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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
Vom 8. Juni 2010
(BGBl. I Nr. 31 vom 11.06.2010 S. 755)
Auf Grund des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 7 und 13 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 2b Absatz 1 des Atomgesetzes, von denen § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636) und § 54 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2365) geändert sowie § 2b durch Artikel 70 Nummer 1 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
Die Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung vom 14. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1766), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
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§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Anlagen nach § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes. § 6 Abs. 4 gilt auch für Aufbewahrungen nach § 6 des Atomgesetzes. (2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 50 Kilowatt thermischer Dauerleistung nicht überschreitet. | " § 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Anlagen nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes. (2) Für Aufbewahrungen nach § 6 des Atomgesetzes und für Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes gelten die §§ 6 bis 8, § 9 Absatz 2 und § 12. (3) Diese Verordnung gilt nicht:
|
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Anlage (Betreiber) hat für die Dauer des Betriebs der Anlage bis zur Stillegung der Anlage einen kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten (Sicherheitsbeauftragten) schriftlich zu bestellen. | "Der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Anlage nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes (Betreiber) hat für die Dauer des Betriebs der Anlage bis zur Erteilung einer Genehmigung zur Stilllegung der Anlage nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes einen kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten (Sicherheitsbeauftragten) und dessen Vertreter schriftlich zu bestellen." |
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Auf den Vertreter entsprechend anzuwenden sind:
3. Nach § 5 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Der Betreiber hat durch innerbetriebliche Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass der Sicherheitsbeauftragte keine Funktionen mit direkter Produktionsverantwortung wahrnimmt."
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter " § 6 oder § 7 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "in den Anlagen 1 und 2" durch die Wörter "in den Anlagen 1 bis 5" ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Anlage 4 gilt für Anlagen in Stilllegung ab dem Zeitpunkt, für den die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Betreibers durch Verwaltungsakt festgestellt hat, dass die in der Vorbemerkung zu Anlage 4 genannten Anwendungskriterien erfüllt sind."
d) Absatz 4
(4) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 des Atomgesetzes hat aus Gründen des Strahlenschutzes in nach § 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 des Atomgesetzes genehmigten Anlagen und bei der nach § 6 Abs. 1 des Atomgesetzes genehmigten Aufbewahrung festgestellte Überschreitungen der in Anlage 3 für den jeweiligen Fall aufgeführten Werte bei zur Beförderung von bestrahlten Kernbrennstoffen oder verfestigten hochradioaktiven Spaltproduktlösungen verwendeten oder bestimmten Behältern der Aufsichtsbehörde gemäß
- § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Halbsatz 2 und
- § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Halbsatz 1
zu melden.
wird aufgehoben.
5. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "seine Ursachen und Auswirkungen, seine Behebung" durch die Wörter "dessen Ursachen und Auswirkungen, die Behebung der Auswirkungen" ersetzt.
6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
" § 7a Elektronische Kommunikation
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist erst zulässig, wenn die Aufsichtsbehörde dem Meldepflichtigen mitgeteilt hat, dass ein Zugang hierfür eröffnet wurde.
(2) Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen. Im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen."
7. § 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Meldeverfahren
(1) Meldepflichtige Ereignisse sind zu melden
Die Aufsichtsbehörde kann nähere Anordnungen über die Meldungen treffen. (2) Können innerhalb der Frist für die schriftliche Meldung mittels Meldeformular nicht alle erforderlichen Angaben gemacht werden, ist die Meldung als vorläufig zu kennzeichnen; der Aufsichtsbehörde ist eine als endgültig gekennzeichnete und vervollständigte Meldung vorzulegen, sobald die fehlenden Daten bekannt sind. | " § 8 Meldeverfahren
(1) Meldepflichtige Ereignisse sind zu melden
Die Aufsichtsbehörde kann nähere Anordnungen über die Meldung treffen. (2) Können innerhalb der Frist für die schriftliche Meldung mittels Meldeformular nicht alle erforderlichen Angaben gemacht werden, ist die Meldung als vorläufig zu kennzeichnen. Sobald die fehlenden Daten bekannt sind, ist der Aufsichtsbehörde eine vervollständigte und als endgültig gekennzeichnete Meldung vorzulegen. Die endgültige Meldung ist spätestens zwei Jahre nach der vorläufigen Meldung vorzulegen, es sei denn, die Aufsichtsbehörde hat wegen fehlender Daten einer späteren Vorlage zugestimmt. (3) Die Einstufung in die in Absatz 1 Satz 1 genannten Kategorien und die Zuordnung zu den in den Anlagen 1 bis 5 aufgeführten Meldekriterien ist auf Grundlage der bei Erstattung der Meldung bekannten Tatsachen vorzunehmen. Die Meldefrist beginnt, sobald der Meldepflichtige Kenntnis der Tatsachen erlangt, die objektiv die Meldepflicht begründen. (4) Erfüllt ein meldepflichtiges Ereignis mehrere der in den Anlagen 1 bis 5 unter verschiedenen Nummern aufgeführten Meldekriterien, sind alle erfüllten Meldekriterien anzugeben; in den Fällen des Absatzes 2 spätestens in der endgültigen schriftlichen Meldung. (5) Sind die anzugebenden Meldekriterien mehreren Kategorien nach Absatz 1 Satz 1 zugeordnet, richten sich Form und Frist der Meldung nach der Kategorie mit der kürzesten Meldefrist. (6) Zu einem meldepflichtigen Ereignis gehören auch:
(7) Stellt sich nach Kenntnis aller relevanten Tatsachen heraus, dass ein gemeldetes Ereignis nicht meldepflichtig war, teilt der Meldepflichtige dies der Aufsichtsbehörde unter Angabe der hierfür maßgeblichen Tatsachen schriftlich mit." |
8. In der Überschrift des § 10 wird das Wort "Überwachung" durch das Wort "Prüfung" ersetzt.
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. entgegen § 6 Abs. 1 oder 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, | "1. entgegen § 6 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 oder § 8 Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 oder § 8 Absatz 6, oder entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,". |
b) Nummer 1a
1a. entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
wird aufgehoben.
10. § 13
§ 13 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden neunten Kalendermonats in Kraft. § 1, die §§ 6 bis 9, § 11 Nr. 1 und 2, § 12 und die Anlagen 1 und 2 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
wird aufgehoben.
11. Die Anlagen 1 bis 3 werden durch folgende Anlagen 1 bis 5 ersetzt:
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.
Vorbemerkung Die Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen nehmen, soweit Beispiele aus dem Bereich der Anlagentechnik angegeben werden, Bezug auf Reaktoranlagen mit Leichtwasserreaktoren. Bei anderen Reaktortypen, Forschungsreaktoren sowie bei Anlagen, die zum Zwecke der Stillegung endgültig abgeschaltet worden sind oder für die eine Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG erteilt worden ist, sind die Meldekriterien hier sinngemäß anzuwenden. Sofern ein Kriterium die Werte der Anlage III Tabelle 1 StrlSchV in Bezug nimmt, beträgt die zu Grunde zu legende Mittelungsfläche 300 cm2. 1. Radiologie und Strahlenschutz 1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe Kriterium S 1.1.1
Kriterium E 1.1.1 1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe Kriterium S 1.2.1
Kriterium E 1.2.1
Kriterium N 1.2.1 Kriterium S 1.2.2 Kriterium E 1.2.2
1.3 Kontamination Kriterium E 1.3.1 Kriterium N 1.3.1 1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe Kriterium S 1.4.1
Kriterium E 1.4.1
2. Anlagentechnik 2.1 Schäden, Ausfälle oder Funktionsstörungen im Sicherheitssystem oder in den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen Kriterium S 2.1.1 Kriterium E 2.1.1 Kriterium N 2.1.1
Kriterium N 2.1.2 Kriterium N 2.1.3 Kriterium S 2.1.4
Kriterium E 2.1.4
Kriterium E 2.1.5 2.2 Schäden, Leckagen an Rohrleitungen und Behältern Kriterium S 2.2.1
Kriterium E 2.2.1
Kriterium N 2.2.1
Kriterium E 2.2.2 Kriterium E 2.2.3 Kriterium N 2.2.3 2.3 Kritikalitätsstörungen Kriterium S 2.3.1 Kriterium E 2.3.1
2.4 Absturz von Lasten, Ereignisse bei Handhabung oder Transport Kriterium S 2.4.1
Kriterium E 2.4.1
Kriterium N 2.4.1
2.5 Sonstige Ereignisse Kriterium E 2.5.1 Kriterium N 2.5.1 Kriterium N 2.5.2 Kriterium N 2.5.3 Kriterium N 2.5.4 Kriterium N 2.5.5
Kriterium N 2.5.6 Kriterium N 2.5.7 Kriterium N 2.5.8 Kriterium N 2.5.9 3. Einwirkungen von außen oder anlageninterne Ereignisse 3.1 Einwirkungen von außen Kriterium S 3.1.1
Kriterium E 3.1.1 3.2 Brände, Explosionen oder Überflutungen Kriterium S 3.2.1 Kriterium E 3.2.1 Kriterium N 3.2.1
4. Ereignisse vor Erteilung der Genehmigung zum Beladen des Reaktors Kriterium V 4.1 Kriterium V 4.2
Sofern ein Kriterium die Werte der Anlage III Tabelle 1 der StrlSchV in Bezug nimmt, beträgt die zu Grunde zu legende Mittelungsfläche 300 cm2. 1. Radiologie und Strahlenschutz 1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe Kriterium S 1.1.1
festgelegten, im Jahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet. Kriterium E 1.1.1 1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe Kriterium S 1.2.1
Kriterium E 1.2.1
Kriterium N 1.2.1 Kriterium S 1.2.2 Kriterium E 1.2.2
1.3 Kontamination Kriterium E 1.3.1 Kriterium N 1.3.1 1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe Kriterium S 1.4.1
Kriterium E 1.4.1
1. Meldung bei Überschreitung der Dosisleistung Kriterium E 1.1
Kriterium E 1.2
überschreiten den Wert von 10 mSv pro Stunde. Kriterium E 1.3
Kriterium N 1.4 2. Meldung bei Überschreitung nicht festhaftender Kontamination Kriterium N 2.1
Kriterium N 2.2
Die zu Grunde zu legende Mittelungsfläche beträgt 300 Quadratzentimeter. | ".
Die Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität nehmen, soweit Beispiele aus dem Bereich der Anlagentechnik angegeben werden, Bezug auf Reaktoranlagen mit Leichtwasserreaktoren. Bei anderen Reaktortypen sind die Meldekriterien sinngemäß anzuwenden. 1. Radiologie und Strahlenschutz Wird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen. 1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe Kriterium S 1.1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete Aktivität
Kriterium E 1.1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete Aktivität die von der zuständigen Behörde festgelegten, maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet. 1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe Kriterium S 1.2.1 Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24 Stunden freigesetzte Aktivität
Kriterium E 1.2.1 Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die freigesetzte Aktivität
Kriterium N 1.2.1 Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 fällt. Kriterium S 1.2.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass außerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde überschreitet. Kriterium E 1.2.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass
1.3 Kontamination Kriterium E 1.3.1 Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt. Kriterium N 1.3.1 Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt. 1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe Kriterium S 1.4.1 Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich
Kriterium E 1.4.1 Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich
2. Anlagentechnik und -betrieb 2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle im Sicherheitssystem oder in den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen Kriterium S 2.1.1 Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall im Sicherheitssystem (einschließlich zugehöriger Hilfs- und Nebensysteme) mit der Folge, dass die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung erforderliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen nicht mehr zur Verfügung steht. Wann dies der Fall ist, ist in den genehmigten Betriebsvorschriften festgelegt. Kriterium E 2.1.1
Kriterium N 2.1.1
Nicht zu melden sind Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle:
Kriterium N 2.1.2 Schaden, Ausfall oder Befund, mit Hinweis auf einen systematischen Fehler
Kriterium N 2.1.3 Ausfall von oder Schaden an einer Einrichtung des anlagentechnischen oder bautechnischen Brandschutzes. Nicht zu melden sind Ausfälle von oder geringfügige Schäden an einzelnen Komponenten des anlagentechnischen oder bautechnischen Brandschutzes, durch die die Brandschutzfunktionen nicht unzulässig beeinträchtigt wurden. Kriterium S 2.1.4 Funktionsstörung eines Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventils der Druckführenden Umschließung:
Kriterium E 2.1.4 Funktionsstörung eines Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventils:
Nicht nach Kriterium E 2.1.4 zu melden sind die in Kriterium N 2.1.4 genannten Funktionsstörungen. Kriterium N 2.1.4 Funktionsstörung eines Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventils:
Kriterium E 2.1.5 Sicherheitstechnisch bedeutsame Überschreitung eines Auslegungswertes bei Reaktorkern, Druckführender Umschließung, Sicherheitseinschluss oder sicherheitstechnisch wichtigen Teilen des Frischdampf- und Speisewassersystems. Kriterium N 2.1.6 Sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichung vom spezifizierten Zustand im Sicherheitssystem (einschließlich zugehöriger Hilfs- und Nebensysteme) oder in einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil. Abweichungen in mehreren redundanten Sicherheitsteileinrichtungen, die gleichzeitig einen Ausfall dieser Sicherheitsteileinrichtungen entsprechend den Sicherheitsspezifikationen bedeuten, sind auch nach Kriterium S 2.1.1 oder Kriterium E 2.1.1 zu melden. 2.2 Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern Kriterium S 2.2.1 Leckage, die zur Auslösung einer Schutzaktion führt. Nicht zu melden sind:
Kriterium E 2.2.1 Bruch oder Riss mit Leckage, der aus sicherheitstechnischen Gründen ein Abfahren der Anlage erfordert, an einem der folgenden Systeme:
Kriterium N 2.2.1 Schaden, insbesondere Riss, Verformung oder Unterschreitung der Sollwanddicke an einer
Nicht zu melden sind:
Kriterium E 2.2.2 Dampferzeugerheizrohrleckage, die ein Abfahren der Anlage erfordert. Kriterium E 2.2.3
wenn es hierdurch zu einer Funktionsbeeinträchtigung eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anlagenteils kommen kann. Kriterium N 2.2.3 Schaden an einem Druckbehälter, soweit zu besorgen ist, dass ein Versagen des Behälters auf Grund dieses Schadens unmittelbar oder in einer Kette anzunehmender Folgeereignisse zu der Gefährdung eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anlagenteils führt oder einen Störfall auslöst. 2.3 Kritikalitätsstörungen Kriterium S 2.3.1 Kritikalität ohne ausreichende Abschaltreserve des Schnellabschaltsystems. Kriterium E 2.3.1
2.4 Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport Kriterium S 2.4.1 Absturz einer Last in das Brennelementlagerbecken oder den Reaktorraum mit der Folge
Kriterium E 2.4.1 Absturz
Kriterium N 2.4.1
2.5 Sonstige Ereignisse Kriterium E 2.5.1 Ereignis mit automatischem Ansprechen eines Sicherheitsventils der Druckführenden Umschließung. Kriterium N 2.5.1 Schaden an Reaktordruckbehältereinbauten, am Reaktorkern oder an Dampferzeugereinbauten. Nicht zu melden sind einzelne Brennelementschäden, sofern sie nicht über Risse oder leichte Verformungen hinausgehen und keinen Hinweis auf systematische Schwachstellen liefern. Kriterium N 2.5.2 Ein loses Teil oder ein Fremdkörper
wenn eine sicherheitstechnisch wichtige Funktion unzulässig beeinträchtigt oder ein Brennstabschaden größeren Umfangs hervorgerufen werden kann. Kriterium N 2.5.3 Schaden durch einen Wasser- oder Kondensationsschlag oder systematische Schäden an Aufhängungen, Unterstützungen oder Dämpfungseinrichtungen an einer sicherheitstechnisch wichtigen Rohrleitung oder Komponente. Kriterium N 2.5.4 Schäden an Reaktorkühlmittelpumpen, die ein Abfahren der Anlage erfordern. Kriterium N 2.5.5 Ausfall von
Kriterium N 2.5.6 Gemeinsame Ausfälle des Haupt- und des Reservenetzanschlusses, Ausfall eines Strangs der Eigenbedarfsversorgung. Kriterium N 2.5.7 Anforderung oder Fehlanregung einer Sicherheitsteileinrichtung durch das Reaktorschutzsystem. Nicht zu melden sind:
Kriterium N 2.5.8 Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks. Kriterium N 2.5.9 Ereignis, das eine bedeutsame Änderung der Sicherheitsspezifikationen erfordert. 3. Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse 3.1 Einwirkungen von außen Kriterium S 3.1.1 Schaden durch Erdbeben, Flugzeugabsturz oder Explosionsdruckwelle an
Kriterium E 3.1.1 Einwirkung von außen, die das Abschalten oder Abfahren der Anlage aus sicherheitstechnischen Gründen erfordert. 3.2 Anlageninterne Ereignisse Kriterium S 3.2.1 Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen in einem Ausmaß, bei dem zu besorgen ist, dass die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung erforderliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen nicht mehr zur Verfügung steht. Kriterium E 3.2.1 Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen in einem Ausmaß, bei dem zu besorgen ist, dass nur noch die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung erforderliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen zur Verfügung steht. Kriterium N 3.2.1 Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen, in einem Raum oder Anlagenbereich, in dem radioaktive Stoffe mit einer Aktivität oberhalb der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vorhanden sind oder in dem sich eine sicherheitstechnisch wichtige Einrichtung befindet. Nicht zu melden sind örtlich begrenzte Kleinstbrände im Zusammenhang mit Änderungs- oder Instandhaltungsarbeiten, für die vorbeugende Brandschutzmaßnahmen getroffen wurden und deren Anwendung bei der Brandbekämpfung wirksam war. .
1. Radiologie und Strahlenschutz Wird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen. 1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe Kriterium S 1.1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete Aktivität
Kriterium E 1.1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete Aktivität die von der zuständigen Behörde festgelegten, maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet. 1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe Kriterium S 1.2.1 Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24 Stunden freigesetzte Aktivität
Kriterium E 1.2.1 Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die freigesetzte Aktivität
Kriterium N 1.2.1 Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 fällt. Kriterium S 1.2.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass außerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde überschreitet. Kriterium E 1.2.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass
1.3 Kontamination Kriterium E 1.3.1 Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt. Kriterium N 1.3.1 Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt. 1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe Kriterium S 1.4.1 Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich
Kriterium E 1.4.1 Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich
2. Anlagentechnik und -betrieb 2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen Kriterium S 2.1.1 Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall an einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung, so dass ein Anlagenzustand eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder wenn dies zu besorgen ist. Kriterium E 2.1.1 Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall an einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung, wenn die Anlage hierfür auszulegen ist und bei deren Eintreten der Betrieb der Anlage oder der Teilanlage aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann. Kriterium N 2.1.1 Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall
Nicht zu melden sind Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle:
Die zuständige Behörde kann für das Kriterium N 2.1.1 weitere anlagenspezifische Einzelheiten festlegen. Kriterium N 2.1.2 Ausfall, Schaden oder Befund mit Hinweis auf einen systematischen Fehler an einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung. Kriterium N 2.1.3 Sicherheitstechnisch relevante Abweichung von einem behördlich festgelegten Wert der Anlagentechnik oder des Betriebes. Kriterien E 2.1.4/N 2.1.4 Anforderung einer aktiven Sicherheitseinrichtung * Kriterium N 2.1.5 Übertritt radioaktiver Stoffe in ein System, eine Komponente oder ein Bauelement, wenn das System, die Komponente oder das Bauelement im Normalbetrieb nicht mit radioaktiven Stoffen beaufschlagt wird. Kriterium S 2.1.6 Kritikalitätsereignis. Kriterium E 2.1.6 Ereignis, das die Sicherheitsprinzipien der Kritikalitätssicherheit verletzt hat. Kriterium N 2.1.6 Ereignis, das die Kritikalitätssicherheit beeinträchtigt, jedoch nicht die Sicherheitsprinzipien der Kritikalitätssicherheit verletzt hat. Kriterium N 2.1.7 Sicherheitstechnisch relevantes Ereignis beim Transport, der Handhabung oder der Lagerung radioaktiver Stoffe auf dem Betriebsgelände. Kriterium N 2.1.8 Ereignis, das eine bedeutsame Änderung der Sicherheitsspezifikationen erfordert. Kriterium N 2.1.9 Ereignis bei der Erweiterung oder Änderung der Anlage oder der Teilanlage, das Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Funktion eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anlagenteils beim bestehenden Betrieb haben kann. Kriterium N 2.1.10 Befund an einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung vor Betrieb der Anlage oder der Teilanlage, der auf einen Auslegungsfehler oder auf eine Schwäche des Qualitätssicherungssystems hinweist. Kriterium N 2.1.11 Ereignis bei der Errichtung der Anlage oder der Teilanlage, das Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Funktion eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anlagenteils beim künftigen Betrieb haben kann (zum Beispiel Brand, Explosion, Überflutung, Absturz einer schweren Last). 2.2 Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern sicherheitstechnisch wichtiger Systeme Kriterium S 2.2.1 Leckage in einem aktivitätsführenden System, die sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder wenn dies zu besorgen ist. Kriterium E 2.2.1 Bruch oder Riss mit Leckage in einem aktivitätsführenden System oder in einer Rohrleitung mit Sicherheitseinschluss (zum Beispiel Autoklave), der aus sicherheitstechnischen Gründen die Einstellung des Anlagenbetriebes erfordert. Kriterium N 2.2.1 Leckage oder Schaden, insbesondere Riss, Verformung oder Unterschreitung der Sollwanddicke an einer Rohrleitung oder einem Behälter eines sicherheitstechnisch wichtigen oder eines aktivitätsführenden Systems oder Anlagenteils. Nicht zu melden sind einzelne Tropfleckagen an
3. Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse 3.1 Einwirkungen von außen Kriterium S 3.1.1 Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, so dass ein Anlagenzustand eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung aus-wirkt oder bei dem dies zu besorgen ist. Kriterium E 3.1.1 Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, sofern der Betrieb der Anlage oder der Teilanlage aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann. Kriterium N 3.1.1 Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, sofern die Anlage hiervon betroffen und dies nicht von den Kriterien S 3.1.1 oder E 3.1.1 erfasst ist. 3.2 Anlageninterne Ereignisse Kriterium S 3.2.1 Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung, der Absturz einer schweren Last oder eine sonstige Einwirkung von innen, so dass ein Anlagenzustand eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umwelt auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist. Kriterium E 3.2.1 Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung, der Absturz einer schweren Last oder eine sonstige Einwirkung von innen, sofern der Betrieb der Anlage oder der Teilanlage aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann. Kriterium N 3.2.1 Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung, Absturz einer schweren Last oder eine sonstige Einwirkung von innen, sofern die Anlage hiervon betroffen und dies nicht von den Kriterien S 3.2.1 oder E 3.2.1 erfasst ist. *) Die betreffende Sicherheitseinrichtung und die zugehörige Meldekategorie werden von der zuständigen Behörde festgelegt. .
Vorbemerkung Die in der Bundesrepublik Deutschland betriebenen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, die überwiegend Forschungszwecken dienen, unterscheiden sich sowohl in ihrem Gefährdungspotenzial als auch in zu ihrem Sicherheitssystem gehörenden Einrichtungen sowie in der Anzahl von Redundanzen sicherheitstechnisch wichtiger Systeme oder Anlagenteile zum Teil deutlich voneinander. Für eine einheitliche Anwendung der einzelnen Meldekriterien in diesen Anlagen ist eine anlagenspezifische Konkretisierung erforderlich. 1. Radiologie und Strahlenschutz Wird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen. 1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe Kriterium S 1.1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete Aktivität
Kriterium E 1.1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete Aktivität die von der zuständigen Behörde festgelegten, maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet. 1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe Kriterium S 1.2.1 Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24 Stunden freigesetzte Aktivität
Kriterium E 1.2.1 Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die freigesetzte Aktivität
Kriterium N 1.2.1 Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 fällt. Kriterium S 1.2.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass außerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde überschreitet. Kriterium E 1.2.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass
1.3 Kontamination Kriterium E 1.3.1 Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt. Kriterium N 1.3.1 Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt. 1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe Kriterium S 1.4.1 Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich
Kriterium E 1.4.1 Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich
2. Anlagentechnik und -betrieb 2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle im Sicherheitssystem oder in den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen Kriterium S 2.1.1 Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall im Sicherheitssystem (einschließlich zugehöriger Hilfs- und Nebensysteme) mit der Folge, dass die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung erforderliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen nicht mehr zur Verfügung steht. Wann dies der Fall ist, ist in den genehmigten Betriebsvorschriften festgelegt. Kriterium E 2.1.1
Kriterium N 2.1.1
Nicht zu melden sind Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle:
Kriterium N 2.1.2 Ausfall, Schaden oder Befund, mit Hinweis auf einen systematischen Fehler
Kriterium N 2.1.3 Ausfall von oder Schaden an einer Einrichtung des anlagentechnischen oder bautechnischen Brandschutzes. Nicht zu melden sind Ausfälle von oder geringfügige Schäden an einzelnen Komponenten des anlagentechnischen oder bautechnischen Brandschutzes, durch die die Brandschutzfunktionen nicht unzulässig beeinträchtigt wurden. Kriterium N 2.1.4 Nichtöffnen oder Nichtschließen eines Sicherheitsventils an einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil. Kriterium E 2.1.5 Sicherheitstechnisch bedeutsame Überschreitung von Auslegungswerten
Kriterium N 2.1.6 Sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichung vom spezifizierten Zustand im Sicherheitssystem (einschließlich zugehöriger Hilfs- und Nebensysteme) oder in einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil. Abweichungen in mehreren redundanten Sicherheitsteileinrichtungen, die gleichzeitig einen Ausfall dieser Sicherheitsteileinrichtungen entsprechend den Sicherheitsspezifikationen bedeuten, sind auch nach Kriterium S 2.1.1 oder Kriterium E 2.1.1 zu melden. 2.2 Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern Kriterium S 2.2.1 Leckage am Primärkühlsystem, die zur Auslösung einer Schutzaktion führt. Nicht zu melden sind Fehlanregungen von Schutzaktionen oder Leckagen bei Schwimmbadreaktoren. Kriterium E 2.2.1
Kriterium N 2.2.1
Nicht zu melden sind einzelne Dichtungs- oder Flanschleckagen sowie Tropfleckagen außerhalb des Sicherheitssystems. Kriterium E 2.2.3
wenn es hierdurch zu einer Funktionsstörung eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anlagenteils kommen kann. Kriterium N 2.2.3 Schaden an einem Druckbehälter, soweit zu besorgen ist, dass ein Versagen des Behälters auf Grund dieses Schadens unmittelbar oder in einer Kette anzunehmender Folgeereignisse zu der Gefährdung eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anlagenteils führt oder einen Störfall auslöst. 2.3 Kritikalitätsstörungen Kriterium S 2.3.1 Kritikalität ohne ausreichende Abschaltreserve des Schnellabschaltsystems. Kriterium E 2.3.1
2.4 Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport Kriterium S 2.4.1 Absturz einer Last in einen der folgenden Raumbereiche:
mit der Folge eines Verlustes der Unterkritikalität oder einer nicht absperrbaren größeren Leckage (mehr als 0,3 Liter pro Sekunde). Kriterium E 2.4.1 Absturz
Kriterium N 2.4.1
2.5 Sonstige Ereignisse Kriterium E 2.5.1
Kriterium N 2.5.1 Schaden am Reaktorkern, an Reaktorbehältereinbauten, Reaktorbeckeneinbauten oder Primärwärmetauschereinbauten. Nicht zu melden sind einzelne Brennelementschäden, sofern sie nicht über Risse oder leichte Verformungen hinausgehen und nicht auf systematische Schwachstellen hinweisen. Kriterium N 2.5.2 Ein loses Teil oder ein Fremdkörper
wenn eine sicherheitstechnisch wichtige Funktion, wie zum Beispiel die Gewährleistung der Integrität oder Kühlung der Brennelemente, beeinträchtigt werden kann. Bei TRIGA-Reaktoren und Schwimmbadreaktoren ist die Feststellung eines losen Teils oder eines Fremdkörpers nicht zu melden, wenn ausgeschlossen werden kann, dass dieses Teil oder dieser Fremdkörper auch unter ungünstigeren Umständen als im aktuellen Fall zu
hätte führen können. Kriterium N 2.5.3 Schaden durch einen Wasser- oder Kondensationsschlag oder systematische Schäden an Aufhängungen, Unterstützungen und Dämpfungseinrichtungen an einer sicherheitstechnisch wichtigen Rohrleitung oder Komponente. Kriterium N 2.5.4
Kriterium N 2.5.5 Ausfälle von mehr als einer Hauptpumpe des Sekundärkreislaufes während des nuklearen Leistungsbetriebes, sofern der Sekundärkreislauf sicherheitstechnische Aufgaben wahrnimmt. Kriterium N 2.5.6 Ausfall der Netzversorgung, sofern dadurch die elektrische Versorgung einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung nicht mehr gewährleistet ist. Kriterium N 2.5.7 Anforderung oder Fehlanregung einer Sicherheitsteileinrichtung durch das Reaktorschutzsystem. Nicht zu melden ist eine Reaktorschnellabschaltung,
Kriterium N 2.5.8 Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks. Kriterium N 2.5.9 Ereignis, das eine bedeutsame Änderung der Sicherheitsspezifikationen erfordert. 3. Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse 3.1 Einwirkungen von außen Kriterium S 3.1.1 Schaden durch Erdbeben, Flugzeugabsturz oder Explosionsdruckwelle an
Kriterium E 3.1.1 Einwirkung von außen, die das Abschalten oder Abfahren der Anlage aus sicherheitstechnischen Gründen erfordert. 3.2 Anlageninterne Ereignisse Kriterium S 3.2.1 Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen in einem Ausmaß, bei dem zu besorgen ist, dass die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung erforderliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen nicht mehr zur Verfügung steht. Kriterium E 3.2.1 Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder sonstige Einwirkungen von innen in einem Ausmaß, bei dem zu besorgen ist, dass nur noch die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung erforderliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen zur Verfügung steht. Kriterium N 3.2.1 Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen in einem Raum oder Anlagenbereich, in dem radioaktive Stoffe mit einer Aktivität oberhalb der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vorhanden sind oder in dem sich eine sicherheitstechnisch wichtige Einrichtung befindet. Nicht zu melden sind örtlich begrenzte Kleinstbrände
4. Ereignisse vor Erteilung der Genehmigung zum Beladen des Reaktors Kriterium V 4.1 Befund an einem sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil, der auf einen Auslegungsfehler oder auf eine Schwäche im Qualitätssicherungssystem hinweist. Kriterium V 4.2 Ereignis an einem sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil, soweit dieses Ereignis im Hinblick auf den späteren sicheren Betrieb von Bedeutung ist. .
Vorbemerkung Die Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse für in Stilllegung befindliche Anlagen, Anlagenbereiche oder Anlagenteile gelten für Anlagen, die
soweit für diese eine Genehmigung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes bereits erteilt wurde. Liegen diese Anwendungskriterien nicht vor, finden je nach Genehmigungs- und Anlagentyp die Anlagen 1, 2 oder 3 weiterhin Anwendung. 1. Radiologie und Strahlenschutz Wird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen. 1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe Kriterium S 1.1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete Aktivität
Kriterium E 1.1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete Aktivität die von der zuständigen Behörde festgelegten, maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet. 1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe Kriterium S 1.2.1 Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24 Stunden freigesetzte Aktivität
Kriterium E 1.2.1 Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die freigesetzte Aktivität
Kriterium N 1.2.1 Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 fällt. Kriterium S 1.2.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass außerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde überschreitet. Kriterium E 1.2.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass
1.3 Kontamination Kriterium E 1.3.1 Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt. Kriterium N 1.3.1 Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt. 1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe Kriterium S 1.4.1 Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich
Kriterium E 1.4.1 Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich
2. Anlagentechnik und -betrieb 2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle an sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen Kriterium N 2.1.1 Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall an einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung, die für die Einhaltung der Schutzziele verfügbar sein muss, mit der Folge, dass
Nicht zu melden sind Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle
Kriterium N 2.1.2 Ausfall, Schaden oder Befund mit Hinweis auf einen systematischen Fehler an einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung. Kriterium N 2.1.3 Ausfall von oder Schaden an einer Einrichtung des anlagentechnischen oder bautechnischen Brandschutzes. Nicht zu melden sind Ausfälle von oder geringfügige Schäden an einzelnen Komponenten des anlagen-technischen oder bautechnischen Brandschutzes, durch die die Brandschutzfunktionen nicht unzulässig beeinträchtigt wurden. Kriterium N 2.1.4 Sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichung vom spezifizierten Zustand in einem sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil oder von einem in den Betriebsvorschriften (Sicherheitsspezifikationen) festgelegten sicherheitstechnisch wichtigen Grenzwert. 2.2 Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern Kriterium N 2.2.1 Leckage oder Schaden an einer Einrichtung, die für den Aktivitätseinschluss wichtig ist oder an einem sonstigen aktivitätsführenden System oder einer sonstigen aktivitätsführenden Komponente. Nicht zu melden sind einzelne Tropfleckagen an Dichtungen und Flanschen. Kriterium N 2.2.2
2.3 Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport von radioaktiven Stoffen Kriterium N 2.3.1
2.4 Sonstige Ereignisse Kriterium N 2.4.1 Ereignis, das eine bedeutsame Änderung der Sicherheitsspezifikationen erfordert. Kriterium N 2.4.2 Schaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks mit der Folge, dass die Verfügbarkeit eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer Anlage beeinträchtigt werden kann. Kriterium N 2.4.3 Auslegungsgemäße Anforderung einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung in ihrer Sicherheitsfunktion. Nicht zu melden sind Anforderungen, die gezielt vom Personal ohne sicherheitstechnisches Erfordernis durchgeführt werden oder die eindeutig auf Netzstörungen zurückzuführen sind. 3. Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse 3.1 Einwirkungen von außen Kriterium S 3.1.1 Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, so dass ein Anlagenzustand eingetreten ist,
Kriterium E 3.1.1 Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, so dass ein Anlagenzustand eingetreten ist, bei dem das Schutzziel "Einschluss radioaktiver Stoffe" oder das Schutzziel "Begrenzung der Strahlenexposition" verletzt wurde oder dies zu besorgen ist. 3.2 Anlageninterne Ereignisse Kriterium S 3.2.1 Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen, so dass ein Anlagenzustand eingetreten ist,
Kriterium E 3.2.1 Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen, so dass ein Anlagenzustand eingetreten ist, bei dem das Schutzziel "Einschluss radioaktiver Stoffe" oder das Schutzziel "Begrenzung der Strahlenexposition" verletzt wurde oder dies zu besorgen ist. Kriterium N 3.2.1 Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen in einem Raum oder Anlagenbereich, in dem radioaktive Stoffe mit einer Aktivität oberhalb der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vorhanden sind oder in dem sich eine sicherheitstechnisch wichtige Einrichtung befindet. Nicht zu melden sind örtlich begrenzte Kleinstbrände im Zusammenhang mit Abbau-, Änderungs- oder Instandhaltungsarbeiten, für die vorbeugende planmäßige Brandschutzmaßnahmen getroffen wurden und deren Anwendung bei der Brandbekämpfung wirksam war. .
Vorbemerkung Die Meldekriterien gelten für die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nach § 6 des Atomgesetzes. Erfasst sind daher sowohl die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen als auch die Aufbewahrung von verfestigten hochradioaktiven Spaltproduktlösungen und die hierfür erforderlichen Einrichtungen und Tätigkeiten einschließlich der innerbetrieblichen Transporte. 1. Radiologie und Strahlenschutz Wird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen. 1.1 Freisetzung radioaktiver Stoffe Kriterium S 1.1.1 Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24 Stunden freigesetzte Aktivität zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung führt. Kriterium E 1.1.1 Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die freigesetzte Aktivität zu Körperdosen führt, die mehr als 10 Prozent der Grenzwerte nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung betragen. Kriterium N 1.1.1 Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.1.1 oder E 1.1.1 fällt. Kriterium S 1.1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Einrichtung, so dass außerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde überschreitet. Kriterium E 1.1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Einrichtung, so dass
1.2 Kontamination Kriterium E 1.2.1 Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt. Kriterium N 1.2.1 Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt. 1.3 Verschleppung radioaktiver Stoffe Kriterium S 1.3.1 Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Einrichtung durch Verschleppung in einen Bereich
Kriterium E 1.3.1 Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Einrichtung durch Verschleppung in einen Bereich
2. Technik und Betrieb 2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Einrichtungen Kriterium E 2.1.1 Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung, so dass zur weiteren Aufbewahrung nach § 6 des Atomgesetzes eine zusätzliche und bisher nicht in den genehmigten Handlungsanweisungen (Sicherheitsspezifikationen, Betriebs- und Prüfvorschriften) festgelegte Maßnahme ergriffen werden muss. Kriterium N 2.1.1 Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung. Nicht zu melden sind Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle
Kriterium N 2.1.2 Ausfall, Schaden oder Befund mit Hinweis auf einen systematischen Fehler an einem sicherheitstechnisch wichtigen System oder einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung. Kriterium N 2.1.3
2.2 Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung oder Transport Kriterium E 2.2.1
Kriterium N 2.2.1
2.3 Sonstige Ereignisse Kriterium N 2.3.1 Sicherheitstechnisch relevante Abweichung von einem behördlich festgelegten Wert der Technik oder des Betriebes. Kriterium N 2.3.2 Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks. Kriterium N 2.3.3 Ereignis, das eine bedeutsame Änderung der Sicherheitsspezifikationen erfordert. 3. Einwirkungen von außen und interne Ereignisse 3.1 Einwirkungen von außen Kriterium S 3.1.1 Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, so dass ein Zustand der Einrichtung eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist. Kriterium E 3.1.1 Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, sofern die Aufbewahrung nach § 6 des Atomgesetzes nur mit einer zusätzlichen, bisher nicht in den Betriebsvorschriften festgelegten Maßnahme fortgeführt werden kann. 3.2 Einrichtungsinterne Ereignisse Kriterium S 3.2.1 Einrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen, so dass ein Zustand der Einrichtung eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umwelt auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist. Kriterium E 3.2.1 Einrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen, sofern die Aufbewahrung nach § 6 des Atomgesetzes nur mit einer zusätzlichen, bisher nicht in den Betriebsvorschriften festgelegten Maßnahme fortgeführt werden kann. Kriterium N 3.2.1 Einrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen in einem Raum oder Bereich der Einrichtung, in dem radioaktive Stoffe mit einer Aktivität oberhalb der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vorhanden sind oder in dem sich eine sicherheitstechnisch wichtige Einrichtung befindet. Nicht zu melden sind örtlich begrenzte Kleinstbrände im Zusammenhang mit Änderungs- und Instandhaltungsarbeiten, für die vorbeugende Brandschutzmaßnahmen getroffen wurden und deren Anwendung bei der Brandbekämpfung wirksam war." |
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.