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Richtlinie über die Förderung der Energieberatung in Wohngebäuden vor Ort - Vor-Ort-Beratung -
Vom 11. Juni 2012
(BAnz AT 25.06.2012 B1)
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
1 Zuwendungszweck
1.1 Die Energieberatung in Wohngebäuden vor Ort (Vor-Ort-Beratung) hat konkrete Konzepte für anspruchsvolle energetische Sanierungen im Gebäudebestand zum Ergebnis und führt durch die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen zu unmittelbarer Einsparung von Energie und insbesondere CO2-Emissionen. Sie trägt dazu bei, die -nationalen und internationalen energiepolitischen Ziele der Bundesregierung zu erreichen. Mit dem Förderprogramm zur Vor-Ort-Beratung soll das energiepolitische Ziel eines weitgehend klimaneutralen Gebäudebestands in 2050 unterstützt werden.
Zur Durchführung der Vor-Ort-Beratung können deshalb Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den dazugehörigen -Nebenbestimmungen gewährt werden. Thermografische Untersuchungen können als Bestandteil einer Energieeinsparberatung wertvolle Einzelergebnisse beitragen. Sie können daher ebenfalls gefördert werden. Weiterhin kann die -Sensibilisierung der Beratungsempfänger hinsichtlich der Möglichkeiten von besonders effektiven Strom sparenden Maßnahmen durch einen Bonus unterstützt werden.
1.2 Auf die Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die in Nummer 6.1 genannte Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Förderfähig ist eine Vor-Ort-Beratung, die Maßnahmenempfehlungen zum Ergebnis hat, die aufeinander abgestimmt auch bei schrittweiser Sanierung am Ende zu einem Gebäudezustand führen, der im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots als dauerhaft energetisch saniert angesehen werden kann.
Zusätzliche Boni sind möglich, wenn die Beratung durch Empfehlungen zur Stromeinsparung und/oder thermografische Untersuchungen ergänzt wird.
Die Beratung erfolgt durch Übergabe und Erläuterung eines schriftlichen Beratungsberichtes. Dem Beratungsempfänger wird die Sanierung auf ein Effizienzhausniveau empfohlen und die zeitliche Reihenfolge der Maßnahmen, wenn sie schrittweise erfolgen soll, unabhängig davon, ob er dies zum aktuellen Zeitpunkt plant.
Separate Thermografiegutachten oder Stromsparberatungen werden nicht gefördert.
2.1 Gegenstand der Beratung können nur Gebäude sein, die sich im Bundesgebiet befinden. Voraussetzung ist, dass bis zum 31. Dezember 1994 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet worden ist und der umbaute Raum des Gebäudes nicht auf Grund späterer Baugenehmigungen durch Anbau oder Aufstockung zu mehr als 50 % verändert wurde. Die Gebäude müssen ursprünglich als Wohngebäude geplant und errichtet worden sein oder derzeit zu mehr als 50 % der Gebäudefläche zu Wohnzwecken genutzt werden.
2.2 Als Gebäudeeigentümer können eine Beratung in Anspruch nehmen:
2.2.1 natürliche Personen;
2.2.2 rechtlich selbständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Wohnungswirtschaft sowie Betriebe des Agrarbereichs;
2.2.3 juristische Personen und sonstige Einrichtungen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
Mieter oder Pächter eines Gebäudes können ebenfalls im Rahmen des Förderprogramms beraten werden, wenn sie die schriftliche Erlaubnis des Eigentümers erhalten haben. Der Berater hat dies vor Antragstellung zu überprüfen.
2.3 Wohnungseigentümer, bei denen die Voraussetzungen der Nummern 2.2.1 bis 2.2.3 vorliegen, können eine -Beratung dann in Anspruch nehmen, wenn sich die Beratung auf das gesamte Gebäude bezieht und die Eigentümergemeinschaft, ggf. vertreten durch die Hausverwaltung, mit der Maßnahme einverstanden ist. Dabei muss sichergestellt sein, dass die gemäß Anlage 1 zu dieser Richtlinie erforderlichen Daten zum Gebäude und zur Heizungsanlage erhoben werden können.
2.4 Eine Beratungsförderung ist ausgeschlossen für Gebäude,
2.4.1 die im Eigentum rechtlich selbständiger Unternehmen im Sinne der Nummer 2.2.2 stehen, die mehr als 250 Arbeitskräfte beschäftigen oder im letzten Geschäftsjahr vor Antragstellung einen Umsatz von 50 Mio. Euro und eine Bilanzsumme von 43 Mio. Euro überschritten haben. War das letzte Geschäftsjahr kein volles Geschäftsjahr, so ist zur Ermittlung des Jahresumsatzes der durchschnittliche Monatsumsatz zu errechnen und mit 12 zu multiplizieren. Bei Betrieben des Agrarbereichs liegt die Umsatzgrenze bei 1 Mio. Euro;
2.4.2 die im Eigentum rechtlich selbständiger Unternehmen im Sinne der Nummer 2.2.2 stehen, die wiederum zu 25 % und mehr im Eigentum eines oder mehrerer anderer Unternehmen stehen oder selbst in dieser Höhe an anderen Unternehmen beteiligt sind, wenn die Unternehmen zusammen die in Nummer 2.4.1 genannten Größenkriterien überschreiten;
2.4.3 die im Eigentum rechtlich selbständiger Unternehmen im Sinne der Nummer 2.2.2 stehen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mehrheitlich beteiligt sind oder die sich zu mehr als 50 % im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder einem Eigenbetrieb einer solchen befinden;
2.4.4 an denen der Berater - auch anteilige - Eigentums- oder Nutzungsrechte hat oder die sich im Eigentum von dessen Verwandten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade befinden;
2.4.5 die in den letzten acht Jahren Gegenstand einer Beratung nach Förderrichtlinien des Bundes zur Vor-Ort-Beratung waren, ohne dass sich der Eigentümer des Beratungsobjekts geändert hat;
2.4.6 bei denen die Beratung bereits ganz oder teilweise aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert wird (Kumulierungsverbot).
2.5 Die Beratung muss sich auf das gesamte Gebäude beziehen.
3 Antragsberechtigte
3.1 Als Berater ist vorbehaltlich etwaiger Ausschlussgründe nach Nummer 3.3 antragsberechtigt, wer bis zum 31. Dezember 2012 gegenüber der Bewilligungsbehörde im Verfahren nach Nummer 3.6 erklärt und auf deren Verlangen nachweist, dass er
3.1.1 als Ingenieur oder Architekt durch seine bisherige berufliche Tätigkeit die für eine Energieberatung notwendigen speziellen Fachkenntnisse, insbesondere in den Teilbereichen Wärmebedarfsermittlung, Wärmeschutztechnik, Heizungstechnik, Erneuerbare Energien und Allgemeine Energiesparberatung, erworben hat;
3.1.2 als Ingenieur oder Architekt durch zusätzliche Fortbildungsmaßnahmen nach Anlage 3 der Richtlinie (Stand 10. September 2009) die für eine Energieberatung notwendigen speziellen Fachkenntnisse erworben hat;
3.1.3 einen Lehrgang einer Handwerkskammer zum/zur geprüften "Gebäudeenergieberater/in (HWK)" erfolgreich absolviert hat;
3.1.4 einen Ausbildungskurs erfolgreich absolviert hat, dessen Eingangsvoraussetzungen und Mindestinhalt den in Anlage 3 der Richtlinie (Stand 10. September 2009) festgelegten Anforderungen entsprechen.
3.2 Wer den Nachweis für die fachliche Qualifikation nicht bis zum 31. Dezember 2012 nach Nummer 3.1 erbracht hat, ist, vorbehaltlich etwaiger Ausschlussgründe nach Nummer 3.3, antragsberechtigt, wenn er gegenüber der Bewilligungsbehörde im Verfahren nach Nummer 3.6 erklärt und auf deren Verlangen nachweist, dass er
3.2.1 als Grundqualifikation die Voraussetzungen für die Ausstellung von Energieausweisen nach § 21 der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) erfüllt und
3.2.2 zusätzlich eine Weiterbildung, deren Inhalt und Umfang den Anforderungen nach Anlage 3 dieser Richtlinie genügt, erfolgreich absolviert hat.
3.3 Als Berater ist nicht antragsberechtigt, wer bei der Beratung ein wirtschaftliches Eigeninteresse an bestimmten Investitionsentscheidungen des Beratenen haben oder durch diesbezügliche wirtschaftliche Interessen eines Dritten beeinflusst sein kann und deshalb nicht unabhängig ist. Dazu zählt insbesondere, wer
3.3.1 für Energieversorgungsunternehmen oder in einem Unternehmen tätig ist, das Produkte herstellt, vertreibt oder Anlagen errichtet oder vermietet, die bei Energiesparinvestitionen im Heizungs- und Gebäudebereich verwendet werden;
3.3.2 in einem Unternehmen tätig ist, das Leistungen oder Produkte im Bereich der Erstellung oder Sanierung von Gebäuden anbietet;
3.3.3 einen Handwerksbetrieb führt, daran beteiligt oder bei einem solchen beschäftigt ist;
3.3.4 Provisionen oder sonstige geldwerte Vorteile von den unter den Nummern 3.3.1 bis 3.3.3 genannten Unternehmen fordert oder erhält;
3.3.5 nicht unabhängig von Produkten, Anbietern oder Vertriebsstrukturen handelt oder den entsprechenden Eindruck erweckt.
3.4 Berater, die mit der Beratung eine thermografische Untersuchung verbinden, müssen zusätzlich über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen; alternativ ist in diesen Fällen die Hinzuziehung eines Experten möglich. Der Antrag stellende Berater verantwortet in jedem Fall allein das gegenüber dem Beratungsempfänger kommunizierte Ergebnis.
3.5 Planungs- und Ausschreibungsleistungen sowie die Übernahme von Bauleitungen im Anschluss an eine Vor-Ort-Beratung sind zulässig.
3.6 Die Berater erklären gegenüber der Bewilligungsbehörde das Vorliegen der unter den Nummern 3.1 bis 3.4 genannten Voraussetzungen. Diese hat dafür ein elektronisches Verfahren (z.B. Online-Portal) eingerichtet und dessen Verwendung allgemein vorgeschrieben. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist der Bewilligungsbehörde auf Anforderung durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.
3.7 Berater müssen über die notwendige Zuverlässigkeit verfügen.
4 Fördervoraussetzungen
4.1 Vor-Ort-Beratungsberichte müssen den Mindestanforderungen der Anlage 1 sowie bei der Beantragung von Boni nach den Nummern 5.1.2 bis 5.1.3 zusätzlich denen der Anlage 2 zu dieser Richtlinie entsprechen. Alle Einzelmaßnahmen der Beratungsleistung sind durch antragsberechtigte Berater durchzuführen. Ausnahmen hierzu bestehen nur im Zusammenhang mit integrierten Thermografiegutachten nach den unter Nummer 3.4 geregelten Voraussetzungen.
Eine Vor-Ort-Beratung nach Nummer 5.1.1 besteht mindestens aus der ausführlichen Datenaufnahme vor Ort, der Anfertigung des Beratungsberichtes sowie einer anschließenden ausführlichen persönlichen Erläuterung (nicht telefonisch). Bei der Aufbereitung und Auswertung der erforderlichen Daten ist ein computergestütztes Rechenprogramm zu verwenden.
4.2 Dem Beratungsempfänger sind die Mindestanforderungen nach Anlagen 1 und 2 zu dieser Richtlinie spätestens mit Übergabe des Beratungsberichtes bekannt zu machen.
4.3 Die Beratung muss unabhängig von Anbietern und deren Produkten erfolgen.
5 Art und Umfang der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses, der an den Antrag stellenden Berater ausgezahlt wird, gewährt. Sie wird als Projektförderung bewilligt.
5.1.1 Der Zuschuss für eine Vor-Ort-Beratung beträgt 400 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie 500 Euro für Wohnhäuser mit mindestens drei Wohneinheiten.
5.1.2 Für die Integration von auf thermografischen Untersuchungen basierenden Ergebnissen in einen Vor-Ort-Beratungsbericht wird ein Bonus in Höhe von 25 Euro pro Thermogramm, aber höchstens 100 Euro gewährt.
Eine Förderung der einzelnen Thermogramme ist nur möglich, wenn sich diese inhaltlich voneinander unterscheiden.
5.1.3 Für die Integration von Hinweisen und Empfehlungen zur Stromeinsparung wird ein Bonus in Höhe von 50 Euro gewährt.
5.1.4 Eine Kumulierung von Boni in einer Beratung ist möglich.
5.2 Der gesamte Zuschuss, einschließlich aller Boni, darf 50 % der Beratungskosten (einschließlich Umsatzsteuer) nicht überschreiten.
5.3 Die Förderung einer Vor-Ort-Beratung nach Erstellung eines nach alter Rechtslage bereits geförderten separaten Thermografiegutachtens ist möglich. In diesen Fällen erfolgt jedoch keine zusätzliche Förderung nach Nummer 5.1.2 dieser Richtlinie.
6 Verfahren
6.1 Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn. Dieses stellt die notwendigen Informationen zur Antragstellung im Internet unter www.bafa.de zur Verfügung.
6.2 Für Antragstellung und Vorgangsabwicklung wurde durch die Bewilligungsbehörde ein elektronisches Verfahren eingerichtet, dessen Nutzung verbindlich vorgeschrieben ist (Online-Portal).
6.3 Die Bewilligungsbehörde stellt ein Vertragsmuster für eine Energieberatung zur Verfügung, dessen Verwendung nicht verpflichtend ist, aber empfohlen wird. Dieser Vertrag ist nicht Bestandteil des Antrags.
6.4 Mit der Beratungsmaßnahme darf nicht begonnen werden, bevor ein elektronischer Förderantrag über das Online-Portal gestellt wurde. Zuvor ist lediglich die Aufnahme des Ist-Zustandes der relevanten Daten vor Ort zulässig. Als Maßnahmenbeginn gilt bereits jede Form der Auswertung aufgenommener Daten, der Berechnung, Dokumentation oder sonstiger Tätigkeiten im Rahmen der Erarbeitung und Erstellung des Beratungsberichtes. Thermogramme dürfen ebenfalls erst nach Antragstellung angefertigt werden.
Ein Vertragsabschluss zwischen Berater und Beratungsempfänger ist vor Antragstellung nur dann zulässig, wenn die Wirksamkeit des Vertrages von der Förderzusage der Bewilligungsbehörde abhängig gemacht wird.
6.5 Zuwendungsbescheide werden in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge erteilt. Der Zeitraum zur Durchführung der bewilligten Maßnahme (Bewilligungszeitraum) beträgt maximal sechs Monate ab Erstellung des Zuwendungsbescheides.
6.6 Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage aller Verwendungsnachweisunterlagen. Dazu gehören im Einzelnen:
Sämtliche Verwendungsnachweisunterlagen müssen spätestens bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes in der Bewilligungsbehörde eingegangen sein. Geschieht dies nicht, wird der Zuwendungsbescheid unwirksam und es wird kein Zuschuss gezahlt.
Entspricht ein eingereichter und zuvor dem Beratungsempfänger erläuterter Beratungsbericht nicht den Mindestanforderungen dieser Richtlinie, ist die Auszahlung des Zuschusses nicht möglich. Nachbesserungen sind ausgeschlossen.
6.7 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung des Zuschusses, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die Rücknahme und den Widerruf des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung des gewährten Zuschusses gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften mit den dazugehörigen Nebenbestimmungen sowie die §§ 48 bis 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
6.8 Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
6.9 Förderanträge können längstens bis zum 31. Dezember 2014 gestellt werden.
7 Subventionserhebliche Tatsachen
Die Zuwendung ist eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB). Tatsachen, die im Sinne des § 264 StGB subventionserheblich sind, werden von der Bewilligungsbehörde im elektronischen Antragsverfahren als solche bezeichnet.
8 Inkrafttreten
Diese Änderung der Richtlinie vom 10. September 2009 (BAnz. S. 3360) tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. Sie gilt für alle Zuschussanträge, die ab diesem Zeitpunkt in der Bewilligungsbehörde eingehen. Vor diesem Zeitpunkt eingehende Anträge werden nach den Bestimmungen der Richtlinie vom 10. September 2009 behandelt.
Mindestanforderungen an eine Vor-Ort-Beratung | Anlage 1 |
Hinweis:
Die sich aus dieser Anlage ergebenden Mindestanforderungen sind verbindliche Vorgaben zu Aufbau und Inhalt eines im Rahmen einer Vor-Ort-Beratung nach dieser Richtlinie förderfähigen Beratungsberichts.
Mit dem Förderprogramm zur Vor-Ort-Beratung soll das energiepolitische Ziel eines weitgehend klimaneutralen -Gebäudebestands in 2050 unterstützt werden. Die empfohlenen Maßnahmen sind aufeinander abzustimmen, sodass auch bei schrittweiser Sanierung am Ende ein Gebäudezustand erreicht wird, der im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots als dauerhaft energetisch saniert angesehen werden kann. Öffentliche Fördermöglichkeiten sind bei der -Berechnung der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.
Als Mindestniveau ist hierfür ein förderfähiges KfW-Effizienzhaus anzusehen. Das entsprechende Sanierungskonzept ist unbeachtlich der Tatsache zu erstellen, ob der Beratungsempfänger aktuell an einer entsprechenden Umsetzung Interesse zeigt.
Um auch im Falle einer schrittweise erfolgenden Sanierung die bestmögliche Vorgehensweise zu gewährleisten, ist ergänzend ein dazu passender Maßnahmenfahrplan mit einem Vorschlag für die zeitliche Reihenfolge der Durchführung zu erstellen. Dabei sind Maßnahmen zugrunde zu legen, die nach dem KfW-Programm "Energieeffizient Sanieren" förderfähig sind. Neben bautechnischen, bauphysikalischen und anlagentechnischen Aspekten sind hierbei vor allem das Energieeinsparpotenzial und eine wirtschaftliche Bewertung der einzelnen Maßnahmen oder Maßnahmenkombinationen darzustellen, die in der Gesamtheit zum Effizienzhaus führen.
Bei der Erstellung des Beratungsberichts hat der Berater in besonderem Maße dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beratene in der Regel Laie ist. Der Aufbau des Beratungsberichts muss daher übersichtlich und logisch strukturiert, die Darstellung der einzelnen Punkte und die Maßnahmenvorschläge müssen für den Beratungsempfänger verständlich und nachvollziehbar sein. Eine Darstellung, die sich im Wesentlichen auf eine Kombination von Tabellen, Grafiken und Berechnungen beschränkt, ggf. verbunden mit allgemeinen Erläuterungen, genügt den Anforderungen an den Inhalt eines objektbezogenen Beratungsberichts nicht.
Ein nach dieser Richtlinie förderfähiger Beratungsbericht enthält Ausführungen zu folgenden Punkten:
I Deckblatt und Inhaltsangabe
Der Beratungsbericht beginnt mit einem Deckblatt und einer sich anschließenden Inhaltsangabe.
II Zusammenfassende Darstellung
Der sich der Inhaltsangabe anschließende Berichtsteil beginnt mit einer zusammenfassenden Darstellung der Ergebnisse, die mindestens folgende Punkte umfasst:
III Daten zum Ist-Zustand von Gebäudehülle und Anlagentechnik
Als Grundlage für die Feststellung des energetischen Ist-Zustandes sind die gebäude- und heiztechnischen Daten in den Bericht aufzunehmen und durch Auflistung der objektbezogenen Schwachstellen zu ergänzen.
1 Gebäude
1.1 Beschreibung des Gebäudes:
1.2 Wärmeschutztechnische Einstufung der thermischen Gebäudehülle anhand der U-Werte der Bauteile mit Angabe der Bauteilflächen.
2 Anlagentechnik
Beschreibung der Anlagentechnik:
Alle Daten nach den Nummern 1 und 2 sind - soweit entsprechende Regelungen vorhanden sind - nach anerkannten Regeln der Technik oder in Anlehnung an die Berechnungsverfahren der jeweils geltenden energiesparrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln.
Auf Grundlage dieser Daten ist die Energiebilanz des Ist-Zustandes tabellarisch darzustellen.
3 Endenergieverbrauch
Die Daten zum Endenergieverbrauch über die drei letzten Heizperioden sind zur Mittelwertbildung aufzunehmen.
IV Energetisches Sanierungskonzept
Im Beratungsbericht ist aufzuzeigen, wie das Beratungsobjekt durch energetische Sanierung sowohl in einem Zug als auch schrittweise auf ein von der Kreditanstalt für Wiederaufbau - KfW - gefördertes Effizienzhausniveau gebracht werden kann. Dabei ist es unbeachtlich, ob der Beratungsempfänger aktuell die Sanierung auf ein derartiges energetisches Niveau anstrebt. Wenn im Bericht dargelegt werden kann, dass ein förderfähiges KfW-Effizienzhausniveau im Einzelfall nicht wirtschaftlich erreichbar ist, steht dies einer Förderung nicht entgegen.
Der Stand der Technik, insbesondere nach EnEV, ist stets zu beachten. Auf ggf. bestehende Nachrüstpflichten sowie weitere Anforderungen der EnEV ist im Beratungsbericht hinzuweisen.
Bei der Betrachtung der Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen sind zumindest die üblichen Bundesförderprogramme zu berücksichtigen.
Das energetische Sanierungskonzept muss folgenden Mindestinhalt aufweisen:
Zusätzliche Mindestanforderungen für Thermografie und Stromeinsparberatung | Anlage 2 |
A. Integration von thermografischen Untersuchungen
Werden thermografische Untersuchungen in eine Vor-Ort-Beratung integriert, sind für eine zusätzliche Förderung über die Mindestanforderungen der Anlage 1 zu dieser Richtlinie hinaus die folgenden Bedingungen zu erfüllen:
Die Durchführung hat nach anerkannten Regeln der Technik durch qualifizierte Personen und mit Hilfe dafür geeigneter technischer Hilfsmittel zu erfolgen.
Die Ergebnisse sind in einem getrennten Abschnitt des Beratungsberichts, der auch aus der Inhaltsangabe hervorgehen muss, zu dokumentieren.
Schlussfolgerungen und Empfehlungen können an geeigneter Stelle des Beratungsberichts nach den Regelungen der Anlage 1 eingearbeitet werden.
B. Integration von Empfehlungen zur Stromeinsparung
Angesichts des zunehmenden Stromverbrauchs und steigender Energiekosten eröffnet sich für Stromverbraucher, insbesondere wenn sie ihr Nutzerverhalten optimieren, im Wohngebäudebereich häufig ein nicht unerhebliches Einsparpotential. Konkrete Hinweise und Empfehlungen im Beratungsbericht können zu einer Sensibilisierung und Verhaltensänderung des Beratungsempfängers beitragen. Die reine Aufzählung allgemeiner Stromsparhinweise genügt dafür nicht.
Dem Beratungsempfänger ist die Ausgangssituation beim Stromverbrauch objekt- und verbrauchsbezogen darzustellen:
Auf dieser Grundlage sind anschließend Einsparpotentiale aufzuzeigen und konkrete Empfehlungen zur Stromeinsparung auszusprechen.
Mindestanforderungen an die Durchführung von Aus-/Weiterbildungsmaßnahmen sowie deren Eingangsvoraussetzungen | Anlage 3 |
Um Aus-/Weiterbildungsmaßnahmen als fachliche Grundlage für die Durchführung von Vor-Ort-Beratungen nach dieser Richtlinie anerkennen zu können, sind bestimmte Mindestanforderungen an Inhalt, Dauer und Teilnehmerkreis eines Lehrgangs zu erfüllen (sog. Modul Beratung).
Eine schriftliche Abschlussprüfung, die durch den Weiterbildungsträger abgenommen wird, ist bei allen Aus- und -Weiterbildungsmaßnahmen nach dem Modul "Beratung" (Präsenzlehrgänge, Fernlehrgänge etc.) erforderlich. Die erfolgreiche Teinahme am Lehrgang muss in einem Abschlusszertifikat nach Abschnitt III dieser Anlage bescheinigt werden.
Die Anbieter von Aus-/Weiterbildungsmaßnahmen haben vor Beginn der Ausbildung zu überprüfen, ob bei den Teilnehmern die persönlichen Eingangsvoraussetzungen nach Abschnitt I dieser Anlage vorliegen, wenn nach Beendigung der Maßnahme ein Abschlusszertifikat ausgestellt werden soll.
I Eingangsvoraussetzungen
I.1 Personen mit einem nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EnEV berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt in einem der oben genannten Gebiete benötigen mindestens 130 Unterrichtseinheiten.
I.2 Alle nicht unter Nummer I.1 genannten Personen, die über eine Ausstellungsberechtigung nach § 21 EnEV verfügen, benötigen mindestens 210 Unterrichtseinheiten.
I.3 Ingenieure mit Zusatzausbildung zum staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz benötigen insgesamt mindestens 70 Unterrichtseinheiten, die sich aus den Blöcken 3 bis 5 zusammensetzen müssen.
Die unter den Nummern I.1 bis I.2 genannten Qualifizierungsmaßnahmen können auch dann als Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne der Richtlinie anerkannt werden, wenn sie bereits vor dem Erwerb des jeweiligen -Abschlusses in das Studium oder die Ausbildung zum Ingenieur, Techniker etc. integriert waren (sogenannter Parallelerwerb). Für Inhalt und Anzahl der in diesem Rahmen erforderlichen Unterrichtseinheiten gelten die oben beschriebenen Voraussetzungen unverändert fort.
Auch in diesem Fall muss die erfolgreiche Teilnahme am integrierten Lehrgang in einem separaten Abschlusszertifikat nach Abschnitt III dieser Anlage bescheinigt werden.
II Mindestanforderungen an die Inhalte von Aus-/Weiterbildungsmaßnahmen
Die Inhalte der Aus- und Weiterbildung aufgrund des Moduls "Beratung" sind in 5 Blöcke gegliedert. Für Block 2 "Gebäudehülle in Neubau und Bestand" und Block 3 "Anlagentechnik und erneuerbare Energien in Neubau und Bestand" ist jeweils mindestens ein Drittel der gesamten Unterrichtseinheiten vorzusehen (eine Unterrichtseinheit entspricht 45 Minuten).
Im verbleibenden Drittel sollen die Inhalte der Blöcke 1 ("Rechtliches"), 4 ("Energieausweis, Modernisierungsempfehlungen, Wirtschaftlichkeit") und 5 ("Elektrotechnik/Beleuchtung") behandelt werden.
Insbesondere sind die folgenden Lehrinhalte zu vermitteln:
Block 1: Rechtliches
Block 2: Gebäudehülle in Neubau und Bestand
Block 3: Anlagentechnik und erneuerbare Energien in Neubau und Bestand
Block 4: Energieausweis, Modernisierungsempfehlungen, Wirtschaftlichkeit
Block 5: Elektrotechnik/Beleuchtung
Alternative Lehrformen (Fernlehrgänge, "eLearning", "Online-Chatrooms" u. Ä.) sind unter folgenden Voraussetzungen möglich:
III Abschlusszertifikat
Das Abschlusszertifikat des Lehrgangsanbieters muss für eine Anerkennung im Rahmen dieses Förderprogramms die folgenden Informationen enthalten:
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