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Mustergenehmigung zur Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 15 StrlSchV
- Vollzug der Strahlenschutzverordnung -
Vom 16. Mai 2017
(GMBl Nr. 21 vom 26.06.2017 S. 385)
Bezug:
- RdSchr. d. BMUB v. 16.5.2017 - RS II 3 - 15509/8 -
Der Fachausschuss Strahlenschutz hat in seiner Sitzung im Mai 2017 die Mustergenehmigung zur Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 15 StrlSchV beraten und gebilligt.
Ich bitte Sie, die beigelegte Mustergenehmigung dem Vollzug der Strahlenschutzverordnung ab sofort und bis auf Weiteres zu Grunde zu legen.
Das Rundschreiben des BMU vom 21. September 1990 und vom 21. November 1990 zu Genehmigungen gemäß § 20 Strahlenschutzverordnung wird durch dieses Rundschreiben aufgehoben.
An die
für den Vollzug der Strahlenschutzverordnung
zuständigen obersten Landesbehörden
Anlage | |
(Genehmigungsbehörde) | (Ort und Datum) (Anschrift) (Telefon) |
(Aktenzeichen) (Antragsteller mit Anschrift) | |
Vollzug der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Genehmigung zur Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 15 StrlSchV
A. Die Genehmigungsbehörde
A.1 erteilt dem Strahlenschutzverantwortlichen
A.2 vertreten durch (den gesetzlichen Vertreter oder den zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten)
gemäß § 15 der Strahlenschutzverordnung (Zitierweise einfügen) (StrlSchV) für folgende Tätigkeiten ... (konkrete Beschreibung) die Genehmigung, unter (seiner/ihrer) Aufsicht stehende Personen in fremden Anlagen oder Einrichtungen als beruflich strahlenexponierte Personen zu beschäftigen oder in fremden Anlagen oder Einrichtungen selbst Aufgaben wahrzunehmen.
Die Antragsunterlagen vom (Datum einfügen) sind Bestandteil dieser Genehmigung.
Die Genehmigung gilt fünf Jahre 1 und ist nicht übertragbar.
A.3 Strahlenschutzbeauftragte im Sinne des § 31 Absatz 2 StrlSchV sind die nachfolgend (oder in der Anlage ... zu dieser Genehmigung) aufgeführten Personen:
B. Auflagen
Die Genehmigung wird mit folgenden Auflagen verbunden:
1. Vor Beginn einer Beschäftigung von Bezugspersonen 2 ist zwischen dem Inhaber dieser Genehmigung und dem Strahlenschutzverantwortlichen der fremden Anlage oder Einrichtung, in der Bezugspersonen beschäftigt werden sollen, eine schriftliche Vereinbarung über die organisatorischen und administrativen Maßnahmen zur Gewährleistung des Strahlenschutzes der Bezugspersonen abzuschließen. Diese Vereinbarung ist der Genehmigungsbehörde auf Anforderung vorzulegen.
Die Vereinbarung muss insbesondere die Verpflichtung des Strahlenschutzverantwortlichen der betreffenden Anlage oder Einrichtung enthalten:
1.1 den Inhaber dieser Genehmigung über die Bestimmungen der für die fremde Anlage oder Einrichtung geltenden Genehmigungsauflagen, Strahlenschutzanweisungen und Anordnungen, die von den Bezugspersonen zu beachten sind, zu unterrichten,
1.2 die Bezugsperson in der fremden Anlage oder Einrichtung nur tätig werden zu lassen, wenn
1.3 den Inhaber dieser Genehmigung über besondere Vorkommnisse und Maßnahmen, die Bezugspersonen betreffen, unverzüglich zu unterrichten, insbesondere über:
1.4 den Inhaber dieser Genehmigung über im Zusammenhang mit der Beschäftigung in der Anlage oder Einrichtung festgestellte Dosiswerte (äußere und innere Strahlenexposition) sowie über die Ergebnisse der erforderlichen Ermittlungen (§ 41 Absatz 2 StrlSchV) von Körperdosen bei Bezugspersonen unverzüglich schriftlich zu unterrichten, sofern diese nicht bei der Beendigung der Beschäftigung in der fremden Anlage oder Einrichtung in den Strahlenpass eingetragen werden konnten,
1.5 bewegliche Gegenstände, die vom Inhaber dieser Genehmigungen oder von seinen Bezugspersonen in die fremde Anlage oder Einrichtung eingebracht worden sind, im Fall der Kontamination bis zu einer Entscheidung über deren weiteren Verbleib in der Anlage oder Einrichtung zu verwahren.
2. Der Inhaber dieser Genehmigung hat eine Strahlenschutzanweisung gemäß § 34 StrlSchV zu erlassen und diese vor der ersten Beschäftigung in einer fremden Anlage oder Einrichtung der unter Hinweis C.1a) genannten Aufsichtsbehörde vorzulegen. Änderungen der Strahlenschutzanweisung sind der zuvor genannten Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
3. Der Inhaber dieser Genehmigung hat sicherzustellen, dass die Bezugspersonen gemäß § 38 StrlSchV unterwiesen werden. Dabei sind insbesondere die für ihre Beschäftigung in verschiedenen fremden Anlagen oder Einrichtungen
zu vermitteln. Auf die Notwendigkeit einer ergänzenden anlagen- oder einrichtungsspezifischen Unterweisung durch den Strahlenschutzbeauftragten der betreffenden Anlage oder Einrichtung (s. Auflage B.1.2) ist hinzuweisen.
Die Unterweisung ist in verständlicher Form und in einer Sprache, in der die Bezugspersonen ausreichende Kenntnisse haben, durchzuführen. Der Inhaber dieser Genehmigung hat den Strahlenschutzverantwortlichen der betreffenden Anlage oder Einrichtung unverzüglich zu unterrichten sowie die entsprechenden Eintragungen in den Strahlenpass vorzunehmen, wenn er bei Bezugspersonen Überschreitungen der Dosisgrenzwerte feststellt.
4. Der Inhaber dieser Genehmigung hat
4.1 die Personendosis an jeder Bezugsperson gemäß § 41 Absatz 3 Satz 1 StrlSchV mit einem Dosimeter messen zu lassen, das bei der (bestimmte Messstelle einfügen) anzufordern ist; dies gilt auch, wenn die Bezugspersonen aufgrund dieser Genehmigung in anderen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt werden,
4.2 dafür zu sorgen, dass die Bezugspersonen auch die vom Betreiber der fremden Anlage oder Einrichtung ausgegebenen Personendosimeter tragen (z.B. ein jederzeit ablesbares Dosimeter) und die vorzusehenden Kontaminations- und Inkorporationsüberwachungen befolgen,
4.3 an Bezugspersonen, die mit offenen radioaktiven Stoffen umgehen, entsprechend der Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen - Teil 2: Ermittlung der Körperdosis bei innerer Strahlenexposition (Inkorporationsüberwachung) (§§ 40, 41 und 42 StrlSchV) die Inkorporationsmessungen von der (zuständige bestimmte Messstelle einfügen) durchführen zu lassen, sofern Messungen durch eine bestimmte Messstelle nicht bereits vom Betreiber der Anlage oder Einrichtung veranlasst worden sind . 3
5. Der Inhaber dieser Genehmigung hat neben den Strahlenpässen eine Strahlenschutzdatei zu führen. Ihr müssen alle zur Führung der Strahlenpässe notwendigen Angaben sowie Inhalte und Zeitpunkte der Unterweisungen gemäß Auflage B.3 entnommen werden können.
Die bei einer Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches der Strahlenschutzverordnung erhaltenen beruflichen Strahlenexpositionen sind gemäß § 111 Absatz 1 und 2 StrlSchV ebenfalls in den Strahlenpass und die Strahlenschutzdatei einzutragen. Zur Ermittlung der Körperdosis kann das Dosimeter der unter Auflage B.4.1 genannten Messstelle verwendet werden.
6. Bis zum ... sind der Aufsichtsbehörde unter Hinweis C.1a) die unter Aufsicht des Inhabers dieser Genehmigung stehenden Bezugspersonen mitzuteilen.
Die Mitteilung soll
enthalten.
Unter Bezug auf diese Angaben sind am Ende jedes Kalenderjahres innerhalb eines Monats der Aufsichtsbehörde die Bezugspersonen unter Angabe der Zu- und Abgänge mitzuteilen.
Für die Mitteilungen können geeignete Auszüge aus den Aufzeichnungen des Inhabers dieser Genehmigung verwandt werden.
7. Die Änderung des Firmensitzes ist der unter Hinweis C.1a) zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Änderung des unter A.1 genannten Firmensitzes bedarf eines Nachtrages zur Genehmigung.
C. Hinweise
1. Zuständige Aufsichtsbehörde für den Sitz des Inhabers dieser Genehmigung ist
2. Die gemäß § 40 Absatz 2 StrlSchV erforderlichen Strahlenpässe sind bei ... registrieren zu lassen. Zu diesem Zweck sind Strahlenpässe nach dem Muster der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 40 Absatz 2 StrlSchV (AVV-Strahlenpass) vom 20. Juli 2004 zu verwenden (Bundesanzeiger 2004 Nr. 142a).
3. Auf die Benachrichtigung der Registrierbehörde entsprechend der Nummer 2.3, Nummer 3.4 Satz 2 und Nummer 5 Satz 2 der Erläuterungen im Strahlenpass wird hingewiesen.
4. Ein Wechsel in der Person desjenigen, der Aufgaben im Sinne von § 31 Absatz 1 Satz 3 StrlSchV wahrnimmt, ist der unter Hinweis C.1a) genannten Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Der Wechsel des Genehmigungsinhabers erfordert eine Genehmigung.
5. Änderungen an der Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten nach Punkt A.3 und deren Ausscheiden sind der unter Hinweis C.1a) genannten Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen (§ 31 Absatz 4 StrlSchV).
6. Beschäftigungen, die einen eigenverantwortlichen Umgang mit radioaktiven Stoffen oder den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen beinhalten, sind von dieser Genehmigung nicht erfasst.
7. Auf die Möglichkeit der Erteilung nachträglicher Auflagen gemäß § 17 Absatz 1 Satz 3 des Atomgesetzes sowie der Rücknahme und des Widerrufs der Genehmigung gemäß § 17 Absatz 2 bis 5 Atomgesetz wird hingewiesen.
E. Begründung
F. Gebühren
F. Rechtsbehelfsbelehrung
Hinweise für die Genehmigungsbehörde im Zusammenhang mit Genehmigungen gemäß § 15 StrlSchV:
1. Zur örtlich zuständigen Genehmigungsbehörde:
Die Genehmigung gemäß § 5 StrlSchV ist durch die am Sitz eines rechtlich selbstständigen Unternehmens zuständige Genehmigungsbehörde zu erteilen.
Wechselt ein Genehmigungsinhaber seinen Firmensitz, ist ein Nachtrag zur Genehmigung erforderlich, der mindestens den neuen Sitz des Unternehmens und die o. g. länderspezifischen Regelungen abbildet.
2. Zur Arbeitnehmerüberlassung:
Verleiher von Arbeitskräften bedürfen einer Genehmigung gemäß § 15 StrlSchV unabhängig davon, ob sie mittelbar über Fremdfirmen oder unmittelbar dem Betreiber von fremden Anlagen oder Einrichtungen Arbeitnehmer überlassen, da das Direktionsrecht bei der Arbeitnehmer überlassung nicht vollständig auf den Entleiher übergeht und die Leiharbeitskräfte daher zumindest auch "unter Aufsicht" des Verleihers im Sinne des § 15 StrlSchV tätig werden. Gemäß § 11 Absatz 6 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erwachsen dem Verleiher und Entleiher gleichermaßen Pflichten zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften, zu denen auch die Strahlenschutzverordnung gehört.
3. Zur Zuverlässigkeitsprüfung nach der AtZüV:
Die Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung (AtZüV) trifft speziell für Genehmigungen gemäß § 15 StrlSchV keine Festlegungen.
Eine generelle Überprüfung der Zuverlässigkeit von Genehmigungsinhabern gemäß § 15 StrlSchV, der für sie tätigen Personen und - soweit erforderlich - des Strahlenschutzbeauftragten dieses Unternehmens nach der AtZüV ist nicht geboten, da eine Relevanz für den gemäß § 12b AtG zu regelnden personellen Sabotageschutz und damit eine potentielle Bedrohung im Hinblick auf eine unbefugte Freisetzung oder Entwendung radioaktiver Stoffe erst bei einem konkreten Arbeitseinsatz bzw. einer Gestattung des Zutritts bestehen kann. Erst im Fall eines Tätigwerdens bedarf es gegebenenfalls zuvor einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne von § 12b AtG.
Die Einleitung der Überprüfung des im Rahmen von § 15 StrlSchV tätigen Fremdpersonals obliegt den für die jeweilige kerntechnische Anlage oder Einrichtung zuständigen Antragstellern bzw. Genehmigungsinhabern gemäß §§ 6, 7, 9 oder 9a Absatz 3 AtG sowie gemäß §§ 7 oder 11 StrlSchV vor einem konkreten Arbeitseinsatz bzw. einer Zutrittsgestattung zur jeweiligen Anlage oder Einrichtung. Im Einzelfall kann eine Anerkennung einer früheren Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 9 Absatz 1 i. V. m. § 1 Absatz 6 Satz 2 AtZüV durch die für die jeweilige kerntechnische Anlage oder Einrichtung zuständige atomrechtliche Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde in Betracht kommen.
Die von einem Antragsteller mit Sitz im Ausland vorgelegten Nachweise über die Zuverlässigkeit können anerkannt werden, soweit sie von den dort zuständigen Stellen ausgestellt worden sind.
4. Zur Strahlenschutzanweisung (Auflage B.2):
Die Genehmigungsbehörde kann fordern, dass die Strahlenschutzanweisung bereits während des Genehmigungsverfahrens vorzulegen ist.
1) Im Einzelfall ist die Festsetzung eines kürzeren Zeitraums möglich.
2) Im Folgenden werden Personen, die im Rahmen dieser Genehmigung in einer fremden Anlage oder Einrichtung beschäftigt werden bzw. beschäftigt werden sollen "Bezugspersonen" genannt.
3) Im Einzelfall ist eine Streichung des letzten Halbsatzes möglich.
ENDE |