umwelt-online: Strahlenschutzverordnung `89 (7)

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§ 58 Kontrollbereiche

(1) Kontrollbereiche sind Bereiche, in denen Personen infolge des Umgangs mit radioaktiven Stoffen oder des Betriebs von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen durch äußere oder innere Strahlenexposition im Kalenderjahr höhere Körperdosen als die Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 3 bei einem Aufenthalt von 40 Stunden je Woche und 50 Wochen im Kalenderjahr erhalten können.

(2) Kontrollbereiche sind abzugrenzen und deutlich sichtbar und dauerhaft außer nach § 35 auch mit dem Zusatz "KONTROLLBEREICH" zu kennzeichnen. Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß weitere Bereiche als Kontrollbereiche zu behandeln sind, wenn dies zum Schutz einzelner oder der Allgemeinheit erforderlich ist. Die Behörde kann Ausnahmen von den Vorschriften des Satzes 1 gestatten, wenn dadurch einzelne oder die Allgemeinheit nicht gefährdet werden.

(3) Personen darf der Zutritt zum Kontrollbereich nur erlaubt werden, wenn

  1. sie zur Durchführung oder Aufrechterhaltung der darin vorgesehenen Betriebsvorgänge tätig werden müssen,
  2. ihre Ausbildung einen Aufenthalt in diesen Bereichen erfordert oder
  3. ihr Aufenthalt in diesem Bereich als Patient oder Begleitperson nach Auffassung einer zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigten fachkundigen Person zur Untersuchung oder Behandlung erforderlich ist.

Die zuständige Behörde kann gestatten, daß der fachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder der zuständige Strahlenschutzbeauftragte auch anderen Personen den Zutritt zum Kontrollbereich erlaubt. Betretungsrechte aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen bleiben hiervon unberührt.

(4) Bei dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder Bestrahlungseinrichtungen mit radioaktiven Quellen kann die zuständige Behörde zulassen, daß die in Absatz 1 bezeichneten Bereiche nur während der Einschaltzeit als Kontrollbereiche gelten.

(5) Bei ortsveränderlichem Umgang mit radioaktiven Stoffen oder bei ortsveränderlichem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen ist der Kontrollbereich so abzugrenzen, als ob die radioaktiven Stoffe oder Anlagen ortsfest eingerichtet wären, falls nicht ausgeschlossen werden kann, daß unbeteiligte Personen diesen Kontrollbereich betreten können.

§ 59 Bestrahlungsräume

(1) Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen sowie Bestrahlungseinrichtungen mit radioaktiven Quellen, deren Aktivität 5·1010 Becquerel überschreitet, dürfen in Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde nur in allseitig umschlossenen Räumen (Bestrahlungsräumen) betrieben werden. Diese müssen so bemessen sein, daß die erforderlichen Verrichtungen ohne Behinderung vorgenommen werden können. Die Bedienungseinrichtungen, die die Strahlung freigeben, müssen sich in einem Nebenraum außerhalb des Kontrollbereiches befinden. In dem Bestrahlungsraum muß sich mindestens ein Notschalter befinden, mit dem die Anlage abgeschaltet, der Strahlerkopf der Bestrahlungseinrichtung geschlossen oder die radioaktive Quelle in die Abschirmung eingefahren werden kann.

(2) Die zuständige Behörde kann bei Bestrahlungseinrichtungen mit radioaktiven Quellen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.

§ 60 Überwachungsbereiche

(1) Betriebliche Überwachungsbereiche sind nicht zum Kontrollbereich gehörende betriebliche Bereiche, in denen Personen infolge des Umgangs mit radioaktiven Stoffen oder des Betriebs von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen bei dauerndem Aufenthalt im Kalenderjahr höhere Körperdosen als die Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 4 erhalten können. Außerbetriebliche Überwachungsbereiche sind unmittelbar an den Kontrollbereich oder an den betrieblichen Überwachungsbereich anschließende Bereiche, in denen Personen bei dauerndem Aufenthalt im Kalenderjahr höhere Körperdosen als die in § 45 Abs. 1 genannten Grenzwerte erhalten können.

(2) Betriebliche Überwachungsbereiche dürfen nur von Personen, die darin eine dem Betrieb dienende Tätigkeit ausüben, von Auszubildenden, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist, oder von Besuchern betreten werden. § 58 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Es ist dafür zu sorgen, daß die Strahlenexposition von Personen bei dauerndem Aufenthalt in außerbetrieblichen Überwachungsbereichen den nach § 44 Abs. 1 zulässigen Wert nicht überschreiten kann, soweit der Strahlenschutzverantwortliche nicht den Zugang zu den außerbetrieblichen Überwachungsbereichen zum Zwecke der Einhaltung der Schutzvorschriften beschränken kann.

(4) Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß weitere Bereiche als betriebliche oder außerbetriebliche Überwachungsbereiche zu behandeln sind, wenn dies zum Schutz einzelner oder der Allgemeinheit erforderlich ist.

§ 61 Ortsdosismessung in Strahlenschutzbereichen

(1) Soweit es aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, ist in Kontrollbereichen und Überwachungsbereichen die Ortsdosis oder die Ortsdosisleistung zu messen. Die Anzeige der Geräte zur Überwachung der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung in Sperrbereichen muß außerhalb dieser Bereiche wahrnehmbar sein. Die zuständige Behörde kann die Stelle bestimmen, die die Messungen vorzunehmen hat.

(2) Ist in einem betrieblichen Überwachungsbereich die Ortsdosis oder die Ortsdosisleistung zu hoch, daß bei einer nicht beruflich strahlenexponierten Person die im Kalenderjahr erhaltene Körperdosis die Werte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 4 in 40 Wochenstunden bei 50 Wochen im Jahr erreichen kann, so ist der zuständigen Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.

(3) Wird die Strahlenexposition beruflich strahlenexponierter Personen allein durch Feststellung der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung (§ 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) ermittelt, so sind Zeitpunkt und Ergebnis der Messungen nach Absatz 1 aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind 30 Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bei Betriebseinstellung sind sie bei einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Steile zu hinterlegen.

5. Kapitel
Physikalische Strahlenschutzkontrolle

§ 62 Zu überwachende Personen

(1) An Personen, die sich im Kontrollbereich aufhalten, sind die Körperdosen zu ermitteln. Ist bei dem Aufenthalt im Kontrollbereich sichergestellt, daß keine höheren Körperdosen als die Grenzwerte nach Anlage X Tabelle X 1 Spalte 4 erreicht werden können, so kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(2) Wer einer Genehmigung nach § 20 Abs. 1 bedarf hat dafür zu sorgen, daß die unter seiner Aufsicht stehenden Personen in Kontrollbereichen nur tätig werden, wenn jede einzelne beruflich strahlenexponierte Person im Besitz eines vollständig geführten, bei der zuständigen Behörde registrierten Strahlenpasses ist. Wenn er selbst in Kontrollbereichen tätig wird, gilt Satz 1 entsprechend. Die zuständige Behörde kann Aufzeichnungen über die Strahlenexposition, die außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung ausgestellt worden sind, als ausreichend im Sinne von Satz 1 anerkennen, wenn diese dem Strahlenpaß entsprechen und für deutsche Stellen verständlich sind. Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über Inhalt, Form. Führung und Registrierung des Strahlenpasses.

(3) Der Strahlenschutzverantwortliche oder der Strahlenschutzbeauftragte einer Anlage oder Einrichtung darf beruflich strahlenexponierten Personen nach Absatz 2 eine Tätigkeit im Kontrollbereich nur erlauben, wenn diese den Strahlenpaß vorlegen und ein Dosimeter nach § 63 Abs. 3 Satz 1 tragen.

(4) Wer einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach den §§ 3 oder 16 dieser Verordnung oder wer der Planfeststellung nach § 9b des Atomgesetzes bedarf hat jeder unter seiner Aufsieht stehenden beruflich strahlenexponierten Person auf deren Verlangen jährlich eine schriftliche Mitteilung über die im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgte berufliche Strahlenexposition auszuhändigen, sofern nicht bereits auf Grund einer Genehmigung nach § 20 dieser Verordnung ein Strahlenpaß nach Absatz 2 Satz 1 geführt wird.

(5) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß nicht beruflich strahlenexponierte Personen, die sich in Bereichen aufhalten oder aufgehalten haben, in denen Tätigkeiten nach § 1 dieser Verordnung ausgeübt werden, durch geeignete Messungen feststellen lassen, ob sie radioaktive Stoffe inkorporiert haben.

§ 63 Ermittlung der Körperdosen

(1) Zur Ermittlung der Körperdosen wird die Personendosis gemessen. Die zuständige Behörde kann auf Grund der Expositionsbedingungen bestimmen, daß zur Ermittlung der Körperdosen zusätzlich oder - abweichend von Satz 1 - allein

  1. die Ortsdosis, die Ortsdosisleistung, die Konzentration radioaktiver Stoffe in der Luft oder die Kontamination des Arbeitsplatzes gemessen wird,
  2. die Körperaktivität oder die Aktivität der Ausscheidungen gemessen wird oder
  3. weitere Eigenschaften der Strahlenquelle oder des Strahlenfeldes festgestellt werden.

Die zuständige Behörde kann bei unterbliebener oder fehlerhafter Messung eine Ersatzdosis festlegen.

(2) Wenn auf Grund der Feststellungen nach Absatz 1 der Verdacht besteht, daß die Grenzwerte nach Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 überschritten werden, so sind die Körperdosen unter Berücksichtigung der Expositionsbedingungen zu ermitteln.

(3) Die Personendosis ist mit Dosimetern zu messen, die von der nach Landesrecht zuständigen Meßstelle anzufordern sind. Die Dosimeter sind an einer für die Strahlenexposition als repräsentativ geltenden Stelle der Körperoberfläche. in der Regel an der Vorderseite des Rumpfes, zu tragen. Die Anzeige dieses Dosimeters ist als Maß für die effektive Dosis zu werten, sofern die Teilkörperdosen für einzelne Körperteile, Organe oder Gewebe nicht genauer ermittelt worden sind. Ist vorauszusehen, daß die Körperdosis an einem in Anlage X Tabelle X 1 Spalte 1 Nr. 4 bezeichneten Körperteil größer ist als ein Drittel der Werte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 für diesen Körperteil, so ist die Personendosis durch ein weiteres Dosimeter auch an diesem Körperteil zu messen. Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die Personendosis nach einem anderen geeigneten oder nach zwei voneinander unabhängigen Verfahren gemessen wird, Der Strahlenschutzverantwortliche oder der Strahlenschutzbeauftragte kann anordnen, daß die Personendosis nach zwei voneinander unabhängigen Verfahren gemessen wird.

(4) Die Dosimeter nach Absatz 3 Satz 1 und 4 sind der Meßstelle jeweils nach Ablauf eines Monats unverzüglich einzureichen; hierbei sind die Angaben zur Identifikation der betreffenden Person. zur ausgeübten Tätigkeit und zu den Expositionsverhältnissen mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann gestatten, daß Dosimeter in Zeitabständen bis zu sechs Monaten der Meßstelle einzureichen sind.

(5) Der zu überwachenden Person ist auf ihr Verlangen ein Dosimeter zur Verfügung zu stellen, mit dem die Personendosis jederzeit festgestellt werden kann.

(6) Die Messung der Körperaktivität oder der Aktivität der Ausscheidungen ist bei einer von der zuständigen Behörde bestimmten Meßstelle durchzuführen. Der Meßstelle sind die Angaben zur Identifikation der betreffenden Person, zur ausgeübten Tätigkeit und zu den Inkorporationsverhältnissen mitzuteilen.

(7) Die Meßstelle nach Absatz 3 Satz 1 hat die Personendosis, die Meßstelle nach Absatz 6 Satz 1 die Körperaktivität oder die Aktivität der Ausscheidungen festzustellen, die Ergebnisse aufzuzeichnen und demjenigen, der die Messung veranlaßt hat, schriftlich mitzuteilen. Die Meßstellen haben ihre Aufzeichnungen aufzubewahren. Sie haben auf Anforderung die Ergebnisse ihrer Feststellungen einschließlich der Angaben nach Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 2 der zuständigen Behörde mitzuteilen.

(8) Bei unfallbedingten Strahlenexpositionen sind die Energiedosen an den bestrahlten Körperabschnitten und Organen zu ermitteln, unabhängig davon, ob es sieh um Ganzkörper- oder Teilkörperexpositionen handelt.

§ 63a Strahlenschutzregister nach § 12c Atomgesetz

(1) In das Strahlenschutzregister werden die Feststellungen der Meßstellen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 zur Ermittlung der Körperdosen beruflich strahlenexponierter Personen und etwa vorliegende Feststellungen der zuständigen Behörden hierzu, die jeweiligen Personendaten (Name, Geburtsdatum, Geschlecht), Tätigkeitsmerkmale und Expositionsverhältnisse. Angaben über registrierte Strahlenpässe sowie die Anschrift des Strahlenschutzverantwortlichen eingetragen.

(2) An das Strahlenschutzregister übermitteln

  1. die Meßstellen ihre Feststellungen zur Ermittlung der Körperdosen und, soweit erforderlich, weitere Angaben nach Absatz 1 binnen Monatsfrist,
  2. die zuständigen Behörden ihre Feststellungen hierzu sowie Angaben über registrierte Strahlenpässe unverzüglich,

soweit neue oder geänderte Daten vorliegen. Die zuständige Behörde kann anordnen, daß eine Meßstelle bei ihr aufgezeichnete Feststellungen zu früher erhaltenen Körperdosen an das Strahlenschutzregister übermittelt; sie kann von ihr angeforderte Aufzeichnungen des Strahlenschutzverantwortlichen oder des Strahlenschutzbeauftragten über Ergebnisse von Messungen und Ermittlungen zu Körperdosen an das Strahlenschutzregister weiterleiten.

(3) Das Bundesamt für Strahlenschutz faßt die übermittelten Daten im Strahlenschutzregister personenbezogen zusammen, wertet sie aus und unterrichtet die zuständige Behörde, wenn es dies im Hinblick auf die Ergebnisse der Auswertung für erforderlich hält.

(4) Auskünfte aus dem Strahlenschutzregister werden erteilt, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist:

  1. einer zuständigen Behörde oder Meßstelle auf Anfrage; die zuständige Behörde kann Auskünfte aus dem Strahlenschutzregister an den Strahlenschutzverantwortlichen über bei ihm tätige Personen betreffende Daten, an dessen Strahlenschutzbeauftragten sowie an den zuständigen ermächtigten Arzt weitergeben, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
  2. einem Strahlenschutzverantwortlichen über bei ihm tätige Personen betreffende Daten auf Antrag;
  3. einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung über bei ihm versicherte Personen betreffende Daten auf Antrag.

Dem Betroffenen werden Auskünfte aus dem Strahlenschutzregister über die zu seiner Person gespeicherten Daten auf Antrag erteilt.

(5) Auskünfte an Dritte für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet des Strahlenschutzes nach § 12c Abs. 3 Atomgesetz dürfen nur auf Antrag erteilt werden. Dabei ist der Zweck des Forschungsvorhabens im einzelnen zu beschreiben. Wird eine Auskunft über personenbezogene Daten beantragt, so ist eine schriftliche Einwilligung des Betroffenen beizufügen. Soll die Auskunft ohne Einwilligung des Betroffenen erfolgen, sind die dir die Prüfung der Voraussetzungen nach § 12c Abs. 3 Satz 2 Atomgesetz erforderlichen Angaben zu machen; zu § 12c Abs. 3 Satz 3 Atomgesetz ist glaubhaft zu machen, daß der Zweck der wissenschaftlichen Forschung bei Verwendung anonymisierter Daten nicht mit vertretbarem Aufwand erreicht werden kann.

(6) Die im Strahlenschutzregister gespeicherten personenbezogenen Daten sind 95 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person zu löschen.

(7) Die Meßstellen beginnen mit der Übermittlung zu dem Zeitpunkt, den das Bundesamt für Strahlenschutz bestimmt. Das Bundesamt für Strahlenschutz bestimmt das Datenformat und das Verfahren der Übermittlung.

§ 64 Kontamination und Dekontamination

(1) Wird mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen. so ist in Kontrollbereichen und in betrieblichen Überwachungsbereichen, soweit es zum Schutz der sich darin aufhaltenden Personen oder der dort befindlichen Sachgüter erforderlich ist, festzustellen, ob Kontaminationen durch diese Stoffe vorhanden sind.

(2) An Personen, die Kontrollbereiche verlassen, in denen offene radioaktive Stoffe vorhanden sind, ist zu prüfen, ob die Haut oder die Kleidung kontaminiert ist.

(3) Wird eine Kontamination der Haut festgestellt oder wird eine Kontamination von Gegenständen, die die Grenzwerte der Anlage IX überschreitet, festgestellt. so sind unverzüglich Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung durch Weiterverbreitung oder Inkorporation abzuwenden. Mit der Dekontamination dürfen nur Personen betraut werden, die die dafür erforderlichen Kenntnisse besitzen. Gefahrbringend kontaminierte Gegenstände, die im Arbeitsprozeß nicht benötigt werden, sind von Personen fernzuhalten, gesichert aufzubewahren oder als radioaktiver Abfall zu behandeln.

(4) Können die in Anlage IX genannten Grenzwerte nicht eingehalten werden, so sind die in solchen Arbeitsbereichen tätigen Personen durch besondere Maßnahmen zu schützen, um eine Gefährdung durch Kontamination, Inkorporation oder Strahlenexposition von außen auszuschließen.

(5) Laboratorien und Arbeitsplätze, die für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen bestimmt sind, sowie kontaminierte Gegenstände dürfen erst dann für andere Zwecke verwendet werden, wenn sie nach Absatz 3 dekontaminiert worden sind. Der zuständigen Behörde ist die Änderung der Zweckbestimmung des Laboratoriums oder des Arbeitsplatzes vor Wiederbenutzung anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, daß ihr auch die Abgabe dekontaminierter Gegenstände zur Wiederverwendung vorher angezeigt wird.

§ 65 Duldungspflicht

Personen, an denen nach den §§ 62 und 63 die Körperdosen zu ermitteln oder nach § 64 Kontaminationen festzustellen sind, haben die erforderlichen Messungen und Feststellungen zu dulden. Bei einer Überschreitung von Grenzwerten oder auf Verlangen ist diesen Personen Auskunft über das Ergebnis der Ermittlungen oder Feststellungen zu geben.

§ 66 Aufzeichnungs- und Anzeigepflicht

(1) Die Ergebnisse der Messungen und Ermittlungen nach den §§ 62 und 63 sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind 30 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen oder bei einer von dieser zu bestimmenden Stelle zu hinterlegen. § 43 Abs. 4 gilt entsprechend. Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes sind die Ermittlungsergebnisse dem neuen Arbeitgeber auf Verlangen mitzuteilen, falls weiterhin eine Tätigkeit als beruflich strahlenexponierte Person ausgeübt wird. Aufzeichnungen. die infolge Beendigung der Tätigkeit als beruflich strahlenexponierte Person nicht mehr benötigt werden, sind der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu übergeben.

(2) Strahlenexpositionen aus besonderem Anlaß nach § 50 sind der zuständigen Behörde unverzüglich unter Angabe der Gründe und der betroffenen Personen anzuzeigen.

(3) Überschreitungen der in den §§ 49 bis 52, 55 festgelegten Grenzwerte der Körperdosen und Aktivitäten sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Der Zeitpunkt und das Ergebnis der Feststellungen nach § 64 Abs. 1 und 2 sind, soweit Grenzwerte überschritten sind, aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind 30 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen oder bei einer von dieser zu bestimmenden Steile zu hinterlegen. Absatz 1 Satz 4 ist anzuwenden.

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