erfolgt. Zur Förderung der Qualität in der konventionellen Röntgendiagnostik und Computertomographie hat der Gemeinsame Bundesausschuss gemäß § 136 Absatz 2 Satz in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) nachfolgende Richtlinie über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in de radiologischen Diagnostik beschlossen.

Die Kassenärztliche Vereinigung führt auf der Grundlage dieser Richtlinie Stichprobenprüfungen nach § 136 Absatz 2 SGB V für die beiden Leistungsbereiche konventionelle Röntgendiagnostik und Computertomographie durch. Besondere Aufmerksamkeit soll in den Stichprobenprüfungen den Kindern und Jugendlichen gewidmet werden. Das Strahlenrisiko in diesen Altersgruppen ist erhöht und die Fragestellungen sind in vielen Fällen andere als bei erwachsenen Patientinnen und Patienten. Bei diesen besonderen Indikationen kann durch eine genaue Anpassung der Untersuchungsbedingungen in Planung und Durchführung die Strahlenexposition der Patientin/des Patienten geringer gehalten werden. Außerdem bestehen in den einzelnen Lebensaltern besondere Untersuchungs- und Abbildungsbedingungen, die bei der Qualitätssicherung berücksichtigt werden müssen.

Eine organisatorische Verbindung der Qualitätsprüfungen nach dieser Richtlinie sowie der Aufgaben der zur Qualitätssicherung der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen nach § 17a der Röntgenverordnung bestimmten Ärztlichen Stellen ist möglich und kann für die zu prüfenden Ärztinnen und Ärzte den Aufwand im Zusammenhang mit den Maßnahmen der Qualitätssicherung durch Entfallen von Doppelprüfungen auf das Notwendige reduzieren.Dies bedarf jedoch einer Abstimmung zwischen Kassenärztlicher Vereinigung und der jeweiligen Landesbehörde, die die ärztliche Stelle bestimmt und auf der Grundlage des § 17a RöV und der Richtlinie ,Ärztliche und zahnärztliche Stellen' des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit festlegt, in welcher Weise die ärztliche Stelle die Prüfungen durchführt.

Die Voraussetzungen an die fachliche Befähigung der Ärztin des Arztes und die apparative Ausstattung der Arztpraxis für die Ausführung und Abrechnung radiologischer Leistungen sind in der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie gemäß § 135 Absatz 2 SGB V festgelegt. Bei der Durchführung von konventionellen röntgendiagnostischen und computertomographischen Untersuchungen finden außerdem die aufnahmetechnischen Qualitätsanforderungen der "Leitlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in der Röntgendiagnostik "sowie die "Leitlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in der Computertomographie" Beachtung.

B
Verfahren der Stichprobenprüfung für die konventionelle
Röntgendiagnostik und Computertomographie

§ 1 Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung

Soweit diese Richtlinie keine abweichenden Regelungen trifft gelten die Regelungen der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Qualitätsprüfungen im Einzelfall nach § 136 Absatz 2 SGB V ("Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung").

§ 2 Leistungsbereiche

Die konventionelle Röntgendiagnostik und die Computertomographie sind als getrennte Leistungsbereiche zu betrachten und jeweils in gesonderten Stichproben zu überprüfen.

§ 3 Kinder und Jugendliche

(1) Für Ärztinnen und Ärzte, die innerhalb des zu prüfenden Jahres auch Leistungen der radiologischen Diagnostik (konventionelle Röntgendiagnostik oder Computertomographie) für Neugeborene, Säuglinge, Kleinkinder, Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erbracht und abgerechnet haben, ist durch die Kassenärztliche Vereinigung sicherzustellen, dass ein Teil der Stichprobe Patientinnen und Patienten dieser Altersgruppe enthält.

(2) Bei den Ärztinnen und Ärzten nach Absatz 1 soll ein Viertel der Patientinnen und Patienten einer Stichprobe aus dieser Altersgruppe stammen.

(3) Zu diesem Zweck darf die Kassenärztliche Vereinigung das Geburtsdatum der Patientinnen und Patienten aus den Abrechnungsunterlagen nutzen.

§ 4 Prüfungsinhalte 11

Die Dokumentationen sind zu überprüfen im Hinblick auf:

§ 5 Qualitätsanforderungen an die Indikationsstellung

(1) Die Indikation für eine konventionelle röntgendiagnostische oder computertomographische Untersuchung ist als begründet anzusehen, wenn die individuelle medizinische Fragestellung aus den Beschwerden der Patientin/des Patienten und den klinischen Befunden zutreffend abgeleitet und für die Lösung des Patientenproblems relevant ist.

(2) Der gesundheitliche Nutzen einer konventionellen röntgendiagnostischen oder computertomographischen Untersuchung muss gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegen. In diese Abwägung sind alternative Verfahren, die mit keiner oder einer geringeren Strahlenexposition verbunden sind, einzubeziehen.

(3) Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Indikationsstellung sind evidenzbasierte Empfehlungen (z.B. Leitlinien, Orientierungshilfe für bildgebende Untersuchungen (Empfehlung der Strahlenschutzkommission)) zu berücksichtigen.

§ 6 Qualitätsanforderungen an die Bildqualität und Untersuchung in der konventionellen Röntgendiagnostik

(1) Die Qualitätskriterien umfassen:

(2) Dabei gelten die nachfolgenden Maßgaben:

Die charakteristischen Bildmerkmale beschreiben organtypische Bildelemente und Strukturen, die im Röntgenbild eines Körperabschnittes bei Wahl typischer Projektionen gut wahrnehmbar und erkennbar dargestellt sein sollen.

Die wichtigen Bilddetails geben die Abmessungen von Einzelstrukturen und Musterelementen im Röntgenbild an, die als charakteristische Teile des Gesamtbildes wesentliche diagnostische Bedeutung besitzen und ausreichend wahrnehmbar dargestellt sein sollen. Sie sind zum Teil das Ergebnis von Vielfachüberlagerungen kleiner, nicht direkt abgebildeter anatomischer Strukturen.

Die kritischen Strukturen heben die Merkmale des Röntgenbildes hervor, die für die diagnostische Aussage wichtig und für die Qualität des Bildes repräsentativ sind.

(3) Bei der Beurteilung sind die Qualitätsbeurteilungskriterien zur diagnostischen Bildqualität nach Anlage 1 zu Grunde zu legen.

(4) Bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern, Kindern und Jugendlichen sind gesonderte Qualitätsanforderungen zu beachten, die sich aus der Anlage 1 ergeben.

§ 7 Qualitätsanforderungen an die Bildqualität und Untersuchung in der Computertomographie

(1) Die Qualitätskriterien umfassen:

(2) Dabei gelten die nachfolgenden Maßgaben:

Die charakteristischen Bildmerkmale beschreiben die anatomischen organtypischen Strukturen und gewebebedingten Dichteunterschiede, die durch geeignete Faltungskerne und organ- und altersbezogene Fenstereinstellungen gut erkennbar dargestellt sind.

Wichtige Bilddetails bezeichnen die Größe der feinen Strukturen und Dichtemuster, deren Erkennbarkeit für die diagnostische Beurteilung von Bedeutung ist und die durch eine geeignete Technik abgebildet sein sollen.

Die kritischen Strukturen heben die Bildstrukturen und Dichteunterschiede hervor, die für die Erfassung diskreter pathologischer Veränderungen Voraussetzung und für die Qualität der computertomographischen Untersuchung wesentlich sind.

(3) Bei der Beurteilung sind die Qualitätsbeurteilungskriterien zur diagnostischen Bildqualität nach Anlage 2 zu Grunde zu legen.

(4) Bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern, Kindern und Jugendlichen sind gesonderte Qualitätsanforderungen zu beachten, die sich aus der Anlage 2 ergeben.

§ 8 Qualitätsanforderungen an die Dokumentation und die Befundung

(1) Die angeforderten und zu prüfenden Unterlagen müssen vollständig sein.

(2) Die Ergebnisse der Untersuchung müssen so dokumentiert sein, dass eine Bewertung hinsichtlich der Schlüssigkeit der Befundung möglich ist.

(3) Der Befundbericht beinhaltet die Beschreibung der Untersuchung, die medizinische Fragestellung und deren Beantwortung, gegebenenfalls Empfehlungen zu weiterem diagnostischen oder therapeutischen Vorgehen.

§ 9 Bewertungsschema

(1) Zur Förderung der bundeseinheitlichen Umsetzung der Stichprobenprüfungen in der konventionellen Röntgendiagnostik und Computertomographie erstellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung auf Grundlage der Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung ein einheitliches Bewertungsschema für die Einzel- und die Gesamtbewertung.

(2) Gemäß § 6 Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung wird auf Grundlage des Bewertungsschemas nach Absatz 1 die Gesamtbewertung aus den Einzelbewertungen der Dokumentationen ermittelt.

(3) In den Einzelbewertungen sind folgende Parameter zu berücksichtigen:

(4) Das Bewertungsschema wird von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf ihrer Homepage und im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht.

Übergangsregelung

§ 10 Frist zur Umsetzung 11

Stichprobenprüfungen der Kassenärztlichen Vereinigungen nach dieser Richtlinie sind ab dem 1. Januar 2011 möglich. Für einen Übergangszeitraum von einem Jahr können die Stichprobenprüfungen sowohl nach der Fassung der Qualitätsbeurteilungs-Richtlinien Radiologie vom 17. Dezember 1996 (BAnz. 1997 S. 2946), in Kraft getreten am 13. März 1997, als auch nach der vorliegenden Fassung erfolgen.

§ 11 Fristverlängerung 11

Bis zum 31. Dezember 2012 steht es der Kassenärztlichen Vereinigung frei, von der Regelung nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung zur zufallsgesteuerten Stichprobenprüfung für den Leistungsbereich Computertomographie abzuweichen, sofern bei Stichprobenprüfungen in der Computertomographie ganz überwiegend "keine" oder nur "geringe Beanstandungen" festgestellt wurden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung ist hierüber zu unterrichten. § 4 Absatz 3 der Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung bleibt davon unberührt.

.

Qualitätsanforderungen an die Bildqualität und Untersuchung in der konventionellen RöntgendiagnostikAnlage 1 11
(zu § 6)


Für pädiatrische Besonderheiten gilt: Allgemein gültige, organspezifische Qualitätskriterien können in diesen Altersgruppen nicht für alle Fälle berücksichtigt werden. Vielmehr ist für den Einzelfall eine individuelle Überprüfung der Planungs-, Durchführungs- und Bildqualität in Bezug auf die jeweilige Fragestellung erforderlich.

1 Thorax

1.1 Thorax anteriorposterior/posterioranterior

1.1.1 Charakteristische Bildmerkmale

1.1.2 Pädiatrische Besonderheiten

1.1.3 Wichtige Bilddetails

1.1.4 Kritische Strukturen

1.2 Thorax seitlich

1.2.1 Charakteristische Bildmerkmale

1.2.2 Pädiatrische Besonderheiten

2 Skelett/Extremitäten

2.1 Charakteristische Bildmerkmale

2.2 Pädiatrische Besonderheiten

2.3 Wichtige Bilddetails

2.4 Kritische Strukturen

3 Schädel

3.1 Schädelaufnahme anteriorposterior/posterioranterior

3.1.1 Charakteristische Bildmerkmale

3.2 Schädelaufnahme seitlich

3.2.1 Charakteristische Bildmerkmale

3.3 Wichtige Bilddetails

3.4 Kritische Strukturen

3.5 Pädiatrische Besonderheiten

4 Wirbelsäule

4.1 Charakteristische Bildmerkmale

4.2 Wichtige Bilddetails

4.3 Kritische Strukturen

4.4 Pädiatrische Besonderheiten

4.5 Wirbelsäulenganzaufnahme anteriorposterior

4.5.1 Charakteristische Bildmerkmale

4.5.2 Wichtige Bilddetails

4.5.3 Kritische Strukturen

5 Spinalkanal (Myelographie)

5.1 Charakteristische Bildmerkmale

5.2 Wichtige Bilddetails

5.3 Kritische Strukturen

5.4 Myelographie darf in der Regel nur in Kombination mit einer CT-Myelographie erfolgen

6 Becken und Sacrum

6.1 Charakteristische Bildmerkmale

6.2 Pädiatrische Besonderheiten

6.3 Wichtige Bilddetails

6.4 Kritische Strukturen

7 Abdomen

7.1 Charakteristische Bildmerkmale

7.2 Pädiatrische Besonderheiten

8 Ösophagus, Magen und Duodenum

8.1 Charakteristische Bildmerkmale

8.1.1 Doppelkontrast

8.1.2 Monokontrast

8.2 Wichtige Bilddetails

8.3 Kritische Strukturen: Doppelkontrast

9 Dünndarm

9.1 Charakteristische Bildmerkmale

9.1.1 Doppelkontrast

9.1.2 Monokontrast

9.2 Wichtige Bilddetails

9.3 Kritische Strukturen: Doppelkontrast

10 Kolon, Rektum

10.1 Charakteristische Bildmerkmale

10.1.1 Doppelkontrast

10.1.2 Monokontrast

10.3 Wichtige Bilddetails

10.4 Kritische Strukturen: Doppelkontrast

10.5 Pädiatrische Besonderheiten

11 Harntrakt, Nieren und ableitende Harnwege

11.1 Charakteristische Bildmerkmale ohne Kontrastmittelgabe

11.2 Charakteristische Bildmerkmale nach Kontrastmittelgabe

11.3 Wichtige Bilddetails

11.4 Kritische Strukturen

12 Mamma

12.1 Charakteristische Bildmerkmale

12.2 Wichtige Bilddetails

12.3 Kritische Strukturen

13 Zähne

13.1 Charakteristische Bildmerkmale

13.2 Wichtige Bilddetails

13.3 Kritische Strukturen

14 Gefäße, allgemeine Kriterien

14.1 Charakteristische Bildmerkmale

Eine spezielle Fragestellung bei der Arteriographie kann methodische Erweiterungen oder Vereinfachungen bedingen.

14.2 Wichtige Bilddetails

14.3 Kritische Strukturen

15 Aortenbogen, supraaortale Äste und Hirngefäße

15.1 Charakteristische Bildmerkmale

15.1.1 Aortenbogen und supraaortale Äste in DSA-Technik

15.1.2 Hirngefäße in DSA-Technik

15.2 Wichtige Bilddetails

15.3 Kritische Strukturen

16 Arterien des Beckens und der unteren Extremitäten

16.1 Charakteristische Bildmerkmale

16.2 Wichtige Bilddetails

16.3 Kritische Strukturen

17 Bauchaorta und ihre Äste

17.1 Charakteristische Bildmerkmale

17.2 Wichtige Bilddetails

17.3 Kritische Strukturen

18 Venen der Beine und des Beckens

18.1 Charakteristische Bildmerkmale

18.2 Wichtige Bilddetails

18.3 Kritische Strukturen

.

Qualitätsanforderungen an die Bildqualität und Untersuchung in der ComputertomographieAnlage 2 11
(Zu § 7)


Für pädiatrische Besonderheiten gilt: Allgemein gültige, organspezifische Qualitätskriterien können in diesen Altersgruppen nicht für alle Fälle berücksichtigt werden. Vielmehr ist ftit den Einzelfall eine individuelle Überprüfung der PlanungsDurchfiihrungs- und Bildqualität in Bezug auf die jeweilige Fragestellung erforderlich.

1 Thorax

1.1 Computerradiogramm anteriorposterior/posterioranterior (Übersichtsbild) mit und ohne Einzeichnung der Schichtebenen

1.2 Übersichtsdarstellung des Thorax

1.3 Spezielle Darstellungen

1.3.1 Lunge

1.3.1.1 Charakteristische Bildmerkmale

1.3.1.2 Wichtige Bilddetails

1.3.1.3 Kritische Bildelemente

1.3.2 Mediastinum

1.3.2.1 Charakteristische Bildmerkmale

1.3.2.2 Wichtige Bilddetails

1.3.2.3 Kritische Bildelemente

1.3.3 Thoraxwand

1.3.3.1 Charakteristische Bildmerkmale

1.3.4 Herz

1.3.4.1 Charakteristische Bildmerkmale

2 Abdomen

2.1 Computerradiogramm (Übersichtsbild) des Abdomens mit und ohne Einzeichnung der Schichtebenen

2.2 Übersichtsdarstellung des Abdomens

2.3 Spezielle Darstellungen

2.3.1 Leber

2.3.1.1 Charakteristische Bildmerkmale

2.3.1.2 Wichtige Bilddetails

2.3.1.3 Kritische Bildelemente

2.3.2 Milz

2.3.2.1 Charakteristische Bildmerkmale

2.3.2.2 Wichtige Bilddetails

2.3.2.3 Kritische Bildelemente

2.3.3 Pankreas

2.3.3.1 Charakteristische Bildmerkmale

2.3.3.2 Wichtige Bilddetails

2.3.3.3 Kritische Bildelemente

3 Nieren, Nebennieren, Retroperitonealraum

3.1 Nieren

3.1.1 Charakteristische Bildmerkmale

3.1.2 Wichtige Bilddetails

3.1.3 Kritische Bildelemente

3.2 Nebennieren

3.2.1 Charakteristische Bildmerkmale

3.2.2 Wichtige Bilddetails

3.2.3 Kritische Bildelemente

3.3 Retroperitonealraum und große abdominale Gefäße

3.3.1 Charakteristische Bildmerkmale

3.3.2 Wichtige Bilddetails

3.3.3 Kritische Bildelemente

4 Becken

4.1 Charakteristische Bildmerkmale

4.2 Wichtige Bilddetails

4.3 Kritische Bildelemente

5 Schädel

5.1 Computerradiogramm (Übersichtsbild)

5.2 Hirnschädel

5.2.1 Charakteristische Bildmerkmale

5.2.2 Wichtige Bilddetails

5.2.3 Kritische Bildelemente

5.2.4 Pädiatrische Besonderheiten

5.3 Gesichtsschädel

5.3.1 Charakteristische Bildmerkmale

5.3.2 Wichtige Bilddetails

5.3.3 Kritische Bildelemente

5.4 Felsenbeine

5.4.1 Charakteristische Bildmerkmale

5.4.2 Wichtige Bilddetails

5.4.3 Kritische Bildelemente

5.5 Schädelbasis

5.5.1 Charakteristische Bildmerkmale

5.5.2 Wichtige Bilddetails

5.5.3 Kritische Bildelemente

5.6 Orbita

5.6.1 Charakteristische Bildmerkmale

5.6.2 Wichtige Bilddetails

5.6.3 Kritische Bildelemente

6 Wirbelsäule

6.1 Computerradiogramm (Übersichtsbild)

6.1.1 Charakteristische Bildmerkmale

6.1.2 Wichtige Bilddetails

Bei Darstellung von Hochkontrastobjekten < 1 mm

6.1.3 Kritische Bildelemente

II

Die Neufassung der Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bumdesanzeiger in Kraft.

Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.gba.de veröffentlicht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen