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Fachkunde-Richtlinie Technik nach der Röntgenverordnung
Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde und Kenntnisse beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur technischen Anwendung und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern sowie über Anforderungen an die Qualifikation von behördlich bestimmten Sachverständigen

Vom 21. November 2011
(GMBl. Nr. 52/53 vom 22.12.2011 S. 1039; 26.06.2014 S. 918 14)



Archiv: Fachkunde-RL Technik nach der RöV2003

1. Einleitende Bestimmungen

1.1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie 1 regelt die Anforderungen an die erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz nach der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlung (Röntgenverordnung - RöV), in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604), geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen vom 4. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2000), bei der Erzeugung von Röntgenstrahlung im Zusammenhang mit dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur technischen Anwendung und von genehmigungsbedürftigen Störstrahlern. Die technische Anwendung in diesem Sinne beinhaltet auch die geschäftsmäßige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen einschließlich der Qualitätssicherung nach den §§ 16 und 17 RöV und von Störstrahlern.

Diese Richtlinie beinhaltet auch Anforderungen an die Qualifikation von behördlich bestimmten Sachverständigen nach § 4a RöV.

Ebenso regelt die Richtlinie die Anforderungen an Strahlenschutzkurse zum Erwerb und zur Aktualisierung der Fachkunde.

Tätigkeiten im Zusammenhang mit der geschäftsmäßigen Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung von An wendungs- und Zusatzgeräten, der erforderlichen Software sowie Vorrichtungen zur Befundung, die ohne Einschaltung von Röntgenstrahlung erfolgen und keine Strahlenschutzmaßnahmen bedürfen, werden von dieser Richtlinie nicht erfasst (§ 6 Absatz 1 Satz 3 RöV)

Die Richtlinie gilt nicht für die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz im Zusammenhang mit

1.2 Grundsätze

Die für Tätigkeiten nach den §§ 3, 4, 5 und 6 RöV jeweils erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz soll sicherstellen, dass Risiken und Gefährdungen sachgerecht eingeschätzt und Schäden für Mensch und Umwelt vermieden werden können.

Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz wird in der Regel durch eine für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung (Sachkunde) und die erfolgreiche Teilnahme an von der nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannten Kursen erworben. Die praktische Erfahrung wird durch Berufserfahrung unter Anleitung einer Person mit der für die Tätigkeit erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz erworben. Die Kurse vermitteln Gesetzeswissen, sonstiges theoretisches Wissen und beinhalten ggf. praktische Übungen im Strahlenschutz zum jeweiligen Anwendungsgebiet.

Die Ausbildung ist durch Zeugnisse, die praktische Erfahrung durch Nachweise und die Kursteilnahme durch eine Bescheinigung zu belegen. Der Erwerb der Fachkunde wird von der zuständigen Stelle geprüft und bescheinigt. Die letzte Kursteilnahme darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen (§ 18a Absatz 1 RöV).

Die Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder anderen von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aktualisiert werden. Der Nachweis über die Aktualisierung der Fachkunde ist der zuständigen Stelle auf Anforderung vorzulegen (§ 18a Absatz 2 RöV). Abweichend hiervon kann die Fachkunde im Strahlenschutz im Einzelfall auch auf andere geeignete Weise aktualisiert und die Aktualisierung der zuständigen Behörde nachgewiesen werden.

Personen, die unter Aufsicht und Verantwortung einer Person mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz Röntgenstrahlung in der Technik anwenden oder die Anwendung technisch durchführen, müssen auf ihrem Arbeitsgebiet die für den Anwendungsfall erforderlichen Kenntnis se im Strahlenschutz besitzen (§ 30 Nummer 2 RöV).

Die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz werden in der Regel durch eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Einweisung und praktische Erfahrungen erworben (§ 18a Absatz 3 Satz 1 RöV). Die Teilnahme an Kursen wird als Voraussetzung zum Erwerb der erforderlichen Kenntnis se im Strahlenschutz durch die RöV nicht verlangt. Der zu ständigen Behörde müssen die Kenntnisse nicht gesondert nachgewiesen werden.

1.3 Kreis der Betroffenen

Die in dieser Richtlinie geregelte erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz ist nachzuweisen für:

Geregelt sind außerdem Anforderungen an die Qualifikation behördlich bestimmter Sachverständiger nach § 4a RöV, die unter anderem die Inhalte einer Fachkunde im Strahlenschutz, aber auch weitere Aspekte umfassen (Kapitel 7).

2. Umfang der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz

Der Umfang der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz wird durch die Art der vorgesehenen genehmigungsbedürftigen bzw. anzeigepflichtigen Tätigkeit und durch die Festlegung des innerbetrieblichen Entscheidungsbereichs bestimmt. Die verschiedenen Tätigkeiten sind gemäß Anlage A in Fachkundegruppen eingeteilt.

Eine Zusammenstellung der nach Fachkundegruppen geordneten Kurse, die aus einem oder mehreren Modulen bestehen können, enthält die Anlage A. Die Mindestanforderungen an die Kursdauer und die Lehrinhalte sind entsprechend der Anlage E festzulegen. Die zuständige Stelle kann Abweichungen von den in Anlage A getroffenen Re gelungen zulassen. Falls erforderlich, können Sonderkurse eingerichtet werden. Diese sind als solche auszuweisen.

Die Kurse für den Erwerb und die Aktualisierung der Fachkunde sind in einzelne Module gemäß Anlage B aufgeteilt. Die Teilnahme an den für eine Fachkundegruppe erforderlichen Modulen muss nicht zusammenhängend, soll aber grundsätzlich in aufbauender Reihenfolge erfolgen. Die Bescheinigung über die Fachkunde kann erst nach erfolgreicher Teilnahme an allen für eine bestimmte Fachkundegruppe erforderlichen Modulen und der zugehörigen praktischen Erfahrung ausgestellt werden. Unterschiedliche Fachkundegruppen gemäß Anlage A können sich bei gleichen Kursanforderungen (identische Module) durch unterschiedliche Anforderungen an die praktische Erfahrung ergeben. Durch die Teilnahme an weiterführenden Modulen, auch zu einem späteren Zeitpunkt, können weitere Fachkunden erworben werden. Die praktische Erfahrung für diese zusätzlichen Fachkunden muss nachgewiesen werden.

3. Erwerb und Bescheinigung der Fachkunde

3.1 Ausbildung

Eine nach Anlage F geforderte Berufsausbildung wird durch Vorlage eines entsprechenden Abschlusszeugnisses nachgewiesen.

3.2 Praktische Erfahrung (Sachkunde)

Die praktische Erfahrung kann nur erworben werden, wenn eine entsprechende Tätigkeit unter Anleitung von Personen ausgeübt wird, die über die für das Anwendungsgebiet erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügen. Der zeitliche Umfang für den Erwerb der praktischen Erfahrung richtet sich nach der Berufsausbildung und der Fachkundegruppe, für die die Fachkunde erworben wird.

Der Nachweis der praktischen Erfahrung wird mit einer schriftlichen Bestätigung nach Anlage I erbracht. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, auf welchem Gebiet und in welchem Umfang der zu Beurteilende die praktische Erfahrung erworben hat.

Anerkennungsfähige Zeiten für den Erwerb der praktischen Erfahrung gemäß Anlage F können grundsätzlich erst nach Abschluss der erforderlichen Berufsausbildung geleistet werden.

Der Erwerb der praktischen Erfahrung soll bei Antragstellung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.

Abweichend von Anlage I kann die praktische Erfahrung auch in einer Schulung (z.B. durch Gerätehersteller oder Lieferanten) erworben werden, wenn Lehrinhalte und Umfang dieser Schulung durch Beschluss des Länderausschuss Röntgenverordnung (LA RöV) mit Billigung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit anerkannt sind.

3.3 Kurse

Kurse nach dieser Richtlinie sind Präsenzkurse oder Fernkurse mit integrierten Präsenzphasen (vgl. Abschnitt 5.2.1 und 5.2.2). Sie können aus einem oder mehreren Modulen nach Anlage B bestehen. Die Lehrinhalte der Module sind in Anlage E festgelegt.

Die bezüglich einer Fachkundegruppe zu vermittelnden Lehrinhalte werden von einem Kurs oder einer Kurskombination vollständig abgedeckt, wenn dieser oder diese jeweils alle in Spalte 4 der Anlage A aufgeführten Module beinhaltet.

Die für eine Fachkundegruppe erforderlichen Module können zeitlich getrennt absolviert werden. In diesem Fall ist eine aufeinander aufbauende Reihenfolge zu beachten. Beim ersten Fachkundeerwerb soll der Zeitraum zwischen dem ersten und dem letzten Modul nicht mehr als drei Jahre betragen.

Wurde bereits eine Fachkunde bescheinigt und soll eine weitere Fachkundegruppe durch den Besuch weiterer Module nach Anlage B erworben werden, so werden zuvor besuchte Kursmodule auch nach dem Ablauf von fünf Jahren noch anerkannt, sofern die erforderlichen Aktualisierungen nachgewiesen werden.

Falls die in Anlage E vorgesehenen Lehrinhalte nicht in Kursen nach dieser Richtlinie erworben wurden, liegt die Anerkennung im Ermessen der für die Bescheinigung der Fachkunde zuständigen Stelle.

Die erfolgreiche Teilnahme an einem in der Anlage A auf geführten anerkannten Kurs bzw. an einem in der Anlage B aufgeführten anerkannten Modul, wird durch eine Bescheinigung entsprechend der Anlage G1 nachgewiesen. Diese Bescheinigung darf der Veranstalter eines Strahlenschutzkurses nur dann ausstellen, wenn er sich durch eine Erfolgskontrolle davon überzeugt hat, dass der Kursteilnehmer die im Rahmen des Kurses vermittelten Lehrinhalte, nach Anlage E beherrscht und regelmäßig am Kurs teilgenommen hat. Die schriftliche Prüfung ist nur mit dem Ergebnis "bestanden" oder "nicht bestanden" zu bewerten. Die Bewertung der Prüfung ist entsprechend Anlage J Nr. 4 durchzuführen.

3.4 Bescheinigung der Fachkunde

Die Bescheinigung nach § 18a Absatz 1 RöV wird entsprechend Anlage H von der nach Landesrecht zuständigen Stelle ausgestellt, wenn

belegt werden.

Die nach dieser Richtlinie in einem Bundesland erhaltene Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz ist in allen Bundesländern gültig.

4. Aktualisierung der Fachkunde

4.1 Allgemeines

Die Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder anderen von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aktualisiert werden.

Abweichend hiervon kann die Fachkunde im Strahlenschutz im Einzelfall auch auf andere geeignete Weise aktualisiert werden. In diesem Fall ist die Aktualisierung der zu ständigen Behörde nachzuweisen.

Der Nachweis über die Aktualisierung der Fachkunde ist der zuständigen Stelle auf Anforderung vorzulegen (§ 18a Absatz 2 RöV).

Ziele der Aktualisierung der Fachkunde sind

Spätestens fünf Jahre nach dem Erwerb einer Fachkunde (bezogen auf das Datum der Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz durch die zuständige Stelle) oder der letzten vollständigen Aktualisierung (Datum der Kursteilnahme) ist eine (erneute) Aktualisierung der Fachkunde erforderlich.

4.2 Aktualisierung der Fachkunde durch Kurse oder durch andere Fortbildungsmaßnahmen

Die Kurse zur Aktualisierung der Fachkunde bestehen gemäß Anlage A aus einem oder mehreren Modulen gemäß Anlage B. Praktika oder Demonstrationsübungen sind nicht erforderlich.

Die zuständige Stelle kann z.B. Seminare, Workshops und Tagungen als andere geeignete Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung anerkennen, soweit sie die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen.

Die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Kurs oder einer anderen anerkannten Fortbildungsmaßnahme wird durch eine Bescheinigung entsprechend Anlage G2 nachgewiesen. Diese Bescheinigung darf der Veranstalter ausstellen, wenn er sich durch eine Erfolgskontrolle davon überzeugt hat, dass der Teilnehmer die vermittelten Lehrinhalte beherrscht und regelmäßig an der Veranstaltung teilgenommen hat.

4.3 Aktualisierung der Fachkunde auf andere geeignete Weise

Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall, so fern die in Abschnitt 5.3.1 aufgeführten Lehrinhalte zur Aktualisierung durch Vortrags- oder Lehrtätigkeit oder auch Mitarbeit in Fachgremien abgedeckt sind, diese Tätigkeiten als Aktualisierung anerkennen.

5. Anerkennung von Kursen und anderen Fortbildungsmaßnahmen

5.1 Allgemeines

Die zuständige Stelle erkennt auf Antrag des Veranstalters Kurse als Beiträge zum Erwerb und zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz und andere Fortbildungsmaß nahmen an.

Sie unterrichtet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über alle anerkannten Kurse, ggf. mit Angabe der zeitlichen Befristung der Anerkennung.

Sie kann eine Anerkennung überprüfen, wenn Anhalts punkte vorliegen, dass eine der Anerkennungsvoraussetzungen nach Kapitel 5.2 oder 5.3 nicht mehr erfüllt wird, und die Fortgeltung der Anerkennung mit Auflagen versehen oder die Anerkennung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme ggf. entziehen.

5.2 Anerkennungsvoraussetzungen für Kurse zum Erwerb der Fachkunde

5.2.1 Präsenzkurse

Die zuständige Stelle erkennt Präsenzkurse als Beitrag zum Erwerb der Fachkunde an, wenn

  1. der Lehrplan des Kurses die in Anlage E aufgeführten Lehrinhalte umfasst und die Dauer des Kurses mit der in Anlage A bzw. B angegebenen Mindestanzahl an Unterrichtseinheiten übereinstimmt,
  2. der Kurs in geeigneten Räumen mit der notwendigen gerätetechnischen Ausstattung stattfindet,
  3. geeignetes Lehrmaterial bereitgestellt wird,
  4. der Kurs von Lehrkräften durchgeführt wird, die über das notwendige aktuelle Fachwissen verfügen,
  5. die Teilnehmerzahl für den Kurs und die Praktika angemessen ist,
  6. Anwesenheitskontrollen und eine abschließende Erfolgskontrolle durchgeführt werden und
  7. die Durchführung des Kurses nach den voran stehenden Kriterien durch einen verantwortlichen Kursleiter sichergestellt ist.

Die zuständige Stelle prüft dabei, zu Satz 1 Buchstabe a

zu Satz 1 Buchstabe b

zu Satz 1 Buchstabe c

zu Satz 1 Buchstabe d

zu Satz 1 Buchstabe e

zu Satz 1 Buchstabe f

zu Satz 1 Buchstabe g

Für Kurse, in denen Sachverständigen nach § 4a RöV die notwendigen Kenntnisse über Prüfungen nach Abschnitt 3.1.3.3 der Qualitätssicherungs-Richtlinie 7 vermittelt wer den (betrifft digitale Mammographie), gelten die in Anlage L beschriebenen Anforderungen.

5.2.2 Fernkurse

Die zuständige Stelle kann Fernkurse zum Erwerb der Fachkunde anerkennen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nach Abschnitt 5.2.1 Buchstabe a bis g für Präsenzkurse - soweit zutreffend - erfüllt sind und sichergestellt ist, dass in Präsenzphasen neben der Erfolgskontrolle, soweit erforderlich, Wiederholungen geboten werden, sowie die nach Anlage E vorgesehenen Übungen und/oder Praktika durch geführt werden, und den Teilnehmern die Möglichkeit gegeben wird, Fragen zeitnah stellen und klären zu können.

Die Fernlehrphase darf zeitlich nicht mehr als 70 Prozent der Gesamtkursdauer betragen.

Auf die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes 8 wird hingewiesen.

5.2.3 Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereiches der RöV absolvierten Kursteilnahmen

Die zuständige Stelle kann eine Kursbescheinigung, die außerhalb des Geltungsbereiches der RöV erworben wurde, anerkennen, sofern:

5.3 Anerkennungsvoraussetzungen für Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde

5.3.1 Kurse

Die zuständige Stelle kann Kurse als Fortbildungsmaßnahme zur Aktualisierung der Fachkunde anerkennen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen für Präsenzkurse entsprechend erfüllt sind.

Abweichend von 5.2.1 Buchstabe a muss der Lehrplan die folgenden Inhalte unter Berücksichtigung der in Anlage A und B festgelegten Mindestdauer beinhalten:

sowie

Abweichend von 5.2.1 Buchstabe f kann die zuständige Stelle anstatt der schriftlichen Prüfungen auch andere Formen der Erfolgskontrolle zulassen, wie z.B.

Hierbei prüft die zuständige Stelle, ob das vom Veranstalter vorgestellte Konzept geeignet ist, die dem Kursteilnehmer vermittelten Lehrinhalte zu überprüfen.

5.3.2 Andere Fortbildungsmaßnahmen

Die zuständige Stelle kann Seminare, Workshops und Tagungen als Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde anerkennen, wenn

  1. im Veranstaltungsprogramm ausdrücklich ausgewiesen ist, welche der für die Aktualisierung notwendigen Lehrinhalte nach Abschnitt 5.3.1 thematisch abgedeckt werden,
  2. im Veranstaltungsprogramm ausdrücklich der Zeitumfang der anzurechnenden Beiträge (Vorträge, Übungen usw.) ausgewiesen ist,
  3. die Veranstaltung in geeigneten Räumen mit der notwendigen gerätetechnischen Ausstattung stattfindet,
  4. geeignete Unterlagen bereitgestellt werden,
  5. Anwesenheitskontrollen und eine abschließende Erfolgskontrolle wie für Kurse unter 5.3.1 vorgesehen sind,
  6. die Durchführung der Veranstaltung nach den voranstehenden Kriterien durch einen verantwortlichen Veranstaltungsleiter sichergestellt ist und
  7. die andere Fortbildungsmaßnahme von Lehrkräften durchgeführt wird, die über das notwendige aktuelle Fachwissen verfügen.

Die zuständige Stelle prüft dabei,

zu Satz 1 Buchstabe a

zu Satz 1 Buchstabe b

zu Satz 1 Buchstabe c

zu Satz 1 Buchstabe d

zu Satz 1 Buchstabe f

zu Satz 1 Buchstabe g

5.4 Ständige Pflichten des Veranstalters

  1. Die inhaltliche und didaktische Qualität des Unterrichts soll durch die Teilnehmer bewertet werden. Der Veranstalter hat die Bewertung zu überprüfen und für die Beseitigung festgestellter Mängel zu sorgen.
  2. Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer festzustellen und durch Führung von Anwesenheitslisten eine regelmäßige Teilnahme zu kontrollieren. In begründeten Ausnahmefällen - Praktika ausgenommen - ist eine maximale Fehlzeit von zehn Prozent zulässig.
  3. Die Vermittlung der Lehrinhalte muss sich an den zu er mittelnden Vorkenntnissen der Teilnehmer orientieren.

6. Kombination von Kursen bzw. Fortbildungsmaßnahmen nach dieser Richtlinie und der Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Für einzelne Berufsgruppen (z.B. Materialprüfer und Lehrer) besteht der Bedarf der Fachkunde nach der Röntgenverordnung und nach der Strahlenschutzverordnung. Durch Kombination der erforderlichen Lehrinhalte nach der Fachkunde-Richtlinie Technik nach StrlSchV 9 mit denjenigen nach der vorliegenden Richtlinie können in Kursen nach dieser Richtlinie bei Erhöhung der Unterrichtsdauer auch Fachkunden nach StrlSchV mit erworben oder aktualisiert werden.

Dies betrifft unter anderem:

7. Anforderungen an die Qualifikation von behördlich bestimmten Sachverständigen

Für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 RöV und § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 RöV bestimmt die zuständige Behörde nach § 4a RöV Sachverständige. Nach dieser Vorschrift ist eine eigen ständige erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für die se Sachverständigen nicht vorgesehen. Die zuständige Behörde kann jedoch nach § 4a RöV unter anderem Anforderungen hinsichtlich der Ausbildung, Berufserfahrung, Eignung und Einweisung als Voraussetzung für die Bestimmung zum Sachverständigen festlegen. Zur Erfüllung der genannten Voraussetzungen soll die zuständige Behörde den Nachweis einer Ausbildung, einer Berufserfahrung und Eignung, die einer Fachkunde im Strahlenschutz entspricht, sowie einer Einweisung durch einen bereits bestimmten Sachverständigen fordern.

7.1 Anforderungen an die Ausbildung, die Fachkunde im Strahlenschutz und die Einweisung von Sachverständigen

7.1.1 Ausbildung

Erfolgreich abgeschlossenes Fachhochschul- oder Hochschulstudium bzw. Bachelor- oder Masterstudium in einer naturwissenschaftlichen oder technischen Fachrichtung.

7.1.2 Fachkunde im Strahlenschutz (Berufserfahrung und Eignung)

Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz gemäß dieser Richtlinie für die Fachkundegruppen

Die Fachkunde im Strahlenschutz wird erworben durch die Ausbildung nach Abschnitt 7.1.1, die erfolgreiche Teilnahme an den gemäß Anlage A für die jeweilige Fachkundegruppe erforderlichen Kursen und die praktische Erfahrung gemäß Anlage F und von der zuständigen Stelle bescheinigt.

Die für den Erwerb der Fachkunde erforderliche praktische Erfahrung kann auch im Rahmen der Tätigkeit in einer Sachverständigenorganisation erworben werden. In diesem Zeitraum kann jedoch nicht gleichzeitig die zusätzlich erforderliche Einweisung stattfinden. Der Erwerb der Fachkunde muss in jedem Fall vor der Einweisung erfolgen.

Die Fachkunde im Strahlenschutz muss entsprechend Abschnitt 4.1 ausgehend vom Datum der letzten Fachkunde-Bescheinigung mindestens alle fünf Jahre aktualisiert wer den.

7.1.3 Einweisung in die Sachverständigentätigkeit 14

Die Einweisung kann nur durch Personen erfolgen, die bereits behördlich bestimmte Sachverständige sind und eine mindestens dreijährige praktische Erfahrung in der Sachverständigentätigkeit an den jeweiligen Gerätearten besitzen.

Im Rahmen der Einweisung ist eine gründliche Einarbeitung in die Anwendung der Prüfberichtsmuster der Sachverständigenprüf-Richtlinie 10, in die mit den Geräten vorgesehenen Anwendungen sowie in die Überprüfung von Strahlenschutzplänen und des baulichen Strahlenschutzes erforderlich.

Die Einweisung ist so zu gestalten, dass sie für die Sachverständigentätigkeit möglichst repräsentativ ist. Wegen der besonderen Belange des baulichen und gerätetechnischen Strahlenschutzes sollen auch Neugeräte bzw. Erstprüfungen Gegenstand der Einweisung sein.

Die praktische Einweisung in die Sachverständigentätigkeit muss nach Art und Zahl der unter Aufsicht geprüften Röntgeneinrichtungen mindestens der Aufstellung gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anlage K entsprechen. Dabei dürfen nur solche Geräte gezählt werden, an deren Prüfung die ein zuweisende Person tatsächlich unter Aufsicht mitgewirkt hat. Fand die Prüfung an mehreren Tagen statt, etwa weil Nachprüfungen erforderlich waren, so ist das geprüfte Gerät nur einmal zu zählen.

Über die Einweisung muss ein Nachweis vorgelegt wer den, der eine Auflistung der unter Aufsicht geprüften Geräte und den jeweiligen Prüftag enthält, sowie eine abschließende Beurteilung des einweisenden Sachverständigen, ob der zu Beurteilende die erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrung besitzt, die Voraussetzung für die Sachverständigentätigkeit sind.

Für Prüfungen von Mammographiegeräten mit digitalen Bildempfängern ist zusätzlich zur Einweisung gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anlage K (zehn Mammographiegeräte, da von mindestens fünf digital) erforderlich:

7.2 Anforderungen an den Erhalt der Bestimmung

Für den Erhalt der Bestimmung zum Sachverständigen ist zusätzlich zu dem oben beschriebenen Besuch von Aktualisierungskursen mindestens die in der Aufstellung gemäß Spalte 3 der Tabelle in Anlage K angegebene Art und Zahl an Geräten innerhalb von drei Jahren zu prüfen. In welchem Bundesland die Prüfungen stattgefunden haben, ist dabei unerheblich. Der Sachverständige kann von der für die Bestimmung zuständigen Behörde außerdem verpflichtet werden, an einem von der Behörde veranstalteten Erfahrungsaustausch der Sachverständigen nach § 4a teilzunehmen.

Wird die erforderliche Zahl von Prüfungen nicht erreicht, kann die Bestimmung zum Sachverständigen für einzelne Gerätearten oder insgesamt von der für die Bestimmung zu ständigen Behörde zurückgezogen werden.

Im Falle einer Aussetzung der Sachverständigentätigkeit über einen absehbaren Zeitraum von bis zu zehn Jahren (z.B. Erziehungszeiten), kann die Behörde von einer Aufhebung der Bestimmung absehen, wenn die Bedingungen dafür mit dem Sachverständigen vereinbart werden. Die Bedingungen können z.B. sein:

8. Übergangsregelungen

8.1 Fortgeltung der Fachkunde

Eine Fachkunde, die vor Inkrafttreten der RöV am 1.7.2002 erworben wurde, gilt gemäß den Übergangsvorschriften nach § 45 Absatz 6 RöV fort.

8.2 Hinweise zum Übergang der Fachkundegruppen

Fachkundegruppen gemäß Fachkunde-Richtlinie Technik nach RöV in der Fassung vom 27.05.2003 entsprechen den Fachkundegruppen dieser Richtlinie bis auf folgende Aus nahmen:

8.3 Fachkunde von Sachverständigen

Sachverständige mit einer Fachkunde R9 gemäß Fachkunde-Richtlinie Technik nach RöV in der Fassung vom 27.05.2003 können diese zum Beispiel durch erfolgreiche Teilnahme an Aktualisierungskursen für die Fachkundegruppen R5.1 bzw. R6.1 gemäß Anlage A aktualisieren.

.

Einteilung der Fachkundegruppen und Zuordnung von Modulen, die im Rahmen von Kursen durchzuführen sind Anlage A


FachkundegruppenBezug RöVErwerbAktualisierung
erforderliche Module 11Anzahl der
Unterrichts-
einheiten
erforderliche Module 11Anzahl der
Unterrichts-
einheiten
1234567
Zerstörungsfreie Materialprüfung (Radiographie) § 3 Abs.2 i. V. mit § 4 Abs. 4
R1.1Radiographie zur zerstörungsfreien Materialprüfung (soweit nicht Fachkundegruppe R2.1) mit Verantwortung für den gesamten Betrieb (Leitung)

RH

32

ARG +
ARA

6

R1.2Radiographie zur zerstörungsfreien Materialprüfung (soweit nicht Fachkundegruppe R2.1) mit Verantwortung für den Betrieb vor Ort"

RG + Z2

24

ARG +
ARA

6

R1.3Zerstörungsfreie Materialprüfung ausschließlich durch Röntgenblitzgeräte 12

RG + Z2

24

RG + AA
RA

6

Röntgenstreuung, -beugung und -analyse § 3 Abs.2, § 4 Abs.2


R2.1Röntgenstreuung, -beugung und -analyse

RH+Z3

34

RG + AA
RA

6

R2.2Röntgenstreuung und -analyse ausschließlich für handgehaltene Röntgenfluoreszenzanalysatoren (tragbare RFA)

RG+Z1

19

ARG +
ARA

6

Röntgeneinrichtungen und Störstrahler, die in Konstruktion, Eigenschaften und Betriebsweise Vollschutz-, Hochschutz- bzw. Basisschutzgeräten entsprechen, sowie Hochschutzgeräte, Basisschutzgeräte, Gepäckdurchleuchtungs-, Dicken-, Dichte- oder Füllstandsmesseinrichtungen § 3 Abs.2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs.1 i.V. mit § 3 Abs.2
R3Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, die in Konstruktion, Eigenschaften und Betriebsweise Vollschutz-, Hochschutz- bzw. Basisschutzgeräten entsprechen, sowie von Hochschutzgeräten, Basisschutzgeräten, Gepäckdurchleuchtungs-, Dicken-, Dichte- oder Füllstandsmesseinrichtungen

RM

8

ARG

4

Schulröntgeneinrichtungen § 4 Abs. 3
R4Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen

L

4

ARG

4

Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen (soweit nicht Fachkundegruppe R6) und von Störstrahlern § 6 Abs.2
R5.1Leitung der gesamten Tätigkeiten oder Tätigkeit als behördlich bestimmter Sachverständiger

RH

32

ARG +
ARA

6

R5.2Tätigkeit vor Ort

RG+Z2

24

RG + AA
RA
6
Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen, die der Qualitätssicherung nach den §§ 16 oder 17 RöV unterliegen § 6 Abs.2
R6.1Leitung der gesamten Tätigkeiten oder Tätigkeit als behördlich bestimmter Sachverständiger

RH+QS

40

ARG +
ARA +
ARQ
8
R6.2Tätigkeit vor Ort

RG+Z2+QS

32

ARG +
ARA +
ARQ
8
Technischer Betrieb von medizinischen oder tiermedizinischen Röntgeneinrichtungen § 3 Abs.2, § 4 Abs.2
R7Betrieb von medizinischen 3 oder tiermedizinischen 4 Röntgeneinrichtungen in der Pathologie, Rechtsmedizin oder medizinischer oder tiermedizinischer Forschung ohne Anwendung am lebenden MenschenRH oder Grundkurs nach der entsprechenden Fachkunderichtlinie 13, 14ARG +
ARA
6
Elektronenbeschleuniger und Störstrahler (soweit nicht Fachkundegruppe R3) § 3 Abs.2; § 5 Abs.1
R8Betrieb von Elektronenbeschleunigern und Störstrahlern (soweit nicht Fachkundegruppe R3)

RH

32

ARG +
ARA
6
Betrieb von fremden Röntgengeräten oder Störstrahlern § 6 Abs.2
R10Wahrnehmung von Aufgaben oder Beschäftigung von Personen im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler

RG + FA 15

14 + 5

ARG +
AFA15
5

Erläuterungen zur Anlage A der Richtlinie

Vorschläge für die Einordnung von Tätigkeiten nach RöV in Fachkundegruppen

Nr.

Tätigkeiten

Fachkunde-
gruppen

1

2

3

Zerstörungsfreie Materialprüfung inklusive Radiographie
1Radiographie zur zerstörungsfreien Materialprüfung (soweit nicht Fachkundegruppe R2.1) mit Verantwortung für den gesamten Betrieb (Leitung)
  • Grobstrukturanalyse
  • Schweißnahtprüfungen
  • Betrieb von technischen und medizinischen Röntgeneinrichtungen zur Material- und Strukturanalyse (von z.B. Kunstgegenständen)

R1.1

2Radiographie zur zerstörungsfreien Materialprüfung (soweit nicht Fachkundegruppe R2.1) mit Verantwortung für den Betrieb vor Ort
  • Grobstrukturanalyse
  • Schweißnahtprüfungen

R1.2

3Zerstörungsfreie Materialprüfung durch Röntgenblitzgeräte
  • Sprengstoffsuche
  • Materialprüfung

R1.3

Röntgenstreuung, -beugung und -analyse
4Röntgenstreuung, -beugung und -analyse, z.B.
  • Verfahren zur Feinstrukturanalyse
  • Röntgendiffraktometrie
  • Debye-Scherrer-Aufnahmen
  • Laue-Diagramme
  • Röntgenspektrometrie

R2.1

5Röntgenstreuung und -analyse ausschließlich für handgehaltene Röntgenfluoreszenzanalysatoren (tragbare RFA)

R2.2

Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, die in Konstruktion, Eigenschaften und Betriebsweise
Vollschutz-, Hochschutz- bzw. Basisschutzgeräten entsprechen, sowie von Hochschutzgeräten, Basisschutzgeräten, Gepäckdurchleuchtungs-, Dicken-, Dichte- oder Füllstandsmesseinrichtungen
6
  • Hochschutzgeräte
  • Geräte, die in Konstruktion und Eigenschaften Hochschutzgeräten entsprechen
  • Geräte, die in Konstruktion und Eigenschaften Vollschutzgeräten entsprechen
  • Gepäckdurchleuchtungseinrichtungen
  • Dicken- und Dichte- und Füllstandsmesseinrichtungen
  • Rückstreuschichtdickenmesseinrichtungen
  • Elektronenmikroskope, bei denen die erzeugte Röntgenstrahlung mit Detektoren ausgewertet wird
  • Rasterelektronenmikroskope
  • Basisschutzgeräte und Geräte, die in Konstruktion und Eigenschaften Basisschutzgeräten entsprechen

R3

Schulröntgeneinrichtungen
7Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen

R4


Nr.TätigkeitenFachkunde-
gruppen
123
Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen (soweit nicht Fachkundegruppe R6) und von Störstrahlern
8Leitung der gesamten TätigkeitenR5.1
9Tätigkeit vor OrtR5.2
Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen, die der Qualitätssicherung nach den §§ 16 oder 17 RöV unterliegen
10Leitung der gesamten TätigkeitenR6.1
11Tätigkeit vor OrtR6.2
Technischer Betrieb von medizinischen oder tiermedizinischen Röntgeneinrichtungen
12
  • Betrieb von medizinischen Röntgeneinrichtungen in der Pathologie oder Rechtsmedizin
  • Betrieb von medizinischen Röntgeneinrichtungen im Zusammenhang mit der Ausbildung von medizinischen Personal (ohne Anwendung am lebenden Menschen)
  • Vorführbetrieb
  • Anwendung von Röntgenstrahlung am Tier außerhalb der Tierheilkunde (z.B. Forschung)
R7
Betrieb von Elektronenbeschleunigern und Störstrahlern (soweit nicht Fachkundegruppe R3)
13Betrieb von Elektronenbeschleunigern bis zu einer Beschleunigungsenergie der Elektronen von 1 MeV (soweit nicht Fachkundegruppe R3)
  • Vernetzung und Behandlung von Werkstoffen, z.B. von Kunststoffen
  • Materialprüfung
  • Elektronenbeschleuniger in der technischen Forschung
  • Elektronenstrahlschweißanlage
  • Sterilisation von medizinischen Einwegartikeln
R8
Betrieb von fremden Röntgengeräten oder Störstrahlern
14Wahrnehmung von Aufgaben oder Beschäftigung von Personen im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler sofern die effektive Dosis 1 mSv im Kalenderjahr überschreiten kann
  • Im Rahmen einer Tätigkeit für eine Zeitarbeitsfirma
  • Im Rahmen von Tätigkeiten in verschiedenen Kontrollbereichen von Krankenhäusern in unterschiedlicher Trägerschaft (z.B. Anästhesisten)
  • Im Rahmen von Forschungsvorhaben in Kontrollbereichen verschiedener Strahlenschutzverantwortlicher
  • Im Rahmen der Einführung neuer Medizinprodukte in fremden Kontrollbereichen
R10

.

Module zum Erwerb und zur Aktualisierung der Fachkunde Anlage B


1234
Kürzel
der
Module
ModuleModule, deren Lehrinhalte
zusätzlich mit abgedeckt sind
Mindest-
Unterrichts-
einheiten

Erwerb der Fachkunde

RMModul für die Fachkundegruppe mit minimalem AnforderungsniveauL8
RGGrundmodul für Fachkundegruppen mit geringerem AnforderungsniveauL, RM14
RHGrundmodul für Fachkundegruppen mit höherem AnforderungsniveauRG, RM, Z1, Z2, L32
Z1Zusatzmodul für tragbare Röntgenfluoreszenzeinrichtungen-5
Z2Zusatzmodul für Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, dem Betrieb von Röntgenblitzgeräten und Tätigkeit vor Ort beim ortsveränderlichen EinsatzZ110
Z3Zusatzmodul für Feinstruktureinrichtungen (Röntgenbeugung und -analyse) einschließlich Justierarbeiten-2
QSZusatzmodul Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen sowie der Qualitätssicherung nach §§ 16 und 17 RöV-8
LLehrer-4

Aktualisierung der Fachkunde

ARGGrundmodul zur Aktualisierung nach RöV-4
ARAAufbaumodul zur Aktualisierung nach RöV für Anwendungen mit erhöhtem Gefährdungspotential-2
ARQAufbaumodul zur Aktualisierung nach RöV im Bereich QS-2

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Darstellung der Kombinationsmöglichkeiten von Modulen als Beitrag zum Erwerb der Fachkunde Anlage C

In der Abbildung sind die Beziehungen verschiedener Module, wie sie sich aus den Inhalten der zu erwerbenden Fachkunde ergeben, und deren Beitrag zum Erwerb der Fachkunde dargestellt. Hierbei sind die aufbauenden Module durch das "+" Zeichen kenntlich gemacht. Die sich ergebende Fachkundegruppe ist dem jeweiligen Modul in der Abbildung zugeordnet, wobei zu beachten ist, dass sich bei aufbauenden Modulen die Fachkundegruppe nur nach Absolvieren der zugeordneten Basismodule ergibt.

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Lehrinhalte der Module Anlage E

Die Zahlenangaben neben den Hauptüberschriften der Lehrinhalte bezeichnen die Mindestanzahl an Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten.16

LehrinhalteModule
RMRGRHZ1Z2Z3QSL
Gesetzliche Grundlagen, Empfehlungen und Richtlinien1,01,02,0-0,5-0,50,5
Euratom-Grundnormen+
Atomgesetz+
Röntgenverordnung++++
andere gesetzliche Vorschriften (ArbSchG, MPG, StrlSchV)++++
Internationale Empfehlungen (ICRP, IAEA)+
Nationale Richtlinien+++
Normen+++
Aufgaben und Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten3,55,08,00,51,5--1,5
Genehmigungs- und Anzeigeverfahren++++++
Rechtsstellung++++
Organisation des Strahlenschutzes++++
Unterweisung+++
Kennzeichnungspflicht++++
Entscheidungs- oder Verantwortungsbereiche (Befugnisse)+++
Überwachung und Kontrollen+++
Vorsorgeuntersuchungen++
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen++
Strahlenschutzanweisung+++
Strahlenexponierte Personen++++
Strahlenschutzgrundsätze+++
Mitteilungen++++


Lehrinhalte

Module
RMRGRHZ1Z2Z3QSL
Naturwissenschaftliche Grundlagen1,02,56,01,02,0--0,5
Strahlenphysikalische Grundlagen++++++
Strahlenbiologische Grundlagen++++
Strahlenrisiko++
Dosisbegriffe und -einheften+++++
Schutz vor Strahlung (Ermittlung externer Strahlenexposition++++
Natürliche und zivilisatorische Strahlenexposition des Menschen++
Strahlenschutz-Messtechnik-0,53,0-1,0-0,5-
Grundlagen der Strahlenschutzmesstechnik++++
Messgeräte+++
Funktionskontrolle von Messgeräte++
Fehlermöglichkeiten bei der Messung+++
Dosisleistungsmessung++
Ortsdosismessung++
Messung der Personendosis++
Ermittlung der Körperdosis+++
Strahlenschutz-Technik0,51,03,00,51,00,50,5-
Strahlenschutzplanung+++++
Strahlenschutzbereiche+++
Maßnahmen und Verhalten bei außergewöhnlichen Ereignisabläufen oder Betriebs zuständen+++++
Geräte bzw. Werkzeuge für den Strahlenschutz++++
Persönliche Schutzausrüstung++++
Personen-Sicherheitssysteme+++
Röntgengeräte und Störstrahler1,01,04,00,51,00,51,01,0
Aufbau und Funktion verschiedener Gerätetypen (Störstrahler, Röntgeneinrichtungen)+++++++
Apparativer und funktioneller Strahlenschutz++++++++
Fehlerquellen an Strahlenschutzeinrichtungen+++++++
Wartung und Instandsetzung++++
bildverarbeitende Systeme++
Bauartzulassungen++++
Behördlich vorgeschriebene Prüfungen++++++
Qualitätssicherung bei medizinischen Röntgeneinrichtungen-----3,0-
Methoden der Röntgendiagnostik+
Strahlenschutz der Patienten+
Qualitätssicherung für Röntgenbilder+
Qualitätssicherung (Abnahmeprüfung einschließlich CDMAM, Konstanzprüfung) nach §§ 16 u. 17 RöV+
Praktikum/Vorführungen-2,04,02,02,00,52,0-
Prüfung1,01,02,00,51,00,50,50,5
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten8,014325,0102,08,04,0

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Mindestzeiten (in Monaten) für den Erwerb der praktischen Erfahrung in Abhängigkeit von der Fachkundegruppe und dem Ausbildungsabschluss Anlage F


Ausbildungsabschluss im naturwissenschaftlichen / technischen BereichKein Abschluss im naturwissenschaftli-
chen/ technischen Bereich
FachkundegruppeFachhochschul- oder Hochschul- abschluss (Bachelor- oder Masterabschluss); Techniker, Meister oder inhaltlich gleichwertiger AbschlussAbschluss in einem
Ausbildungsberuf
R1.168-
R1.2448
R1.3224
R2.144-
R2.22 172 172
R3000
R40--
R5.1612-
R5.248-
R6.1612-
R6.248-
R74*8*8*
R8612-
R10000
*: Festlegung erfolgt im Einzelfall durch die zuständige Stelle. Die genannten Zeiten sind Richtzeiten. Praktische Erfahrung bei der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen oder in der Tierheilkunde soll anerkannt werden.
-: Erwerb der Fachkunde nicht möglich
0: Kein gesonderter Erwerb der praktischen Erfahrung erforderlich.

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Muster für eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Kurs als Beitrag zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz nach Röntgenverordnung Anlage G1

Briefkopf des Kursveranstalters

BESCHEINIGUNG

über die Teilnahme an einem Strahlenschutzkurs zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz nach Fachkundegruppe ____ / mit den Inhalten des Moduls/der Module ____ der Fachkunde-Richtlinie Technik nach der Röntgenverordnung vom 21.11.2011 mit Anerkennungsbescheid der (Behörde/Stelle) vom (Datum und Aktenzeichen):

Frau/Herr: .................

geboren am ................. in ................

wohnhaft in : .................

hat bei (Kursveranstalter): .................

vom ................. bis .................

an einem Kurs / einem Modul zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz nach der Röntgenverordnung (RöV) regelmäßig teilgenommen und die Abschlussprüfung bestanden.

Ort,Datum

Unterschrift des verantwortlichen Leiters der Veranstaltung

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Muster für eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Maßnahme zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz nach RöntgenverordnungAnlage G2

Briefkopf des Kursveranstalters

BESCHEINIGUNG

über die Teilnahme an einer Maßnahme zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutzkurs nach Fachkundegruppe ____ / mit den Inhalten des Moduls/der Module ____ der Fachkunde-Richtlinie Technik nach Röntgenverordnung vom 21.11.2011 mit Anerkennungsbescheid der (Behörde/Stelle) vom (Datum und Aktenzeichen):

Frau/Herr: .................

geboren am ................. in .................

wohnhaft in.................

hat bei (Kursveranstalter).................

vom ................. bis .................

an einer Maßnahme zur Aktualisierung der Fachkunde ................. nach der Röntgenverordnung (RöV) regelmäßig teilgenommen und die Abschlussprüfung bestanden.

Ort,Datum

Unterschrift des verantwortlichen Leiters der Veranstaltung

.

Muster für eine Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz Anlage H

BESCHEINIGUNG

Frau/Herr .................

geboren am ................. in .................

wohnhaft in .................

hat durch Vorlage der Zeugnisse über die Berufsausbildung (ggfs. streichen), des Erwerbs der praktischen Erfahrung (ggfs. streichen) und der Bescheinigung über einen regelmäßig und mit Erfolg besuchten Strahlenschutzkurs die Fachkunde im Strahlenschutz nach der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (RöV) in der ab dem 01.11.2011 gültigen Fassung für die Fachkundegruppe .................

.......................................................................................................................
(Fachkundegruppe: genaue Bezeichnung nach Anlage A)
der Fachkunde-Richtlinie Technik nach Röntgenverordnung vom 21.11.2011 erworben.

Ort,Datum

Unterschrift des verantwortlichen Leiters der Veranstaltung

Hinweis: Die Fachkunde im Strahlenschutz ist nach § 18a Absatz 2 RöV ausgehend vom Datum dieser Bescheinigung mindestens alle fünf Jahre durch erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder einer anderen von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahme zu aktualisieren. Der zuständigen Behörde ist diese Bescheinigung auf Anforderung vorzulegen.

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Muster für eine Bescheinigung über den Erwerb der praktischen Erfahrung Anlage I

Briefkopf der ausbildenden Stelle

NACHWEIS

über den Erwerb der praktischen Erfahrung
gemäß Fachkunde-Richtlinie Technik nach Röntgenverordnung für eine
Tätigkeit nach der Fachkundegruppe .................

für Frau/Herr .................

geboren am ................. in .................

wohnhaft in .................

war vom ................. bis ................. in der ................. (Abteilung) tätig und wurde mit den folgenden Aufgaben betraut:

....................................................................

Für den Erwerb der praktischen Erfahrung standen die folgenden Einrichtungen zur Verfügung:

....................................................................

Es wird bestätigt, dass Herr/Frau ................. die praktische Erfahrung über .................(Zeitraum) unter Anleitung von Herrn/Frau ................. (Person mit der erforderlichen
Fachkunde im Strahlenschutz) erworben hat und die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzt, die für die Fachkunde im Strahlenschutz nach der Fachkundegruppe ................. erforderlich sind.

Ort,DatumName

Unterschrift des Strahlenschutzverantwortlichen/Strahlenschutzbeauftragten

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Arbeitspunkte zur Prüfungsdurchführung Anlage J

1. Zweck der Prüfung

Die Prüfung dient dem Nachweis des erfolgreichen Besuchs einer Lehrveranstaltung im Strahlenschutz zur Erlangung der Fachkunde. Es soll dadurch die Fähigkeit nachgewiesen werden, das erforderliche Wissen wiedergeben und anwenden zu können.

2. Inhalt der Prüfung

Der Inhalt der Prüfung umfasst Aufgaben zu den für die jeweilige Fachkundegruppe relevanten Lehrinhalten gemäß Anlage E. Da es praktisch nicht möglich ist, alle mit dem zu vermittelnden Lehrinhalt verknüpften Lernziele zu prüfen, ist eine repräsentative Auswahl an Prüfaufgaben vorzunehmen. 18

Zur Erreichung eines möglichst praxisgerechten Prüfungsablaufs (einerseits schnelles Handeln und andererseits genaue Berechnungen) sollen sowohl solche Fragen vertreten sein, bei denen Lehrgangsunterlagen und andere Hilfsmittel erlaubt sind, als auch solche, bei denen keine Hilfsmittel eingesetzt werden dürfen.

3. Durchführung der Prüfung

Die Mindestdauer der Prüfung ergibt sich aus den Lehrinhalten und ist in Anlage E enthalten. Über die Aufgaben, die für die Prüfung ausgewählt werden, dürfen bis zu Beginn der Prüfung keine Mitteilungen an die zu Prüfenden oder Dritte gemacht werden.

4. Bewertung der Prüfung

Zur Beurteilung der Antworten ist ein Punktebewertungssystem vorzusehen. Für teilweise richtig beantwortete Fragen kann ein Teil der möglichen Punkte erteilt werden. Mit voller Punktzahl ist eine rechnerische Abschätzung nur zu bewerten, wenn der richtige Lösungsansatz und das richtige Resultat angegeben werden.

Die für jede Aufgabe bei richtiger Lösung zu erreichende Punktzahl ist bei der Prüfungsaufgabe anzugeben.

Die schriftliche Prüfung ist nur mit dem Ergebnis "bestanden" oder "nicht bestanden" zu bewerten. Die Prüfung ist als "bestanden" zu bewerten, wenn 70 % der maximal möglichen Punktzahl erreicht werden. Falls weniger als 70 % je doch mehr als 50 % dieser Punktzahl erreicht sind, kann mündlich oder schriftlich nachgeprüft werden.

5. Prüfungsordnung

Eine mögliche Prüfungsordnung sollte insbesondere zu Themen wie Prüfungsausschuss, Zulassung zur Prüfung, Art und Umfang der Prüfung, Bewertung, Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Wiederholung, Einsicht in die Prüfungsunterlagen, Berufungsverfahren und Gebühren Ausführungen enthalten.

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Anzahl der für die Bestimmung zum Sachverständigen und deren Erhalt notwendigen Prüfungen Anlage K


1234
GeräteartZahl der zur Bestimmung zum Sachverständigen zu prüfenden GeräteZahl der zum Erhalt der Bestimmung zum Sachverständigen innerhalb von drei Jahren zu prüfenden GeräteAnmerkung
AMedizinische und zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen
A 1Aufnahmegeräte
A 1.1Ortsfeste Aufnahmegeräte (ohne Geräte nach A 1.2)2010, davon mindestens 2 Mammographie-
geräte
A 1.2Mammographiegeräte10, davon mindestens 5 digital 19Bei Geräten nach A 1.2 und A 1.3 können die Voraussetzungen für die Bestimmung nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Zahl von Geräten nach A 1.1 erreicht werden.
A 1.3Ortsveränderliche Aufnahmegeräte5
A 2DurchleuchtungsgeräteEin kombiniertes Aufnahme- und Durchleuchtungsgerät kann gleichzeitig als Aufnahmegerät nach A 1 gezählt werden.
A 2.1Durchleuchtungsgeräte ohne Geräte nach A.2.2 und A 2.330, davon mindestens 10 nach A 2.210, davon mindestens 4 nach A 2.2
A 2.2Angiographie-, DSA- und Herzkatheterarbeitsplätze
A 2.3C-Bogengeräte10
A 3Computertomographiegeräte104Bei Geräten nach A 3 können die Voraussetzungen für die Bestimmung nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Zahl von Geräten nach A 1.1 oder A 2.1 erreicht werden.
A 4Knochendichtemesseinrichtungen5-Bei Geräten nach A 4 können die Voraussetzungen für die Bestimmung nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Zahl von Geräten nach A 1.1 oder A 2.1 erreicht werden.
A 5Zahnmedizinische GeräteFalls die Voraussetzungen für die Bestimmung im Zusammenhang mit Geräten nach A 1 erworben werden, reduziert sich die Zahl auf jeweils 5.
A 5.1Dentalaufnahmegeräte mit Tubus1010, davon mindestens 2 nach A 5.2
A 5.2Spezialgeräte10, davon mindestens 2 DVT-Geräte
A 6Therapiegeräte10-Es können auch Prüfungen von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen im Sinne der Strahlenschutzverordnung, die zu therapeutischen Zwecken eingesetzt werden, angerechnet werden.
BNichtmedizinische Röntgeneinrichtungen
B 1Feinstrukturuntersuchungsgeräte1010Hierzu zählen nicht die Geräte nach B 4.
B 2Ortsfeste Grobstrukturgeräte10
B 3Ortsveränderliche Grobstrukturgeräte10Die Voraussetzungen für die Bestimmung zur Prüfung von Geräten nach B 3 können nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Zahl von Geräten nach B 1 oder B 2 erworben wer den.
B 4Hochschutz-, Vollschutz- und Schulröntgengeräte5-Davon mindestens ein Gerät von jeder Geräteart.

Die Voraussetzungen für die Bestimmung zur Prüfung von Geräten nach B 4 kann nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Zahl von Geräten nach B 1 oder B 2 erworben werden.

B 5Sonstiges (z.B. Störstrahler, Excimer-Laser)5-Die Bestimmung zum Sachverständigen nach StrlSchV für die Überprüfung von Beschleunigern schließt die Befähigung zur Überprüfung von Beschleunigern nach RöV ein.
CTiermedizinische Röntgeneinrichtungen
C 1Ortsfeste und ortsveränderliche Aufnahme- und Durchleuchtungsgeräte104, oder 10 Geräte nach A 1.1, A 1.3 oder A 2.3Humanmedizinische Geräte nach A 1.1, A 1.3 und A 2.3 können als vergleichbare Geräte gezählt werden.
C 2Spezialgeräte, z.B. CT104Humanmedizinische Geräte nach A 3 können als vergleichbare Geräte gezählt werden.

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Anforderungen an einen Kurs zu Prüfungen nach Abschnitt 3.4 der Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL) 14Anlage L

1) Hinweis: Alle zitierten Richtlinien sind in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden.

2) Siehe "Strahlenschutz in der Medizin", Richtlinie zur Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 17.10.2011 (GMBl 2011, S. 865).

3) Siehe "Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde (Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung)" vom 18.06.2004 (GMBl 2004, S. 799), geändert durch Rundschreiben vom 19.04.2006 (GMBl 2006, S. 735).

4) Siehe "Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin" vom 22.12.2005 (GMBl 2006, S. 414).1

5) Siehe "Strahlenschutz in der Tierheilkunde - Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und zur Röntgenverordnung (RöV)" vom 02.02.2005 (GMBl 2005, S. 666).1

6) Siehe "Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen durch ermächtigte Ärzte", Richtlinie zur StrlSchV und zur RöV vom 18.12.2003 (GMBl 2004, S. 350).1

7) Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL), Richtlinie zur Durchführung der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung oder Behandlung von Menschen nach den §§ 16 und 17 der Röntgenverordnung, vom 23. Juni 2014 (GMBl 2014, S. 918)

8) Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.12.2000 (BGBl. I S. 1670), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02.11.2011 (BGBl. I S. 2170).

9) "Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde (Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung)" vom 18.06.2004 (GMBl 2004, S. 799), zuletzt geändert durch Rundschreiben vom 19.04.2006 (GMBl 2006, S. 735).

10) Richtlinie für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern - Sachverständigenprüf-Richtlinie (SV-RL) - vom 09.01.2009 (GMBl 2009, S. 1375), zuletzt geändert durch Rundschreiben vom 01.08.2011.

11) Die Abkürzungen der Module sind in Anlage B erläutert.

12) Unterschiede zwischen den Fachkundegruppen R1.2 und R1.3 ergeben sich durch die verschiedenen Inhalte der praktischen Erfahrung. Die Fachkundegruppe R1.2 beinhaltet die Fachkundegruppe R1.3.

13) Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin" vom 22.12.2005 (GMBl 2006, S. 414).

14) "Strahlenschutz in der Tierheilkunde" - Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und zur Röntgenverordnung (RöV)" vom 02.02.2005 (GMBl 2005, S. 666).

15) Relevante Inhalte aus den Modulen FA bzw. AFA gemäß Fachkunde-Richtlinie Technik nach StrlSchV.

17) Für den Erwerb der praktischen Erfahrung ist, sofern für die eingewiesene Person die berufliche Vorbildung mindestens derjenigen eines Facharbeiters entspricht, alternativ eine achtstündige Schulung (siehe Abschnitt 3.2) durch den Hersteller oder Lieferanten der Röntgeneinrichtung oder durch eine Kursstätte ausreichend.

16) Für die Festlegung der Lernziele kann der Lernzielkatalog des Arbeitskreises "Ausbildung" des deutschschweizerischen Fachverbandes für Strahlenschutz e.V. verwendet werden (www.fsev.de).

18) Es kann der Prüfungsfragenkatalog des Arbeitskreises "Ausbildung" des deutschschweizerischen Fachverbandes für Strahlenschutz e.V. verwendet werden (www.fsev.de).

19) Für die Prüfung digitaler Mammographiegeräte müssen Sachverständige eine besondere Fachkompetenz entsprechend Kapitel 7.1.3 dieser Richtlinie nachweisen.

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