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Merkposten zu Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 11 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) für medizinische Linearbeschleuniger
- Vollzug der Strahlenschutzverordnung -
Vom 22. September 2014
(GMBl. Nr. 68 vom 21.11.2014 S. 1411)
Bezug:
1. Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz, November 2012, TOP A 15 und Umlaufverfahren in 2014
2. RdSchr. des BMU vom 12. November 2003 (GMBl 2004, S. 9)
Die Auswertung der praktischen Erfahrung mit Genehmigungsverfahren für medizinische Linearbeschleuniger durch den Arbeitskreis der Sachverständigen nach § 66 Absatz 2 StrlSchV und den Fachausschuss Strahlenschutz (FAS) des Länderausschusses für Atomkernenergie hat ergeben, dass für diese häufigen Genehmigungsverfahren eine gegenüber dem Rundschreiben des BMU vom 12. November 2003 (GMBl 2004, S. 9) im Umfang reduzierte Merkpostenliste ausreichend ist. Diese Merkpostenliste wurde vom Arbeitskreis der Sachverständigen nach § 66 Absatz 2 StrlSchV unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des FAS erstellt.
Im September 2014 hat der Fachausschuss Strahlenschutz des Länderausschusses für Atomkernenergie die
Merkposten zu Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 11 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung für medizinische Linearbeschleuniger
im Umlaufverfahren verabschiedet.
Im Rundschreiben des BMU vom 12. November 2003 (GMBl 2004, S. 9) wird in der Anlage der folgende Absatz nach dem zweiten Absatz eingefügt:
"Für Genehmigungen nach § 11 Absatz 2 StrlSchV für den Betrieb oder Probebetrieb medizinischer Linearbeschleuniger werden die Merkposten zu den Antragsunterlagen im
Merkposten zu Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 11 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) für medizinische Linearbeschleuniger
Diese Merkpostenliste bietet eine Handlungshilfe für die Beantragung einer Genehmigung gemäß § 11 Absatz 2 StrlSchV. Sie soll es dem Antragsteller ermöglichen die stichpunktartige Aufzählung in der Anlage II Teil B der StrlSchV - "Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von Genehmigungsanträgen" - in Form einer Liste abzuarbeiten. Bei vollständigen Angaben und Vorlage der geforderten Unterlagen zu den genannten Punkten ist davon auszugehen, dass die Vorgaben der Anlage II Teil B StrlSchV erfüllt sind.
Für eine ggf. erforderliche Genehmigung im Zusammenhang mit Messungen im Rahmen der Inbetriebnahme durch den Hersteller oder einen Probebetrieb nach § 14 Absatz 5 StrlSchV durch den Betreiber, ist der Umfang der erforderlichen Angaben etwas geringer.
Der Umgang mit ggf. erforderlichen Prüfstrahlern ist in diesem Dokument nicht berücksichtigt.
Der Antrag ist vom Strahlenschutzverantwortlichen oder Strahlenschutzbevollmächtigten mit Angabe von Ort und Datum zu unterschreiben und mit den zugehörigen Unterlagen zweifach einzureichen.
Hinweis: Röntgeneinrichtungen die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Linearbeschleunigers betrieben werden bedürfen der Anzeige nach § 4 Absatz 1 der Röntgenverordnung (RöV).
Tabelle: Erforderliche Angaben in Abhängigkeit von der Art des Genehmigungsantrages nach § 11 Absatz 2 StrlSchV
Antrag für
Nr. | technische Inbetriebnahme/Probebetrieb eines medizinischen Linearbeschleunigers | Betrieb zur Anwendung am Menschen |
1.1 | X | X |
1.2 | X | X |
1.3 | X | X |
1.4 | X | |
1.5 | X | X |
1.6 | X | |
2 | X | X |
3 | X | X |
4 | X | X |
5 | X | X |
6 | X | X |
7 | X | X |
8 | X | X |
9.1 | X | |
9.2 | X | X |
9.3 | X | |
9.4 | X | X |
9.5 | X | X |
9.6 | X | X |
9.7 | X | |
10 | X | X |
11 | X | |
12 | X | |
13 | X | |
14 | X | |
15 | X | |
16 | X | X |
17 | X | X |
18 | X | |
19 | X | |
20 | X | |
21 | X | X |
22 | X | X |
23 | X | |
24 | X | X |
25 | X | |
26 | X | X |
Merkpostenliste
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
1 Antragsteller/Strahlenschutzverantwortlicher
1.1 Name und Anschrift des Strahlenschutzverantwortlichen nach § 31 Absatz 1 StrlSchV (z.B. Unternehmen, Institut, Praxis)
Dem Antrag beizufügen sind
1.2 Name der Person, die nach § 31 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen (SSV) wahrnimmt
Name und Vorname
Geburtsdatum und -ort
Straße und Wohnort
Erreichbarkeit z.B. Telefon, E-Mail, ...
Dem Antrag beizufügen sind:
1.3 Bevollmächtigter (falls vorhanden)
Name und Vorname
Geburtsdatum und -ort
Straße und Wohnort
Erreichbarkeit z.B. Telefon, E-Mail, ...
Dem Antrag beizufügen ist:
Bestätigungsschreiben über die Bevollmächtigung
1.4 Strahlenschutzbeauftragte (SSB) nach § 31 Absatz 2 StrlSchV für den medizinischen Bereich (Angaben für alle SSB)
Name und Vorname
Geburtsdatum und -ort
Straße und Wohnort
Erreichbarkeit z.B. Telefon, E-Mail, ...
Ist ein SSB noch im Rahmen weiterer Genehmigungen bei diesem oder weiteren Betreibern tätig, ist anzugeben wo und in welchem Umfang.
Dem Antrag beizufügen sind:
1.5 Strahlenschutzbeauftragte nach § 31 Absatz 2 StrlSchV für den physikalischen Bereich (Medizinphysik-Experte - MPE) (Angaben für alle SSB)
Name und Vorname
Geburtsdatum und -ort
Straße und Wohnort
Erreichbarkeit z.B. Telefon, E-Mail, ...
Ist ein SSB noch im Rahmen weiterer Genehmigungen bei diesem oder weiteren Betreibern tätig, ist anzugeben wo und in welchem Umfang.
Dem Antrag beizufügen sind:
1.6 Zur Anwendung bzw. technischen Mitwirkung berechtigte Personen und physikalisch-technisches Personal
Dem Antrag beizufügen sind:
2. Dem Antragsteller bereits erteilte strahlenschutzrechtliche Genehmigungen
3. Gerätetechnische und betriebstechnische Angaben
4. Beabsichtigte Art der Anwendung
z.B.
5. Standort der Anlage
Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Ort
Gebäudeteil
Raum
Dem Antrag beizufügen sind:
6. Baulicher Strahlenschutz
6.1 Strahlenschutzplan (1:50 oder 1:100)
6.2 Strahlenschutzberechnung nach DIN 6847-2
7. Beschreibung der raumlufttechnischen Anlage (RLT-Anlage)
8. Beschreibung der Strahlenschutzbereiche
9. Sicherheitssysteme
9.1 Beschreibung des Personensicherheitssystems (PSS)
9.2 Angaben zur Notbeleuchtung (Funktionsbeschreibung)
9.3 Angabe der Komponenten, die über Notstrom versorgt werden
9.4 Lage und Anordnung der Notausschalter
9.5 Signallampen zur Erkennung des Betriebszustandes
9.6 Ausführung der Strahlenschutztür
9.7 Patientenüberwachungssystem
10. Angaben über die Aufzeichnungen zur Ermittlung der Betriebsbelastung
11. Nachweis über die Mitteilung an die ärztliche Stelle
12. Bestrahlungsplanungssystem
13. Angaben über die Einrichtungen zur Lokalisation/Simulation
14. Angaben über die Einrichtungen zur Lagepositionierung der Patienten und/oder zur Berücksichtigung von Lageänderungen während der Bestrahlung
15. Angaben über Messgeräte und Phantome die zur Qualitätssicherung eingesetzt werden
16. Angaben über netzunabhängiges, tragbares geeignetes Messgerät zur Ermittlung der Ortsdosis- bzw. Ortsdosisleistung
17. Angabe zur Personendosimetrie
18. Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung von Patientenfehlbestrahlungen
19. Angaben zum Ausfallkonzept
20. Angaben zur Einweisung in das Bestrahlungsplanungssystem und in den Betrieb der Beschleunigeranlage (z.B. bei Komponententausch, Einweisung neuer Mitarbeiter)
21. Strahlenschutzanweisung (ggf. Entwurfsfassung)
22. Nachweis der Deckungsvorsorge (AtDeckV)
23. Angaben über die Berücksichtigung der Aktivierung von Anlagenteilen
23.1 Abschätzung der zu erwartenden Radioaktivität bei Reparatur und Stilllegung mit Angaben über große unzerlegbare radioaktive Komponenten
23.2 Angaben zum Umgang mit ausgebauten aktivierten Bauteilen
24. Angaben über die Berücksichtigung der Aktivierung der Raumluft (insbesondere beim Betrieb im Rahmen der Qualitätssicherung und bei Ausfall der RLT-Anlage)
25. Angaben zu vorgesehenen Prüfungen und Wartung nach § 66 und § 83 Absatz 5 und 6 StrlSchV für alle mit dem Betrieb des Beschleunigers benötigten Einrichtungen und Komponenten (z.B. Beschleuniger, Bestrahlungsplanungssystem, Lokalisationseinrichtungen, Personensicherheitssystem), einschließlich Angaben zur Aufgabenverteilung
26. Zusammenfassende Beschreibung der Brandschutz- und Brandbekämpfungsmaßnahmen einschließlich des Feuermeldesystems sowie der Einteilung der Anlage in Gefahrengruppen gem. § 52 StrlSchV mit Übersichtsplan in Zusammenarbeit mit der örtlich zuständigen Feuerwehr
_________
*) ggf. mit Angaben, welche Bereiche nur bei eingeschalteter Strahlung als Sperr- oder Kontrollbereich gelten sollen (§ 36 Absatz 3 Satz 2 StrlSchV)
ENDEss |