Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
Vom 20. Mai 2003
(BGBl. I Nr. 20 vom 23.05.2003 S. 686)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
(Neufassung des Energiewirtschaftsgesetzes in 2005)
Das Energiewirtschaftsgesetz 1 vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem § 2 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Zu den Gasversorgungsnetzen zählen Fernleitungs- und Verteilernetze, Direktleitungen, Anlagen für verflüssigtes Erdgas (LNG-Anlagen) und alle sonstigen Anlagen, die für die Fernleitung und Verteilung erforderlich sind, einschließlich der Anlagen für Wärmeausgleich und Mischung. Ferner zählen hierzu Anlagen zur Speicherung, soweit sie in technischer Hinsicht für den wirksamen Netzzugang erforderlich sind. Ausgenommen sind solche Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden. Vorgelagerte Rohrnetze sind Rohrleitungen, die dazu verwendet werden, Erdgas aus Öl- oder Gasgewinnungsvorhaben zu einer Übergabestation zu leiten, in der die Übergabe in das Fernleitungs- oder Verteilnetz erfolgt. Speicheranlage ist eine Anlage zur Speicherung von Erdgas, die einem Gasversorgungsunternehmen gehört oder von ihm oder für ihn betrieben wird, ausgenommen der Teil der Anlage, der für die Gewinnung genutzt wird."
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.
2. Nach § 4 wird § 4a angefügt:
3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "für Durchleitung zu Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die" die Wörter "guter fachlicher Praxis entsprechen und" eingefügt.
b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 eingefügt:
"Die Bedingungen guter fachlicher Praxis im Sinne des Satzes 1 dienen der Erreichung der Ziele des § 1 und der Gewährleistung wirksamen Wettbewerbs. Bei Einhaltung der Verbändevereinbarung über Kriterien zur Bestimmung von Netznutzungsentgelten für elektrische Energie und über Prinzipien der Netznutzung vom 13. Dezember 2001 (BAnz. Nr. 85b vom 8. Mai 2002) wird bis zum 31. Dezember 2003 die Erfüllung der Bedingungen guter fachlicher Praxis vermutet, es sei denn, dass die Anwendung der Vereinbarung insgesamt oder die Anwendung einzelner Regelungen der Vereinbarung nicht geeignet ist, wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten."
4. Nach § 6 wird § 6a eingefügt:
5. Nach § 9 wird § 9a eingefügt:
6. In § 10 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "30 Kilowatt" durch die Angabe "50 Kilowatt" ersetzt.
7. In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates" die Wörter "die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung bei den an das Niederspannungs- oder Niederdrucknetz angeschlossenen Kunden und" eingefügt.
8. In § 13 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort "Elektrizitätsversorgungsunternehmen" durch das Wort "Energieversorgungsunternehmen" ersetzt.
9. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "unmittelbaren" gestrichen.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Eine Versorgung von Letztverbrauchern im Sinne dieser Vorschrift liegt auch vor, wenn ein Weiterverteiler über öffentliche Verkehrswege mit Elektrizität oder Gas beliefert wird, der diese Energien ohne Benutzung solcher Verkehrswege an Letztverbraucher weiterleitet."
c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "in der vertraglich vereinbarten Höhe" die Wörter "von dem Energieversorgungsunternehmen, dem das Wegerecht nach § 13 eingeräumt wurde," eingefügt.
Artikel 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), das zuletzt durch Artikel 154 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Übergangsvorschriften | "Übergangsgesetz aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts". |
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Schutzklausel
Bis zum 31. Dezember 2006 können Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Netzzugang für Elektrizität, die aus dem Ausland geliefert werden soll, ablehnen, soweit der zu beliefernde Abnehmer dort nicht ebenfalls durch Dritte beliefert werden könnte. | " § 2 Schutzklausel bei Elektrizitätsimporten
(1) Bis zum 31. Dezember 2006 können Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Netzzugang für Elektrizität, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder von einem dort ansässigen Unternehmen geliefert werden soll, ablehnen, soweit der zu beliefernde Abnehmer dort nicht ebenfalls durch Dritte beliefert werden könnte. Das den Netzzugang beanspruchende Unternehmen hat nachzuweisen, aus welchem Mitgliedstaat der Gemeinschaft die Elektrizität geliefert werden soll. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, zur Vermeidung von Ungleichgewichten bei der Öffnung der jeweiligen nationalen Elektrizitätsmärkte durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Kriterien näher zu bestimmen, nach denen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 eine Lieferung aus einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder von einem in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen vorliegt, sowie die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen der Netzzugang für solche Lieferungen zulässig ist. Mit dieser Rechtsverordnung kann zugleich festgelegt werden, dass der Netzzugang für bestimmte Lieferungen im Sinne des Satzes 1 der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bedarf. In diesem Fall sind zugleich Verfahren und Voraussetzungen einer Genehmigung näher zu bestimmen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Elektrizitätsimporte aus Drittstaaten. (4) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 sind dem Deutschen Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Deutschen Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen nach Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet." |
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Neue Länder
(1) Bei der Beurteilung, ob die Ablehnung des Netzzugangs zur Belieferung von Abnehmern in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen mit Elektrizität gemäß Artikel 1 §§ 6 und 7 unzulässig oder im Sinne des § 22 Abs. 4 und des § 26 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mißbräuchlich, diskriminierend oder unbillig behindernd ist, ist die Notwendigkeit einer ausreichend hohen Verstromung von Braunkohle aus diesen Ländern besonders zu berücksichtigen. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat dem Deutschen Bundestag im Jahre 2002 über die Auswirkungen dieser Regelung auf Braunkohlenverstromung und Strompreisentwicklung in den Ländern nach Absatz 1 zu berichten. Sofern auf der Grundlage dieses Berichts keine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2005 vorgenommen wird, tritt diese Übergangsvorschrift am 31. Dezember 2003 außer Kraft. (3) Absatz 1 gilt für die Verlegung von Elektrizitätsversorgungsleitungen gemäß Artikel 1 § 13 Abs. 1 entsprechend. | " § 3 Monitoring
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird dem Deutschen Bundestag bis zum 31. August 2003 über die energiewirtschaftlichen und wettbewerblichen Wirkungen der Verbändevereinbarungen berichten und gegebenenfalls auf dieser Basis Vorschläge für eine Verbesserung der Netzzugangsregelung und der wettbewerblichen Überwachung unterbreiten." |
Artikel 3
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
In § 64 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. September 2002 (BGBl. I S. 3448, 3670) geändert worden ist, wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:
"dies gilt nicht für Verfügungen nach § 32 in Verbindung mit § 19 Abs. 4, die die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung bei Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen betreffen."
Artikel 4
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann den Wortlaut des Energiewirtschaftsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt ABl. EG Nr. L 204 S. 1).