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2.7 Technische Einrichtungen

2.7.1 Hebezeuge und sonstige Transporteinrichtungen

Hebezeuge, die für den Transport der Behälter eingesetzt werden, sind nach KTA 3902 [40] auszulegen, wobei in der Regel keine zusätzlichen oder erhöhten Anforderungen zu stellen sind, sofern nachgewiesen wird, dass bei Handhabungsstörfällen eine ausreichende Integrität des Behälters gegeben ist und das Bauwerk gegen Folgelasten ausgelegt ist, Zur sicheren Handhabung der Behälter sind geregelte Hub- und Fahrantriebe vorzusehen.

Für den Lagerhallenkran ist ein System zur Hubhöhenbegrenzung und zum Anfahren vorgewählter Abstellplätze für Behälter im Lager erforderlich. Für Betriebsstörungen sind Maßnahmen zum absetzen der Last vorzusehen.

Für den Lastfall Erdbeben ist die Sicherheit des Behälterhallenkranes ohne Last gemäß KTA 3902 nachzuweisen.

Grundsätzlich ist es auch möglich, zum Transport der Behälter im Zwischenlager Flurförderfahrzeuge einzusetzen. In diesem Fall ist das Gebäude für die Lasten entsprechend auszulegen. Bei der Auslegung des Gebäudes und der Behälter sind auch Anpralllasten zu berücksichtigen. Außerdem sind die Auswirkungen bei einem Handhabungsstörfall (Absturz bzw. Umkippen des Behälters) zu untersuchen.

2.7.2 Lüftung

Aus dem Zwischenlager muss die Zerfallswärme der Brennelemente an allen Behälterpositionen durch passive Einrichtungen (Naturkonvektion) abgeführt werden können.

Sofern für den Lagerbereich aktive Lüftungsanlagen vorgesehen werden, muss sichergestellt werden, dass die Abfuhr der Zerfallswärme der Brennelemente durch Naturkonvektion im Falle von Störungen und Störfällen nicht unzulässig behindert wird.

Die Luftwechselzahlen im Lagerbereich sind so zu wählen, dass auch das Auftreten von Kondenswasser in erheblichem Umfang vermieden wird (s. Kapitel 2.3.2). Hierzu ist eine Anpassung der Luftwechselzahlen an die Wärmeleistung der eingelagerten Behälter zulässig.

Im Wartungsbereich ist wegen der unterschiedlichen denkbaren Instandhaltungsarbeiten am Behälter eine aktive Lüftungs- oder Absauganlage vorzusehen (siehe Kapitel 2.7.6). Da diese Arbeiten jederzeit unterbrochen werden können, ist es ausreichend, wenn hier über einfache vorgeplante Handmaßnahmen auf eine passive Kühlung des Behälters übergegangen werden kann.

2.7.3 Elektrotechnische Einrichtungen

Zur elektrischen Energieversorgung des Zwischenlagers sind eine Normalstromversorgung, eine Ersatzstromversorgung und eine unterbrechungslose Stromversorgung vorzusehen.

Die Normalstromversorgung dient dem Betrieb des Lagerbereichs und der Versorgung der Infrastruktureinrichtungen. Die Auslegung hat entsprechend dem konventionellen Regelwerk (VDE-Vorschriften) zu erfolgen.

Die Ersatzstromversorgung bzw. zweite Normalstromversorgung und die unterbrechungslose Stromversorgung versorgen wichtige Einrichtungen. An die Ersatzstromversorgung sind Teile der Beleuchtung und Überwachungsanlagen anzuschließen. Entsprechend ihrer sicherheitstechnischen Bedeutung ist es ausreichend, diese Ersatzstromversorgung einsträngig aufzutauen, da keine aktiven Sicherheitssysteme zur Einhaltung der Schutzziele erforderlich sind und laufende Arbeiten jederzeit gefahrlos unterbrochen werden können.

Die unterbrechungslose Stromversorgung hat die Sicherungsanlagen, die Sicherheitsbeleuchtung und Hinweisleuchten sowie gegebenenfalls wichtige DV-Anlagen und Strahlenmesseinrichtungen zu versorgen.

2.7.4 Brandschutz und Brandschutzeinrichtungen

Für das Lagergebäude ist ein Brandschutzkonzept in sinngemäßer Anwendung der KTA 2101.1 zu erstellen.

Die Integrität der Behälter und ,eine ausreichende Abschirmung müssen während und nach Brandfällen erhalten bleiben.

Die Brandschutzmaßnahmen müssen, geeignet sein, mögliche Brandbeanspruchungen der Brennelementbehälter in der Handhabungs- und Lagerkonfiguration so weit einzugrenzen, dass mindestens eine Dichtbarriere soweit funktionsfähig bleibt, dass die Dosisgrenzwerte nach § 28 Abs. 3 StrlSchV eingehalten werden. Hierbei ist von thermischen Belastungen auszugehen, wie sie im Rahmen der Zulassung der Behälter als Typ B (U) -Versandstück untersucht wurden (800 °C, 30 Minuten Dauer und jeweils linearen Temperaturanstiegen bzw. -abfällen innerhalb von drei Minuten), sofern nicht geringere Brandbeanspruchungen im Einzelnen nachgewiesen werden.

Die Brandlasten im Gebäude sind zu minimieren. Im Lagerbereich ist das Lagern von brennbaren Stoffen nur dann zulässig, wenn diese Stoffe in einem Zustand bevorratet werden, in dem ihre Entzündung ausgeschlossen werden kann. Die Auslegung der Brandschutzmaßnahmen hat nach DIN 4102 und der KTA 2101 zu erfolgen. Die jeweils höhere Anforderung ist maßgebend.

Die Brandabschnitte des Gebäudes sind gemäß Brandschutzkonzept unter Berücksichtigung der Brandlasten gegebenenfalls in Brandbekämpfungsabschnitte zu unterteilen. Die Brandabschnitte und -bekämpfungsabschnitte sowie deren Abgrenzungen untereinander sind gemäß KTA 2101,2 in der Feuerwiderstandsklasse F90-A nach DIN 4102-2 auszuführen. Wände der Abgrenzungen müssen zusätzlich die Anforderungen nach DIN 4102-3, Abschnitt 4.3, erfüllen.

Die Länge der Flucht- und Rettungswege im Gebäude mit Ausnahme des Lagerbereichs darf jeweils 50 m Laufweglänge nicht überschreiten. Im Lagerbereich gilt eine Lauflänge von maximal 120 m.

Die Abfuhr von Brandrauch zur Sicherstellung einer wirksamen Brandbekämpfung ist nachzuweisen.

Alle Räume mit Brandlasten, oder bei denen aufgrund der vorgesehenen Nutzung ein Brandrisiko vorhanden ist, sind mit automatischen Brandmeldern zu versehen. Hierzu zählt nicht der Lagerbereich sofern sich hier keine wesentlichen Brandlasten befinden. Zur Bekämpfung von Entstehungsbränden sind im gesamten Bauwerk verteilt mobile Feuerlöscheinrichtungen vorzuhalten. Bei der Auswahl der Löschmittel sind mögliche Folgeschäden. (z.B. durch Korrosion) zu berücksichtigen.

Für eine wirksame Brandbekämpfung durch die örtliche Feuerwehr oder die zuständige Werkfeuerwehr müssen u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein: sofortige Alarmierung der Feuerwehr, Feuerwehrzufahrt zum Brandobjekt und ausreichende Stellflächen für die Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, Hydrantenanlage und Löschmittelversorgung.

Im Rahmen des Brandschutzkonzepts ist u. a. im Hinblick auf eventuell vorkommende wassergefährdende Stoffe darzulegen, ob Maßnahmen zur Rückhaltung von anfallendem Löschwasser erforderlich sind.

Das Betriebspersonal muss in der Brandbekämpfung von Entstehungsbränden geschult sein.

2.7.5 Behandlung von Abfallen und kontaminierten Wässern

Die Behälter, die in das Zwischenlager eingebracht werden sollen, müssen vor ihrer Anlieferung Kontrollen, zu denen auch Kontaminationskontrollen gehören, durchlaufen. Deshalb ist nur ein sehr geringer Anfall an kontaminierten Abfällen bzw. Reststoffen und kontaminierten Wässern zu erwarten.

Die anfallenden Betriebsabfälle, wie z.B. Material aus Wischtests, gebrauchte Reinigungsmittel oder die möglicherweise im Kontrollbereich anfallenden Wässer und Betriebsabfälle sind in geeigneten Behältern zu sammeln. Vor einer Abgabe von Wässern müssen diese auf ihre Aktivität überprüft werden. ,In Abhängigkeit von dem Messergebnis können diese Wässer freigegeben oder an Inhaber anderer Genehmigungen abgegeben werden. [14]

Für die Beseitigung radioaktiver Abfälle ist bei der Sammlung, Kennzeichnung, Verarbeitung und Dokumentation die BMU-Richtlinie [6] zu beachten. *) Für nicht radioaktive Abfälle und Abwässer sind die Anforderungen des Abfall- und Wasserrechts zu beachten.

Einzelheiten zur Abfall- und Reststoffbehandlung sind im Betriebshandbuch zu regeln.

2.7.6 Empfangs- und Wartungsbereich

Getrennt vom Lagerbereich sind ein Empfangs- und ein Wartungsbereich im Zwischenlager vorzuhalten, da vor der Ein- und Auslagerung der Behälter Arbeiten erforderlich sind. Außerdem sind Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten in gewissem Umfang nicht auszuschließen. Arbeiten mit Öffnung des Primärdeckels sind nur zulässig, wenn eine heiße Zelle vorhanden ist.

Im Wartungsbereich muss eine Krananlage für den Transport von Komponenten des Deckelsystems vorhanden sein. Im Hinblick auf ggf. erforderliche Arbeiten mit Schadstofffreisetzung, wie z.B. Schweiß- oder Lackierarbeiten, sind für den Wartungsbereich geeignete Lüftungs- oder Absauganlagen vorzuhalten. Bei Schweißarbeiten sind zusätzlich geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen. Sofern bei Arbeiten am Behälter eine Freisetzung radioaktiver Stoffe nicht ausgeschlossen ist, sind zum Schutz des Personals gezielte Absaugeinrichtungen mit Schwebstofffilteranlagen und Probenahmeeinrichtungen vorzuhalten.

2.8 Einwirkungen von innen*)

In einer Störfallanalyse ist zu untersuchen, welche Betriebsstörungen und Störfälle bei der Zwischenlagerung der bestrahlten Brennelemente auftreten können. Hierzu sind die Gegebenheiten der Lagerung einschließlich möglicher langfristiger Effekte und die Betriebsabläufe systematisch zu analysieren und Erfahrungen aus vergleichbaren Anlagen zu berücksichtigen.

Aus dieser Analyse sind die für die Zwischenlagerung auslegungsbestimmenden Störfälle abzuleiten und gegenüber den zum anomalen Betrieb gehörenden Betriebsstörungen abzugrenzen. Menschliches Fehlverhalten ist bei der Analyse der Störfallmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Als auslegungsbestimmende Störfälle sind bei der trockenen Zwischenlagerung bestrahlter Brennelemente in der Regel die folgen den anlageninternen Ereignisse zu betrachten:

  1. Mechanische Einwirkungen, wie
  2. Brand

Zu berücksichtigen sind die maximal stationär und temporär im Lager befindlichen Brandlasten. Zusätzlich zu den für die Integrität der Behälter und die Dichtfunktion zu führenden Nachweise gemäß Kapitel 2.7.4 sind mögliche Brände in der Anlage mit potenziellen Aktivitätsfreisetzungen zu analysieren. Brennbase Betriebsabfälle und vorübergehend vorhandene potenzielle Brandquellen sind in den Störfallanalysen zu berücksichtigen.

Außerdem sind als anomale Betriebszustände Ausfälle wichtiger Einrichtungen zu betrachten, wie

Für die auslegungsbestimmenden Störfälle ist die Einhaltung der Anforderungen des § 28 Abs. 3 StrlSchV durch Berechnung der möglichen radiologischen Störfallauswirkungen nachzuweisen, sofern nicht das Eintreten des Störfalls aufgrund der getroffenen Vorsorge ausgeschlossen werden kann und somit entsprechend [15] Abs. 4 [10] eine Berechnung radiologischer Störfallauswirkungen nicht erforderlich ist. Für die anomalen Betriebszustände ist die Einhaltung der Grenzwerte des § 44 und § 45 StrlSchV nachzuweisen.

2.9 Einwirkungen von außen

Für die trockene Zwischenlagerung bestrahlter Brennelemente in Behältern sind in der Regel folgende Einwirkungen von außen zu betrachten:

Standortspezifische Besonderheiten sind erforderlichenfalls zusätzlich zu berücksichtigen.

Mögliche Wechselwirkungen mit benachbarten kerntechnischen Anlagen werden in Kapitel 2.10 behandelt. Einwirkungen von außen durch beabsichtigtes Eingreifen Dritter werden im Rahmen des Schutzes gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter betrachtet. [9] und [ 4]

2.9.1 Naturbedingte Einwirkungen von außen*)

Naturbedingte Einwirkungen von außen sind als betriebliche Lasten oder als Auslegungsstörfälle zu berücksichtigen. Die Lastannahmen für diese naturbedingten Einwirkungen sind den Standortgegebenheiten entsprechend festzulegen.

  1. Bei der Auslegung gegen Sturm, Regen, Schneefall und Frost sind die ungünstigsten am Standort zu erwartenden Witterungsbedingungen zugrunde zu legen.
  2. Das Lagergebäude ist gegen Blitzschlag in sinngemäßer Anwendung der KTA 2206 [37] und nach den einschlägigen VDE-Richtlinien und - Bestimmungen zu schütten.
  3. Der Standort des Zwischenlagers sollte hochwasserfrei sein. Kann eine Überflutung durch Hochwasser nicht ausgeschlossen werden, so ist das Zwischenlager entsprechend den Anforderungen der KTA 2207 gegen Hochwasser zu schützen [38]
  4. Für die Betrachtung des Lastfalles Erdbeben ist als Bemessungsgrundlage von der für den Standort größten Intensität auszugehen, die unter Berücksichtigung einer größeren Umgebung des Standortes (bis etwa 200 km vom Standort) nach wissenschaftlichen Erkenntnissen auftreten kann. Dabei ist von den Grundsätzen da KTA-Regel 2201.1 [36] auszugehen.
  5. Für das Bemessungserdbeben müssen die Integrität, die Standsicherheit und die Unterkritikalität der Behälter mit ein gelagerten bestrahlten Brennelementen gewährleistet sein. Erdbebenbedingte Einwirkungen auf technische Einrichtungen - wie Hebezeuge, Abschirmtüren - oder auf das Lagergebäude dürfen nicht zu unzulässigen radiologischen Auswirkungen gemäß § 28 Abs. 3 StrlSchV für die Bevölkerung führen.

2.9.2 Zivilisatorisch bedingte Einwirkungen von außen*)

Im Rahmen einer Sicherheitsanalyse ist darzulegen, welche Auswirkungen durch Zivilisatorisch bedingte äußere Einwirkungen zu erwarten sind. Die Entscheidung, welche Ereignisse als Auslegungsstörfälle im Sinne des § 28 Abb. 3 StrlSchV zu bewerten sind und ob und welche Schutzmaßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Reduzierung der Schadensauswirkung bei Ereignissen erforderlich sind, die wegen ihrer geringen Eintrittshäufigkeit nicht als Auslegungsstörfälle einzustufen sind, hat sich insbesondere an den Ergebnissen der Sicherheitsanalyse und an den Auswirkungen in der Umgebung der Anlage zu orientieren.

Die Lastannahmen für Zivilisatorisch bedingte äußere Einwirkungen richten sich unter Beachtung der Gegebenheiten des Standorts nach dem Stand von Wissenschaft und Technik.

In jedem Fall sind unter Zugrundelegung der Lastannahmen aus den RSK-Leitlinien für Druckwasserreaktoren [22] und der BMI-Richtlinie für den Schutz von Kernkraftwerken gegen Druckwellen [23] Maßnahmen zur Schadensreduzierung bei Flugzeugabsturz und von außen auftreffenden Druckstellen zu treffen. Dem Gesichtspunkt der Reduzierung der Schadensauswirkung ist dann genügt, wenn auch bei diesen Ereignissen die unter realistischen Randbedingungen ermittelten radiologischen Auswirkungen einschneidende Maßnahmen des Notfallschutzes nicht erforderlich machen (siehe § 7(2a) in [1]). Die Reduzierung der Schadensauswirkungen durch Flugzeugabsturz und Druckwelle kann entweder durch den Behälter oder durch die Kombination von Behälter und Lager/Lagergebäude erreicht werden.

Beschädigungen und Verschüttungen der Behälter durch aufprallende Bauteile, Wrackteile oder technische Einrichtungen, Folgebrände und Trümmerlasten dürfen nicht zur Kritikalität führen und die Integrität und Wärmeabfuhr der Behälter darf nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt werden.

2.10 Wechselwirkung mit bestehenden kerntechnischen Anlagen

Sofern am Standort ,des Zwischenlagers weitere kerntechnische Anlagen oder frühere Tätigkeiten aus dem Geltungsbereich der Strahlenschutzverordnung zur' Strahlenexposition der Bevölkerung beitragen, sind diese bei der radiologischen Vorbelastung zu berücksichtigen. Der Grenzwert für Einzelpersonen der Bevölkerung von 1 mSv pro Jahr ist unter Berücksichtigung der Direkt- und Streustrahlung und der Ableitungen aus diesen kerntechnischen Anlagen einzuhalten.

Wenn das Zwischenlager in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Kernkraftwerk errichtet werden soll, sind folgende Ereignisse auf dem Kraftwerksgelände zu betrachten und die Auswirkungen auf das Zwischenlager zu untersuchen:

Darüber hinaus ist in jedem Fall die Zugänglichkeit des Zwischenlagers und der benachbarten kerntechnischen Anlage zu gewährleisten.

2.11 Eigenständigkeit des Zwischenlagers

Bei Zwischenlagern, die sich in direkter Nachbarschaft zu einer weiteren in Betrieb befindlichen kerntechnischen Anlage befinden, ist es zulässig, infrastrukturelle Einrichtungen gemeinsam zu nutzen. Dazu zählen u. a.:

Bei einer gemeinsamen Nutzung ist dafür zu sorgen, dass der Betrieb des Zwischenlagers nicht in sicherheitstechnisch unzulässiger Weise beeinträchtigt wird. Außerdem muss sichergestellt sein, dass die Anzeigen des Behälterüberwachungssystems auch im Zwischenlager erfolgen.

Ist der Betrieb des Zwischenlagers für einen Zeitraum geplant, der über die Betriebszeit der benachbarten kerntechnischen Anlage, deren Einrichtungen mitgenutzt werden, hinausgeht, ist ein Konzept vorzulegen, das Maßnahmen zur Herstellung eines autarken ,Betriebs des Zwischenlagers nach der Stillegung der benachbarten kerntechnischen Anlage aufzeigt. Dabei ist auch das Reparaturkonzept für die Behälter anzupassen.

Eins gemeinsame Zwischenlagerung von bestrahlten Brennelementen als Trockenlagerung in Behältern mit zugehörigem Equipment für Handhabung und Transport der Behälter sowie mit radioaktiven Abfällen und mit Komponenten aus der Stilllegung einer Kraftwerksanlage ist möglich, Wenn diese in fester Form vorliegen und keine Beeinträchtigung der Sicherheit der Zwischenlagerung von bestrahlten Brennelementen darstellen. Dabei sind mögliche Einflüsse dieser Materialien, die die Sicherheit der Zwischenlagerung betreffen könnten, zu analysieren. Insbesondere .sind damit verbundene zusätzliche Brandlasten, die moderierende Wirkung von Stoffen bezüglich der Einhaltung der Kritikalitätssicherheit sowie zusätzliche Handhabungsvorgänge zu betrachten.

Die Lagerung bestrahlter Brennelemente in Behältern ist in geeigneter Weise von der Lagerung radioaktiver Abfälle im Sinne einer ordnungsgemäßen Lagerhaltung durch Abstand oder Abtrennungen zu separieren. Die Ein- und Auslagerungsvorgänge der radioaktiven Abfallgebinde oder von Komponenten aus der Stilllegung einer Kraftwerksanlage sind so zu gestalten, dass eine Beschädigung der eingelagerten Brennelementbehälter ausgeschlossen

2.12 Qualitätssicherung

Bereits während der Planung und Auslegung des Zwischenlagers ist ein nach Sicherheitserfordernissen abgestuftes Konzept zur Qualitätssicherung für die Errichtung und den Betrieb der Anlage auszuarbeiten. .Hierzu ist es zweckmäßig, alle Systeme, Komponenten und Bauteile entsprechend ihrer sicherheitstechnischen oder radiologischen Bedeutung bestimmten Qualitätsklassen Zuzuordnung.

Die begleitende Kontrolle zur Qualitätssicherung umfasst die Vorprüfung, herstellungsbegleitende Prüfungen sowie Abnahme- und Funktionsprüfungen. Der Umfang der begleitenden Kontrollen ist gemäß der den sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechenden Qualitätsklasse festzulegen. Das grundsätzliche Vorgehen hat entsprechend der DIN 180 9000 ff. und in sinngemäßer Anwendung der KTA 1401 [32] zu erfolgen. Für die Dokumentation gelten die Grundsätze der KTA 1404 [33].

Soweit im Rahmen qualitätssichernder Maßnahmen während des bestimmungsgemäßen Betriebes wiederkehrende Prüfungen durchzuführen sind, ist die Konzeption und Auslegung der Anlagen so zu gestalten, dass der Prüfbereich uneingeschränkt zugänglich ist und die Prüfungen mit geringer Strahlenexposition des Personals durchführbar sind. Art und Umfang sowie Prüfbeteiligung durch Sachverständige sind für erstmalige und wiederkehrende Prüfungen festzulegen.

Für die Fertigung der Behälter gelten die Bedingungen des Vermerkes von RAM , BfS und TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt e.V. [50].

2.13 Betrieb der Anlage

Der Betrieb des Zwischenlagers hat so zu erfolgen, dass die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden getroffen ist. Es sind insbesondere zu betrachten:

Zur sicheren Durchführung dieser Betriebsvorgänge ist der gesamte Betrieb geeignet zu strukturieren. Insbesondere sind die erforderlichen personellen, organisatorischen und die Sicherheit betreffenden administrativen Voraussetzungen zu schaffen und nachzuweisen. Für die Betriebsvorgänge sowie die Beherrschung von Störfällen und die Beseitigung von Störfallfolgen sind eindeutige Anweisungen in einem Betriebshandbuch auszuarbeiten. Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sind klar festzulegen.

2.13.1 Inbetriebnahme

Vor Beginn des Lagerbetriebs sind alle Einrichtungen des Lagers Inbetriebsetzungs-Prüfungen zu unterziehen. Diese Prüfungen sind in einem Inbetriebsetzungs-Programm festzulegen.

Für den gesamten Handhabungs- und Abfertigungsablauf einschließlich der Strahlenschutzmaßnahmen ist jeweils mit einem Behälter jeder zur Einlagerung genehmigten Behälterbauart vor der ersten Einlagerung in jeder Anlage eine Kalterprobung durchzuführen.

2.13.2 Betrieb

Es ist in sinngemäßer Anwendung der KTA 1201 [29] ein Betriebshandbuch anzulegen, das alle Betriebsvorgänge sowie die bei' Störfällen zu ergreifenden Maßnahmen in klaren Betriebsanweisungen beschreibt. Insbesondere sind alle die Sicherheit berührenden Aspekte zu behandeln. Außerdem ist die Vorgehensweise bei der Änderung oder Ergänzung von Anlagenteilen und Verfahren festzulegen.

Die in den sicherheitstechnischen Untersuchungen verwendeten Annahmen und Randbedingungen für die Behältereigenschaften und Brennelemente sind in Technischen Annahmebedingungen für das Zwischenlager zusammenzustellen. Für die Nachweisführung zur Einhaltung der Technischen Annahmebedingungen sind Ausführungsbestimmungen zu erstellen. Hierzu gehören auch Arbeitsanweisungen und Prüfvorschriften, die bei der Behälterbeladung zu berücksichtigen sind.

Für wesentliche Einrichtungen sind wiederkehrende Prüfungen durchzuführen. Die wiederkehrenden Prüfungen sind in einem Prüfhandbuch in sinngemäßer Anwendung der KTA 1202 [30] festzulegen.

Der Betrieb der Anlage ist dahingehend zu überwachen, dass sicherheitstechnisch bedeutsame Störungen des Betriebes und Störfälle zuverlässig erkannt und die im Betriebshandbuch niedergelegten Gegenmaßnahmen ergriffen werden können. Störungsmeldungen sind zentral zu erfassen und zu dokumentieren.

Über sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse ist Buch zu führen. Sicherheitsrelevante Erkenntnisse aus Inbetriebnahme, bestimmungsgemäßem Betrieb (insbesondere bei Reparatur) und wiederkehrenden Prüfungen sind zu dokumentieren. Art und Umfang dieser Dokumentation sind festzulegen.

Erfahrungen aus dem Betrieb vergleichbarer Anlagen sind bei der eigenen Betriebsführung zu berücksichtigen. Hierzu sind Verfahrensweisen vorzusehen, die den Erfahrungsaustausch (z.B. auf Basis von Betriebsberichten) zwischen den Betreibern sicherstellen.

Die technischen Einrichtungen, die für den Abtransport der Brennelementbehälter eingesetzt werden, müssen so lange verfügbar sein, bis alle mit Brennelementen beladenen Behälter abtransportiert sind.

2.13.3 Instandhaltung

Alle Einrichtungen, die einer Prüfung oder Instandhaltung bedürfen, sind leicht zugänglich anzuordnen oder durch technische Vorrichtungen zugänglich zu machen. Die räumlichen Verhältnisse müssen so beschaffen sein, dass genügend Platz für Instandhaltungsarbeiten vorhanden ist, wobei aus Strahlenschutzgründen eventuell notwendige zusätzliche Abschirmungen vorgehalten werden müssen. Für die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten sind Regelungen in das Betriebshandbuch aufzunehmen.

2.13.4 Personal

Die Anlage hat über qualifiziertes und ausreichendes Personal zu verfügen, das die Erfordernisse der Sicherheit gewährleistet und regelmäßig geschult wird. Dies gilt auch, wenn - Personal aus benachbarten kerntechnischen Anlagen zum Einsatz kommt. Die je nach Stellung erforderliche Fachkunde ist nach den Erfordernissen der Strahlenschutzverordnung bzw. gesonderter Bestimmungen nachzuweisen. Die Anforderung bezüglich der Verantwortlichkeit in Fragen der nuklearen Sicherheit regeln das Atomgesetz und die Strahlenschutzverordnung.

2.14 Notfallschutz

Ein Plan für betriebliche Notfallschutzmaßnahmen ist auszuarbeiten und gegebenenfalls mit dem Notfallschutzplan benachbarter kerntechnischer Anlagen sowie mit den zuständigen örtlichen und überörtlichen Behörden abzustimmen. Exemplare des betrieblichen Notfallschutzplans sind stets an einer ständig besetzten Stelle verfügbar zu halten. Weitere Exemplare bekommen gegebenenfalls die benachbarten kerntechnischen. Anlagen, die zuständigen Behörden und Sicherheitsorgane.

2.15 Langzeit- und Alterungseffekte, Langzeitüberwachung

Zur Beherrschung der Langzeit- und Alterungseffekte während der beantragten Nutzungsdauer des Zwischenlagers ist ein Überwachungskonzept vorzulegen. Dabei ist grundsätzlich zwischen Komponenten und Bauteilen zu unterscheiden, die für die gesamte Nutzungsdauer der Aula ausgelegt sind, und denjenigen, die gegebenenfalls ausgetauscht werden müssen.

Zu den Komponenten und Bauteilen, die für die Nutzungsdauer des Lagers bzw. des jeweiligen Behälters auszulegen sind, gehören die Lagerbehälter. für die Brennelemente einschließlich der Komponenten für das System zur Dichtheitsüberwachung dieser Behälter sowie das Bauwerk. Insbesondere die sicherheitsrelevanten Behälterkomponenten, wie z.B. die Dichtbarriere und der Neutronenmoderator, müssen die erforderliche Langzeitbeständigkeit aufweisen. Hierbei ist zwischen Nutzungsdauer des Lagers und des Behälters zu differenzieren.

Die aus sicherheitstechnischer Sicht erforderlichen Eigenschaften der Systeme, Komponenten und Bauteile müssen während der gesamten Betriebszeit gewährleistet sein. Insbesondere muss der Zustand der Tragzapfen der Behälter die Bewegung der Behälter innerhalb des Lagers jederzeit ermöglichen.

Bei den Komponenten und Bauteilen, bei denen ein Austausch erforderlich werden kann, ist darauf zu achten, dass diese Arbeiten ohne wesentliche Beeinträchtigung des Betriebes im. Zwischenlager und vorzugsweise abgeschirmt vom Strahlungsfeld der Lagerbehälter durchgeführt werden können und dass eine ausreichende Zugänglichkeit gegeben ist.

Das Überwachungskonzept muss die Überwachung des Gesamtzustandes der Anlage gewährleisten und mindestens nachfolgenden Forderungen gerecht werden:

2.16 Stilllegung

Das Zwischenlager für bestrahlte Brennelemente ist so zu konzipieren und auszuführen, dass es unter Einhaltung der Strahlenschutzbestimmungen stillgelegt und entweder einer weiteren Nutzung zugeführt oder beseitigt werden kann. Vor einer weiteren Nutzung oder einem Abriss des Lagergebäudes ist durch Messung nachzuweisen, dass das Gebäude nicht kontaminiert oder ausreichend dekontaminiert und frei von unzulässiger Aktivierung ist. Die bau- und abfallrechtlichen Anforderungen sind zu beachten.

3 Relevante Vorschriften, Richtlinien, Normen

Die folgenden Vorschriften, Richtlinien und technischen Regeln sind - unabhängig, ob sie in den vorstehenden Leitlinien zitiert sind - für die trockene Zwischenlagerung von bestrahlten Brennelementen in Behältern von Bedeutung:

[1] Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) vom 23. Dezember 1959, Neufassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636)

[2] Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321, 1926), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2113)

[3] Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz (Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung - AtDeckV) vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 220), geändert durch 6. Überleitungsgesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106)

[4] Sicherung von Zwischenlagern für bestrahlte Brennelemente aus Leichtwasserreaktoren an Kernkraftwerksstandorten in Transport- und Lagerbehältern gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (Stand: 7. August 2000); BMU-Erlass vom 1. Dezember 2000 - RS I 3 -14640- 1/7 VS-NfD

[5] Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 45 StrlSchV: Ermittlung der Strahlenexposition durch Ableitung radioaktiver Stoffe aus kerntechnischen Anlagen oder Einrichtungen, 21. Februar 1990 (BAnz. Nr. 64a vom 31. März 1990)

[6] BMU-Richtlinie zur Kontrolle radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung, die nicht in eine Landessammelstelle abgeliefert werden (Abfall-Richtlinie) vom 16. Januar 1989 (BAnz. Nr. 63a vom 4. April 1989), letzte Ergänzung vom 14. Januar 1994 (BAnz. S. 725)

[7] Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (REI) vom 30. Juni 1993 (GMBl. 1993, Nr. 29), zuletzt geändert am 20. Dezember 1995 (GMBl. 1996, Nr. 9/10) einschließlich der Anhänge

[8] Grundsätze für die ärztliche Überwachung von beruflich strahlenexponierten Personen, 1978 (Schriftenreihe des Bundesministers des Innern, Band 9, Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart)

[9] Richtlinie über Maßnahmen für den Schutz von Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufes und sonstigen kerntechnischen Einrichtungen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen zugangsberechtigter Einzelpersonen vom 28. Januar 1991 (GMBl. 1991 S. 228)

[10] Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstätten-Verordnung - ArbStättV) vom 25. März 1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1481)

[11] Arbeitsstätten-Richtlinien. (ASR) Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ASR 10f1 vom April 1976, ASR 1711.2 vom September 1976 und Januar 1988

[12] Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen vom 9. August 1999. (GMBl. 1999, Nr. 28/29)

[13] Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen (§§ 62, 63, 63a StrlSchV, §§ 35, 35a ROV). vom 20. Dezember 1993 (GMBl. 1994, Nr. 7) sowie Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Körperdosis bei innerer Strahlenexposition [Richtlinie zu § 63 StrlSchV) vom 19. August 1981 (BGBl. I 1981 S. 322) [14] BMU Schreiben an die für den Vollzug der Strahlenschutzverordnung zuständigen obersten Landesbehörden Vollzug der Strahlenschutzverordnung Freigabe von Stoffen mit geringfügiger Aktivität Bonn, 28. Mai 1998.

[15] Leitlinien zur Beurteilung der Auslegung von Kernkraftwerken mit Druckwasserreaktoren gegen Störfälle im Sinne des § 28 Abs. 3 StrlSchV - Störfall-Leitlinien - vom 18. Oktober 1983 (BAnz. Nr. 245a vom 31. Dezember 1983)

[16] Rundschreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 17. Oktober 1995, RS II 5 - 11434/8 mit Neufassung des Kapitels 4, "Berechnung der Störfallexposition" (BAnz. Nr. 222a vom 26. November 1994) der Störfallberechnungsgrundlagen für die Leitlinien unter [15]

[17] Sicherheitskriterien für Kernkraftwerke, BAnz. Nr. 206 vom 3. November 1977

[18] SSK-Empfehlung: Freigabe von Materialien, Gebäuden und Bodenflächen vom 12. Februar 1998 (BAnz. S. 15 022)

[19] Bundesamt für Strahlenschutz Leitfaden zur Stilllegung von Anlagen nach § 7 Atomgesetz vom 14. Juni 1996

[20] BMU Schreiben vom 5.-9. September 2000, Az: RS II 1 - 11413/28 Vollzug der Strahlenschutzverordnung, Vollzugshinweise zur unmittelbaren Wirkung der Richtlinie 96/29 EURATOM und 97/43 EURATOM

[21] BMU Schreiben vom 7. Juni 1999 "Kriterien zur Beförderung von entleerten Brennelementen-Behältern, Behältern mit bestrahlten Brennelementen aus Leistungsreaktoren und Behältern mit verglasten, hochradioaktiven Spaltproduktlösungen"

[22] RSK-Leitlinien für Druckwasserreaktoren 3. Ausgabe vom 14. Oktober 1981 (BAnz. 1982, Nr. 69a) mit den Änderungen: in Abschn. 21.1 (BAnz. 1984, Nr. 104) in Abschn. 21.2 (BAnz. 1983, Nr. 106) und in Abschn. 7 (BAnz. Nr. 158a vom 23. August 1996) mit Berichtigung (BAnz. 1996, S. 12 077) Stand: 12/98

[23] Richtlinie für den Schutz von Kernkraftwerken gegen Druckwellen aus chemischen Reaktionen durch Auslegung der Kernkraftwerke hinsichtlich ihrer Festigkeit und induzierter Schwingungen sowie durch Sicherheitsabstände (Stand: August 1976), BAnz. Nr. 179 vom 22. September 1976

[24] Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S.1703), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 950)

[25] Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782 bzw. 5. 2049), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932)

[26] Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom .18. August 1997 (BGBl. I S. 2081)

[27] Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-VwV) vom 18. September 1995 (GMBl. 1995 S. 671, Nr. 72)

[28] Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz -BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I 1990 S. 880), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 633)

[29] KTA 1201 Anforderungen an das Betriebshandbuch; Fassung 6/98

[30] KTA 1202 Anforderungen an das Prüfhandbuch; Fassung 6/84

[32] KTA-Regel 1401: Allgemeine Anforderung an die Qualitätssicherung, Fassung 11/86

[33] KTA1404 Dokumentation beim Bau und Betrieb von Kernkraftwerken Fassung 6/89

[34] KTA 2101.2 Brandschutz in Kernkraftwerken, Teil 2, Baulicher Brandschutz, Fassung 12/00
KTA2101.1 Brandschutz in Kernkraftwerken, Teil 1, Grundsätze des Brandschutzes, Fassung 12/00

[35] KTA 2102 Rettungswege in Kernkraftwerken; Fassung 6/90

[36] KTA 2201 Auslegung von Kernkraftwerken gegen seismische Einwirkungen, Teil 1 Grundsätze, Fassung 6/90 Teil 2 Baugrund, Fassung 6/90 Teil 3 Auslegung der baulichen Anlagen (Entwurf), Fassung 6/90
Teil 4 Anforderungen an Verfahren zum Nachweis der' Erdbebensicherheit für maschinen- und elektrotechnische Anlagenteile, Fassung 8/90

[37] KTA 22013 Auslegung von Kernkraftwerken gegen Blitzeinwirkungen Fassung 6/00

[38] KTA-Regel 2207: Schutz von Kernkraftwerken gegen Hochwasser, Fassung 6/92

[39] KTA 3602 Lagerung und Handhabung von Brennelementen, Steuerelementen mit Neutronenquellen in Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktoren.
KTA 3602/00/2, Fassung März 2000

[40] KTA-Regel 3902: Auslegung von Hebezeugen in Kernkraftwerken, Fassung 6/92

[41] DIN 4102 mit den Teilen 1 bis 4 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen (Teil 1: Fassung 5/98; Teil 2: Fassung 9/77; Teil 3: Fassung 9/77; Teil 4: Fassung 3/94, zuletzt berichtigt 9/98)

[42] DIN 4149, Teil 1: "Bauten in deutschen Erdbebengebieten, Lastannahmen, Bemessungen und Ausführung üblicher Hochbauten" April 1981

[43] DIN 25401: Kerntechnik Begriffe, Teile 1-9, September/November 1986

[44] DIN 25403: Kritikalitätssicherheit bei der Herstellung und Handhabung von Kernbrennstoffen, Teil 1, Grundsätze. Dezember 1991

[45] DIN 25471: Kritikalitätssicherheit unter Anrechnung des Brennelementabbrandes bei der Lagerung und Handhabung von Brennelementen in Brennelementlagerbecken von Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktor. September 2000

[46] DIN 25474: Maßnahmen administrativer Art zur Einhaltung der Kritikalitätssicherheit in kerntechnischen Anlagen ausgenommen Reaktoren. Juli 1996

[47] International Atomic Energy Agency: Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material. Safety Series No. 6, 1985 Edition (As Amended 1990) vgl. auch Rn Nr. 2700 der Anlage A der GGVS) sowie: Regulation for the Safe Transport of Radioactive Material (1996 Edition) revised No. TS-R-I

[48] IAEA Safety Series N" 116: Design of Spent Fuel Storage Facilities, 1994

[49] IAEA Safety Series N0 117: Operation of Spent Fuel Storage Facilities, 1994

[50] Vermerk BAM 1113, BfS ET-52, TÜV H-S/A vom 3. September 1997 in der Fassung vom 14. Januar 1998: "Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -überwachung bei der Fertigung und Inbetriebnahme der verkehrsrechtlich zugelassenen Behälter zur Zwischenlagerung radioaktiver Stoffe"

[51] Richtlinien für den Strahlenschutz des Personals bei der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten in Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktor
Teil I Die während der Prüfung der Anlage zu treffende Vorsorge
Teil II Die Strahlenschutzmaßnahmen während der Inbetriebsetzung und des Betriebes der Anlage

Rundschreiben des BMI' Teil 1, 10. Juli 1978/RS II 3 - 515 800/5 Rundschreiben des BMI, Teil II, 4. August 1981/RS II 3 - 515 800/5

*) Sollte nach Verabschiedung der neuen Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) angepasst werden.

**) Definition "volumetrisch verschweißter Deckel": Ein durch eine tragfähige, mehrlagige Verbindungsschweißung mit dem Behältergrundkörper verschweißter Deckel. Durch die Dimensionierung und Auslegung gegen Betriebs- und Störfallbelastungen, die Art der schweiß-technischen Ausführung in Verbindung mit einer vollständigen Kontrolle durch zerstörungsfreie Prüfungen (analoge Anforderungen wie an drucktragende Schweißnähte gemäß AD-Merkblatt HIP 1 von Januar 1995) verfügt eine derartige Verbindungsschweißnaht über eine der Behälter- bzw. Deckelwandung adäquate Dichtwirkung.

***) Systemtypisches Abnahmekriterium für die Dichtungen der derzeit genehmigten Behälter ohne quantitative radiologische Begründung.

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