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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes
Vom 8. April 2008
(BGBl. Nr. 14 vom 11.04.2008 S. 686)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes
Das Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), zuletzt geändert durch Artikel 64 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. Die Angabe "1. Abschnitt" wird durch die Angabe "Abschnitt 1" ersetzt.
2. Die Angabe "2. Abschnitt" wird durch die Angabe "Abschnitt 2" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Aufgaben des Bundes
(1) Aufgaben des Bundes sind
(2) Die Befugnis der Länder zu weitergehenden Ermittlungen der Radioaktivität in den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Bereichen bleibt unberührt. (3) Die Meßstellen nach Absatz 1 Nr. 1 legt der Bund im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde fest. | " § 2 Aufgaben des Bundes
(1) Aufgaben des Bundes sind
(2) Die zuständigen Behörden des Bundes übermitteln die von ihnen gemäß Absatz 1 Nr. 1 ermittelten Daten an die Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität. (3) Die Befugnis der Länder zu weitergehenden Ermittlungen der Radioaktivität in den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Bereichen bleibt unberührt. (4) Die Messstellen nach Absatz 1 Nr. 1 legt der Bund im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde fest." |
4. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "Tabakerzeugnissen und" gestrichen.
b) In Nummer 4 werden
aa) nach dem Wort "Klärschlamm" das Komma gestrichen und
bb) die Wörter "in Reststoffen und" durch die Wörter "und in" ersetzt.
c) In Nummer 5 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
d) Nummer 6
6. in Düngemitteln.
wird aufgehoben.
5. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Informationssystem des Bundes
(1) Die nach den §§ 2 und 3 ermittelten Daten werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in einem Informationssystem "Radioaktivität in der Umwelt" zusammengefaßt. Hierzu wird die Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität eingerichtet. (2) Die zuständigen Behörden des Bundes übermitteln der Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität die von ihnen ermittelten Daten. (3) Die im Informationssystem des Bundes erfaßten Daten stehen der zuständigen Landesbehörde direkt zur Verfügung. | " § 4 Informationssystem des Bundes
(1) Die nach den §§ 2 und 3 ermittelten Daten werden im integrierten Mess- und Informationssystem für die Überwachung der Umweltradioaktivität (IMIS) zusammengefasst, das vom Bundesamt für Strahlenschutz als Zentralstelle des Bundes betrieben wird. (2) Die im Informationssystem nach Absatz 1 erfassten Daten stehen den zuständigen Landesbehörden direkt zur Verfügung." |
6. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Radioaktivität" durch das Wort "Umweltradioaktivität" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "ihn" durch das Wort "es" ersetzt.
7. Die Angabe "3. Abschnitt" wird durch die Angabe "Abschnitt 3" ersetzt.
8. § 6 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe " § 1" wird durch die Angabe " § 1 Nr. 2" ersetzt.
b) Der Punkt am Satzende wird durch ein Komma ersetzt und es werden die Wörter "soweit nicht Dosis- oder Kontaminationswerte in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften geregelt sind." angefügt.
9. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 werden jeweils die Wörter "und deren Ausgangsstoffen" gestrichen.
b) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. die Verwertung oder Verwendung von Gegenständen, Reststoffen oder sonstigen Stoffen verbieten oder beschränken, | "1. die Verwertung von Abfall oder die Verwendung von Gegenständen oder sonstigen Stoffen verbieten oder beschränken," |
.
10. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " § 1" durch die Angabe " § 1 Nr. 2" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Das Bundesamt für Strahlenschutz trifft die erforderlichen Vorbereitungen für die Empfehlungen zur Einnahme von Jodtabletten, zur Vermeidung und Verminderung von Inkorporation und Kontamination, zur Dekontamination, zum Umgang mit kontaminierten Materialien sowie für den Transport von Jodtabletten bis zu den Hauptanlieferungspunkten in den Ländern, soweit keine andere Zuständigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegt ist."
11. Die Angabe "4. Abschnitt" wird durch die Angabe "Abschnitt 4" ersetzt.
12. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 2" durch die Angabe " § 2 Abs. 3" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Ermitteln, Übermitteln, Zusammenfassen, Aufbereiten und Dokumentieren von Daten der Radioaktivität. Bei bundeseigener Verwaltung bedürfen allgemeine Verwaltungsvorschriften nicht der Zustimmung des Bundesrates. | "(2) Absatz 1 gilt auch für Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, soweit die Überwachung ihrer Durchführung den Mitgliedstaaten obliegt." |
c) Absatz 3
(3) Allgemeine Verwaltungsvorschriften können zur Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz , zur Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 vom Bundesministerium für Gesundheit, zur Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 2 vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und zur Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 3 vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit jeweils im Einvernehmen mit den dort genannten Bundesministerien mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. § 7 Abs. 5 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
13. § 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11 Verwaltungsbehörden des Bundes
(1) Zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind zuständig im Bereich Luft und Niederschläge für
(2) Zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ist zuständig im Bereich Luft und Niederschläge für die Zusammenfassung und Aufbereitung der vom Bund ermittelten Daten das Bundesamt für Strahlenschutz mit seinem Institut für Atmosphärische Radioaktivität. (3) Zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind zuständig für die Bereiche
(4) Zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sind zuständig für die Bereiche
(5) Zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist die Physikalisch-Technische Bundesanstalt für die Bereitstellung von Radioaktivitätsstandards zuständig. (6) Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 5 und § 5 Abs. 1 Satz 2 ist das Bundesamt für Strahlenschutz. (7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 anderen selbständigen Bundesoberbehörden und bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts übertragen. (8) Im Land Berlin nimmt der Deutsche Wetterdienst mit seiner dortigen Dienststelle die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 wahr. (9) Die Ermittlung der Umweltradioaktivität, die aus bergbaulicher Tätigkeit in Gegenwart natürlicher radioaktiver Stoffe stammt, ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Aufgabe des Bundes im Sinne von § 2. Zuständig ist das Bundesamt für Strahlenschutz. | " § 11 Verwaltungsbehörden des Bundes
(1) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a sind zuständig
(2) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ist der Deutsche Wetterdienst zuständig. (3) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c sind zuständig
(4) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d ist zuständig
(5) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e ist das Bundesamt für Strahlenschutz zuständig. (6) Für die Erfüllung der Aufgabe des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 ist der Deutsche Wetterdienst zuständig. (7) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ist das Bundesamt für Strahlenschutz im Bereich Luft zuständig für die Zusammenfassung und Aufbereitung der vom Bund ermittelten Daten. (8) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 sind zuständig als Leitstellen
(9) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sind zuständig als Leitstellen zur Überwachung der Umweltradioaktivität für die Bereiche
(10) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ist das Bundesamt für Strahlenschutz als Leitstelle für Fragen der Radioaktivitätsüberwachung bei bergbaulichen Tätigkeiten zuständig. (11) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist die Physikalisch-Technische Bundesanstalt für die Bereitstellung von Aktivitätsnormalen zuständig. (12) Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 7 und § 5 Abs. 1 Satz 2 ist das Bundesamt für Strahlenschutz. (13) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 und § 5 Abs. 1 Satz 2 anderen selbständigen Bundesoberbehörden und bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts übertragen." |
14. Die Angabe "5. Abschnitt" wird durch die Angabe "Abschnitt 5" ersetzt.
15. In Abschnitt 5 werden in der Zwischenüberschrift nach dem Wort "Bußgeldvorschriften" das Komma und das Wort "Schlußvorschriften" gestrichen.
16. § 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Straftaten
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1, 2 oder 3 jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. | " § 13 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
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17. Die Zwischenüberschrift des § 14 "Ordnungswidrigkeiten" wird durch die Zwischenüberschrift "Bußgeldvorschriften" ersetzt.
18. In § 14 Abs. 3 wird das Wort "fünfundzwanzigtausend" durch das Wort "fünfzigtausend" ersetzt.
§ 16 Änderung von Rechtsvorschriften§ 17 (gegenstandslos)
§ 18 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
§ 66 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873, 2008 I S. 47) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe " § 65 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 4" durch die Angabe " § 65 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder Nr. 4, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 oder Abs. 4" ersetzt.
2. In Absatz 2 wird die Angabe " § 65 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4, Abs. 3 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 4" durch die Angabe " § 65 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder Nr. 4, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 oder Abs. 4" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Am Tag nach der Verkündung treten außer Kraft: