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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität

Vom 22. April 2002
(BGBl. I Nr. 26 vom 26.04.2002 S. 1351)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Atomgesetzes

Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S.1565), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3586), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. die Erforschung, die Entwicklung und die Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken zu fördern, "1. die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität geordnet zu beenden und bis zum Zeitpunkt der Beendigung den geordneten Betrieb sicherzustellen,".

2. In § 4 Abs. 2 Nr. 6 wird nach dem Wort "entgegenstehen" der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:

"7. für die Beförderung bestrahlter Brennelemente von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität zu zentralen Zwischenlagern nach § 6 Abs. 1 nachgewiesen ist, dass eine Lagermöglichkeit in einem nach § 9a Abs. 2 Satz 3 zu errichtenden standortnahen Zwischenlager nicht verfügbar ist."

3. § 4a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

altneu
(2) Versicherer im Sinne des Artikels 4 Abs. c des Pariser Übereinkommens ist
  1. ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassener Versicherer,
  2. ein außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassener Versicherer, wenn neben ihm ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassener Versicherer oder ein Verband solcher Versicherer die Pflichten eines Haftpflichtversicherers übernimmt.

Eine sonstige finanzielle Sicherheit kann anstelle der Versicherung zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, daß der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete, solange mit seiner Inanspruchnahme gerechnet werden muß, in der Lage sein wird, seine gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen im Rahmen der Festsetzung der Deckungsvorsorge zu erfüllen.

 "Versicherer im Sinne des Artikels 4 Abs. c des Pariser Übereinkommens ist

1. ein im Inland zum Betrieb der Haftpflichtversicherung befugtes Versicherungsunternehmen oder

2. ein Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, das in seinem Sitzland zum Betrieb der Haftpflichtversicherung befugt ist, wenn neben ihm ein nach Nummer 1 befugtes Versicherungsunternehmen oder ein Verband solcher Versicherungsunternehmen die Pflichten eines Haftpflichtversicherers übernimmt."

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch das Wort "Inland" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden jeweils die Wörter "Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch das Wort "Inland" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 Verwahrung, Besitz und Ablieferung von Kernbrennstoffen

(1) Kernbrennstoffe sind staatlich zu verwahren. Hierbei ist die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen zu treffen und der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter zu gewährleisten.

(2) Außerhalb der staatlichen Verwahrung darf niemand Kernbrennstoffe in unmittelbarem Besitz haben, es sei denn, daß er die Kernbrennstoffe

  1. auf Grund einer Genehmigung nach § 6 aufbewahrt,
  2. in einer nach § 7 genehmigten Anlage oder auf Grund einer Genehmigung nach § 9 bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet,
  3. nach § 4 berechtigt befördert.

(3) Wer Kernbrennstoffe in unmittelbarem Besitz hat, ohne nach Absatz 2 dazu berechtigt zu sein, hat sie der Verwahrungsbehörde unverzüglich abzuliefern.

(4) Die Ablieferungspflicht entfällt, wenn die Kernbrennstoffe einem nach § 4 berechtigten Beförderer übergeben werden

  1. zum Zweck einer nach § 3 genehmigten Ausfuhr oder
  2. zum Zweck einer Abgabe an einen nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2 berechtigten Empfänger.

(5) Die Herausgabe von Kernbrennstoffen aus der staatlichen Verwahrung nach Absatz 1 oder aus der genehmigten Aufbewahrung nach § 6 ist nur zulässig,

  1. wenn der Empfänger gemäß Absatz 2 Nr. 1 oder 2 zum Besitz der Kernbrennstoffe berechtigt ist,
  2. wenn sie zu einer nach § 4 genehmigten Beförderung zum Zweck der Ausfuhr von Kernbrennstoffen erfolgt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Kernbrennstoffe, die in radioaktiven Abfällen enthalten sind.

 " § 5 Berechtigung zum Besitz von Kernbrennstoffen; staatliche Verwahrung

(1) Zum Besitz von Kernbrennstoffen ist berechtigt, wer auf Grund einer nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilten Genehmigung mit Kernbrennstoffen umgeht oder Kernbrennstoffe befördert, insbesondere Kernbrennstoffe

1. nach § 4 berechtigt befördert,

2. auf Grund einer Genehmigung nach § 6 aufbewahrt,

3. in einer nach § 7 genehmigten Anlage oder auf Grund einer Genehmigung nach § 9 bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet,

4. auf Grund der §§ 9a bis 9c in einer Landessammelstelle zwischenlagert oder in einer Anlage zur Sicherstellung oder zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt oder beseitigt.

Zum Besitz von Kernbrennstoffen berechtigt auch eine Anordnung nach § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen.

(2) Wer Kernbrennstoffe in unmittelbarem Besitz hat, ohne nach Absatz 1 Satz 1 dazu berechtigt zu sein, hat zum Schutz der Allgemeinheit für den Verbleib der Kernbrennstoffe bei einem nach Absatz 1 Satz 1 zum Besitz der Kernbrennstoffe Berechtigten zu sorgen. Satz 1 gilt nicht für denjenigen, der Kernbrennstoffe findet und an sich nimmt, ohne seinen Willen die tatsächliche Gewalt über Kernbrennstoffe erlangt oder die tatsächliche Gewalt über Kernbrennstoffe erlangt, ohne zu wissen, dass diese Kernbrennstoffe sind.

(3) Kann im Falle des Absatzes 2 Satz 1 eine Aufbewahrung beim unmittelbaren Besitzer auf Grund einer Genehmigung nach § 6 oder ein anderweitiger berechtigter Besitz nach Absatz 1 Satz 1 nicht herbeigeführt werden, sind bis zur Herstellung eines berechtigten Besitzes die Kernbrennstoffe unverzüglich staatlich zu verwahren und hierfür der Verwahrungsbehörde abzuliefern, soweit nicht eine Anordnung nach § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Abweichendes bestimmt oder zulässt. Wer nach Satz 1 Kernbrennstoffe abgeliefert hat, hat zum Schutz der Allgemeinheit für einen berechtigten Besitz nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 zu sorgen. Satz 2 gilt entsprechend für den Inhaber des Nutzungs- und Verbrauchsrechts an Kernbrennstoffen, die staatlich verwahrt werden, und für denjenigen, der Kernbrennstoffe von einem Dritten zu übernehmen oder zurückzunehmen hat, ohne nach Absatz 1 Satz 1 zum Besitz der Kernbrennstoffe berechtigt zu sein.

(4) Kernbrennstoffe, bei denen ein nach Absatz 1 zum Besitz Berechtigter nicht feststellbar oder nicht heranziehbar ist, sind staatlich zu verwahren.

(5) Bei der staatlichen Verwahrung ist die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen zu treffen und der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter zu gewährleisten.

(6) Die Herausgabe von Kernbrennstoffen aus der staatlichen Verwahrung oder die Abgabe von Kernbrennstoffen ist nur an einen nach Absatz 1 Satz 1 berechtigten Besitzer zulässig.

(7) Zur Durchsetzung der Pflichten nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 und 3 kann die Verwahrungsbehörde Anordnungen gegenüber den dort genannten Personen zum Verbleib der Kernbrennstoffe beim Verpflichteten oder zur Abgabe an einen zum Besitz Berechtigten treffen. Abweichend von § 11 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beträgt die Höhe des Zwangsgeldes bis zu 500.000 Euro. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden nach § 19 Abs. 3 bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Kernbrennstoffe, die in radioaktiven Abfällen enthalten sind."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2

§ 7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.

(4) Eine Genehmigung zur vorübergehenden Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in Form von bestrahlten Brennelementen innerhalb eines abgeschlossenen Geländes, auf dem eine nach § 7 genehmigte Tätigkeit ausgeübt wird, ist demjenigen zu erteilen, der für eine Aufbewahrung auf Grund der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 die erforderliche Genehmigung beantragt hat. Die Genehmigung ist bis zu dem Zeitpunkt zu befristen, an dem die nach § 9a Abs. 2 Satz 3 erforderliche Genehmigung ausgenutzt werden kann oder an dem der Antrag für eine solche Aufbewahrung zurückgenommen oder bestandskräftig abgelehnt worden ist, längstens jedoch für die Dauer von fünf Jahren; die Geltungsdauer der Genehmigung kann auf Antrag um ein Jahr verlängert werden. Die Genehmigung nach den Sätzen 1 und 2 ist nur zu erteilen, wenn für die Zeit nach Ablauf der Befristung eine anderweitige Möglichkeit ordnungsgemäßer Aufbewahrung nachgewiesen ist. Dieser Nachweis ist jährlich erneut zu führen. Über den Genehmigungsantrag soll innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Eingang des Antrags und Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen entschieden werden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfungen oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist; die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend."

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs."

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a bis 1d eingefügt:

"(1a) Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1 b ergebende Elektrizitätsmenge produziert ist. Die Produktion der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss zugelassen und geeicht sein. Ein Messgerät, das nicht zugelassen und geeicht ist, darf nicht verwendet werden. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Eichordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des geeichten Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

  1. monatlich die im Sinne des Absatzes 1 a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
  2. die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1 a Satz 3 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
  3. die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1 b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.

Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Reststrommenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1 d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1 a Satz 1, Absatz 1 b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf."

c) Absatz 2 Satz 2

Bei Veränderungen bestehender Anlagen oder ihres Betriebes, die die getroffene Vorsorge gegen Schäden oder den getroffenen Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter verbessern oder unberührt lassen, gilt Satz 1 Nr. 3 und 5 mit der Maßgabe, daß unter Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten und Funktionen der Anlage unverhältnismäßige oder technisch nicht mögliche Vorsorge oder Schutzmaßnahmen nicht erforderlich sind; in Festlegungen einer bestehenden Genehmigung, die von einer beantragten Veränderung und deren Auswirkungen auf die Anlage und ihren Betrieb nicht betroffen werden, kann nur nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 5 eingegriffen werden.

wird aufgehoben.

d) Absatz 2a

(2a) Bei Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, die der Erzeugung von Elektrizität dienen, gilt Absatz 2 Nr. 3 mit der Maßgabe, daß zur weiteren Vorsorge gegen Risiken für die Allgemeinheit die Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn auf Grund der Beschaffenheit und des Betriebs der Anlage auch Ereignisse, deren Eintritt durch die zu treffende Vorsorge gegen Schäden praktisch ausgeschlossen ist, einschneidende Maßnahmen zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen außerhalb des abgeschlossenen Geländes der Anlage nicht erforderlich machen würden; die bei der Auslegung der Anlage zugrunde zu legenden Ereignisse sind in Leitlinien näher zu bestimmen, die das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Satz 1 gilt nicht für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, für die bis zum 31. Dezember 1993 eine Genehmigung oder Teilgenehmigung erteilt worden ist, sowie für wesentliche Veränderungen dieser Anlagen oder ihres Betriebes.

wird aufgehoben.

e) In Absatz 3 wird jeweils die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1 "ersetzt.

7. § 7c

§ 7c Prüfverfahren

Auf Antrag kann für Weiterentwicklungen der Sicherheitstechnik ein Prüfverfahren zu einzelnen Fragen des § 7 Abs. 2 Setz 1 Nr. 3 und Abs. 2a durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die bereits genehmigt sind oder für die bereits ein Antrag nach § 7 oder 7a bei einer Genehmigungsbehörde gestellt worden ist. Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung erforderlich sind. § 20 gilt entsprechend. Das Ergebnis der abgeschlossenen Prüfung ist im Bundesanzeiger bekanntzugeben.

wird aufgehoben.

8. § 9 Abs. 2 Satz 2

7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

9. § 9a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "zum Schutz der Allgemeinheit" werden gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Abgabe von aus dem Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität stammenden bestrahlten Kernbrennstoffen zur schadlosen Verwertung an eine Anlage zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe ist vom 1. Juli 2005 an unzulässig."

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a bis 1e eingefügt:

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Abweichendes" die Wörter "nach Satz 3 oder" eingefügt.

bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Der Betreiber einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität hat dafür zu sorgen, dass ein Zwischenlager nach § 6 Abs. 1 und 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes der Anlage oder nach § 6 Abs. 1 in der Nähe der Anlage errichtet wird (standortnahes Zwischenlager) und die anfallenden bestrahlten Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle dort aufbewahrt werden; die Möglichkeit der Abgabe bestrahlter Kernbrennstoffe zur Aufarbeitung nach Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Sorgepflicht nach Satz 3 zuzulassen, wenn der Betreiber einer Anlage einen Stilllegungsantrag gestellt und verbindlich erklärt hat, zu welchem Zeitpunkt vor dem 1. Juli 2005 er den Betrieb der Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität dauerhaft einstellen wird. Erteilt die zuständige Behörde die Ausnahme von der Sorgepflicht nach Satz 3, erlischt die Berechtigung zum Leistungsbetrieb der Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität zu dem von dem Betreiber in seinem Antrag benannten Datum."

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "einzurichten;" durch ein Komma ersetzt.

bb) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Die Aufgabe des Bundes, Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle einzurichten, wird abweichend von Satz 1 Halbsatz 2 durch ein zu erlassendes gesondertes Gesetz auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen werden, durch das die Körperschaft auch errichtet wird. "Der Bund kann zur Erfüllung seiner Pflicht die Wahrnehmung seiner Aufgaben mit den dafür erforderlichen hoheitlichen Befugnissen ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, wenn sie Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der übertragenen Aufgaben bieten; der Dritte untersteht der Aufsicht des Bundes. Der Dritte nach Satz 3 kann für die Benutzung von Anlagen zur Sicherstellung und Endlagerung anstelle von Kosten ein Entgelt erheben. Soweit die Aufgabenwahrnehmung nach Satz 3 übertragen wird, gelten die nach § 21 b erhobenen Beiträge, die nach der auf Grund des § 21b Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung erhobenen Vorausleistungen sowie die von den Landessammelstellen nach § 21a Abs. 2 Satz 9 abgeführten Beträge als Leistungen, die dem Dritten gegenüber erbracht worden sind. Eine Verantwortlichkeit des Bundes für Amtspflichtverletzungen anstelle des Dritten nach Satz 3 besteht nicht; zur Deckung von Schäden aus Amtspflichtverletzungen hat der Dritte eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. § 25 bleibt unberührt. Soweit die Aufgabenwahrnehmung vom Bund auf den Dritten nach Satz 3 übertragen wird, stellt der Bund diesen von Schadensersatzverpflichtungen nach § 25 bis zur Höhe von 2,5 Milliarden Euro frei. Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die von dem Dritten nach Satz 3 erlassen worden sind, entscheidet die Aufsichtsbehörde."

e) Absatz 4

(4) Wer nach Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 oder Satz 3 Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle einzurichten hat, kann zur Erfüllung seiner Pflicht die Wahrnehmung seiner Aufgaben mit den dafür erforderlichen hoheitlichen Befugnissen ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, wenn sie Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der übertragenen Aufgaben bieten; der Dritte untersteht der Aufsicht dessen, für den er die Aufgabe wahrnimmt. Der Dritte kann für die Benutzung von Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle anstelle von Kosten ein Entgelt erheben. Soweit die Aufgabenwahrnehmung vom Bund nach Satz 1 übertragen wird, gelten die nach § 21b erhobenen Beiträge, die nach der auf Grund des § 21b Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung erhobenen Vorausleistungen sowie die von den Landessammelstellen nach § 21a Abs. 2 Satz 9 abgeführten Beträge als Leistungen, die dem Dritten gegenüber erbracht worden sind. Eine Verantwortlichkeit des Bundes für Amtspflichtverletzungen anstelle des Dritten besteht nicht; zur Deckung von Schäden aus Amtspflichtverletzungen hat der Dritte eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. § 25 bleibt unberührt. Soweit die Aufgabenwahrnehmung vom Bund auf den Dritten nach Satz 1 übertragen wird, stellt der Bund diesen von Schadensersatzverpflichtungen nach § 25 bis zur Höhe des Zweifachen der Höchstgrenze der Deckungsvorsorge frei. Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die von dem Dritten erlassen worden sind, entscheidet die Aufsichtsbehörde.

wird aufgehoben.

10. In § 9b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 genannten Anlagen" durch die Angabe " § 9a Abs. 3 genannten Anlagen des Bundes" ersetzt.

11. Die §§ 9d bis 9f

§ 9d Enteignung98a

(1) Für Zwecke der Errichtung und des Betriebs von Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle sowie für Zwecke der Vornahme wesentlicher Veränderungen solcher Anlagen oder ihres Betriebs ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 9b festgestellten oder genehmigten Plans notwendig ist.

(2) Die Enteignung ist ferner zulässig für Zwecke der vorbereitenden Standorterkundung für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, soweit sie zur Durchführung von Erkundungsmaßnahmen auf der Grundlage der Vorschriften des Bundesberggesetzes notwendig ist. Die Enteignung ist insbesondere dann zur Durchführung von Erkundungsmaßnahmen notwendig, wenn die Eignung bestimmter geologischer Formationen als Endlagerstätte für radioaktive Abfälle ohne die Enteignung nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang untersucht werden könnte oder wenn. die Untersuchung der Eignung ohne die Enteignung erheblich behindert, verzögert oder sonst erschwert würde. Die besonderen Vorschriften des Bundesberggesetzes über die Zulegung und die Grundabtretung sowie über sonstige Eingriffe in Rechte Dritter für bergbauliche Zwecke bleiben unberührt.

§ 9e Gegenstand und Zulässigkeit der Enteignung; Entschädigung98a

(1) Durch Enteignung nach § 9d können

  1. das Eigentum oder andere Rechte an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten entzogen oder belastet werden,
  2. Rechte und Befugnisse entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten berechtigen oder die den Verpflichteten in der Nutzung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten beschränken,
  3. Bergbauberechtigungen sowie nach dem Bundesberggesetz aufrechterhaltene alte Rechte entzogen oder belastet werden,
  4. Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in Nummer 2 bezeichneten Art gewähren.

Grundstücksteile stehen Grundstücken nach Satz 1 gleich.

(2) Die Enteignung ist nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherstellung der Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 9a, sie erfordert und wenn der Enteignungszweck unter Beachtung der Standortgebundenheit des Vorhabens auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Im Falle des § 9d Abs. 1 ist der festgestellte Plan dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Die Enteignung setzt voraus, daß sich der Antragsteller ernsthaft um den freihändigen Erwerb der Rechte oder Befugnisse nach Absatz 1 oder um die Vereinbarung eines Nutzungsverhältnisses zu angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht hat. Rechte und Befugnisse dürfen nur in dem Umfang enteignet werden, in dem dies zur Verwirklichung des Enteignungszwecks erforderlich ist.

(3) Für die Enteignung ist eine Entschädigung durch den Antragsteller zu leisten. § 21b bleibt unberührt. Die Entschädigung wird gewährt für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust sowie für andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile. Die Entschädigung für den Rechtsverlust bestimmt sich nach dem Verkehrswert der zu enteignenden Rechte oder Befugnisse nach Absatz 1. Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung, Belastung oder sonstigen Beschränkung von Rechten oder Befugnissen nach Absatz 1 schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(4) Für die Enteignung und die Entschädigung gelten im übrigen die §§ 93 bis 122 des Baugesetzbuches entsprechend.

§ 9f Vorarbeiten auf Grundstücken98a

(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zu dulden, daß zur Vorbereitung der Planfeststellung nach § 9b sowie zur obertägigen Standorterkundung für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle Grundstücke betreten und befahren sowie Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen und ähnliche vorübergehende Vorarbeiten auf Grundstücken durch die dafür zuständigen Personen ausgeführt werden. Die Absicht, Grundstücke zu betreten und solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer und den sonstigen Nutzungsberechtigten rechtzeitig vorher bekanntzugeben.

(2) Nach Abschluß der Vorarbeiten ist der frühere Zustand der Grundstücke wiederherzustellen. Die zuständige Behörde kann anordnen, daß im Rahmen der Vorarbeiten geschaffene Einrichtungen verbleiben können.

(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 oder durch eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 2 dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. § 21b bleibt unberührt.

werden aufgehoben.

12. In § 11 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe " § 7 Abs. 1" durch die Angabe " § 7 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

13. § 12 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 8 wird die Angabe "Anlagen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2" durch die Angabe "die Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3" ersetzt.

b) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
9. welchen Anforderungen die schadlose Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile zu genügen hat, daß und in welcher Weise radioaktive Abfälle vor der Ablieferung an die Landessammelstellen und an die Anlagen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 zu behandeln, zwischenzulagern und hierbei sowie bei der Beförderung nach Menge und Beschaffenheit nachzuweisen sind, wie die Ablieferung durchzuführen ist, wie sie in den Landessammelstellen und in Anlagen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 sicherzustellen und zu lagern sind, unter welchen Voraussetzungen und wie sie von den Landessammelstellen an Anlagen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 abzuführen sind und wie Anlagen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 zu überwachen sind, "9. welchen Anforderungen die schadlose Verwertung und die geordnete Beseitigung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile zu genügen hat, dass und mit welchem Inhalt Angaben zur Erfüllung der Pflichten nach § 9a Abs. 1 bis 1e vorzulegen und fortzuschreiben sind, dass und in welcher Weise radioaktive Abfälle vor der Ablieferung an die Landessammelstellen und an die Anlagen des Bundes zu behandeln, zwischenzulagern und hierbei sowie bei der Beförderung nach Menge und Beschaffenheit nachzuweisen sind, wie die Ablieferung durchzuführen ist, wie sie in den Landessammelstellen und in den Anlagen des Bundes sicherzustellen und zu lagern sind, unter welchen Voraussetzungen und wie sie von den Landessammelstellen an Anlagen des Bundes abzuführen sind und wie Anlagen nach § 9a Abs. 3 zu überwachen sind,".

c) In Nummer 10 wird die Angabe "nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2" durch die Angabe "Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3" ersetzt.

14. In § 12b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "Anlagen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz" durch die Angabe "Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3" ersetzt.

15. In § 13 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "500 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe "2,5 Milliarden Euro" ersetzt.

16. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Wird die Deckungsvorsorge anstatt durch eine Haftpflichtversicherung durch eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung eines Dritten erbracht, so ist auf diese Verpflichtung Absatz 1 entsprechend anzuwenden. "(2) Wird die Deckungsvorsorge anstatt durch eine Haftpflichtversicherung durch eine sonstige finanzielle Sicherheit erbracht, gilt Absatz 1 entsprechend."

17. In § 17 Abs. 3 wird in Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

"4. auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ein ordnungsgemäßer Nachweis nach § 9a Abs. 1a bis 1e nicht vorgelegt wird oder auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Ergebnisse der nach § 19a Abs. 1 durchzuführenden Sicherheitsüberprüfung vorgelegt werden."

18. In § 19 Abs. 5 werden die Wörter "durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9a Abs. 3 Satz 3 oder" gestrichen und die Angabe " § 9a Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe " § 9a Abs. 3 Satz 3" ersetzt.

19. Nach § 19 wird § 19a eingefügt:

20. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "nach den §§ 4, 6, 7, 7a, 9 und 9b" durch die Angabe "nach den §§ 4, 6, 7, 7a, 9, 9a und 9b" ersetzt.

b) Nummer 4a wird wie folgt gefasst:

altneu
a für Entscheidungen nach den §§ 9d bis 9g "4a. für Entscheidungen nach § 9g,".

c) Nach Nummer 5 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

"6. für die Überprüfung der Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung nach § 19a."

21. § 21b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Anlagen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2" durch die Angabe "Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3" und die Angabe " § 9a Abs. 1" durch die Angabe " § 9a Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe "Anlage nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2" durch die Angabe "Anlage des Bundes nach § 9a Abs. 3" ersetzt.

22. § 23 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen, "1. die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen einschließlich des Erlasses von Entscheidungen nach § 5 Abs. 7 Satz 1,".

b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 9a Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe " § 9a Abs. 3 Satz 3" ersetzt.

c) Die Nummern

2a a die Planfeststellung von Anlagen zur Einlagerung radioaktiver Abfälle und die Aufsicht nach § 19 Abs. 5, sobald die Aufgabe, Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle einzurichten, nach § 9a Abs. 3 Satz 3 auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen worden ist,

und

4a a die Durchführung eines Prüfverfahrens nach § 7c,

werden aufgehoben.

d) Nach Nummer 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Nummern 9 und 10 angefügt:

"9. die Entgegennahme und Bekanntmachung von Informationen nach § 7 Abs. 1c,

10. Entscheidungen nach § 9a Abs. 2 Satz 4."

23. § 23a wird wie folgt geändert:

Die Angabe "den §§ 9d bis 9g" wird durch die Angabe " § 9g" ersetzt.

24. In § 34 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "das Zweifache der Höchstgrenze der Deckungsvorsorge" durch die Angabe "2,5 Milliarden Euro" ersetzt.

25. § 36 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Bund trägt die sich aus § 34 ergebende Freistellungsverpflichtung zu 75 vom Hundert. "Der Bund trägt die sich aus § 34 ergebende Freistellungsverpflichtung, jedoch unterhalb 500 Millionen Euro nur zu 75 vom Hundert."

26. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe " § 7 Abs. 1 oder 5" durch die Angabe " § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1," ersetzt.

b) Nach Absatz 1 Nr. 2 werden folgende Nummern 2a bis 2e eingefügt:

"2a. entgegen § 7 Abs. 1 a Satz 4 ein Messgerät verwendet,

2b. entgegen § 7 Abs. 1 a Satz 5 ein Messgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aufstellt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anschließt, nicht oder nicht richtig handhabt oder nicht oder nicht richtig wartet,

2c. entgegen § 7 Abs. 1 a Satz 7 den Zustand des Messgerätes oder die erzeugte Elektrizitätsmenge nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen oder nicht oder nicht rechtzeitig testieren lässt,

2d. entgegen § 7 Abs. 1 c Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder ein Ergebnis oder ein Testat nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2e. entgegen § 7 Abs. 1c Satz 1 Nr. 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,".

c) In Absatz 2 werden die Angabe "Nr. 1 bis 4" durch die Angabe "Nr. 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2e, 3 und 4" und die Angabe "Nr. 5" durch die Angabe "Nr. 2d und 5" ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen eine nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 6 bestimmte Genehmigungs-, Anzeige- oder sonstige Handlungspflicht bei der grenzüberschreitenden Verbringung radioaktiver Stoffe oder gegen eine damit verbundene Auflage handelt. "(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1. das Bundesausfuhramt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen eine nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 6 bestimmte Genehmigungs-, Anzeige- oder sonstige Handlungspflicht bei der grenzüberschreitenden Verbringung radioaktiver Stoffe oder gegen eine damit verbundene Auflage handelt,

2. das Bundesamt für Strahlenschutz in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2a bis 2e."

27. In § 49 wird die Angabe " § 46 Abs. 1 Nr. 1 bis 4" durch die Angabe " § 46 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4" ersetzt.

28. § 57a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird nach den Wörtern "alle sonstigen Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen" ein Komma gesetzt und folgende Wörter eingefügt "mit Ausnahme der Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen nach Nummer 4,".

b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. Die in Genehmigungen, Erlaubnissen und Zulassungen zur Annahme von weiteren radioaktiven Abfällen oder zu deren Einlagerung zum Zwecke der Endlagerung oder zur Annahme von weiteren Kernbrennstoffen oder sonstigen radioaktiven Stoffen zum Zwecke der Aufbewahrung oder Lagerung enthaltenen Gestattungen

a) zur Annahme von weiteren radioaktiven Abfällen oder zu deren Einlagerung zum Zwecke der Endlagerung oder

b) zur Annahme von weiteren Kernbrennstoffen oder sonstigen radioaktiven Stoffen zum Zwecke der Aufbewahrung oder Lagerung

werden mit dem 27. April 2002 unwirksam; im Übrigen bestehen diese Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zulassungen als Genehmigungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes fort. Die nach Satz 1 fortbestehenden Genehmigungen können nach den Vorschriften dieses Gesetzes geändert oder mit Anordnungen versehen werden."

29. § 58 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 58 Übergangsvorschrift

§ 21 Abs. 1a ist auch auf die am 11. Mai 2000 anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits festgesetzt sind.

 " § 58 Übergangsvorschriften

(1) § 4 Abs. 2 Nr. 7, § 9a Abs. 2 Satz 3 bis 5 und § 19a gelten nicht für Anlagen, die am 27. April 2002 nicht mehr betrieben werden. § 9a Abs. 2 Satz 3 gilt nicht für Anlagen, die am 27. April 2002 über ausreichende Zwischenlagermöglichkeiten am Standort, die nach § 6 oder § 7 genehmigt sind, verfügen.

(2) § 5 Abs. 2 und 3 gilt nicht für Kernbrennstoffe, die am 27. April 2002 bereits staatlich verwahrt werden, deren Ablieferung von als gemeinnützig anerkannten Forschungseinrichtungen gegenüber der zuständigen Behörde vor dem 1. Mai 2001 schriftlich angekündigt oder deren Übernahme vor dem 1. Mai 2001 vertraglich vereinbart worden ist. Auf Kernbrennstoffe aus als gemeinnützig anerkannten Forschungseinrichtungen findet § 5 Abs. 2 und 3 ab dem 1. Januar 2003 Anwendung.

(3) § 7c und § 23 Abs. 1 Nr. 4a in der bis zum 26. April 2002 geltenden Fassung sind auf die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verwaltungsverfahren weiter anzuwenden.

(4) § 21 Abs. 1a ist auch auf die am 11. Mai 2000 anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits festgesetzt sind."

30. Nach Anlage 2 werden neue Anlagen 3 und 4 angefügt:

Artikel 2
Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung

Die Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 9. September 2001; BGBl. I S. 2331, 2002 I S. 615), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung eines Dritten "2. eine sonstige finanzielle Sicherheit".

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Durch eine Haftpflichtversicherung kann die Deckungsvorsorge nur erbracht werden, wenn sie genommen wird bei
  1. einem im Geltungsbereich des Atomgesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer oder
  2. einem außerhalb des Geltungsbereichs des Atomgesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer, wenn neben ihm bei grenzüberschreitender Beförderung (§ 4a des Atomgesetzes) ein im Geltungsbereich des Atomgesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassener Versicherer oder ein Verband solcher Versicherer die Pflichten eines Haftpflichtversicherers übernimmt.
 "(1) Durch eine Haftpflichtversicherung kann die Deckungsvorsorge nur erbracht werden, wenn sie bei einem im Inland zum Betrieb der Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen genommen wird. Für eine grenzüberschreitende Beförderung nach § 4a des Atomgesetzes kann sie auch bei einem Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, das in seinem Sitzland zum Betrieb der Haftpflichtversicherung befugt ist, genommen werden, wenn neben ihm ein nach Satz 1 befugtes Versicherungsunternehmen oder ein Verband solcher Versicherungsunternehmen die Pflichten eines Haftpflichtversicherers übernimmt."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung " § 3 Sonstige finanzielle Sicherheit".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Durch eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung eines Dritten kann die Deckungsvorsorge nur erbracht werden, wenn gewährleistet ist, daß der Dritte, solange mit seiner Inanspruchnahme gerechnet werden muß, in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen im Rahmen der Festsetzung der Deckungsvorsorge zu erfüllen. "(1) Durch eine sonstige finanzielle Sicherheit kann die Deckungsvorsorge nur erbracht werden, wenn gewährleistet ist, dass diese, solange mit ihrer Inanspruchnahme gerechnet werden muss, in dem von der behördlichen Festsetzung der Deckungsvorsorge gesetzten Rahmen zur Verfügung steht und unverzüglich zur Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen der in § 13 Abs. 5 des Atomgesetzes genannten Art herangezogen werden kann."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter "eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung" durch die Wörter "eine sonstige finanzielle Sicherheit" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung" durch die Wörter "eine sonstige finanzielle Sicherheit" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "zur Freistellung oder Gewährleistung" durch die Wörter "zur Gewährung einer sonstigen finanziellen Sicherheit" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter "des Freistellungs- oder Gewährleistungsvertrages" durch die Wörter "des Vertrages über eine sonstige finanzielle Sicherheit" ersetzt.

5. § 6 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. die Deckungssumme, soweit sie nicht für jedes Schadensereignis in voller Höhe zur Verfügung steht, wiederaufzufüllen, wenn eine Minderung um mehr als 20 vom Hundert oder, wenn die Minderung mindestens 500.000 Euro beträgt, um mehr als 10 vom Hundert eingetreten oder auf Grund eines oder mehrerer eingetretener Schadensereignisse zu erwarten ist. "4. die Deckungssumme, soweit sie nicht für jedes Schadensereignis in voller Höhe zur Verfügung steht, wiederaufzufüllen, wenn eine Minderung in mehr als 1 vom Hundert eingetreten oder auf Grund eines oder mehrerer eingetretener Schadensereignisse zu erwarten ist."

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "5 Millionen Euro" durch die Angabe "7 Millionen Euro" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "50 Millionen Euro" durch die Angabe "70 Millionen Euro" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird Satz 2

Die Deckungssumme darf den Betrag von 25 Millionen Euro nicht überschreiten.

aufgehoben.

c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt:

"(5) Bei der Beförderung und Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe sind die sich nach dem genehmigten Massengehalt der Kernbrennstoffe ergebenden Regeldeckungssummen nach Anlage 1 und die sich nach der genehmigten Gesamtaktivität ergebende Regeldeckungssumme nach Anlage 2 getrennt zu ermitteln und zu einer einheitlichen Regeldeckungssumme zusammenzurechnen. Die Freigrenze der Anlage 2 beträgt für die Ermittlung der Gesamtaktivität 5 Kilobequerel.

(6) Die Deckungssumme soll bei der Beförderung den Betrag von 35 Millionen Euro nicht überschreiten. Eine Überschreitung ist nur zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Betrag nach Satz 1 nicht angemessen ist; in diesem Fall kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme bis zu einer Höchstgrenze des Zweifachen der Summe nach Satz 1 erhöhen. § 16 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(7) Bei der Lagerung darf die Deckungssumme den Betrag von 350 Millionen Euro nicht überschreiten."

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden

aa) die Angabe "5 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe "5 Millionen Euro",

bb) die Wörter "für jedes weitere Megawatt 1 Million Deutsche Mark" durch die Wörter "für jedes weitere Megawatt bis 10 Megawatt 1 Million Euro, für jedes weitere Megawatt 2,5 Millionen Euro" und

cc) die Angabe "500 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe "2,5 Milliarden Euro" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die nach Absatz 1 zu ermittelnde Deckungsvorsorge umfasst auch die Deckungsvorsorge

1. für eine Aufbewahrung nach § 6 Abs. 3 oder 4 des Atomgesetzes oder

2. für eine entsprechende Aufbewahrung auf dem Gelände einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zu Forschungszwecken,

sofern die Anlagen eine gemeinsame Kernanlage im Sinne der Anlage 1 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz zum Atomgesetz bilden."

8. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei Brennelementfabriken und Urananreicherungsanlagen darf die Höchstdeckungssummne unter Berücksichtigung der §§ 16 und 17 nicht auf mehr als 100 Millionen Euro festgesetzt werden."Die Deckungssumme soll bei Brennelementfabriken und Urananreicherungsanlagen den Betrag von 140 Millionen Euro nicht überschreiten." 

bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Eine Überschreitung ist nur zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Betrag nach Satz 1 nicht angemessen ist; in diesem Fall kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme bis zu einer Höchstgrenze des Zweifachen der Summe nach Satz 1 erhöhen. § 16 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung."

b) In Absatz 2 werden die Nummern 1 bis 3 durch die Wörter "bis zu 50 Tonnen unter Berücksichtigung des § 16 70 Millionen Euro" ersetzt.

9. § 14

§ 14 Beförderung und Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe

Bei der Beförderung und Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe sind die sich nach dem genehmigten Massengehalt der Kernbrennstoffe ergebenden Regeldeckungssummen nach Anlage 1 und die sich nach der genehmigten Gesamtaktivität ergebende Regeldeckungssumme nach Anlage 2 getrennt zu ermitteln und zu einer einheitlichen Regeldeckungssumme zusammenzurechnen. Die Freigrenze der Anlage 2 beträgt für die Ermittlung der Gesamtaktivität 5 Kilobecquerel.

wird aufgehoben.

10. In § 16 Abs. 1 wird die Angabe "im Rahmen der Höchstbeträge des § 13 Abs. 2 Nr. 1 des Atomgesetzes" durch die Angabe "im Rahmen der Höchstgrenze des § 13 Abs. 3 Satz 2 des Atomgesetzes" ersetzt.

11. § 17

§ 17 Ermäßigung der Deckungssumme in besonderen Fällen

Die sich aus diesem Abschnitt für Schiffsreaktoren und für Anlagen zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen ergebende Deckungssumme kann bis auf die Hälfte ermäßigt werden, soweit es der in § 1 Nr. 1 des Atomgesetzes genannte Förderungszweck auch unter Berücksichtigung der Interessen der nach dem Atomgesetz oder internationalen Verträgen zur Freistellung oder Sicherstellung Verpflichteten gebietet, die Beschaffung der Deckungsvorsorge durch diese Maßnahme zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dabei darf die höchste zu zumutbaren Bedingungen auf dem Versicherungsmarkt erhältliche Versicherungssumme (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes) nur dann unterschritten werden, wenn dies der Förderung eines für die Forschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie besonders bedeutsamen Vorhabens dient.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz

Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S.1457, 1982 I S. 562), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Satz 1 Nr. 6 wird die Angabe " §§ 4 und 6" durch die Angabe " §§ 4, 6 und 9a Abs. 2 Satz 4" ersetzt.

2. In § 5 Abs. 1 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:

"3a. Prüfungen der Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung nach § 19a des Atomgesetzes;".

Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 2 beruhende Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung kann auf Grund der Ermächtigung des § 13 Abs. 3 des Atomgesetzes und die auf Artikel 3 beruhende Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz kann auf Grund der Ermächtigung des § 21 Abs. 3 des Atomgesetzes geändert werden.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE