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Änderungstext
Gesetz zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
Vom 29. August 2008
(BGBl. I Nr. 40 vom 08.09.2008 S. 1793)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Atomgesetzes
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Für die Anwendung der Vorschriften über die Haftung und Deckung entsprechen die Begriffe nukleares Ereignis, Kernanlage, Inhaber einer Kernanlage, Kernmaterialien und Sonderziehungsrechte den Begriffsbestimmungen in Anlage 1 zu diesem Gesetz. | "(4) Soweit sich die Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4 bestimmt, entsprechen für die Anwendung der Vorschriften über die Haftung und Deckung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Begriffe "nukleares Ereignis", "nuklearer Schaden", "Kernanlage", "Kernbrennstoffe", "radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle", "Kernmaterialien" und "Inhaber einer Kernanlage" den Begriffsbestimmungen in Artikel 1 Abs. a des Pariser Übereinkommens. Für die Begriffe "Kernanlage" und "Kernbrennstoffe" gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass Ergänzungen dieser Begriffsbestimmungen durch den Direktionsausschuss für Kernenergie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder seines Funktionsnachfolgers (Direktionsausschuss) nach Artikel 1 Abs. a Ziffer ii und iii des Pariser Übereinkommens erst anzuwenden sind, wenn sie durch Gesetz oder durch eine Rechtsverordnung nach § 12a in Kraft gesetzt sind. Befinden sich zwei oder mehr Kernanlagen eines Inhabers auf demselben Gelände, so gelten sie, zusammen mit anderen dort gelegenen Anlagen, die Kernbrennstoffe oder radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle enthalten, als eine Kernanlage." |
b) In den Absätzen 5 und 6 werden jeweils die Wörter "des Protokolls vom 16. November 1982 (BGBl. 1985 II S. 690)" durch die Wörter "der Protokolle vom 16. November 1982 (BGBl. 1985 II S. 690) und vom 12. Februar 2004 (BGBl. 2008 II S. 902)" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3
(3) Der nach Absatz 2 Nr. 4 erforderlichen Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen bedarf es nicht für die Beförderung der in Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten Kernbrennstoffe.
wird aufgehoben.
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Beförderer hat ferner eine Bescheinigung mit sich zu führen, die den Anforderungen des Artikels 4 Abs. c des Pariser Übereinkommens entspricht, sofern es sich nicht um eine Beförderung handelt, die nach Absatz 3 einer Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nicht bedarf. | "Soweit sich die Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4 bestimmt, hat der Beförderer außerdem eine Bescheinigung mit sich zu führen, die den Anforderungen des Artikels 4 Abs. d des Pariser Übereinkommens entspricht." |
3. § 4a wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Abs. c" durch die Angabe "Abs. d" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Haftungshöchstbetrag des Inhabers der Kernanlage für nukleare Ereignisse, die im Verlaufe der Beförderung im Inland eintreten" durch die Wörter "Höchstbetrag der Haftung des Inhabers der Kernanlage oder bei summenmäßig unbegrenzter Haftung des Inhabers der Kernanlage der Betrag der Versicherung oder der sonstigen finanziellen Sicherheit für ein nukleares Ereignis, das im Verlaufe der Beförderung im Inland eintritt" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "für den erhöhten Haftungshöchstbetrag" durch die Wörter "für den nach Satz 1 erhöhten Betrag" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter "nukleare Ereignisse, die im Verlaufe der Beförderung im Inland eintreten," durch die Wörter "ein nukleares Ereignis, das im Verlaufe der Beförderung im Inland eintritt," ersetzt und nach dem Wort "Haftungshöchstbetrag" die Wörter "oder bei summenmäßig unbegrenzter Haftung des Inhabers der Kernanlage der Betrag der Versicherung oder der sonstigen finanziellen Sicherheit" eingefügt.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit es sich um die Beförderung von Kernmaterialien handelt, die in Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichnet sind.
wird aufgehoben.
5. In § 7 Abs. 1c Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 7" ersetzt.
6. § 12a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12a Ermächtigungsvorschrift (Entscheidung des Direktionsausschusses)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Entscheidungen des Direktionsausschusses der Europäischen Kernenergieagentur oder seines Funktionsnachfolgers nach Artikel 1 Abs. a Unterabs. ii und iii und nach Artikel 1 Abs. b des Pariser Übereinkommens durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen und insoweit die Anlage 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und die Anlage 2 zu diesem Gesetz zu ändern oder aufzuheben, sofern dies zur Erfüllung der in § 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist. | " § 12a Ermächtigungsvorschrift (Entscheidung des Direktionsausschusses)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Entscheidungen des Direktionsausschusses nach Artikel 1 Abs. a Ziffer ii und iii und Abs. b des Pariser Übereinkommens durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen, sofern dies zur Erfüllung der in § 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist." |
7. § 13 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. bei Anlagen und Tätigkeiten, bei denen eine Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4, nach § 25a oder nach einem der in § 25a Abs. 2 genannten internationalen Verträge in Betracht kommt, in einem angemessenen Verhältnis zur Gefährlichkeit der Anlage oder der Tätigkeit stehen, | "1. bei Anlagen und Tätigkeiten, bei denen sich die Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4, nach § 25a, nach einem der in § 25a Abs. 2 genannten internationalen Verträge oder nach § 26 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a bestimmt, in einem angemessenen Verhältnis zur Gefährlichkeit der Anlage oder der Tätigkeit stehen; soweit sich die Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4 bestimmt, darf die Deckungsvorsorge die in Artikel 7 Abs. a und b des Pariser Übereinkommens festgelegten Beträge nicht unterschreiten,". |
8. In § 15 Abs. 2 wird das Wort "Schaden" durch die Wörter "nuklearer Schaden" ersetzt.
9. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Schaden" durch die Wörter "nuklearer Schaden" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch das Wort "Inland" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "wenn der Beförderer im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Frachtführer zugelassen oder als Spediteur im Geltungsbereich dieses Gesetzes seine geschäftliche Hauptniederlassung hat" durch die Wörter "wenn der Beförderer im Inland als Frachtführer oder Spediteur zur Beförderung befugt ist" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Bestimmungen des Artikels 9 des Pariser Übereinkommens über den Haftungsausschluß bei Schäden, die auf nuklearen Ereignissen beruhen, die unmittelbar auf Handlungen eines bewaffneten Konfliktes, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkrieges, eines Aufstandes oder auf eine schwere Naturkatastrophe außergewöhnlicher Art. zurückzuführen sind, sind nicht anzuwenden. | "Die Bestimmungen des Artikels 9 des Pariser Übereinkommens über den Haftungsausschluss bei einem nuklearen Schaden, der auf einem nuklearen Ereignis beruht, das unmittelbar auf Handlungen eines bewaffneten Konfliktes, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkrieges oder eines Aufstandes zurückzuführen ist, sind nicht anzuwenden." |
bb) In Satz 2 wird das Wort "Schaden" durch die Wörter "nukleare Schaden" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Der Inhaber einer Kernanlage haftet unabhängig vom Ort des Schadenseintritts. Artikel 2 des Pariser Übereinkommens findet keine Anwendung. | "(4) Artikel 2 des Pariser Übereinkommens gilt mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Absatzes a Ziffer iv der Vorschrift der Inhaber der Kernanlage auch dann haftet, wenn in dem Nichtvertragsstaat eine Gesetzgebung über die Haftung für nuklearen Schaden in Kraft ist, die auf Grundsätzen beruht, die mit denen des Pariser Übereinkommens nicht identisch sind." |
e) In Absatz 5 werden die Wörter "Kernmaterialien zurückzuführen ist, die in Anlage 2 zu diesem Gesetz" durch die Wörter "Kernanlagen, Kernbrennstoffe und Kernmaterialien zurückzuführen ist, die der Direktionsausschuss auf Grund der Ermächtigung in Artikel 1 Abs. b des Pariser Übereinkommens von der Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossen hat und die in einer Rechtsverordnung nach § 12a" ersetzt.
10. § 25a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter "Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch das Wort "Inland" ersetzt.
b) In Nummer 4 werden die Wörter "nukleare Schäden im Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Wörter "Schäden im Inland" ersetzt.
c) In Nummer 5 werden die Wörter "Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch das Wort "Inland" ersetzt und das Wort "nukleare" gestrichen.
11. In § 26 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "einen" durch das Wort "einem" ersetzt.
12. § 27 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 27 Mitwirkendes Verschulden des Verletzten
Hat bei Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über sie ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleich. | " § 27 Mitwirkendes Verschulden des Verletzten
Hat bei Entstehung des nuklearen Schadens Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verletzten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Bei Beschädigung einer Sache steht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über sie ausübt, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verletzten gleich." |
13. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Tritt der Schaden in einem anderen Staat ein, so findet Absatz 1 nur dann und insoweit Anwendung, als der andere Staat zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland eine dem Absatz 1 nach Art, Ausmaß und Höhe gleichwertige Regelung sichergestellt hat. Im Übrigen ist bei Schäden in einem anderen Staat die Haftung des Inhabers einer Kernanlage auf den Betrag begrenzt, den der andere Staat im Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses unter Einbeziehung einer zusätzlichen Entschädigung auf Grund internationaler Übereinkommen für den Ersatz von Schäden infolge nuklearer Ereignisse im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland vorsieht. Im Verhältnis zu Staaten, auf deren Hoheitsgebiet sich keine Kernanlagen befinden, ist die Haftung des Inhabers einer Kernanlage auf den Höchstbetrag nach dem Brüsseler Zusatzübereinkommen beschränkt. | "(2) Tritt der nukleare Schaden im Hoheitsgebiet oder in den völkerrechtlich festgelegten Meereszonen eines anderen Staates ein, so ist Absatz 1 nur dann und insoweit anzuwenden, als der andere Staat zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland eine Regelung sichergestellt hat, die dem Absatz 1 nach Art, Ausmaß und Höhe gleichwertig ist. Im Übrigen ist bei einem nuklearen Schaden im Hoheitsgebiet oder in den völkerrechtlich festgelegten Meereszonen eines anderen Staates die Haftung des Inhabers einer Kernanlage auf den Betrag begrenzt, den der andere Staat zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses unter Einbeziehung einer zusätzlichen Entschädigung auf Grund internationaler Übereinkommen für den Ersatz von nuklearem Schaden infolge eines nuklearen Ereignisses im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland vorsieht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für nuklearen Schaden, der an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das von einem anderen Staat registriert wurde, entsteht, soweit sich das Schiff oder das Luftfahrzeug auf oder über der Hohen See außerhalb von Hoheitsgebieten oder völkerrechtlich festgelegten Meereszonen von Staaten befindet. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht auf Staaten anzuwenden, die zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses in ihrem Hoheitsgebiet oder in ihren völkerrechtlich festgelegten Meereszonen keine Kernanlagen besitzen." |
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei einer Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1, 2 und 4 ist Ersatz für Schäden am Beförderungsmittel, auf dem sich die Kernmaterialien zur Zeit des nuklearen Ereignisses befunden haben, nur dann zu leisten, wenn die Befriedigung anderer Schadensersatzansprüche in den Fällen des Absatzes 1 aus dem Höchstbetrag der staatlichen Freistellungsverpflichtung, in den Fällen des Absatzes 2 aus der Haftungshöchstsumme sichergestellt ist. | "Bei einer Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1, 2 und 4 ist Ersatz für einen nuklearen Schaden am Beförderungsmittel, auf dem sich die Kernmaterialien zur Zeit des nuklearen Ereignisses befunden haben, nur dann zu leisten, wenn sich dadurch die für die Befriedigung anderer Schadensersatzansprüche zur Verfügung stehende Summe nicht auf einen Betrag vermindert, der unter 80 Millionen Euro liegt." |
14. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 4
(2) In den Fällen des Artikels 8 Abs. b des Pariser Übereinkommens tritt an die Stelle der dreißigjährigen Verjährungsfrist des Absatzes 1 eine Verjährungsfrist von zwanzig Jahren ab Diebstahl, Verlust, Überbordwerfen oder Besitzaufgabe.(4) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
werden aufgehoben.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "der Tötung oder Verletzung eines Menschen gerichtlich geltend gemacht werden, haben Vorrang vor" durch die Wörter "nuklearen Schadens, der nicht die Tötung oder Verletzung eines Menschen ist, gerichtlich geltend gemacht werden, haben Vorrang vor solchen" ersetzt.
15. In § 34 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch das Wort "Inland" ersetzt.
16. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Hat ein durch ein nukleares Ereignis Geschädigter seinen Schaden im Geltungsbereich dieses Gesetzes erlitten und kann er nach dem auf den Schadensfall anwendbaren Recht eines anderen Vertragsstaates des Pariser Übereinkommens oder des Wiener Übereinkommens in Verbindung mit dem Gemeinsamen Protokoll keinen Ersatz verlangen, weil
so gewährt der Bund bis zum Höchstbetrag der staatlichen Freistellungsverpflichtung einen Ausgleich. | "(1) Hat ein durch ein nukleares Ereignis Geschädigter seinen Schaden im Inland erlitten und gewähren ihm das auf den Schadensfall anwendbare Recht eines anderen Staates oder die Bestimmungen eines völkerrechtlichen Vertrages keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Ansprüche, die nach Art, Ausmaß und Umfang des Ersatzes wesentlich hinter dem Schadensersatz zurückbleiben, der dem Geschädigten bei Anwendung dieses Gesetzes zugesprochen worden wäre, so gewährt der Bund bis zum Höchstbetrag der staatlichen Freistellungsverpflichtung einen Ausgleich. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Rechtsverfolgung in dem Staat, von dessen Hoheitsgebiet das schädigende Ereignis ausgegangen ist, aussichtslos ist." |
b) Absatz 2
(2) Der Bund gewährt ferner bis zum Höchstbetrag der staatlichen Freistellungsverpflichtung einen Ausgleich, wenn das auf einen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erlittenen Schaden anwendbare ausländische Recht oder die Bestimmungen eines völkerrechtlichen Vertrages dem Verletzten Ansprüche gewähren, die nach Art, Ausmaß und Umfang des Ersatzes wesentlich hinter dem Schadensersatz zurückbleiben, der dem Geschädigten bei Anwendung dieses Gesetzes zugesprochen worden wäre, oder wenn die Rechtsverfolgung in dem Staat, von dessen Hoheitsgebiet das schädigende Ereignis ausgegangen ist, aussichtslos ist.
wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 werden die Wörter "Die Absätze 1 und 2 sind" durch die Wörter "Absatz 1 ist" und die Wörter "Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch das Wort "Inland" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "den Absätzen 1 und 2" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Absatzes 2" durch die Wörter "Absatzes 1 Satz 2" ersetzt.
17. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "im Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Wörter "der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter "nukleare Schäden" durch die Wörter "einen nuklearen Schaden" ersetzt.
bb) Die Nummern 3 und 4
3. ob sich die Haftung des Inhabers auf nukleare Schäden erstreckt, die durch die Strahlen einer sonstigen in einer Kernanlage befindlichen Strahlungsquelle verursacht sind,4. ob und inwieweit sich die Haftung des Inhabers auf Schäden an dem Beförderungsmittel erstreckt, auf dem sich die Kernmaterialien zur Zeit des nuklearen Ereignisses befunden haben,
werden aufgehoben.
18. Nach § 40 werden folgende §§ 40a bis 40c eingefügt:
" § 40a Gerichtsstand für Schadensersatzklagen gegen den Inhaber einer Kernanlage
(1) Für Schadensersatzklagen auf Grund des Pariser Übereinkommens oder auf Grund des Pariser Übereinkommens in Verbindung mit dem Gemeinsamen Protokoll, für die nach den Bestimmungen des Pariser Übereinkommens die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland zuständig sind, ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das nukleare Ereignis eingetreten ist oder, in den Fällen des Artikels 13 Abs. c des Pariser Übereinkommens, der Sitz des haftpflichtigen Inhabers der Kernanlage gelegen ist. Tritt das nukleare Ereignis im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland ein, so ist das Landgericht Hamburg ausschließlich zuständig.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines dieser Gerichte als Gericht für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Klagen zu bestimmen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Landgerichts für das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.
§ 40b Gerichtsstand bei Klagen auf Freistellung nach § 34
Für Klagen des Inhabers einer Kernanlage oder des Besitzers eines radioaktiven Stoffes gegen den Bund und das zuständige Land auf Freistellung nach § 34 ist das Landgericht am Sitz der Bundesregierung ausschließlich zuständig.
§ 40c Staatenklagerecht
Ein anderer Vertragsstaat des Pariser Übereinkommens oder ein Vertragsstaat des Wiener Übereinkommens in Verbindung mit dem Gemeinsamen Protokoll oder ein sonstiger Nichtvertragsstaat im Sinne des Artikels 2 Abs. a des Pariser Übereinkommens ist befugt, Schadensersatzansprüche für Personen gerichtlich geltend zu machen, die einen nuklearen Schaden erlitten haben und Angehörige dieses Staates sind oder ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet haben und ihr Einverständnis dazu erklärt haben."
§ 56 Genehmigungen auf Grund Landesrechts(1) Die auf Grund Landesrechts erteilten Genehmigungen, Befreiungen und Zustimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen im Sinne des § 7 bleiben wirksam. Sie stehen einer nach § 7 erteilten Genehmigung, die mit ihnen verbundenen Auflagen den gemäß § 17 Abs. 1 angeordneten Auflagen gleich. Soweit mit der landesrechtlichen Genehmigung Bestimmungen über die vom Inhaber der Anlage zu treffende Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen verbunden sind, gelten diese vorbehaltlich des Absatzes 2 als Festsetzung im Sinne des § 13 Abs. 1.
(2) Die vom Inhaber der Anlage zu treffende Deckungsvorsorge wird von der Verwaltungsbehörde (§ 24 Abs. 2) innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes festgesetzt; § 13 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend. Wird gemäß § 13 Abs. 4 eine Einstandspflicht festgesetzt, so wirkt diese auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zurück.
57a Abs. 1 Nr. 1 bis 3
1. Genehmigungen und Erlaubnisse für Kernkraftwerke werden mit Ablauf des 30. Juni 1995, für Beförderungen radioaktiver Stoffe mit Ablauf des 30. Juni 1992 sowie alle sonstigen Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen, mit Ausnahme der Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen nach Nummer 4, mit Ablauf des 30. Juni 2005 unwirksam, soweit in den genannten Genehmigungen, Erlaubnissen und Zulassungen nicht eine kürzere Befristung festgelegt ist; die Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen gelten mit diesen Befristungen als Genehmigungen nach den entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen fort. Eine Genehmigung zur wesentlichen Veränderung einer Anlage oder ihres Betriebes im Sinne des § 7 Abs. 1 läßt eine Genehmigung nach Satz 1 insoweit unberührt, als die Genehmigung sich auf Teile der Anlage bezieht, die nicht von der Änderung betroffen sind.2. Auf nach Nummer 1 befristet fortgeltende Genehmigungen findet § 18 keine Anwendung, wenn der Genehmigungsinhaber ein Rechtsträger ist, auf den das Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) der Deutschen Demokratischen Republik vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) Anwendung findet.
3. Bei Umwandlung von Rechtsträgern auf Grund des Treuhandgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik gelten erteilte Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen mit den Befristungen nach Nummer 1 fort, soweit eine Anordnung der Fortgeltung im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts noch nicht erfolgt ist; die zuständige Behörde hat in angemessener Zeit zu prüfen, ob der neue Inhaber durch organisatorische Maßnahmen und durch die Bereitstellung von sachlichen und persönlichen Mitteln die Fortführung der Errichtung und des Betriebes der Anlage oder der Tätigkeit gewährleistet. § 18 findet keine Anwendung.
und § 58 Abs. 3
(3) § 7c und § 23 Abs. 1 Nr. 4a in der bis zum 26. April 2002 geltenden Fassung sind auf die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verwaltungsverfahren weiter anzuwenden.
werden aufgehoben.
20. Anlage 1
Anlage 1 Begriffsbestimmungen nach § 2 Abs. 4(1) Es bedeuten die Begriffe:
- "nukleares Ereignis":
jedes einen Schaden verursachende Geschehnis oder jede Reihe solcher aufeinander folgender Geschehnisse desselben Ursprungs, sofern das Geschehnis oder die Reihe von Geschehnissen oder der Schaden von den radioaktiven Eigenschaften oder einer Verbindung der radioaktiven Eigenschaften mit giftigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen oder von den von einer anderen Strahlenquelle innerhalb der Kernanlage ausgehenden ionisierenden Strahlungen herrührt oder sich daraus ergibt;- "Kernanlage":
Reaktoren, ausgenommen solche, die Teil eines Beförderungsmittels sind; Fabriken für die Erzeugung oder Bearbeitung von Kernmaterialien, Fabriken zur Trennung der Isotope von Kernbrennstoffen, Fabriken für die Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe; Anlagen zur endgültigen Beseitigung von Kernmaterialien; Einrichtungen für die Lagerung von Kernmaterialien, ausgenommen die Lagerung solcher Materialien während der Beförderung; eine Kernanlage kann auch bestehen aus zwei oder mehr Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden, zusammen mit anderen Anlagen auf diesem Gelände, in denen sich radioaktive Materialien befinden;- "Kernbrennstoffe":
spaltbare Materialien in Form von Uran als Metall, Legierung oder chemischer Verbindung (einschließlich natürlichen Urans), Plutonium als Metall, Legierung oder chemischer Verbindung;- "radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle";
radioaktive Materialien, die dadurch hergestellt oder radioaktiv gemacht werden, daß sie einer mit dem Vorgang der Herstellung oder Verwendung von Kernbrennstoffen verbundenen Bestrahlung ausgesetzt werden, ausgenommen
- Kernbrennstoffe,
- Radioisotope außerhalb einer Kernanlage, die das Endstadium der Herstellung erreicht haben, so daß sie für industrielle, kommerzielle, landwirtschaftliche, medizinische, wissenschaftliche Zwecke oder zum Zweck der Ausbildung verwendet werden können;
- "Kernmaterialien":
Kernbrennstoffe (ausgenommen natürliches und abgereichertes Uran) sowie radioaktive Erzeugnisse und Abfälle;- "Inhaber einer Kernanlage":
derjenige, der von der zuständigen Behörde als Inhaber einer solchen bezeichnet oder angesehen wird.(2) Sonderziehungsrechte im Sinne dieses Gesetzes sind Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds (BGBl. II 1978 S. 13), wie er sie für seine eigenen Operationen und Transaktionen verwendet.
wird aufgehoben.
21. Anlage 2
Anlage 2 Haftungs- und Deckungsfreigrenzen§ 4 Abs. 3, § 4b Abs. 2 und § 25 Abs. 5 erfassen Kernbrennstoffe oder Kernmaterialien, deren Aktivität oder Menge
- in dem einzelnen Beförderungs- oder Versandstück oder
- in dem einzelnen Betrieb oder selbständigen Zweigbetrieb, bei Nichtgewerbetreibenden an dem Ort der Ausübung der Tätigkeit des Antragstellers
das 105fache der Freigrenze nicht überschreitet und die bei angereichertem Uran nicht mehr als 350 Gramm Uran 235 enthalten. Freigrenze ist die Aktivität oder Menge, bis zu der es für den Umgang einer Genehmigung oder Anzeige nach diesem Gesetz oder einer darauf beruhenden Rechtsverordnung nicht bedarf.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Strahlenschutzverordnung
§ 18 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 3 § 15 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Sofern eine Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 des Atomgesetzes in Betracht kommt, tritt für Kernmaterialien anstelle der Regelung des Absatz 1 Nr. 4 die Regelung der Anlage 2 zum Atomgesetz. | "(2) Bei der Beförderung von Kernmaterialien im Sinne des § 2 Abs. 4 des Atomgesetzes ist eine Deckungsvorsorge auch dann zu erbringen, wenn die Aktivitätswerte des Absatzes 1 Nr. 4 nicht überschritten werden." |
Artikel 3
Änderung des Verwaltungskostengesetzes
In § 8 Abs. 4 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird nach Nummer 7 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
"8. Bundesamt für Strahlenschutz."
Artikel 4
Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz
Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3463), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes ist das Bundesamt für Strahlenschutz von der Zahlung der Gebühren nach § 2 Satz 1 Nr. 7 nicht befreit."
2. § 7
§ 7 Persönliche Gebührenfreiheit(1) Von der Zahlung der Gebühren sind außer den in § 8 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Rechtsträgern die als gemeinnützig anerkannten Forschungseinrichtungen befreit.
(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes ist das Bundesamt für Strahlenschutz von der Zahlung der Gebühren nach § 2 Satz 1 Nr. 7 nicht befreit.
(3) § 8 Abs. 4 des Verwaltungskostengesetzes ist auf die in § 2 genannten Gebühren nicht anzuwenden.
wird aufgehoben.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 1 und 2 treten an dem Tag in Kraft, an dem das Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 nach seinem Artikel 20 in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Siehe Bekanntmachung
(2) Die Artikel 3 und 4 treten am ersten Tag des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden vierten Kalendermonats in Kraft.
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
Vom 3. Januar 2022
(BGBl. Nr. 1 vom 11.01.2022 S. 14)
Nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793) wird hiermit bekannt gemacht, dass Artikel 1 des Gesetzes nach seinem Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 mit dem Inkrafttreten des Protokolls vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 (BGBl. 2008 II S. 902, 904; 2022 II S. 10) nach seinem Abschnitt II Absatz e am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist.
ENDE