umwelt-online: TransmissionCode 2007 - Netz- und Systemregeln der deutschen Übertragungsbetreiber (3)

UWS Umweltmanagement GmbHzurückFrame öffnen

Anhänge zum TransmissionCode
(Netz- und Systemregeln der deutschen Übertragungsbetreiber)



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Formularblätter zur Umsetzung der SystemverantwortungAnhang A


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Maßnahmenkatalog zur Umsetzung der Systemverantwortung nach § 13 Abs. 1 EnWGAnhang A.1


Maßnahmennetzbezogenmarktbezogen
Topologiemaßnahmenx 
Ausnutzung betrieblich zulässiger Toleranzbänder
(Strom und Spannung)
x 
Einsatz Regelenergie x
Vertraglich vereinbarte zu- und abschaltbare Lasten x
Präventives Engpassmanagement x
Mobilisierung von zusätzlichen Reserven durch den ÜNB x
Countertrading x
Redispatch x

Hinweise zum Maßnahmenkatalog

Die Aufzählung ist unsortiert, eine Priorisierung der Maßnahmen innerhalb der beiden Gruppen kann aus den gesetzlichen Regelungen nicht abgeleitet werden. Grundsätzlich sollte der Netzbetreiber aus Gründen der Versorgungssicherheit möglichst die wirksamste Maßnahme ergreifen und aus Effizienzgründen, soweit möglich die preisgünstigste. Die Entscheidung über den Einsatz einzelner Maßnahmen innerhalb der Gruppen bleibt dem Handelnden unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit und Wirksamkeit überlassen.

Erläuterung der Maßnahmen

Topologiemaßnahmen

Durch Schalthandlungen im eigenen Netzgebiet einschließlich der Kuppelleitungen kann, erforderlichenfalls in Abstimmung mit benachbarten Netzbetreibern, der Lastfluss im Netz beeinflusst werden.

Ausnutzung betrieblich zulässiger Toleranzbänder (Spannung, Strom)

Im Rahmen der technischen Möglichkeiten können Betriebsmittel teilweise kurzzeitig überlastet werden, ohne jedoch die allg. technischen Regeln (z.B. VDE) zu verletzen.

Einsatz von Regelenergie

Einsatz der vertraglich vereinbarten Regelenergie. Der Abruf erfolgt dabei entsprechend den Erfordernissen der Netzregelung.

Vertraglich vereinbarte zu- und abschaltbare Lasten

Durch Zu- und Abschalten von Lasten kann die Leistungsbilanz in der Regelzone gesteuert werden. Voraussetzung hierfür ist der Abschluss entsprechender Verträge über geeignete zu- und abschaltbare Lasten. Der Abruf erfolgt nach den Erfordernissen und den vertraglichen Vereinbarungen.

Präventives Engpassmanagement

Durch rechtzeitiges Ergreifen von Maßnahmen wie z.B. prorata-Kürzungen und Auktionen sowie die Nichtannahme von Fahrplänen intraday kann das Entstehen von Engpässen im Vorfeld verhindert werden.

Mobilisierung zusätzlicher Reserven durch den ÜNB

Reicht die einsetzbare Regelleistung nicht aus, um die Leistungsbilanz in der Regelzone auszugleichen, so sind zusätzliche Reserven zu mobilisieren. Dies kann z.B. nicht eingesetzte Leistung in Kraftwerken, das Anfahren sonst nicht genutzter Einheiten bei Kraftwerksbetreibern sowie die Störungsaushilfe durch benachbarte ÜNB (Lieferung von freier Minutenreserve) sein.

Countertrading

Unter Countertrading versteht man präventive oder kurative, vom ÜNB veranlasste gegenläufige Handelsgeschäfte, mit dem Ziel, kurzfristig auftretende Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen.

Redispatch

Unter Redispatch versteht man die präventive oder kurative Beeinflussung von Erzeugerleistung durch den ÜNB, mit dem Ziel, kurzfristig auftretende Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen.

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Vorabinformation nach § 13 Abs. 2 EnWG der Betroffenen über erforderliche AnpassungenAnhang A.2

Telefax

Verteiler:

VNB

BKV (u.a. Stromhändler)

direkt angeschlossene Erzeuger/Letztverbraucher

Vorabinformation nach § 13 Abs. 2 EnWG der Betroffenen über erforderliche Anpassungen

Als Übertragungsnetzbetreiber ist XXX nach § 13 Abs. 2 EnWG verpflichtet, die Betroffenen von möglichen Anpassungen soweit möglich, vorab zu informieren. Netzsicherheitsrechnungen haben ergeben, dass für den Zeitraum

vom XX.XX.200x, 0.00 Uhr bis zum XX.XX.200x, 0.00 Uhr

eine Gefährdung der Systemsicherheit der Elektrizitätsversorgung zu besorgen ist, die mit Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 EnWG nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt werden kann.

Wir informieren Sie, dass in dem oben genannten Zeitraum Anpassungen

[ ] der Stromeinspeisungen in das Netz des ÜNB

[ ] der Stromtransite durch das Netz des ÜNB

[ ] Stromabnahmen aus dem Netz des ÜNB

durch den ÜNB angefordert werden können. Die Anforderung erfolgt telefonisch bzw. per Fax.


Mit freundlichen Grüßen

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Anforderung von Anpassungen nach § 13 Abs. 2 EnWG bei VNB und direkt angeschlossenen KundenAnhang A.3

Telefax

Verteiler:

VNB (Leitstellen)

direkt angeschlossene Erzeuger/Letztverbraucher

Anforderung von Anpassungen nach § 13 Abs. 2 EnWG

Als Übertragungsnetzbetreiber ist XXX nach § 13 Abs. 2 EnWG berechtigt, zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Systemsicherheit Anpassungen vorzunehmen oder zu verlangen.

Anforderung zur unverzüglichen Durchführung einer Anpassung durch ÜNB X

1. Betroffene(r) Übergabepunkt(e) / Netzgruppe(n)
Umspannwerk(e) 1 
2. Umfang der Anpassung bez. auf o.g. Übergabepunkte
Erhöhung/Reduzierung
um
MW
3. Zeitpunkt des Beginns der Anpassungsofort
4. Zeitpunkt des vorauss. Endes der Anpassungxx.xx.200x, xx.xx Uhr
5. Gründe für die Anpassung


Anforderung zur Beendigung der Anpassung durch ÜNB X

6. Zeitpunkt des Endes der Anpassungxx.xx.200x, xx.xx Uhr

 

UnterschriftenBeginnEnde
Bearbeiter ÜNB  
Rückbestätigung Bearbeiter VNB  

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Anforderung von Anpassungen nach § 13 Abs. 2 EnWG bei BKVAnhang A.4

Telefax

Verteiler:

BKV (u.a. zur Information der Stromhändler)

Anforderung von Anpassungen nach § 13 Abs. 2 EnWG

Als Übertragungsnetzbetreiber ist XXX nach § 13 Abs. 2 EnWG berechtigt, zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Systemsicherheit Anpassungen vorzunehmen oder zu verlangen.

Anforderung zur unverzüglichen Kürzung eines bereits angenommenen Fahrplanes durch ÜNB X

1. betroffene(s) Fahrplangeschäft(e)
Fahrplan (Nummer) 
2. Umfang der Anpassung
Pro-Rata-Kürzung umMW
3. Zeitpunkt des Beginns der Anpassungxx.xx.200x, xx.xx Uhr
4. Zeitpunkt des vorauss. Endes der Anpassungxx.xx.200x, xx.xx Uhr
5. Gründe für die Anpassung


Anforderung zur Beendigung der Anpassung durch ÜNB X

6. Zeitpunkt des Endes der Anpassungxx.xx.200x, xx.xx Uhr

 

UnterschriftenBeginnEnde
Bearbeiter ÜNB  
Rückbestätigung Bearbeiter BKV  

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Information der Betroffenen nach § 13 Abs. 5 EnWG über die Gründe für AnpassungenAnhang A.5

Die Betroffenen werden mit der Anforderung von Anpassungen über die Gründe informiert. Darüber hinaus ist die Regulierungsbehörde zu informieren.

Telefax

Verteiler:

Bundesnetzagentur

Information nach § 13 Abs. 5 EnWG über durchgeführte Anpassungen nach § 13 Abs. 2 EnWG

Als Übertragungsnetzbetreiber ist XXX nach § 13 Abs. 5 EnWG verpflichtet, unverzüglich über die Gründe von durchgeführten Anpassungen und Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung der Systemsicherheit der Elektrizitätsversorgung zu informieren.

Folgende Anpassungen wurden durchgeführt bzw. angefordert:

Anpassung / Maßnahmedurchgeführt

ja / nein

unmittelbar BetroffeneUmfang und Dauer der Anpassung und Gründe ( P, f, U, I)
Kürzung eines bereits akzeptierten Fahrplanes   
Lastabschaltungen,
Spannungsabsenkung im
Verteilungsnetz
   
Direkte Anweisung von Erzeugern einschließlich EEG   


Mit freundlichen Grüßen

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Information der BNetzA nach § 13 Abs. 6 EnWG über eine Versorgungsstörung für lebenswichtigen BedarfAnhang A.6

Die Betroffenen werden mit der Anforderung von Anpassungen über die Gründe informiert. Darüber hinaus ist die Regulierungsbehörde zu informieren.

Telefax

Verteiler:

Bundesnetzagentur

Information nach § 13 Abs. 6 EnWG über eine Versorgungsstörung für lebenswichtigen Bedarf

Als Übertragungsnetzbetreiber ist XXX nach § 13 Abs. 6 EnWG zur unverzüglichen Information verpflichtet, falls nach eigener Einschätzungen Anpassungen nach § 13 Abs. 2 EnWG nicht ausreichend sind, eine Versorgungsstörung für lebenswichtigen Bedarf im Sinne des § 1 des Energiesicherungsgesetzes abzuwenden.

Folgende Störung des lebenswichtigen Bedarfes wird gemeldet:

1. Bezeichnung der Störung und Abgrenzung des betroffenen Bereiches


2. Beginn (Datum und Uhrzeit des Beginns der Störung)


3. Dauer (voraussichtliche Dauer der Störung)


Über die durchgeführten Anpassungen nach § 13 Abs. 2 EnWG wurde bereits am xx.xx.200x um xx.xx Uhr per Fax informiert.

Mit freundlichen Grüßen

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Beispiel für den Inhalt einer technischen Dokumentation, die zwischen Kraftwerksbetreiber und ÜNB auszutauschen istAnhang B

Tabelle B.1: Mindestumfang der technischen Dokumentation gemäß Abschnitt 3.3

Aspekte der DokumentationBeginn der Verhandlung des NetzanschlussvertragesBaubeginn des Kraftwerkes/ der NetzschaltanlageBeginn IBS 1- ProgrammÜbernahme des Kraftwerkes/der Netzschaltanlage durch den Betreiber
1. Kraftwerk    
Technische Hauptdaten des Kraftwerkes mit:
- Bemessungs-Wirkleistung
[Pr]2

- Bemessungs-Scheinleistung [Sr]2

- Feuerungsart

Konzeptbeschreibung

X3

R4 R
Lageplan des KraftwerkesXR R
Einpolige Übersichtsschaltbilder:
- Netzanschlüsse

- Kraftwerks-Eigenbedarf

mit den Hauptdaten von Generator, Maschinen- und Eigenbedarfstransformatoren

XRRR
GeneratordiagrammXR R
Übersichtsbild des Erzeugungseinheitenschutzes mit Einstellwerten inklusive Generator-Regler-BlockschaltbilderXRR
Alle erforderlichen Informationen zur Durchführung statischer und dynamischer SystemberechnungenXRRR
Kommunikationseinrichtungen

Kraftwerk - Netz

 XRR
Betrieb des Kraftwerkes
- Grundlast/Mittellast/Spitzenlast

- vorgesehene Fahrweise für Wirkleistung

- vorgesehene Fahrweise für Blindleistung

- Auskopplung von Fernwärme

XRKraftwerks-IBS-Programm5R,
Abnahmemessungen 6

Beobachtung/Auswertung des Störungsverhaltens

Betrieb bei Nichtverfügbarkeiten des Netzes
- Fangen im Eigenbedarf

- Schwarzstartfähigkeit

Teilnahme an der Frequenzhaltung


Primärregelung/Sekundärregelung und Minutenreserve

XKraftwerks-IBS-ProgrammR,
Abnahmemessungen
2. Netz    
Hauptdaten des NetzesXRRR
Einpolige Übersichtsschaltbilder:
- Netzschaltanlage

- Netzübersichtsschaltbild

XRRR
Netzschutz-Übersichtsbild mit Einstellwerten einschließlich ReserveschutzXNetz-IBS-Programm7R
Betrieb des Netzes:
- vorgesehener Blindleistungseinsatz im Normalbetrieb

- Spannungsfahrplan im gestörten Betrieb

- Netzwiederaufbaustrategie

XRRR
3. Technischadministrative Verfahren    
- Informationsaustausch
Kraftwerksbetreiber- Netzbetreiber
(Technik und Inhalte)
 XRR
1) Inbetriebsetzung (IBS)

2) Die Angaben sind auf die Übergabestelle (Schnittstelle) zum Netz zu beziehen.

3) X: Erste Fassung der technischen Dokumentation

4) R: Jeweils revidierte Fassung

5) Das Kraftwerks-IBS-Programm bedarf soweit der Netzbetrieb betroffen ist, der Zustimmung des Netzbetreibers.

6) Der Umfang der Abnahmemessungen wird im Netzanschlussvertrag festgelegt.
Die Abnahmemessungen können zeitlich nach der Übernahme des Kraftwerks erfolgen.

7) Das Netz-IBS-Programm bedarf, soweit der Kraftwerksbetrieb betroffen ist, der Zustimmung des Kraftwerksbetreibers.

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Anwendung des (n-1)-KriteriumsAnhang C

1. Das (n-1)-Kriterium in ausgedehnten Übertragungsnetzen (380 kV, 220 kV)

Das (n-1)-Kriterium in 380- und 220-kV-Netzen ist erfüllt, wenn nach störungsbedingten Ausfällen folgende Auswirkungen ausgeschlossen werden:

  1. Dauerhafte Grenzwertverletzungen in Hinblick auf Netzbetriebsgrößen (Betriebsspannungen, Spannungsbänder, Netzkurzschlussleistungen) und Betriebsmittelbeanspruchungen (Strombelastung), die zur Gefährdung des sicheren Systembetriebes oder zur Zerstörung bzw. zur unzulässigen Beanspruchung der Betriebsmittel führen.
  2. Versorgungsunterbrechungen trotz Einbeziehung der in den unterlagerten Netzen sowie in den Anlagen der Übertragungsnetznutzer momentan verfügbaren Redundanzen.
  3. Folgeauslösungen durch weitere Schutzgeräte von nicht direkt von der Störung betroffener Betriebsmittel mit der Gefahr einer Störungsausweitung.
  4. Verlust der Stabilität von Erzeugungseinheiten.
  5. Notwendigkeit einer Änderung ggf. Unterbrechung von Übertragungen.

Netzbetriebsmittel:

In das (n-1)-Kriterium wird im Allgemeinen der einfache Ausfall von Freileitungs-, Kabelstromkreisen und Netztransformatoren einbezogen. Die Einbeziehung von Erzeugungseinheiten erfolgt gemäß den Ausführungen im Hauptteil dieser Regel.

Die großräumige Netzübertragungsfunktion kann bei Ausfall von Sammelschienen und Leitungsgestängen (z.B. Common-Mode-Ausfall von Freileitungsstromkreisen) nur durch gemeinsame Nutzung von Redundanzen in benachbarten Übertragungsnetzen aufrechterhalten werden.

2. Das (n-1)-Kriterium in 110-kV-Netzgruppen mit Übertragungsfunktion

Das (n-1)-Kriterium im 110-kV-Netz ist erfüllt, wenn nach störungsbedingten Ausfällen folgende Auswirkungen ausgeschlossen werden:

  1. Dauerhafte Grenzwertverletzungen in Hinblick auf Netzbetriebsgrößen (Betriebsspannungen, Spannungsbänder, Netzkurzschlussleistungen) und Betriebsmittelbeanspruchungen (Strombelastung), die zur Gefährdung des sicheren Systembetriebes oder zur Zerstörung bzw. zur unzulässigen Beanspruchung der Betriebsmittel führen.
  2. Versorgungsunterbrechungen trotz Einbeziehung der in den Netzen gleicher Spannung, den unterlagerten Netzen sowie in den Anlagen der Übertragungsnetznutzer momentan bzw. schaltbar verfügbaren Redundanzen.
  3. Folgeauslösungen durch weitere Schutzgeräte von nicht direkt von der Störung betroffener Betriebsmittel mit der Gefahr einer Störungsausweitung.
  4. Notwendigkeit einer Änderung ggf. Unterbrechung von Übertragungen.

Netzbetriebsmittel:

In das (n-1)-Kriterium wird im Allgemeinen der einfache Ausfall von Freileitungs-, Kabelstromkreisen und Netztransformatoren einbezogen. Die Einbeziehung von Erzeugungseinheiten erfolgt gemäß den Ausführungen im Hauptteil dieser Regel.

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Ersetzt durch Anhänge D1 bis D3Anhang D

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Unterlagen zur Präqualifikation für die Erbringung von Primärregelleistung für die ÜNB
(Stand August 2003) 
Anhang D1

Unterlagen zur Präqualifikation von Anbietern zur Erbringung von Primärregelleistung für die ÜNB

Eingereicht von: 
Firma_______________________________________________________
Strasse/Postfach_______________________________________________________
PLZ. Ort_______________________________________________________
Ansprechpartner_______________________________________________________
Abteilung_______________________________________________________
Adresse_______________________________________________________
Telefon_______________________________________________________
Telefax_______________________________________________________
E-mail_______________________________________________________

1. Einleitung

Nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 28.04.1998 (§ 4), unter Berücksichtigung der EG-Richtlinie für den Elektrizitäts-Binnenmarkt vom 19.12.1996, sind die aus den deutschen Verbundunternehmen hervorgegangenen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) für die Organisation des Verbundsystems verantwortlich.

Diese sind - als Betreiber des Übertragungsnetzes - für den sicheren und zuverlässigen Betrieb des Netzes in ihrer jeweiligen Regelzone und für die Verbindungen mit anderen Netzen verantwortlich.

Zur Erhaltung der Funktionstüchtigkeit des Übertragungssystems "Netz" erbringen die ÜNB für die Netzkunden Systemdienstleistungen, die die Qualität der Stromversorgung maßgeblich bestimmen. Die wichtigsten dieser Systemdienstleistungen sind dabei:

Zur Erfüllung der Aufgabe "Frequenzhaltung" benötigen die Übertragungsnetzbetreiber im Sinne ihrer Systemverantwortung Regelleistung. Dementsprechend sind die ÜNB permanent zur ausreichenden Vorhaltung von Regelleistung in Form von

Die deutschen ÜNB schreiben diese Regelleistungen im liberalisierten Strommarkt aus und beschaffen sie zu Wettbewerbskonditionen, d.h. marktbestimmten Preisen. Das Ausschreibungsverfahren öffnet allen Anbietern diesen Markt, wenn sie den technischen Mindestanforderungen zur Bereitstellung von Regelleistung genügen, um einen sicheren Netzbetrieb zu gewährleisten.

Für die deutschen Übertragungsnetze, als Teil des UCTE - Verbundnetzes, sind für die Maßnahmen zur Frequenzhaltung nationale und internationale Regelungen verbindlich. Diese legen die technischen Vorgaben, den bereitzustellenden Umfang der jeweiligen Reserveleistungen und die organisatorischen Rahmenbedingungen fest. In diesem Zusammenhang sind folgende Regeln (s. Literaturstellen des TransmissionCode) zu beachten, die bei den Verbänden oder den ÜNB angefordert werden können:

  1. Spielregeln zur primären und sekundären Frequenz- und Wirkleistungsregelung der UCTE, Stand: 1.6.1998
  2. Das versorgungsgerechte Verhalten der thermischen Kraftwerke, DVG Oktober 1991
  3. Anforderungen an die Primärregelung im UCPTE-Verbundbetrieb, DVG Dezember 1996
  4. Spielregeln - Beobachtung der Anwendung der Regeln zur primären und sekundären Frequenz - und Leistungsregelung in der UCTE, 15.5.1999

2. Verfahrensschritte und Termine bei der Ausschreibung

Die gemeinsamen verbindlichen Präqualifikationsanforderungen der deutschen ÜNB sind nachfolgend beschrieben. Die ÜNB - spezifischen Anforderungen sind auf den Internet-Seiten der ÜNB verfügbar.

2.1 Präqualifikation

Über das Präqualifikationsverfahren liefern die potenziellen Anbieter den Nachweis, dass sie die zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit erforderlichen Anforderungen für die Erbringung der unterschiedlichen Regelenergiearten erfüllen. Neben technischer Kompetenz muss auch eine ordnungsgemäße Erbringung der Regelleistung unter betrieblichen Bedingungen gewährleistet sein. Hierzu sind von den Anbietern Angaben zu den im Anhang D aufgeführten Fragen zu machen und an den zuständigen ÜNB zu senden. Der ÜNB kann bei Bedarf weitere Nachweise bei den Anbietern einholen.

Ein Anbieter kann sich für alle, mehrere oder auch nur einzelne Regelleistungen präqualifizieren. Nach Abschluss des Präqualifikationsverfahrens wird der entsprechende ÜNB jedem Anbieter das Ergebnis seiner Präqualifikation mitteilen. Nach erfolgter Präqualifikation ist der Bieter berechtigt, sich entsprechend seinem Präqualifikationsergebnis an dem Ausschreibungsverfahren zu beteiligen.

Eine Präqualifikation ist jederzeit möglich. Die Durchführung eines entsprechenden Präqualifikationsverfahrens erfordert einen Zeitraum von ca. zwei Monaten. Bei der Sekundärregelung kann, je nach der Komplexität der Konzepte für die Einbindung der Maschinen in die Netzregelung, auch ein längerer Zeitraum erforderlich sein. Ändern sich wesentliche Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Erbringung von Regelleistung, so wird auf Verlangen des ÜNB eine erneute Präqualifikation erforderlich.

Fragen zum Präqualifikationsverfahren können an den jeweiligen ÜNB gerichtet werden, die Kontaktadressen zum Thema Regelenergie können den ÜNB-spezifischen Internetseiten entnommen werden.

2.2 Rahmenverträge zu den Lieferbedingungen

Den präqualifizierten Anbietern werden von den jeweiligen Bezieher-ÜNB Rahmenverträge zur Vorhaltung und Erbringung der einzelnen Regelenergiearten angeboten. In dem Rahmenvertrag verpflichtet sich der Anbieter zur Einhaltung aller in der Präqualifikation zugesicherten Eigenschaften und aller vom jeweiligen Bezieher-ÜNB in den Präqualifikationsunterlagen vorgegebenen Rahmenbedingungen.

Darüber hinaus werden in den Rahmenverträgen alle technischen, administrativen, operativen und kommerziellen Randbedingungen vereinbart. Der Abschluss des Rahmenvertrages ist Voraussetzung für eine Teilnahme an der Ausschreibung.

2.3 Ausschreibung und Vergabe konkreter Leistungen

Die Form der Ausschreibung und die Ausschreibungsmodalitäten werden zwischen den ÜNB und den Anbietern vereinbart und informativ im Internet veröffentlicht. Die Vergabe von Aufträgen zur Erbringung von Regelleistung erfolgt diskriminierungsfrei auf Basis des angebotenen Preis-Leistungsverhältnisses getrennt für die einzelnen Regelenergiearten. Bei der Vergabe wird darauf geachtet, dass die Belange der Netzstabilität und Betriebssicherheit ausreichend berücksichtigt werden. Im Anschluss werden alle teilnehmenden Anbieter über ihr jeweiliges Vergabeergebnis informiert.

Ansprechadressen in Fragen zu Ausschreibung und Vergabe konkreter Leistungen sind auf den Internet-Seiten der ÜNB zu finden.

2.4 Physikalische Nutzung der kontrahierten Regel- und Reserveleistungen

Die operative Abwicklung entsprechend den in den Rahmenverträgen geregelten Procedere erfolgt durch die jeweiligen Hauptschaltleitungen der ÜNB

3. Technische und organisatorische Mindestanforderungen

3.1 Grundlagen der Primärregelung

In einem elektrischen Energieversorgungssystem muss die erzeugte Leistung ständig im Gleichgewicht mit der Verbraucherleistung sein.

Änderungen der Verbraucherlast bzw. Störungen von Kraftwerken beeinträchtigen dieses Gleichgewicht und verursachen Frequenzabweichungen im Netz, auf die die an der Primärregelung beteiligten Maschinen reagieren. Die Primärregelung gewährleistet aufgrund ihres proportionalen Regelverhaltens die Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen erzeugter und verbrauchter Leistung innerhalb weniger Sekunden, wobei die Frequenz innerhalb der zulässigen Grenzwerte gehalten wird.

Die Verantwortung für die Vorhaltung von Primärregelleistung wird von allen Übertragungsnetzbetreibern im Synchronbereich der UCTE gemeinsam wahrgenommen.

Jeder einzelne Übertragungsnetzbetreiber muss zur Einhaltung des Leistungsgleichgewichtes einen Beitrag zur gesamten Primärregelung im UCTE-Verbundnetz leisten. Die genaue Beteiligung ergibt sich aus jährlich aktualisierten Vorgaben der UCTE über die Höhe des Gesamtanteils der deutschen Übertragungsnetzbetreiber und den Vorgaben des VDN, der diesen Anteil wiederum auf die einzelnen Übertragungsnetzbetreiber in Deutschland verteilt.

Die Primärregelleistung, für deren Beschaffung die Übertragungsnetzbetreiber verantwortlich sind, wird öffentlich ausgeschrieben.

Zur Erbringung von Primärregelleistung ist wegen der fundamentalen Bedeutung für die Sicherheit des gesamten Synchrongebietes die Erfüllung einer Reihe von Mindestanforderungen technisch/betrieblicher, informationstechnischer und organisatorischer Art nachzuweisen und dauerhaft einzuhalten.

3.2 Technisch/betriebliche Anforderungen an den Erbringer

Jede technische Einheit, die sich an der Primärregelung beteiligen soll, muss über Leistungsmerkmale verfügen, die in den nachfolgenden Spezifikationen aufgeführt sind:

3.2.1 Einspeiseort

Der Anbieter muss für jede technische Einheit, die für die Erfüllung der Primärregelaufgabe vom ÜNB unter Primärregelung betrieben werden soll, den Einspeiseort (Netzknoten) angeben und welcher Übertragungsnetzbetreiber für die Regelzone verantwortlich ist, in der sie angeschlossen ist.

Anforderung erfülltJa ( )Nein ( )Erläuterungen-Nr.____Anlagen-Nr.____

3.2.2 Technische Realisierung der Primärregelung

Für jede technische Einheit, die unter Primärregelung betrieben werden soll, ist die technische Realisierung der Primärregelung zu nennen (Androsselung, Kondensatstop, -stau, usw).

Anforderung erfülltJa ( )Nein ( )Erläuterungen-Nr.____Anlagen-Nr.____

3.2.3 Verfügbares Primärregelband

Der Erbringer von Primärregelleistung muss sicherstellen, dass der angebotene Regelbereich pro technische Einheit (TE) mindestens ± 2 % der Nennleistung der EE jedoch mindestens ± 2 MW beträgt, oberhalb der Messtoleranzen sowie oberhalb des Empfindlichkeitsbereiches seiner Anlage liegt und messtechnisch mit der vorhandenen Instrumentierung nachweisbar ist.

Der Präqualifikant nennt das in den vorgesehenen technischen Einheiten zur Verfügung gestellte, einstellbare Primärregelband sowie die Nennleistung der technischen Einheit (Anhang beifügen). Unsymmetrische Primärregelbänder sind gesondert zu benennen.

Die Vorhaltung und Erbringung erfolgt entsprechend der im Rahmen der jeweiligen Ausschreibung veröffentlichten Produktstruktur.

Anforderung erfülltJa ( )Nein ( )Erläuterungen-Nr.____Anlagen-Nr.____

3.2.4 Genauigkeit der Frequenzmessung der Primärregelung

Für die Primärregelung muss die Genauigkeit der Frequenzmessung unterhalb ± 10 mHz sein.

Anforderung erfülltJa ( )Nein ( )Erläuterungen-Nr.____Anlagen-Nr.____

3.2.5 Unempfindlichkeitsbereich

Der Unempfindlichkeitsbereich ist der durch die Abweichung der Frequenz vom Sollwert definierte Bereich, in dem die technische Einheit unter Einbeziehung der Primärregeleinrichtung konstruktionsbedingt keine Primärregelleistung erbringt. Dieser Bereich muss kleiner als +/- 10 mHz sein.

Anforderung erfülltJa ( )Nein ( )Erläuterungen-Nr.____Anlagen-Nr.____

3.2.6 Aktivierungsgeschwindigkeit

Die angebotene Primärregelleistung muss bei jeder quasistationären Frequenzabweichung von +/- 200 mHz gleichmäßig in 30 Sekunden aktiviert und mindestens jeweils 15 min abgegeben werden können.

Anforderung erfülltJa ( )Nein ( )Erläuterungen-Nr.____Anlagen-Nr.____

3.2.7 Zeitverfügbarkeit

Die angebotene Primärregelleistung muss über den gesamten Angebotszeitraum verfügbar sein. (Zeitverfügbarkeit ist 100 %).

Anforderung erfülltJa ( )Nein ( )Erläuterungen-Nr.____Anlagen-Nr.____

3.2.8 Statik

Die Statik ist der Quotient aus der relativen quasistationären Frequenzabweichung im Netz (Δf/fN) und der relativen Leistungsänderung (Δ PG/PGN) der Maschine unter dem Einfluss des Primärreglers. Die Statik jeder technischen Einheit, die unter Primärregelung betrieben werden soll, muss auf Anweisung des zuständigen Übertragungsnetzbetreibers einstellbar sein. Für jede technische Einheit muss der Anbieter den Bereich, in dem die Statik verstellt werden kann, nennen.

Anforderung erfülltJa ( )Nein ( )Erläuterungen-Nr.____Anlagen-Nr.____

3.2.9 Primärregelfähigkeit im Lastfolgebetrieb


Primärregelleistung muss von jeder technischen Einheit, die unter Primärregelung betrieben werden soll, auch dann erbracht werden können, wenn sie sich im Lastfolgebetrieb befindet und/oder zusätzlich an der Sekundärregelung betrieben wird.

Anforderung erfülltJa ( )Nein ( )Erläuterungen-Nr.____Anlagen-Nr.____

3.3 Informationstechnische Anforderungen an den Erbringer

Der Anbieter stellt dem Anschluss-ÜNB auf dessen Anforderung für jede EE

  1. die Ist-Leistungen und/oder
  2. die Status-Information, ob die Primärregelung der technischen Einheiten aktiviert oder deaktiviert ist,

als online-Informationen zur Verfügung.

Die Art der Informationsübergabe wird vom Anschluss-ÜNB festgelegt.

Anforderung erfülltJa ( )Nein ( )Erläuterungen-Nr.____Anlagen-Nr.____

3.4 Organisatorische Anforderungen an den Erbringer

3.4.1 Kontaktstelle/Ansprechpartner

Der Anbieter nennt dem Vertrags-ÜNB und dem/den Übertragungsnetzbetreiber(n), in dessen/deren Regelzone(n) technische Einheiten angeschlossen sind (Anschluss-ÜNB), die unter Primärregelung betrieben werden sollen, eine zentrale Kontaktstelle (Ansprechpartner), die täglich 24 Stunden erreichbar ist. Diese Kontaktstelle ist zuständig für die Koordination und den Einsatz der beim Anbieter unter Vertrag stehenden technische Einheiten zur Erbringung der Primärregelleistung. Sie hält außerdem die Kontakte zu den Kraftwerksleitwarten der für Primärregelung eingesetzten Kraftwerke und ist Ansprechpartner des Anschluss-ÜNB für alle betrieblichen Fragen. Auf Vorgabe des Anschluss-ÜNB nennt der Anbieter den Übertragungsnetzbetreibern für jede technische Einheit, die in deren Regelzonen unter Primärregelung betrieben werden soll, die zuständige Kraftwerksleitwarte. Diese Kraftwerksleitwarten müssen in der angebotenen Zeitscheibe durchgehend erreichbar sein.

Anforderung erfülltJa ( )Nein ( )Erläuterungen-Nr.____Anlagen-Nr.____

3.4.2 Funktionskontrolle

Der Vertrags-ÜNB behält sich vor, im Rahmen der Präqualifikation vor Ort eine Funktionskontrolle der Primärregelfähigkeit der technischen Einheiten vorzunehmen, die für die Erbringung von Primärregelleistung angeboten wurden. Dies kann im Rahmen von eigens angesetzten Funktionsprüfungen (z.B. durch Aufschaltung von zulässigen Testsignalen auf den Primärregler) oder im laufenden Betrieb der technischen Einheit unter Primärregelung erfolgen. Der Präqualifikant wird alle hierzu notwendigen Maßnahmen (z.B. Anschluss von Analysesystemen) zulassen und den ÜNB dabei aktiv unterstützen.

Die Sicherheit der technischen Einheit darf durch diese Maßnahmen nicht berührt werden.

Anforderung erfülltJa ( )Nein ( )Erläuterungen-Nr.____Anlagen-Nr.____

3.4.3 Nachweispflicht

Es besteht eine Nachweispflicht des Anbieters auf Anforderung des Anschluss-ÜNB bezüglich der ordnungsgemäßen Erbringung der Primärregelleistung.

Hierzu weist der Bieter auf Anfrage des Anschluss-ÜNB innerhalb von fünf Arbeitstagen für frequenzrelevante Ereignisse der letzten 2 Wochen an Hand seiner Betriebsprotokolle den zeitlichen Verlauf der Frequenz und der Istleistung in geeigneter Auflösung nach.

Ergänzend erfolgt eine Funktionsüberwachung durch eigene online-Informationen des Anschluss-ÜNB.

Anforderung erfülltJa ( )Nein ( )Erläuterungen-Nr.____Anlagen-Nr.____

3.4.4 Art der Kommunikation

Die Kommunikation zwischen dem/den Übertragungsnetzbetreibern und der zentralen Kontaktstelle des Anbieters erfolgt telefonisch und zusätzlich schriftlich per E-mail oder optional über Leittechnik, Telefax. Die Art der Kommunikation, die Übertragungsverfahren und Datenformate werden vom jeweiligen ÜNB vorgegeben.

Anforderung erfülltJa ( )Nein ( )Erläuterungen-Nr.____Anlagen-Nr.____

3.4.5 Meldungen zur Bereitschaft

Jeder ÜNB (Anschluss-ÜNB) überwacht die gesamte (auch für andere ÜNB erzeugte) Primärregelleistung, die in seiner Regelzone bereitgestellt wird. Hierzu meldet die zentrale Kontaktstelle des Anbieters bis 17:00 Uhr des Vortages an den Anschluss-ÜNB

Bei untertägig erforderlichen Wechseln von technischen Einheiten meldet die Kontaktstelle des Anbieters diese unverzüglich an den Anschluss-ÜNB.

Anforderung erfülltJa ( )Nein ( )Erläuterungen-Nr.____Anlagen-Nr.____

3.4.6 Anforderung der Primärregelleistung

Im Beauftragungszeitraum der Vorhaltung und Erbringung versetzt der Anbieter seine EE selbständig in Betrieb. Eine gesonderte Aufforderung durch den ÜNB erfolgt nicht.

Anforderung erfülltJa ( )Nein ( )Erläuterungen-Nr.____Anlagen-Nr.____

3.4.7 Meldepflicht bei Ausfall

Der Anbieter muss dem Vertrags-ÜNB und dem Anschluss-ÜNB unverzüglich mitteilen, wenn er die vertraglich vereinbarte Primärregelleistung nicht mehr in voller Höhe über den kontrahierten Zeitraum bereitstellen kann.

Anforderung erfülltJa ( )Nein ( )Erläuterungen-Nr.____Anlagen-Nr.____

4. Allgemeine Regelungen

4.1 Erfüllungsort

Der Erfüllungsort für die Sekundär- und Minutenreserveleistung ist, unabhängig vom Erbringungsort, die Regelzone des Vertrags-ÜNB. Im Falle der Primärregelleistung entspricht der Erfüllungsort dem Bereitstellungsort. Etwaige Netznutzungsentgelte trägt der Anbieter.

Anforderung erfülltJa ( )Nein ( )Erläuterungen-Nr.____Anlagen-Nr.____

4.2 Abstimmung mit anderen ÜNB und BKV

Der Anbieter ist verpflichtet, sämtliche technische und organisatorische Maßnahmen, die zur Lieferung der Regelenergie an den Vertrags-ÜNB erforderlich sind, mit den betroffenen Netzbetreibern zu organisieren. Der Anbieter legt die entsprechenden Nachweise über die erfolgte Abstimmung, z.B. Netzanschluss-, Netznutzungs- und Bilanzkreisverträge dem Vertrags-ÜNB vor.

Anforderung erfülltJa ( )Nein ( )Erläuterungen-Nr.____Anlagen-Nr.____

4.3 Beachtung der Angebotsstrukturen

Der Anbieter verpflichtet sich die im Zusammenhang mit der Ausschreibung durch jeden ÜNB bekannt gegebenen Angebotsstrukturen und Vorgaben zur Angebotsabgabe (insbesondere IT-Tool) einzuhalten.

Anforderung erfülltJa ( )Nein ( )Erläuterungen-Nr.____Anlagen-Nr.____

4.4 Bereitstellung der informationstechnischen Anbindungen

Die Umsetzung der informationstechnischen Anbindungen erfolgt nach Anforderung der betroffenen ÜNB. Der Anbieter wird die erforderliche Informationstechnik auf seine Kosten rechtzeitig errichten und mit angemessener Verfügbarkeit betreiben. Der Ausfall der Informationstechnik entbindet den Anbieter nicht von seinen Lieferpflichten. Die anfallenden Kosten trägt der Anbieter.

Anforderung erfülltJa ( )Nein ( )Erläuterungen-Nr.____Anlagen-Nr.____

4.5 Abwicklungssprache

Die Abwicklungssprache ist deutsch.

Anforderung erfülltJa ( )Nein ( )Erläuterungen-Nr.____Anlagen-Nr.____

4.6 Anpassung der technischen Anforderungen

Die ausschreibenden ÜNB können unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen und Erfahrungen der Regelwerke die Anforderungen an die Anbieter anpassen und entsprechende Nachweise anfordern oder ggf. eine neue Präqualifikation durchführen.

5. Sonstiges

5.1 Referenzen

Auf Wunsch des Vertrags-ÜNB muss der Anbieter zusätzliche, zweckdienliche Informationen beifügen oder Referenzen benennen, die seine Eignung für die Erbringung von Regelleistung belegen.

Anforderung erfülltJa ( )Nein ( )Erläuterungen-Nr.____Anlagen-Nr.____

6. Rechtsverbindliche Erklärungen des Präqualifikanten

Wir erklären hiermit,

Uns ist bewusst,

Mit der Zulassung zur Präqualifikation verpflichten wir uns, den ÜNB schriftlich und unverzüglich zu informieren, wenn sich wesentliche Änderungen bei den Unternehmens- oder Leistungsdaten ergeben, welche der Präqualifikation zugrunde liegen. Uns ist bekannt, dass die Unrichtigkeit vorstehender Erklärungen zum Ausschluss unseres Unternehmens vom späteren Ausschreibungs- und Vergabeverfahren sowie zur fristlosen Kündigung eines etwaigen abgeschlossenen Rahmenvertrages aus wichtigem Grund führen kann.

_________________________________________________________________
Ort, Datum

_________________________________________________________________
Firma

_________________________________________________________________
(Rechtsverbindliche Unterschrift)

Beigefügte Anlagen:

[ ] Ja / Nein [ ] Erläuterungen, Nr. __________ bis __________

[ ] Ja / Nein [ ] Anlagen, Nr. __________ bis __________

Beispieldatenblatt

Die nachfolgenden Tabellen dienen als Beispiel. Die aktuelle Fassung dieser Tabellen wird im VDN-Internet als separate Excel-Datei zum Download bereitgestellt.

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