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Wiener Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden
Internationale Konferenz über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden am Sitz der Internationalen Atomenergie-Organisation
19. Mai 1963
(BGBl. II Nr. 7 vom 07.03.2001 S. 202, 207)
Die Vertragsstaaten -
in der Erkenntnis, dass es wünschenswert ist, Mindestnormen aufzustellen, um einen finanziellen Schutz gegen Schäden aus bestimmten Arten der Verwendung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken zu gewährleisten,
in der Überzeugung, dass ein Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden auch zur Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen, ungeachtet ihrer unterschiedlichen Verfassungs- und Gesellschaftsordnungen, beitragen wird -
haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und sind daher wie folgt übereingekommen:
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeuten
mit der Maßgabe, dass der Anlagenstaat bestimmen kann, dass mehrere Kernanlagen eines Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden, als eine einzige Anlage anzusehen sind;
(2) Der Anlagenstaat kann geringe Mengen von Kernmaterial von der Anwendung dieses Übereinkommens ausschließen, wenn dies wegen des geringen Ausmaßes der damit verbundenen Gefahren gerechtfertigt ist, vorausgesetzt, dass
Die Obergrenzen werden durch den Gouverneursrat regelmäßig überprüft.
(1) Der Inhaber einer Kernanlage haftet für einen nuklearen Schaden, wenn bewiesen wird, dass dieser Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht worden ist,
mit der Maßgabe, dass Buchstabe a keine Anwendung findet, wenn der nukleare Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht wurde, das in einer Kernanlage eingetreten und auf dort während seiner Beförderung lagerndes Kernmaterial zurückzuführen ist, sofern ein anderer Inhaber einer Kernanlage oder eine sonstige Person aufgrund der Buchstaben b oder c allein haftet.
(2) Der Anlagenstaat kann in seinen Rechtsvorschriften vorsehen, dass ein Beförderer von Kernmaterial oder eine Person, die mit radioaktiven Abfällen umgeht, nach Maßgabe dieser Vorschriften auf Antrag mit Zustimmung des betreffenden Inhabers einer Kernanlage an dessen Stelle als Inhaber bezüglich dieses Kernmaterials oder dieser radioaktiven Abfälle bezeichnet oder anerkannt wird. In diesem Fall gilt der Beförderer oder eine solche Person im Sinne dieses Übereinkommens als Inhaber einer Kernanlage im Hoheitsgebiet dieses Staates.
(3)
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 3 haftet, wenn mehrere Kernanlagen desselben Inhabers bei einem nuklearen Ereignis beteiligt sind, dieser Inhaber für jede dieser Kernanlagen bis zu dem nach Artikel V für ihn maßgeblichen Betrag.
(5) Soweit nicht in diesem Übereinkommen etwas anderes bestimmt ist, ist eine Person außer dem Inhaber einer Kernanlage für einen nuklearen Schaden nicht haftbar. Durch diese Bestimmung wird jedoch die Anwendung völkerrechtlicher Übereinkünfte auf dem Gebiet der Beförderung nicht berührt, die an dem Tag, an dem dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wird, in Kraft sind, zur Unterzeichnung aufliegen oder zur Ratifikation oder zum Beitritt offen stehen.
(6) Eine Person haftet nicht für einen Verlust oder einen Schaden, der kein nuklearer Schaden nach Artikel I Absatz 1 Buchstabe k ist, aber nach Artikel I Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii als solcher hätte eingeschlossen werden können.
(7) Die Person, die nach Artikel VII eine finanzielle Sicherheit erbringt, kann unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn das Recht des zuständigen Gerichts dies vorsieht.
Der nach diesem Übereinkommen haftende Inhaber einer Kernanlage hat dem Beförderer eine Bescheinigung zu geben, die vom Versicherer oder von demjenigen, der die nach Artikel VII erforderliche finanzielle Sicherheit erbringt, oder in dessen Namen ausgestellt ist. Die Bescheinigung muss Namen und Anschrift dieses Inhabers sowie den Betrag, die Art und die Dauer der Sicherheit enthalten; diese Angaben können von demjenigen, von dem oder in dessen Namen die Bescheinigung ausgestellt worden ist, nicht bestritten werden. In der Bescheinigung ist überdies das Kernmaterial zu bezeichnen, auf das sich die Sicherheit bezieht; sie muss ferner eine Erklärung der zuständigen Behörde des Anlagenstaats enthalten, dass die bezeichnete Person Inhaber einer Kernanlage im Sinne dieses Übereinkommens ist.
(1) Der Inhaber einer Kernanlage haftet für jeden nuklearen Schaden nach diesem Übereinkommen ohne Rücksicht auf Verschulden.
(2) Beweist der Inhaber einer Kernanlage, dass der nukleare Schaden ganz oder teilweise durch grobe Fahrlässigkeit der geschädigten Person oder durch eine mit Schädigungsvorsatz begangene Handlung oder Unterlassung dieser Person verursacht wurde, so kann das zuständige Gericht, wenn dies in seinem Recht vorgesehen ist, den Inhaber der Kernanlage ganz oder teilweise von der Schadensersatzpflicht gegenüber dieser Person befreien.
(3)
(4) Wird sowohl ein nuklearer Schaden als auch ein nichtnuklearer Schaden durch ein nukleares Ereignis oder gemeinsam durch ein nukleares Ereignis und ein oder mehrere andere Ereignisse verursacht, so gilt dieser andere Schaden, soweit er sich von dem nuklearen Schaden nicht hinreichend sicher trennen läßt, für die Anwendung dieses Übereinkommens als ein durch das nukleare Ereignis verursachter nuklearer Schaden. Wird jedoch ein Schaden gemeinsam durch ein nukleares Ereignis im Sinne dieses Übereinkommens und durch eine nicht durch dieses Übereinkommen erfasste Aussendung von ionisierenden Strahlen verursacht, so wird durch dieses Übereinkommen die gegenüber den Geschädigten oder im Wege des Rückgriffs oder als Ausgleichspflicht bestehende Haftung von Personen, die im Zusammenhang mit einer solchen Aussendung ionisierender Strahlen haftbar gemacht werden können, weder eingeschränkt noch in sonstiger Weise berührt.
(5) Der Inhaber einer Kernanlage haftet nach diesem Übereinkommen nicht für einen nuklearen Schaden
(6) Der Anlagenstaat kann in seinen Rechtsvorschriften vorsehen, dass Absatz 5 Buchstabe b keine Anwendung findet, mit der Maßgabe, dass die Haftung des Inhabers einer Kernanlage für einen anderen nuklearen Schaden als den am Beförderungsmittel auf keinen Fall 5 Millionen US-$ für jedes einzelne nukleare Ereignis unterschreiten darf.
(7) Dieses Übereinkommen berührt nicht
(1) Die Haftung des Inhabers einer Kernanlage kann durch den Anlagenstaat auf einen Betrag von nicht weniger als 5 Millionen US-$ für jedes einzelne nukleare Ereignis beschränkt werden.
(2) Eine nach diesem Artikel festgelegte Haftungsbeschränkung umfasst nicht Zinsen oder Kosten, die von einem Gericht in einem Schadensersatzprozess wegen eines nuklearen Schadens zugesprochen werden.
(3) Der Dollar der Vereinigten Staaten, auf den sich dieses Übereinkommen bezieht, ist eine Rechnungseinheit, die dem Wert des Dollars der Vereinigten Staaten in Gold am 29. April 1963 entspricht, nämlich 35 US-$ für eine Troy-Unze Feingold.
(4) Der in Artikel IV Absatz 6 und in Absatz 1 dieses Artikels angegebene Betrag kann in runden Zahlen in die nationalen Währungen umgerechnet werden.
(1) Schadensersatzansprüche aufgrund dieses Übereinkommens erlöschen, wenn eine Klage nicht binnen zehn Jahren nach dem nuklearen Ereignis erhoben wird. Ist jedoch nach dem Recht des Anlagenstaats die Haftung des Inhabers einer Kernanlage für eine Frist von mehr als zehn Jahren durch eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit oder durch öffentliche Mittel gedeckt, so kann das Recht des zuständigen Gerichts vorsehen, dass Schadensersatzansprüche gegen den Inhaber einer Kernanlage erst nach einer Frist erlöschen, die länger als zehn Jahre sein kann, aber nicht länger sein darf als die Frist, während deren die Haftung des Inhabers einer Kernanlage nach dem Recht des Anlagenstaats in der genannten Weise gedeckt wird. Eine solche Verlängerung der Frist für das Erlöschen des Schadensersatzanspruchs berührt in keinem Fall die nach diesem Übereinkommen bestehenden Schadensersatzansprüche von Personen, die vor dem Ablauf der genannten Frist von zehn Jahren gegen den Inhaber einer Kernanlage eine Klage wegen Tötung oder Körperverletzung erhoben haben.
(2) Wird ein nuklearer Schaden infolge eines nuklearen Ereignisses durch Kernmaterial verursacht, das zur Zeit des nuklearen Ereignisses gestohlen, verloren oder über Bord geworfen war oder dessen Besitz aufgegeben worden ist, so berechnet sich die in Absatz 1 bestimmte Frist vom Zeitpunkt dieses nuklearen Ereignisses an; diese Frist darf jedoch keinesfalls mehr als zwanzig Jahre betragen, vom Zeitpunkt des Diebstahls, des Verlustes, des Überbordwerfens oder der Besitzaufgabe an gerechnet.
(3) Das Recht des zuständigen Gerichts kann für das Erlöschen des Anspruchs oder für die Verjährung eine Frist von nicht weniger als drei Jahren von dem Zeitpunkt an festsetzen, zu dem der Geschädigte von dem nuklearen Schaden und dem für den Schaden haftenden Inhaber einer Kernanlage Kenntnis hatte oder hätte Kenntnis haben müssen; jedoch dürfen die nach den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Fristen nicht überschritten werden.
(4) Soweit nicht das Recht des zuständigen Gerichts etwas anderes bestimmt, kann jede Person, die behauptet, einen nuklearen Schaden erlitten zu haben, und die eine Schadensersatzklage binnen der in diesem Artikel vorgesehenen Frist erhoben hat, ihre Klage wegen einer Vergrößerung des Schadens auch nach Ablauf dieser Frist ändern, solange noch kein endgültiges Urteil ergangen ist.
(5) Muss die gerichtliche Zuständigkeit nach Artikel XI Absatz 3 Buchstabe b bestimmt werden und ist binnen der in dem vorliegenden Artikel vorgesehenen Frist ein Antrag bei einer der für diese Bestimmung ermächtigten Vertragsparteien gestellt worden, so kann, falls die verbleibende Frist seit der Bestimmung weniger als sechs Monate beträgt, eine Klage binnen sechs Monaten nach der Zuständigkeitsbestimmung erhoben werden.
(1) Der Inhaber einer Kernanlage ist gehalten, zur Deckung seiner Haftung für nukleare Schäden eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit aufrechtzuerhalten, deren Höhe, Art und Bedingungen von dem Anlagenstaat bestimmt werden. Der Anlagenstaat stellt die Leistung des Schadensersatzes, zu dem der Inhaber einer Kernanlage wegen eines nuklearen Schadens verpflichtet wurde, durch Bereitstellung der notwendigen öffentlichen Mittel in dem Maß sicher, wie die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit hierzu nicht ausreicht, aber nicht über den gegebenenfalls nach Artikel V festgesetzten Betrag hinaus.
(2) Die Vertragsparteien oder deren Untergliederungen wie Staaten (Länder) oder Republiken werden durch Absatz 1 nicht verpflichtet, zur Deckung ihrer Haftung als Inhaber einer Kernanlage eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit aufrechtzuerhalten.
(3) Die aus einer Versicherung, einer sonstigen finanziellen Sicherheit oder von dem Anlagenstaat nach Absatz 1 herrührenden Mittel sind ausschließlich für Schadensersatzleistungen aufgrund dieses Übereinkommens zu verwenden.
(4) Der Versicherer oder ein anderer, der eine finanzielle Sicherheit erbringt, darf die in Absatz 1 vorgesehene Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nicht aussetzen oder beenden, ohne dies der zuständigen Behörde spätestens zwei Monate vorher schriftlich anzuzeigen; soweit sich diese Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit auf die Beförderung von Kernmaterial bezieht, ist ihre Aussetzung oder Beendigung für die Dauer der Beförderung ausgeschlossen.
Vorbehaltlich dieses Übereinkommens bestimmen sich Art, Form und Umfang des Schadensersatzes sowie dessen gerechte Verteilung nach dem Recht des zuständigen Gerichts.
(1) Soweit die Bestimmungen eines Systems der Krankenversicherung, Sozialversicherung, Sozialen Sicherheit oder Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten Entschädigungen für nukleare Schäden vorsehen, bestimmen sich die Rechte der Leistungsempfänger dieses Systems auf Entschädigung aufgrund dieses Übereinkommens sowie die Rückgriffsrechte gegen den haftenden Inhaber einer Kernanlage im Rahmen dieses Systems vorbehaltlich dieses Übereinkommens nach dem Recht der Vertragspartei oder nach den Vorschriften der zwischenstaatlichen Organisation, die dieses System geschaffen hat.
(2)
Der Inhaber einer Kernanlage hat ein Rückgriffsrecht nur,
(1) Soweit nicht in diesem Artikel etwas anderes bestimmt ist, sind die Gerichte der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das nukleare Ereignis eingetreten ist, für Klagen nach Artikel II ausschließlich zuständig.
(2) Ist das nukleare Ereignis außerhalb des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei eingetreten oder kann der Ort, an dem das nukleare Ereignis eingetreten ist, nicht mit Sicherheit bestimmt werden, so sind die Gerichte des Anlagenstaats des haftenden Inhabers einer Kernanlage für diese Klagen zuständig.
(3) Ergibt sich aus Absatz 1 oder 2 die Zuständigkeit der Gerichte mehrerer Vertragsparteien, so sind zuständig,
(1) Endgültige Urteile, die von einem Gericht erlassen werden, dem die Gerichtsbarkeit nach Artikel XI zusteht, werden im Hoheitsgebiet jeder anderen Vertragspartei anerkannt, es sei denn,
(2) Ein anerkanntes endgültiges Urteil, dessen Vollstreckung nach den gesetzlichen Förmlichkeiten des Vertragsstaats, in dem die Vollstreckung nachgesucht wird, beantragt wird, ist wie ein Urteil eines Gerichts dieser Vertragspartei vollstreckbar.
(3) Eine sachliche Nachprüfung des Anspruchs, auf dem das Urteil beruht, ist nicht zulässig.
Dieses Übereinkommen und das aufgrund seiner Bestimmungen anwendbare innerstaatliche Recht sind ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz oder den Aufenthalt anzuwenden.
Wird aufgrund dieses Übereinkommens vor dem nach Artikel XI zuständigen Gericht Klage erhoben, so ist eine Berufung auf Immunitäten von der Gerichtsbarkeit nach den Regeln des innerstaatlichen Rechts oder des Völkerrechts außer bei Vollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen.
Die Vertragsparteien treffen die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Schadensersatzleistungen für nukleare Schäden, von einem Gericht im Zusammenhang damit zugesprochene Zinsen und Kosten, Versicherungs- und Rückversicherungsprämien sowie Mittel aus einer Versicherung, einer Rückversicherung oder einer sonstigen finanziellen Sicherheit oder Mittel, die vom Anlagenstaat nach diesem Übereinkommen bereitgestellt werden, in die Währung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Schaden erlitten wurde, und der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Anspruchsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und, soweit Versicherungs- oder Rückversicherungsprämien und -leistungen in Betracht kommen, in die im Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag bezeichneten Währungen frei transferiert werden können.
Eine Person ist nicht berechtigt, Schadensersatz aufgrund dieses Übereinkommens zu beanspruchen, soweit sie für denselben nuklearen Schaden aufgrund einer anderen völkerrechtlichen Übereinkunft über die zivilrechtliche Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie Schadensersatz erhalten hat.
Durch dieses Übereinkommen wird die Anwendung völkerrechtlicher Übereinkünfte über die zivilrechtliche Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie, die an dem Tag, an dem dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wird, in Kraft sind oder zur Unterzeichnung, zur Ratifikation oder zum Beitritt aufliegen, im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien jener Übereinkünfte nicht berührt.
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als berühre es etwaige Rechte einer Vertragspartei aufgrund der allgemeinen Regeln des Völkerrechts bezüglich eines nuklearen Schadens.
(1) Schließt eine Vertragspartei eine Vereinbarung nach Artikel XI Absatz 3 Buchstabe b, so leitet sie dem Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation unverzüglich eine Abschrift jener Vereinbarung zur Kenntnisnahme und zur Weitergabe an die anderen Vertragsparteien zu.
(2) Die Vertragsparteien leiten dem Generaldirektor Abschriften ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften, die Gegenstände dieses Übereinkommens betreffen, zur Kenntnisnahme und zur Weitergabe an die anderen Vertragsparteien zu.
Ungeachtet des Rücktritts einer Vertragspartei von diesem Übereinkommen nach Artikel XXV oder seiner Kündigung nach Artikel XXVI findet dieses Übereinkommen auf jeden nuklearen Schaden, der durch ein vor seinem Außerkrafttreten für die betreffende Vertragspartei eingetretenes nukleares Ereignis verursacht wurde, weiterhin Anwendung.
Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die auf der Internationalen Konferenz über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden in Wien vom 29. April bis zum 19. Mai 1963 vertreten waren, zur Unterzeichnung auf.
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt.
Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde in Kraft, für jeden Staat, der es später ratifiziert, drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dieses Staates.
(1) Alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation, die auf der Internationalen Konferenz über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden in Wien vom 29. April bis zum 19. Mai 1963 nicht vertreten waren, können diesem Übereinkommen beitreten.
(2) Die Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt.
(3) Das Übereinkommen tritt für einen beitretenden Staat drei Monate nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde dieses Staates in Kraft, jedoch nicht, bevor das Übereinkommen nach Artikel XXIII in Kraft getreten ist.
(1) Dieses Übereinkommen wird für einen Zeitabschnitt von zehn Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an, geschlossen. Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten durch eine an den Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation gerichtete Anzeige zum Ende dieses Zeitabschnitts von zehn Jahren von diesem Übereinkommen zurücktreten.
(2) Dieses Übereinkommen bleibt nach dem Ende des Zeitabschnitts von zehn Jahren für weitere fünf Jahre für diejenigen Vertragsparteien in Kraft, die nicht nach Absatz 1 von ihm zurückgetreten sind; danach bleibt es für jeweils weitere fünf Jahre für diejenigen Vertragsparteien in Kraft, die nicht unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten durch eine an den Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation gerichtete Anzeige zum Ende des jeweiligen Zeitabschnitts von dem Übereinkommen zurückgetreten sind.
(1) Der Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hat nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Konferenz zur Beratung über eine Revision dieses Übereinkommens jederzeit einzuberufen, wenn ein Drittel der Vertragsparteien einen solchen Wunsch zum Ausdruck bringt.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation gerichtete Notifikation innerhalb von zwölf Monaten nach der ersten Revisionskonferenz gemäß Absatz 1 kündigen.
(3) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Eingang der Notifikation beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation wirksam.
Der Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation notifiziert den zur Internationalen Konferenz über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden in Wien vom 29. April bis zum 19. Mai 1963 eingeladenen Staaten und den diesem Übereinkommen beigetretenen Staaten
Dieses Übereinkommen wird vom Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt, der beglaubigte Abschriften erteilt.
ENDE |