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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung

Vom 27. März 2020
(BGBl. Nr. 16 vom 01.04.2020 S. 748)



Auf Grund des § 79 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit Satz 3, des § 81 Satz 1 und 3, des § 183 Absatz 2 in Verbindung mit § 81 Satz 1 und 3 und § 185 Absatz 2 Nummer 5 und 6, und des § 185 Absatz 2 Nummer 6 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Strahlenschutzverordnung

Die Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) wird wie folgt geändert:

1. § 69 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sobald der Strahlenschutzverantwortliche darüber informiert wird, dass eine Person, die einer beruflichen Exposition ausgesetzt sein kann, schwanger ist oder stillt, hat er dafür zu sorgen, dass
  1. die berufliche Exposition der schwangeren Person arbeitswöchentlich ermittelt wird und
  2. die Arbeitsbedingungen der schwangeren oder stillenden Personen so gestaltet werden, dass eine innere berufliche Exposition ausgeschlossen ist.

Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die ermittelte Exposition der schwangeren Person unverzüglich mitgeteilt wird.

"(1) Sobald der Strahlenschutzverantwortliche darüber informiert wird, dass eine Person, die einer beruflichen Exposition ausgesetzt sein kann, schwanger ist oder stillt, hat er dafür zu sorgen, dass die Arbeitsbedingungen dieser Person so gestaltet werden, dass eine innere berufliche Exposition ausgeschlossen ist.

(2) Sobald der Strahlenschutzverantwortliche darüber informiert wird, dass eine nach § 64 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 zu überwachende Person, die einer beruflichen Exposition ausgesetzt sein kann, schwanger ist, hat er dafür zu sorgen, dass

  1. die berufliche Exposition dieser Person arbeitswöchentlich ermittelt wird und
  2. die ermittelte Exposition dieser Person unverzüglich mitgeteilt wird

."

2. § 103 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strahlenschutz kann die zuständige Behörde oder eine von ihr beauftragte öffentliche Stelle im Einzelfall die Kontrollmessungen durchführen, wenn die Qualität der Messungen gewährleistet ist."

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Für die Durchführung der Kontrollmessungen sowie für die Teilnahme an den Vergleichsmessungen und Vergleichsanalysen werden Gebühren und Auslagen erhoben."

3. Nach § 155 Absatz 4 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach Satz 1 Nummer 4 werden von dem Bundesamt für Strahlenschutz durchgeführt. Für die Anerkennung als Stelle für die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration und für die Teilnahme an den Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach Satz 1 Nummer 4 werden Gebühren und Auslagen erhoben."

4. Dem § 172 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Für die Teilnahme an den Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die vom Bundesamt für Strahlenschutz durchgeführt werden, werden Gebühren und Auslagen erhoben."

5. § 184 Absatz 1 Nummer 23 und 24 wird wie folgt gefasst:

altneu
23. entgegen § 69 Satz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die berufliche Exposition ermittelt wird,

24. entgegen § 69 Satz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die Arbeitsbedingungen in der vorgeschriebenen Weise gestaltet werden,

"23. entgegen § 69 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass die Arbeitsbedingungen in der vorgeschriebenen Weise gestaltet werden,

24. entgegen § 69 Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die berufliche Exposition ermittelt wird,"

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 200550

ENDE