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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
EAG EE - Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien
*

Vom 12. April 2011
(BGBl. I Nr. 17 vom 15.04.2011 S. 619)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 63 folgende Angabe eingefügt:

" § 63a Gebühren und Auslagen".

2. Nach § 3 Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

"4a. "Herkunftsnachweis" ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, gegenüber einem Endkunden im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge des Stroms aus Erneuerbaren Energien erzeugt wurde,".

3. § 5 Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:

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 (5) Soweit es für die Ermittlung des Verknüpfungspunktes sowie die Planung des Netzbetreibers nach § 9 erforderlich ist, müssen Einspeisewillige sowie Netzbetreiber einander die dafür notwendigen Unterlagen, insbesondere die für eine nachprüfbare Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten, auf Verlangen innerhalb von acht Wochen vorlegen."(5) Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeisewilligen nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens unverzüglich einen genauen Zeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens zu übermitteln. In diesem Zeitplan ist anzugeben:
  1. in welchen Arbeitsschritten das Netzanschlussbegehren bearbeitet wird und
  2. welche Informationen die Einspeisewilligen aus ihrem Verantwortungsbereich den Netzbetreibern übermitteln müssen, damit die Netzbetreiber den Verknüpfungspunkt ermitteln oder ihre Planungen nach § 9 durchführen können.

(6) Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeisewilligen nach Eingang der erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht Wochen, Folgendes zu übermitteln:

  1. einen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses mit allen erforderlichen Arbeitsschritten,
  2. alle Informationen, die Einspeisewillige für die Prüfung des Verknüpfungspunktes benötigen, sowie auf Antrag die für eine Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten,
  3. einen nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlag der Kosten, die den Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreibern durch den Netzanschluss entstehen; dieser Kostenvoranschlag umfasst nur die Kosten, die durch die technische Herstellung des Netzanschlusses entstehen, und insbesondere nicht die Kosten für die Gestattung der Nutzung fremder Grundstücke für die Verlegung der Netzanschlussleitung.

Das Recht der Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreiber nach § 7 Absatz 1 bleibt auch dann unberührt, wenn der Netzbetreiber den Kostenvoranschlag nach Satz 1 Nummer 3 übermittelt hat."

3a. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

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 8. solarer Strahlungsenergie
  1. aus Anlagen nach § 32
    aa) im Jahr 2010: 11,0 Prozent,
    bb) ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent sowie
"8. solarer Strahlungsenergie (§§ 32 und 33) ab dem Jahr 2012: 9,0 Prozent."

b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

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 (3) Die Prozentsätze nach Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb und Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb
  1. erhöhen sich im Jahr 2011, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur nach dem 31. Mai 2010 und vor dem 1. Oktober 2010 nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen mit dem Faktor 3 multipliziert
    1. 3.500 Megawatt überschreitet, um 1,0 Prozentpunkte,
    2. 4.500 Megawatt überschreitet, um 2,0 Prozentpunkte,
    3. 5.500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozentpunkte oder
    4. 6.500 Megawatt überschreitet, um 4,0 Prozentpunkte;
  2. erhöhen sich ab dem Jahr 2012, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen
    1. 3.500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozentpunkte,
    2. 4.500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Prozentpunkte,
    3. 5.500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Prozentpunkte oder
    4. 6.500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Prozentpunkte;
  3. verringern sich im Jahr 2011, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur nach dem 31. Mai 2010 und vor dem 1. Oktober 2010 nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen mit dem Faktor 3 multipliziert
    1. 2.500 Megawatt unterschreitet, um 1,0 Prozentpunkte,
    2. 2.000 Megawatt unterschreitet, um 2,0 Prozentpunkte oder
    3. 1.500 Megawatt unterschreitet, um 3,0 Prozentpunkte;
  4. verringern sich ab dem Jahr 2012, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen
    1. 2.500 Megawatt unterschreitet, um 2,5 Prozentpunkte,
    2. 2.000 Megawatt unterschreitet, um 5,0 Prozentpunkte oder
    3. 1.500 Megawatt unterschreitet, um 7,5 Prozentpunkte.

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 8 für das Folgejahr geltenden Prozentsatz und die daraus resultierenden Vergütungssätze jeweils zum 31. Oktober eines Jahres im Bundesanzeiger.

(4) Die Vergütungen sinken nach dem Abzug der Degression, die nach dem 31. Dezember 2009 für das Jahr 2010 abgezogen wird,

  1. für Strom aus Anlagen nach § 32, mit Ausnahme des Stroms aus Anlagen nach § 32 Absatz 3 Nummer 1 und 2, die nach dem 30. Juni 2010 in Betrieb genommen wurden, einmalig um 12 Prozent, und wenn die Anlage nach dem 30. September 2010 in Betrieb genommen wurde, um weitere 3 Prozent,
  2. für Strom aus Anlagen nach § 32 Absatz 3 Nummer 1 und 2, die nach dem 30. Juni 2010 in Betrieb genommen wurden, einmalig um 8 Prozent, und wenn die Anlage nach dem 30. September 2010 in Betrieb genommen wurde, um weitere 3 Prozent und
  3. für Strom aus Anlagen nach § 33 Absatz 1, die nach dem 30. Juni 2010 in Betrieb genommen wurden, einmalig um 13 Prozent, und wenn die Anlage nach dem 30. September 2010 in Betrieb genommen wurde, um weitere 3 Prozent.

Ausgenommen von der Absenkung der Vergütung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 ist Strom aus Anlagen nach § 32, wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2011 in Betrieb genommen und im Geltungsbereich eines vor dem 25. März 2010 beschlossenen Bebauungsplans errichtet wurde.

"(3) Der Prozentsatz nach Absatz 2 Nummer 8

1. erhöht sich ab dem Jahr 2012, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen

  1. 3.500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozentpunkte,
  2. 4.500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Prozentpunkte,
  3. 5.500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Prozentpunkte,
  4. 6.500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Prozentpunkte oder
  5. 7.500 Megawatt überschreitet, um 15,0 Prozentpunkte;

2. verringert sich ab dem Jahr 2012, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen

  1. 2.500 Megawatt unterschreitet, um 2,5 Prozentpunkte,
  2. 2000 Megawatt unterschreitet, um 5,0 Prozentpunkte oder
  3. 1.500 Megawatt unterschreitet, um 7,5 Prozentpunkte.

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 8 für das Folgejahr geltenden Prozentsatz und die daraus resultierenden Vergütungssätze jeweils zum 31. Oktober eines Jahres im Bundesanzeiger.

(4) Die Vergütung für Strom aus Anlagen nach § 32, die nach dem 31. August 2011 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, und aus Anlagen nach § 33, die nach dem 30. Juni 2011 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, sinkt gegenüber der am 30. Juni 2011 geltenden Vergütung, wenn die Leistung der bei der Bundesnetzagentur nach dem 28. Februar 2011 und vor dem 1. Juni 2011 nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen mit dem Faktor 4 multipliziert

  1. 3.500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozent,
  2. 4.500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Prozent,
  3. 5.500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Prozent,
  4. 6.500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Prozent oder
  5. 7.500 Megawatt überschreitet, um 15,0 Prozent.

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den nach Satz 1 ermittelten Prozentsatz und die daraus resultierenden Vergütungssätze zum 30. Juni 2011 im Bundesanzeiger."

3b. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "31,94 Cent" durch die Angabe "21,11 Cent" ersetzt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Für Strom aus Anlagen, die auf Flächen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 und 2 errichtet werden, beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 22,07 Cent pro Kilowattstunde."

3c. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "43,01 Cent" durch die Angabe "28,74 Cent" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "40,91 Cent" durch die Angabe "27,33 Cent" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe "39,58 Cent" durch die Angabe "25,86 Cent" ersetzt.

d) In Nummer 4 wird die Angabe "33,0 Cent" durch die Angabe "21,56 Cent" ersetzt.

3d. § 37 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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 Dies gilt nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die, bezogen auf die gesamte von ihnen gelieferte Strommenge, mindestens 50 Prozent Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 liefern."Die Pflicht zur Vergütung nach Satz 1 verringert sich um höchstens 2,0 Cent pro Kilowattstunde für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die, bezogen auf die gesamte von ihnen gelieferte Strommenge, mindestens 50 Prozent Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 liefern."

4. § 55 wird wie folgt gefasst:

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  § 55 Herkunftsnachweis

(1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können sich für Strom aus Erneuerbaren Energien von einer Umweltgutachterin oder einem Umweltgutachter mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder, bei Strom aus Wasserkraft, mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft einen Herkunftsnachweis ausstellen lassen.

(2) Der Herkunftsnachweis muss Angaben enthalten über

  1. die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen einschließlich der Angabe, inwieweit es sich um Strom aus Erneuerbaren Energien handelt im Sinne der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. EG Nr. L 283 S. 33), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/108/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 414),
  2. bei Einsatz von Biomasse, die Tatsache, inwieweit es sich ausschließlich um Biomasse im Sinne der Rechtsverordnung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 handelt,
  3. Name und Anschrift der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers,
  4. die in der Anlage erzeugte Strommenge, den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde, und inwieweit der Strom nach den §§ 16 bis 33 vergütet worden ist sowie
  5. den Standort, die Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.

(3) Der Herkunftsnachweis darf nur unter vollständiger Angabe der nach Absatz 2 erforderlichen Angaben verwendet werden.

(4) Herkunftsnachweise über Strom aus Erneuerbaren Energien aus Anlagen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die gemäß Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/77/EG ausgestellt worden sind, gelten als Nachweis der in Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie genannten Punkte.

" § 55 Herkunftsnachweise

(1) Die zuständige Behörde stellt Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern auf Antrag Herkunftsnachweise für Strom aus Erneuerbaren Energien aus. Sie überträgt oder entwertet Herkunftsnachweise auf Antrag. Ausstellung, Übertragung und Entwertung erfolgen elektronisch und nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 64 Absatz 4; sie müssen vor Missbrauch geschützt sein.

(2) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 64 Absatz 4 Herkunftsnachweise für Strom aus Erneuerbaren Energien an, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt hat. Das gilt nur für Herkunftsnachweise, die nach Artikel 15 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16) ausgestellt worden sind.

(3) Die zuständige Behörde richtet eine elektronische Datenbank ein, in der die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen registriert werden (Herkunftsnachweisregister).

(4) Zuständige Behörde im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist das Umweltbundesamt."

5. § 56 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Nachweise" durch die Wörter "Herkunftsnachweise oder sonstige Nachweise, die die Herkunft des Stroms belegen," ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Nachweis" durch die Wörter "Herkunftsnachweis oder sonstigen Nachweis, der die Herkunft des Stroms belegt," ersetzt.

6. § 61 Absatz 4

(4) Die Bundesnetzagentur erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen nach den Absätzen 2 und 3 in Verbindung mit § 65 des Energiewirtschaftsgesetzes. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Gebührensätze zu regeln.

wird aufgehoben.

7. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "oder entgegen § 34 oder § 36 Abs. 4" gestrichen und das Wort "oder" am Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Angabe " § 64" durch die Angabe " § 61" und der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

3. einer Rechtsverordnung nach

  1. § 64 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3,
  2. § 64 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder
  3. § 64 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."

b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

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 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.

"(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 die Bundesnetzagentur,
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,
  3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b und c das Umweltbundesamt."

8. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:

" § 63a Gebühren und Auslagen

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sind durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. Dabei können feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorgesehen und die Erstattung von Auslagen auch abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.

(2) Zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 sind ermächtigt

  1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für Amtshandlungen der Bundesnetzagentur nach § 61 Absatz 2 oder 3 in Verbindung mit § 65 des Energiewirtschaftsgesetzes,
  2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Zusammenhang mit der Anerkennung von Systemen oder mit der Anerkennung und Überwachung einer unabhängigen Kontrollstelle nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 64 Absatz 2,
  3. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit für Amtshandlungen der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertragung oder Entwertung von Herkunftsnachweisen nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 64 Absatz 4. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Umweltbundesamt übertragen."

9. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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 (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Deutschen Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln,
  1. dass der Anspruch auf Vergütung von Strom aus Biomasse nur besteht, wenn nachweislich
    1. beim Anbau der eingesetzten Biomasse bestimmte Anforderungen an eine nachhaltige Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen und zum Schutz natürlicher Lebensräume beachtet worden sind,
    2. bei der Erzeugung des Stroms aus der eingesetzten Biomasse eine bestimmte Treibhausgasminderung erreicht wird,
  2. einschließlich der Anforderungen im Sinne der Buchstaben a und b, der Vorgaben zur Ermittlung der Treibhausgasminderung im Sinne des Buchstaben b und der erforderlichen Nachweise;
  3. ergänzend zu Anlage 2 Stoffe, die als nachwachsende Rohstoffe gelten oder nicht als solche gelten, oder Stoffe, die als rein pflanzliche Nebenprodukte gelten einschließlich ihrer Standard-Biogaserträge.
"(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
  1. zu regeln, dass der Anspruch auf die Vergütung oder die Boni für Strom aus Biomasse nur besteht, wenn die zur Stromerzeugung eingesetzte Biomasse folgende Anforderungen erfüllt:
  1. bestimmte ökologische Anforderungen an einen nachhaltigen Anbau, insbesondere zum Schutz natürlicher Lebensräume oder Flächen, die als Kohlenstoffspeicher dienen,
  2. bestimmte ökologische und soziale Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung,
  3. ein bestimmtes Treibhausgas-Minderungspotenzial, das bei der Stromerzeugung mindestens erreicht werden muss;

hierbei können abweichend von Nummer VI I.2 Satz 1 der Anlage 2 zu diesem Gesetz auch Fälle geregelt werden, in denen die Nichteinhaltung dieser Anforderungen nicht dazu führt, dass der Anspruch auf den Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen endgültig entfällt,

  1. die Anforderungen nach Nummer 1 einschließlich der Vorgaben zur Ermittlung des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach Nummer 1 Buchstabe c zu regeln,
  2. festzulegen, wie Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 nachweisen müssen; dies schließt Regelungen ein
  1. zum Inhalt, der Form und der Gültigkeitsdauer dieser Nachweise,
  2. zur Einbeziehung von Systemen und unabhängigen Kontrollstellen in die Nachweisführung und
  3. zu den Anforderungen an die Anerkennung von Systemen und unabhängigen Kontrollstellen sowie zu den Maßnahmen zu ihrer Überwachung einschließlich erforderlicher Auskunfts-, Einsichts-, Probenentnahme- und Weisungsrechte sowie des Rechts der zuständigen Behörde oder unabhängiger Kontrollstellen, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten, soweit dies für die Überwachung oder Kontrolle erforderlich ist,
  1. mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach Nummer 3 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu betrauen; im Falle einer solchen Betrauung verbleibt die Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung abweichend von § 63 Satz 1 bei dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Die Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf der Zustimmung des Bundestages. Änderungen dieser Rechtsverordnung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundestages, soweit die Änderungen der Umsetzung von verbindlichen Beschlüssen der Europäischen Kommission nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1 bis 4 sowie Artikel 19 Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2009/28/EG dienen. Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 ist die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz auf diese Rechtsverordnung verwiesen wird."

b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

"(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

  1. die Anforderungen zu regeln an
    1. die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen nach § 55 Absatz 1,
    2. die Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen, die vor der Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters ausgestellt worden sind, sowie
    3. die Anerkennung von Herkunftsnachweisen nach § 55 Absatz 2;

    hierbei kann als Anforderung auch festgelegt werden, dass für Strom, der gesetzlich vergütet worden ist oder werden soll, keine Herkunftsnachweise ausgestellt werden dürfen,

  2. den Inhalt, die Form und die Gültigkeitsdauer der Herkunftsnachweise festzulegen,
  3. das Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen zu regeln sowie festzulegen, wie Antragstellerinnen und Antragsteller dabei die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 1 nachweisen müssen,
  4. die Ausgestaltung des Herkunftsnachweisregisters nach § 55 Absatz 3 zu regeln sowie festzulegen, welche Angaben an das Herkunftsnachweisregister übermittelt werden müssen und wer zur Übermittlung verpflichtet ist; dies schließt Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten ein,
  5. abweichend von § 55 Absatz 4 eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit den Aufgaben nach § 55 Absatz 1 bis 3, insbesondere mit der Errichtung und dem Betrieb des Herkunftsnachweisregisters sowie mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertragung oder Entwertung von Herkunftsnachweisen einschließlich der Vollstreckung der hierzu ergehenden Verwaltungsakte zu betrauen oder in entsprechendem Umfang eine juristische Person des Privatrechts zu beleihen und hierzu die Einzelheiten, einschließlich der Rechts- und Fachaufsicht durch das Umweltbundesamt, zu regeln.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann die Ermächtigung nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf das Umweltbundesamt übertragen.

(5) Soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 1, 2 oder 3 der Zustimmung des Bundestages bedürfen, kann diese Zustimmung davon abhängig gemacht werden, ob Änderungswünsche übernommen werden. Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt."

10. Dem § 66 werden folgende Absätze 6 bis 8 angefügt:

"(6) Bis zu dem Tag, an dem das Umweltbundesamt oder die vom Umweltbundesamt nach § 64 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 betraute oder beliehene juristische Person ein Herkunftsnachweisregister nach § 55 Absatz 3 in Betrieb genommen hat, erfolgen die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum 30. April 2011 geltenden Fassung. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit macht den Tag der Inbetriebnahme nach Satz 1 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(7) Für Strom aus Anlagen nach § 32, die vor dem 1. September 2011 in Betrieb genommen worden sind, gelten, unbeschadet des Absatzes 1, §§ 20 und 32 in der bis zum 30. April 2011 geltenden Fassung. Für Strom aus Anlagen nach § 33, die vor dem 1. Juli 2011 in Betrieb genommen worden sind, gelten, unbeschadet des Absatzes 1, §§ 20 und 33 in der am 30. April 2011 geltenden Fassung.

(8) Auf Strom, den Elektrizitätsversorgungsunternehmen vor dem 1. Januar 2012 an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher geliefert haben, ist § 37 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 30. April 2011 geltenden Fassung anzuwenden."

11. In Nummer VII.2 Satz 1 der Anlage 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter " , soweit sich nicht aus der Rechtsverordnung nach § 64 Absatz 2 etwas anderes ergibt." ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 1a Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude".

b) Die Angabe zu § 5 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

" § 5 Anteil Erneuerbarer Energien bei neuen Gebäuden

§ 5a Anteil Erneuerbarer Energien bei grundlegend renovierten öffentlichen Gebäuden".

c) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 10a Information über die Vorbildfunktion".

d) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 16a Installateure für Erneuerbare Energien".

e) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 18a Berichte der Länder".

f) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:

" § 19 Übergangsvorschriften".

g) Die Angabe zu der Anlage wird wie folgt gefasst:

"Anlage Anforderungen an die Nutzung von Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Wärme" durch die Wörter "Wärme und Kälte" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Wärme (Raum-, Kühl- und Prozesswärme sowie Warmwasser)" durch die Wörter "Wärme und Kälte" ersetzt.

3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude

Öffentlichen Gebäuden kommt eine Vorbildfunktion im Rahmen des Zwecks und Ziels nach § 1 zu. Diese Vorbildfunktion kommt auch öffentlichen Gebäuden im Ausland zu, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden."

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "entnommene" die Wörter "und technisch nutzbar gemachte" eingefügt.

bb) In Nummer 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

cc) In Nummer 4 Satz 3 Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort "und" ersetzt.

dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. die dem Erdboden oder dem Wasser entnommene und technisch nutzbar gemachte oder aus Wärme nach den Nummern 1 bis 4 technisch nutzbar gemachte Kälte (Kälte aus Erneuerbaren Energien)."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 2 und 3 eingefügt:

"2. Fernwärme oder Fernkälte die Wärme oder Kälte, die in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten durch ein Wärme- oder Kältenetz verteilt wird,

3. grundlegende Renovierung jede Maßnahme, durch die an einem Gebäude in einem zeitlichen Zusammenhang von nicht mehr als zwei Jahren

a) ein Heizkessel ausgetauscht oder die Heizungsanlage auf einen anderen fossilen Energieträger umgestellt wird und

b) mehr als 20 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle renoviert werden,".

bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4.

cc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden durch die folgenden Nummern 5 bis 9 ersetzt:

altneu
3. Sachkundiger jede Person, die nach § 21 der Energieeinsparverordnung zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt ist, jeweils entsprechend im Rahmen der für Wohn- und Nichtwohngebäude geltenden Berechtigung,

4. Wärmeenergiebedarf die zur Deckung

  1. des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasserbereitung sowie
  2. des Kältebedarfs für Kühlung,

jeweils einschließlich der Aufwände für Übergabe, Verteilung und Speicherung jährlich benötigte Wärmemenge. Der Wärmeenergiebedarf wird nach den technischen Regeln berechnet, die den Anlagen 1 und 2 zur Energieeinsparverordnung zugrunde gelegt werden,

"5. öffentliches Gebäude jedes Nichtwohngebäude, das
  1. sich im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand befindet und
  2. genutzt wird
    aa) für Aufgaben der Gesetzgebung,
    bb) für Aufgaben der vollziehenden Gewalt,
    cc) für Aufgaben der Rechtspflege oder
    dd) als öffentliche Einrichtung.

Ausgenommen sind Gebäude von öffentlichen Unternehmen, wenn sie Dienstleistungen im freien Wettbewerb mit privaten Unternehmen erbringen, insbesondere öffentliche Unternehmen zur Abgabe von Speisen und Getränken, zur Produktion, zur Lagerung und zum Vertrieb von Gütern, Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft oder des Gartenbaus sowie Unternehmen zur Versorgung mit Energie oder Wasser. Auch Gebäude der Bundeswehr, die der Lagerung von militärischen oder zivilen Gütern dienen, sind von Satz 1 ausgenommen. Gemischt genutzte Gebäude sind öffentliche Gebäude, wenn sie überwiegend für Aufgaben oder Einrichtungen nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 genutzt werden,

6. öffentliche Hand

  1. jede inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Religionsgemeinschaften und
  2. ssjede Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des Privatrechts, wenn an ihr eine Person nach Buchstabe a allein oder mehrere Personen nach Buchstabe a zusammen unmittelbar oder mittelbar
    aa) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzen,
    bb) über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügen oder
    cc) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen können,

7. Sachkundiger jede Person, die

  1. nach § 21 der Energieeinsparverordnung berechtigt ist, Energieausweise auszustellen, jeweils entsprechend der Berechtigung, die für Wohn- oder Nichtwohngebäude gilt, oder
  2. zertifiziert ist
    aa) nach Fortbildungsprüfungsregelungen der Handwerkskammern nach Maßgabe des § 16a oder
    bb) nach einem Zertifizierungs- oder gleichwertigen Qualifikationssystem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Maßgabe des Artikels 14 Absatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16),

8. Verpflichteter jede Person, die zur Nutzung Erneuerbarer Energien nach § 3 Absatz 1 oder 2 verpflichtet ist,

9. Wärme- und Kälteenergiebedarf die Summe

  1. der zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasserbereitung jährlich benötigten Wärmemenge und
  2. der zur Deckung des Kältebedarfs für Raumkühlung jährlich benötigten Kältemenge,

jeweils einschließlich des thermischen Aufwands für Übergabe, Verteilung und Speicherung. Der Wärme- und Kälteenergiebedarf wird nach den technischen Regeln berechnet, die den Anlagen 1 und 2 zur Energieeinsparverordnung zugrunde gelegt werden. Soweit diese Anlagen keine technischen Regeln für die Berechnung bestimmter Anteile des Wärme- und Kälteenergiebedarfs enthalten, wird der Wärme- und Kälteenergiebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik berechnet; das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen über diese anerkannten Regeln der Technik hinweisen,"

dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 10.

5. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "(Verpflichtete)" wird gestrichen und das Wort "Wärmeenergiebedarf" wird durch die Wörter "Wärme- und Kälteenergiebedarf" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 1 gilt auch für die öffentliche Hand, wenn sie öffentliche Gebäude nach § 4 im Ausland neu errichtet."

b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:

altneu
 (2) Die Länder können eine Pflicht zur Nutzung von Erneuerbaren Energien bei bereits errichteten Gebäuden festlegen. Als bereits errichtet gelten auch die Gebäude nach § 19 Abs. 1 und 2."(2) Die öffentliche Hand muss den Wärme- und Kälteenergiebedarf von bereits errichteten öffentlichen Gebäuden nach § 4, die sich in ihrem Eigentum befinden und grundlegend renoviert werden, durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der §§ 5a und 6 Absatz 2 decken. Satz 1 gilt auch für die öffentliche Hand, wenn sie öffentliche Gebäude nach § 4 im Ausland grundlegend renoviert.

(3) Die öffentliche Hand muss sicherstellen, dass auch bereits errichteten öffentlichen Gebäuden nach § 4, die sich in ihrem Besitz, aber nicht in ihrem Eigentum befinden, im Zuge einer grundlegenden Renovierung eine Vorbildfunktion zukommt, die den Anforderungen nach Absatz 2 entspricht. Bei der Anmietung oder Pachtung von Gebäuden wird dies sichergestellt, wenn

  1. in erster Linie Gebäude angemietet oder gepachtet werden, bei denen bereits die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt werden,
  2. in zweiter Linie Gebäude angemietet oder gepachtet werden, deren Eigentümer sich verpflichten, die Anforderungen nach Absatz 2 im Falle einer grundlegenden Renovierung zu erfüllen.

Satz 2 gilt nicht, wenn Gebäude von der öffentlichen Hand nur übergangsweise angemietet oder gepachtet werden.

(4) Die Länder können

  1. für bereits errichtete öffentliche Gebäude, mit Ausnahme der öffentlichen Gebäude des Bundes, eigene Regelungen zur Erfüllung der Vorbildfunktion nach § 1a treffen und zu diesem Zweck von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichen und
  2. für bereits errichtete Gebäude, die keine öffentlichen Gebäude sind, eine Pflicht zur Nutzung von Erneuerbaren Energien festlegen."

6. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 1" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 oder 2" ersetzt.

b) In Nummer 9 wird das Wort "und" gestrichen.

c) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort "und" ersetzt.

d) Folgende Nummer 11 wird angefügt:

"11. Gebäuden der Bundeswehr, soweit die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 der Art und dem Hauptzweck der Tätigkeit der Bundeswehr entgegensteht."

7. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 Anteil Erneuerbarer Energien" § 5 Anteil Erneuerbarer Energien bei neuen Gebäuden".

b) In den Absätzen 1, 2, 3 und 4 wird jeweils das Wort "Wärmeenergiebedarf" durch die Wörter "Wärme- und Kälteenergiebedarf" ersetzt.

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Bei Nutzung von Kälte aus Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der Nummer IV der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Absatz 1 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf mindestens in Höhe des Anteils nach Satz 2 hieraus gedeckt wird. Maßgeblicher Anteil ist der Anteil, der nach den Absätzen 1 bis 4 für diejenige Erneuerbare Energie gilt, aus der die Kälte erzeugt wird. Wird die Kälte mittels einer thermischen Kälteerzeugungsanlage durch die direkte Zufuhr von Wärme erzeugt, gilt der Anteil, der auch im Falle einer reinen Wärmeerzeugung (ohne Kälteerzeugung) aus dem gleichen Energieträger gilt. Wird die Kälte unmittelbar durch Nutzung von Geothermie oder Umweltwärme bereitgestellt, so gilt der auch bei Wärmeerzeugung aus diesen Energieträgern geltende Anteil von 50 Prozent am Wärme- und Kälteenergiebedarf."

7a. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Anteil Erneuerbarer Energien bei grundlegend renovierten öffentlichen Gebäuden

(1) Bei Nutzung von gasförmiger Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.1 der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Absatz 2 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 25 Prozent hieraus gedeckt wird.

(2) Bei Nutzung sonstiger Erneuerbarer Energien nach Maßgabe der Nummern I bis IV der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Absatz 2 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent hieraus gedeckt wird."

8. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Wärmeenergiebedarf" durch die Wörter "Wärme- und Kälteenergiebedarf" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Wärme" durch die Wörter "Wärme oder Kälte" ersetzt.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Bei öffentlichen Gebäuden kann die Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 auch dadurch erfüllt werden, dass Verpflichtete, deren Gebäude in einer Liegenschaft stehen, ihren Wärme- und Kälteenergiebedarf insgesamt in einem Umfang decken, der der Summe der einzelnen Verpflichtungen nach § 5 oder § 5a entspricht."

9. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 1" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 oder 2" ersetzt.

bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort "Wärmeenergiebedarf" durch die Wörter "Wärme- und Kälteenergiebedarf" ersetzt.

bbb) In Buchstabe a wird die Angabe "Nummer IV" durch die Angabe "Nummer V" ersetzt.

ccc) In Buchstabe b werden das Wort "unmittelbar" gestrichen und die Angabe "Nummer V" durch die Angabe "Nummer VI" ersetzt.

ddd) Der Satzteil nach Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
 decken,"decken; § 5 Absatz 5 Satz 3, § 6 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 2 gelten entsprechend,"

cc) In Nummer 2 wird die Angabe "Nummer VI" durch die Angabe "Nummer VII" ersetzt.

dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 den Wärmeenergiebedarf unmittelbar aus einem Netz der Nah- oder Fernwärmeversorgung nach Maßgabe der Nummer VII der Anlage zu diesem Gesetz decken."3. Fernwärme oder Fernkälte nach Maßgabe der Nummer VIII der Anlage zu diesem Gesetz beziehen und den Wärme- und Kälteenergiebedarf insgesamt mindestens in Höhe des Anteils nach den Sätzen 2 und 3 hieraus decken. Maßgeblicher Anteil ist der Anteil, der nach § 5, § 5a oder nach Nummer 1 für diejenige Energie gilt, aus der die Fernwärme oder Fernkälte ganz oder teilweise stammt. Bei der Berechnung nach Satz 1 wird nur die bezogene Menge der Fernwärme oder Fernkälte angerechnet, die rechnerisch aus Erneuerbaren Energien, aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme oder aus KWK-Anlagen stammt."

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Pflicht nach § 3 Absatz 2 gilt auch dann als erfüllt, wenn auf dem Dach des öffentlichen Gebäudes solarthermische Anlagen nach Maßgabe der Nummer I der Anlage zu diesem Gesetz von dem Eigentümer oder einem Dritten betrieben werden, wenn die mit diesen Anlagen erzeugte Wärme oder Kälte Dritten zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs von Gebäuden zur Verfügung gestellt wird und von diesen Dritten nicht zur Erfüllung einer Pflicht nach § 3 Absatz 1 bis 4 genutzt wird."

10. In § 8 Absatz 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 1" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 oder 2" ersetzt.

11. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Die folgenden Absätze 2 bis 3 werden angefügt:

"(2) Die Pflicht nach § 3 Absatz 2 entfällt,

1. wenn ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7

  1. denkmalschutzrechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widersprechen oder
  2. im Einzelfall technisch unmöglich sind oder

2. soweit ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Dies gilt insbesondere, wenn jede Maßnahme, mit der die Pflicht nach § 3 Absatz 2 erfüllt werden kann, mit Mehrkosten nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 verbunden ist und diese Mehrkosten nicht unerheblich sind. Bei diesen Mehrkosten handelt es sich um die Differenz zwischen den Kosten der grundlegenden Renovierung unter Berücksichtigung der Vorbildfunktion und den Kosten der grundlegenden Renovierung ohne Berücksichtigung der Vorbildfunktion. Bei der Berechnung sind alle Kosten und Einsparungen zu berücksichtigen, auch solche, die innerhalb der üblichen Nutzungsdauer der Anlagen oder Gebäudeteile zu erwarten sind.

(2a) Die Pflicht nach § 3 Absatz 2 entfällt bei öffentlichen Gebäuden im Eigentum oder Besitz einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes ferner, wenn

  1. diese Gemeinde oder dieser Gemeindeverband zum Zeitpunkt des Beginns der grundlegenden Renovierung überschuldet ist oder durch die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 2 und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 überschuldet würde,
  2. jede Maßnahme, mit der die Pflicht nach § 3 Absatz 2 erfüllt werden kann, mit Mehrkosten verbunden ist; im Übrigen gilt Absatz 2 Nummer 2 Satz 3 und 4 entsprechend, und
  3. die Gemeinde oder der Gemeindeverband durch Beschluss das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 2 feststellt; die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung bleiben unberührt.

(3) Die Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 entfällt bei öffentlichen Gebäuden im Ausland ferner, soweit ihrer Erfüllung und der Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall überwiegende Gründe am Belegenheitsort entgegenstehen."

12. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Biomasse" die Wörter "und die Anforderungen an gelieferte Biomasse" eingefügt.

bb) In Satz 1 Nummer 2 werden vor dem Wort "Anforderungen" das Wort "sonstigen" eingefügt und die Angabe "VII" durch die Angabe "VIII" ersetzt.

cc) In Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe " § 9 Nr. 1" durch die Wörter " § 9 Absatz 1 Nummer 1 " ersetzt.

dd) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Im Falle von öffentlichen Gebäuden müssen die Pflichten nach Satz 1 nicht erfüllt werden."

b) In Absatz 2 Nummer 1 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a nach dem Wort "Brennstofflieferanten" die Wörter "nach Maßgabe der Nummer II.4 der Anlage zu diesem Gesetz" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "VII" durch die Angabe "VIII" ersetzt und werden die Wörter "dort in den Nummern I.2, II.1 Buchstabe c, II.2 Buchstabe c, II.3 Buchstabe b, III.3, IV.4, V.2, VI.3 und VII.2 jeweils angegebenen Nachweise" durch die Wörter "Nachweise nach Satz 2" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Nachweise nach Satz 1 sind die in den Nummern I.2, II.5, III.3, IV.2, V.5, VI.3, VII.5 und VIII.2 der Anlage zu diesem Gesetz jeweils angegebenen Nachweise, sofern die Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 3 Nummer 3 keine abweichenden Nachweise festlegt; Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte aus Erneuerbaren Energien nach Artikel 15 der Richtlinie 2009/28/EG gelten nicht als Nachweise nach Satz 1."

d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " § 9 Nr. 1" durch die Wörter " § 9 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Nachweisverfahrens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für Nachweise, Anzeigen oder Bescheinigungen nach den Absätzen 2 bis 4 einzuführen. Dies gilt nicht für Nachweise nach Nummer VII.5 der Anlage zu diesem Gesetz. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass

  1. über die Nachweise, Anzeigen oder Bescheinigungen nach den Absätzen 2 bis 4 hinaus weitere Daten gegenüber der Behörde nachgewiesen werden müssen, soweit dies für die Überwachung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder für ihr Entfallen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich ist; dies schließt Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten ein,
  2. in den Nachweisen der Anteil der Erneuerbaren Energien am Wärme- und Kälteenergiebedarf des Gebäudes ausgewiesen werden muss; werden Wärmepumpen genutzt, ist der Anteil nach Maßgabe des Anhangs VII der Richtlinie 2009/28/EG zu berechnen,
  3. abweichend von den Nachweisen, die in den Nummern I.2, II.5, III.3, IV.2, V.5, VI.3 und VIII.2 der Anlage zu diesem Gesetz jeweils angegeben sind, andere Nachweise nach Absatz 3 der zuständigen Behörde vorgelegt und aufbewahrt werden müssen."

13. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

" § 10a Information über die Vorbildfunktion

Die öffentliche Hand muss über die Erfüllung der Vorbildfunktion im Internet oder auf sonstige geeignete Weise informieren; dies kann auch im Rahmen der aktiven und systematischen Information der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen geschehen. Die öffentliche Hand muss insbesondere über Folgendes informieren:

  1. im Falle der Nutzung von Biomasse über die Erfüllung des in § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 5a vorgesehenen Mindestanteils in den ersten 15 Kalenderjahren ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Heizungsanlage oder des Abschlusses der grundlegenden Renovierung,
  2. im Falle der Ausnahme nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 über die Berechnung und die Annahmen, die der Berechnung zugrunde gelegt worden sind."

14. In § 13 Satz 1 wird das Wort "Wärme" durch die Wörter "Wärme oder Kälte" ersetzt.

15. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1, das Wort "Wärme" wird in dem Satzteil vor Nummer 1 durch die Wörter "Wärme oder Kälte" ersetzt und in Nummer 4 wird das Wort "Nahwärmenetzen" durch das Wort "Wärmenetzen" ersetzt.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Vorbehaltlich weitergehender Anforderungen an die Förderung in den Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2 sind

  1. solarthermische Anlagen mit Flüssigkeiten als Wärmeträger nur förderfähig, wenn sie mit dem europäischen Prüfzeichen "Solar Keymark" zertifiziert sind. Die Zertifizierung muss nach DIN EN 12975-1 (2006-06), 12975-2 (2006-06), 12976-1 (2006-04) und 12976-2 (2006-04) erfolgen 1,
  2. Anlagen zur Nutzung von fester Biomasse nur förderfähig, wenn der Umwandlungswirkungsgrad mindestens folgende Werte erreicht:
    1. 89 Prozent bei Anlagen zur Heizung oder Warmwasserbereitung, die der Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 dienen,
    2. 85 Prozent bei Anlagen zur Heizung oder Warmwasserbereitung, die nicht der Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 dienen, und
    3. 70 Prozent bei Anlagen, die nicht der Heizung oder Warmwasserbereitung dienen.

    Der Umwandlungswirkungsgrad ist im Falle von Biomassekesseln der nach DIN EN 303-5 (1999-06) ermittelte Kesselwirkungsgrad, im Falle von Biomasseöfen der nach DIN EN 14785 (2006-09) ermittelte feuerungstechnische Wirkungsgrad und in den übrigen Fällen der nach den anerkannten Regeln der Technik berechnete Wirkungsgrad. Die Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2 können abweichend von Satz 1 Buchstabe b für die dort genannten Anlagen auch einen niedrigeren Mindestumwandlungswirkungsgrad festlegen, wenn diese Anlagen besondere Umweltanforderungen erfüllen,

  3. Wärmepumpen zur Nutzung von Geothermie, Umweltwärme oder Abwärme nur förderfähig, wenn sie mit einem der folgenden Zeichen ausgezeichnet sind:
    1. dem gemeinschaftlichen Umweltzeichen "Euroblume" 2,
    2. dem Umweltzeichen "Blauer Engel" 3 oder
    3. dem Prüfzeichen "European Quality Label for Heat Pumps" (Version 1.3) 4.

Die Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2 können abweichend von Satz 1 für die dort genannten Zeichen festlegen, dass die Zeichen im Falle von Änderungen ihrer Vergabegrundlagen nach diesen neuen Vergabegrundlagen vergeben worden sein müssen. Die Verwaltungsvorschriften können abweichend von Satz 1 ferner festlegen, dass Wärmepumpen auch förderfähig sind, wenn sie Anforderungen nach anderen europäischen oder gemeinschaftlichen Normen erfüllen, sofern diese den Anforderungen an die Vergabe der Zeichen nach Satz 1 entsprechen."

16. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Angabe " § 3 Abs. 1" durch die Wörter " § 3 Absatz 1, der Pflicht nach § 3 Absatz 2" und die Angabe " § 3 Abs. 2" durch die Wörter " § 3 Absatz 4 Nummer 2" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden die Angabe " § 3 Abs. 1" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 oder 2" und die Angabe "V" durch die Angabe "VI" ersetzt.

bbb) In Buchstabe b wird die Angabe " § 3 Abs. 2" durch die Wörter " § 3 Absatz 4 Nummer 2" ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort "Wärmeenergiebedarf" durch die Wörter "Wärme- und Kälteenergiebedarf" ersetzt.

bbb) In Buchstabe a werden die Angabe " § 3 Abs. 1" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 oder 2" und die Angabe " § 5" durch die Angabe " § 5 oder § 5a" ersetzt.

ccc) In Buchstabe b wird die Angabe " § 3 Abs. 2" durch die Wörter " § 3 Absatz 4 Nummer 2" ersetzt.

17. In § 16 werden die Wörter "Nah- oder Fernwärmeversorgung" durch die Wörter "Fernwärme- oder Fernkälteversorgung" ersetzt.

18. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

" § 16a Installateure für Erneuerbare Energien

Zur Fortbildung von Installateuren für den Einbau von Wärmepumpen oder von Anlagen zur Erzeugung von Strom, Wärme oder Kälte aus Biomasse, solarer Strahlungsenergie oder Geothermie können die Handwerkskammern Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 42a der Handwerksordnung und nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2009/28/EG erlassen."

19. In § 17 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort "Wärmeenergiebedarf" durch die Wörter "Wärme- und Kälteenergiebedarf" ersetzt.

20. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

" § 18a Gerichte der Länder

Damit die Bundesregierung die Berichte nach Artikel 22 der Richtlinie 2009/28/EG und den Erfahrungsbericht nach § 18 erstellen kann, berichten ihr die Länder erstmals bis zum 30. Juni 2011, dann bis zum 30. April 2013 und danach alle zwei Jahre über

  1. die Erfahrungen mit der Vorbildfunktion nach § 1a,
  2. die getroffenen oder geplanten Regelungen zur Förderung der Erzeugung von Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien, insbesondere Regelungen nach § 3 Absatz 4, und
  3. den Vollzug dieses Gesetzes.

Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für den Bericht, der bis zum 30. Juni 2011 vorzulegen ist. Die Berichte nach Satz 1 dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten."

21. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 19 Übergangsvorschrift" § 19 Übergangsvorschriften".

b) In Absatz 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 " durch die Wörter " § 3 Absatz 1 Satz 1 " ersetzt und werden nach dem Wort "Bauantrag" die Wörter "oder der Antrag auf Zustimmung" eingefügt.

c) In Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils die Angabe " § 3 Abs. 1 " durch die Wörter " § 3 Absatz 1 Satz 1 " ersetzt.

d) Folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt:

"(3) § 3 Absatz 1 Satz 2, § 3 Absatz 2 und Nummer VII.2 der Anlage zu diesem Gesetz sind nicht anzuwenden auf die Errichtung oder grundlegende Renovierung von öffentlichen Gebäuden, wenn für das Vorhaben vor dem 1. Juli 2011 der Bauantrag oder der Antrag auf Zustimmung gestellt oder die Bauanzeige erstattet ist. Auf die nicht genehmigungsbedürftige Errichtung oder grundlegende Renovierung von öffentlichen Gebäuden, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, sind § 3 Absatz 1 Satz 2, § 3 Absatz 2 und Nummer VII.2 der Anlage zu diesem Gesetz nicht anzuwenden, wenn die erforderliche Kenntnisgabe an die Behörde vor dem 1. Juli 2011 erfolgt ist. Auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Errichtungen und grundlegende Renovierungen von öffentlichen Gebäuden sind § 3 Absatz 1 Satz 2, § 3 Absatz 2 und Nummer VII.2 der Anlage zu diesem Gesetz nicht anzuwenden, wenn vor dem 1. Januar 2012 mit der Bauausführung begonnen worden ist.

(4) § 3 Absatz 3 ist auf die grundlegende Renovierung von öffentlichen Gebäuden, die von der öffentlichen Hand auf Grund eines am 1. Mai 2011 bestehenden Miet- oder Pachtverhältnisses genutzt werden, bis zum Ablauf dieses Miet- oder Pachtverhältnisses nicht anzuwenden.

(5) Im Übrigen ist dieses Gesetz auf die Errichtung von Gebäuden in der Fassung anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Bau- oder der Zustimmungsantragstellung oder der Bauanzeige gilt. Auf die nicht genehmigungsbedürftige Errichtung von Gebäuden, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, ist dieses Gesetz in der Fassung anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Kenntnisgabe an die zuständige Behörde gilt. Auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Errichtungen von Gebäuden ist dieses Gesetz in der Fassung anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung gilt."

22. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 Anforderungen an die Nutzung von Erneuerbaren Energien, Abwärme und Kraft-Wärme-Kopplung sowie an Energieeinsparmaßnahmen und Wärmenetze "Anlage Anforderungen an die Nutzung von Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen".

b) Nummer I. wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a sowie in Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb wird jeweils das Wort "Solarkollektoren" durch die Wörter "solarthermische Anlagen" ersetzt.

bbb) Buchstabe b wird durch die folgenden Buchstaben b und c ersetzt:

altneu
b) diese Nutzung nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn die Solarkollektoren nach dem Verfahren der DIN EN 12975-1 (2006-06), 12975-2 (2006-06), 12976-1 (2006-04) und 12976-2 (2006-04) mit dem europäischen Prüfzeichen "Solar Keymark" zertifiziert sind. **


**) Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, veröffentlicht und beim Deutschen Patentamt in München archiviert.

"b) die Nutzung nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 2, wenn solarthermische Anlagen mit einer Fläche von mindestens 0,06 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert werden,

c) eine Nutzung von solarthermischen Anlagen mit Flüssigkeiten als Wärmeträger nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 oder als Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 2, wenn die Anlagen mit dem europäischen Prüfzeichen "Solar Kaimark" zertifiziert sind; § 14 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend."

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Buchstabe b" durch die Angabe "Buchstabe c" ersetzt.

c) Nummer II. wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Buchstaben b und c wie folgt gefasst:

altneu
b) Die Nutzung von gasförmiger Biomasse, die auf Erdgasqualität aufbereitet und eingespeist wird, gilt unbeschadet des Buchstaben a nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn
aa) bei der Aufbereitung und Einspeisung des Gases
  • die Methanemissionen in die Atmosphäre und
  • der Stromverbrauch

nach der jeweils besten verfügbaren Technik gesenkt werden und
bb) die Prozesswärme, die zur Erzeugung und Aufbereitung der gasförmigen Biomasse erforderlich ist, aus Erneuerbaren Energien oder aus Abwärme gewonnen wird.
Die Einhaltung der besten verfügbaren Technik wird bei Satz 1 Doppelbuchstabe aa erster Spiegelstrich vermutet, wenn die Qualitätsanforderungen für Biogas nach § 41f Abs. 1 der Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.

c) Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist für Buchstabe a die Bescheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat, und für Buchstabe b die Bescheinigung des Brennstofflieferanten.

"b) Die Nutzung von gasförmiger Biomasse gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 2, wenn die Nutzung in einem Heizkessel, der der besten verfügbaren Technik entspricht, oder in einer KWK-Anlage erfolgt.

c) Die Nutzung von gasförmiger Biomasse, die auf Erdgasqualität aufbereitet und eingespeist worden ist (Biomethan), gilt unbeschadet der Buchstaben a und b nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2, wenn
aa) bei der Aufbereitung und Einspeisung des Biomethans die Voraussetzungen nach Nummer I.1 Buchstabe a bis c der Anlage 1 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eingehalten worden sind und
bb) die Menge des entnommenen Biomethans im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Gas aus Biomasse entspricht, das an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeist worden ist, und wenn für den gesamten Transport und Vertrieb des Biomethans von seiner Herstellung, seiner Einspeisung in das Erdgasnetz und seinem Transport im Erdgasnetz bis zu seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz Massenbilanzsysteme verwendet worden sind."

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird die Angabe " § 3 Abs. 1" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 oder 2" ersetzt.

bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) Nach Inkrafttreten der Verordnung, die die Bundesregierung auf Grund des § 37d Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert worden ist, erlässt (Nachhaltigkeitsverordnung), gilt die Nutzung von flüssiger Biomasse nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn bei der Produktion dieser Biomasse nachweislich die ökologischen und sozialen Anforderungen erfüllt werden, die in der Nachhaltigkeitsverordnung gestellt werden. Vor Inkrafttreten der Nachhaltigkeitsverordnung gilt die Nutzung von Palmöl und Sojaöl, raffiniert und unraffiniert, nicht als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1."b) Die Nutzung von flüssiger Biomasse gilt unbeschadet des Buchstaben a nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2, wenn die zur Wärmeerzeugung eingesetzte Biomasse die folgenden Anforderungen erfüllt:
aa) die Anforderungen an einen nachhaltigen Anbau und eine nachhaltige Herstellung, die die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung stellt, und
bb) das Treibhausgas-Minderungspotenzial, das bei der Wärmeerzeugung in entsprechender Anwendung des § 8 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung mindestens erreicht werden muss. § 10 der Biomassestromnachthaltigkeitsverordnung ist nicht anzuwenden. Bei der Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials ist der Vergleichswert für Fossilbrennstoffe (EF) nach Nummer 4 der Anlage 1 zur Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
  • für flüssige Biomasse, die zur Wärmeerzeugung verwendet wird, 77 g CO2eq/ MJ und
  • für flüssige Biomasse, die zur Wärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung verwendet wird, 85 g CO2eq/ MJ."

ccc) Buchstabe c

c) Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist für Buchstabe a die Bescheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat, und für Buchstabe b der in der Nachhaltigkeitsverordnung vorgesehene Nachweis.

wird gestrichen.

cc) Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 bis 5 ersetzt:

altneu
 Feste Biomasse
  1. Die Nutzung von fester Biomasse beim Betrieb von Feuerungsanlagen im Sinne der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614), in der jeweils geltenden Fassung gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn
    aa) die Anforderungen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen erfüllt werden,
    bb) ausschließlich Biomasse nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a oder 8 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt wird und
    cc) der entsprechend dem Verfahren der DIN EN 303-5 (1999-06) ermittelte Kesselwirkungsgrad für Biomassezentralheizungsanlagen
    • bis einschließlich einer Leistung von 50 Kilowatt 86 Prozent und
    • bei einer Leistung über 50 Kilowatt 88 Prozent nicht unterschreitet.
  2. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist die Bescheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat.
"3. Feste Biomasse
  1. Die Nutzung von fester Biomasse gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2, wenn der entsprechend § 14 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 berechnete Umwandlungswirkungsgrad folgende Werte nicht unterschreitet:
    aa) 86 Prozent bei Anlagen zur Heizung oder Warmwasserbereitung mit einer Leistung bis einschließlich 50 Kilowatt,
    bb) 88 Prozent bei Anlagen zur Heizung oder Warmwasserbereitung mit einer Leistung über 50 Kilowatt oder
    cc) 70 Prozent bei Anlagen, die nicht der Heizung oder Warmwasserbereitung dienen.
  2. Die Nutzung von fester Biomasse beim Betrieb von Feuerungsanlagen im Sinne der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung gilt unbeschadet des Buchstaben a nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2, wenn
    aa) die Nutzung erfolgt in einem
    • Biomassekessel oder
    • automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger,

    bb) die Anforderungen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen erfüllt werden und
    cc) ausschließlich Biomasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a oder 8 dieser Verordnung eingesetzt wird.

4. Nachweis der Anforderungen an gelieferte Biomasse

Die Abrechnungen der Brennstofflieferanten, mit denen die Erfüllung der in § 5 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 vorgesehenen Mindestanteile nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 nachgewiesen wird, müssen die folgenden Bescheinigungen enthalten:

  1. im Falle der Nutzung von gasförmiger Biomasse die Bescheinigung, dass die Anforderungen nach Nummer 1 Buchstabe c erfüllt sind,
  2. im Falle der Nutzung von flüssiger Biomasse einen anerkannten Nachweis nach § 14 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung. Enthält dieser Nachweis bei den Angaben zum Treibhausgas-Minderungspotenzial nicht den Vergleichswert für die Verwendung, für die die flüssige Biomasse eingesetzt wird, müssen die Verpflichteten nachweisen, dass die eingesetzte flüssige Biomasse das Treibhausgas-Minderungspotenzial auch bei dieser Verwendung aufweist. Dies kann durch die Stelle, die den Nachweis ausgestellt hat, oder durch eine Zertifizierungsstelle, die nach § 42 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannt ist, bescheinigt werden. Sofern die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung eine Methode zur Umrechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials für unterschiedliche Verwendungen im elektronischen Bundesanzeiger nach § 21 Absatz 1 Satz 2 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung bekannt macht, kann auch dies als Nachweis nach Satz 1 dienen.

5. Nachweis der sonstigen Anforderungen

Nachweis im Sinne des § 10 Absatz 3 darüber, dass die Anforderungen nach Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a und b erfüllt sind, ist die Bescheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat."

d) Nummer III. wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor dem ersten Spiegelstrich wird die Angabe " § 3 Abs. 1 " durch die Wörter " § 3 Absatz 1 oder 2" ersetzt.

bbb) Im ersten Spiegelstrich wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

ccc) Im zweiten Spiegelstrich wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

ddd) Folgender Spiegelstrich wird angefügt:

"- die Wärmepumpe mit dem gemeinschaftlichen Umweltzeichen "Euroblume", dem Umweltzeichen "Blauer Engel" oder dem Prüfzeichen "European Quality Label for Heat Pumps" (Version 1.3) ausgezeichnet ist oder Anforderungen nach europäischen oder gemeinschaftlichen Normen erfüllt, die den Anforderungen für die Vergabe dieser Zeichen entsprechen und in den Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2 genannt sind."

bb) In Nummer 1 Buchstabe b Satz 3 werden die Wörter "Die Jahresarbeitszahl" durch die Wörter "Die Jahresarbeitszahl nach Satz 1 oder 2 verringert sich ferner bei Wärmepumpen in bereits errichteten Gebäuden, mit denen die Pflicht nach § 3 Absatz 2 erfüllt werden soll, um den Wert 0,2. Die Jahresarbeitszahl nach den Sätzen 1 bis 3" ersetzt.

cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor dem ersten Spiegelstrich wird die Angabe " § 3 Abs. 1 " durch die Wörter " § 3 Absatz 1 oder 2" ersetzt.

bbb) Im ersten Spiegelstrich werden die Wörter "Satz 3 und 4" durch die Wörter "Satz 4 und 5" ersetzt.

ccc) Im zweiten Spiegelstrich wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort "und" ersetzt.

ddd) Folgender Spiegelstrich wird angefügt:

"- die Wärmepumpe mit dem gemeinschaftlichen Umweltzeichen "Euroblume" oder dem Umweltzeichen "Blauer Engel" ausgezeichnet ist oder Anforderungen nach europäischen oder gemeinschaftlichen Normen erfüllt, die den Anforderungen für die Vergabe dieser Zeichen entsprechen und in den Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2 genannt sind."

dd) In Nummer 3 wird das Wort "Nachweis" durch das Wort "Nachweise" ersetzt, werden die Wörter " § 10 Abs. 3 ist" durch die Wörter " § 10 Absatz 3 sind" ersetzt und werden nach dem Wort "Sachkundigen" die Wörter "und das Umweltzeichen "Euroblume", das Umweltzeichen "Blauer Engel", das Prüfzeichen "European Quality Label for Heat Pumps" oder ein gleichwertiger Nachweis" eingefügt.

e) Nach Nummer III wird folgende Nummer IV. eingefügt:

IV. Kälte aus Erneuerbaren Energien

1. Die Nutzung von Kälte aus Erneuerbaren Energien gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2, wenn

a) die Kälte technisch nutzbar gemacht wird

aa) durch unmittelbare Kälteentnahme aus dem Erdboden oder aus Grund- oder Oberflächenwasser oder

bb) durch thermische Kälteerzeugung mit Wärme aus Erneuerbaren Energien im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4,

b) die Kälte zur Deckung des Kältebedarfs für Raumkühlung nach § 2 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe b genutzt wird und

c) der Endenergieverbrauch für die Erzeugung der Kälte, die Rückkühlung und die Verteilung der Kälte nach der jeweils besten verfügbaren Technik gesenkt worden ist.

Die technischen Anforderungen nach den Nummern I bis III gelten entsprechend. Die für die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 anrechenbare Kältemenge umfasst die für die Zwecke des Satz 1 Buchstabe b nutzbar gemachte Kälte, nicht jedoch die zum Antrieb thermischer Kälteerzeugungsanlagen genutzte Wärme.

2. Nachweis im Sinne des § 10 Absatz 3 ist die Bescheinigung eines Sachkundigen."

f) Die bisherige Nummer IV wird Nummer V. und wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a die Angabe " § 7 Nr. 1" durch die Wörter " § 7 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. Sofern Kälte genutzt wird, die durch Anlagen technisch nutzbar gemacht wird, denen unmittelbar Abwärme zugeführt wird, gilt Nummer IV.1 mit Ausnahme von Satz 1 Buchstabe a entsprechend."

cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4, und in der neuen Nummer 4 wird die Angabe " § 7 Nr. 1" durch die Wörter " § 7 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wie folgt gefasst:

altneu
 4. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist die Bescheinigung eines Sachkundigen, bei Nummer 2 auch die Bescheinigung des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat."5. Nachweis im Sinne des § 10 Absatz 3 sind

a) für Nummer 1 die Bescheinigung eines Sachkundigen und das Umweltzeichen "Euroblume", das Umweltzeichen "Blauer Engel", das Prüfzeichen "European Quality Label for Heat Pumps" oder ein gleichwertiger Nachweis,

b) für Nummer 2 die Bescheinigung eines Sachkundigen oder die Bescheinigung des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat,

c) für die Nummern 3 und 4 die Bescheinigung eines Sachkundigen."

g) Die bisherige Nummer V wird Nummer VI. und wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Satz 1 werden die Angabe " § 3 Abs. 1" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 oder 2" und die Angabe " § 7 Nr. 1" durch die Wörter " § 7 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. Die Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 und die Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b gelten auch dann als erfüllt, sofern Kälte genutzt wird, die durch Anlagen technisch nutzbar gemacht wird, denen unmittelbar Wärme aus einer KWK-Anlage im Sinne der Nummer 1 zugeführt wird. Nummer IV.1 gilt mit Ausnahme von Satz 1 Buchstabe a entsprechend."

cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3, und in dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort "Wärme" durch die Wörter "Wärme oder Kälte" ersetzt.

h) Die bisherige Nummer VI wird Nummer VII. und wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a die Angabe " § 7 Nr. 2" durch die Wörter " § 7 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

bb) Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 2 und 3 eingefügt:

"2. Maßnahmen zur Einsparung von Energie gelten bei öffentlichen Gebäuden vorbehaltlich des § 19 Absatz 3 nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 2, wenn damit

  1. bei der Errichtung öffentlicher Gebäude abweichend von Nummer 1 der Transmissionswärmetransferkoeffizient um mindestens 30 Prozent oder
  2. bei der grundlegenden Renovierung öffentlicher Gebäude der 1,4fache Wert des Transmissionswärmetransferkoeffizienten um mindestens 20 Prozent unterschritten wird. Transmissionswärmetransferkoeffizient im Sinne des Satzes 1 ist der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmetransferkoeffizient des Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten nach Anlage 2, Tabelle 1 der Energieeinsparverordnung in der am 1. Mai 2011 geltenden Fassung. Der Transmissionswärmetransferkoeffizient wird nach Nummer 6.2 der DIN V 18599-2 (2007-02), die wärmeübertragende Umfassungsfläche wird nach DIN EN ISO 13789 (1999-10), Fall "Außenabmessung", ermittelt, so dass alle thermisch konditionierten Räume des Gebäudes von dieser Fläche umschlossen werden. Bei der grundlegenden Renovierung öffentlicher Gebäude gilt Satz 1 Buchstabe b auch dann als erfüllt, wenn das öffentliche Gebäude nach der grundlegenden Renovierung die Anforderungen an zu errichtende Gebäude nach § 4 der Energieeinsparverordnung in der am 1. Mai 2011 geltenden Fassung erfüllt.

3. Maßnahmen zur Einsparung von Energie, bei denen ganz oder teilweise Erneuerbare Energien, Abwärme oder Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung genutzt werden, um den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu decken, gelten unbeschadet der Nummern 1 oder 2 nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 2, wenn sie die Anforderungen nach den Nummern I bis VI erfüllen."

cc) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummer 4 und 5.

i) Die bisherige Nummer VII wird Nummer VIII und wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 VII. Wärmenetze"VIII. Fernwärme oder Fernkälte".

bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter "Wärme aus einem Netz der Nah- oder Fernwärmeversorgung" durch die Wörter "Fernwärme oder Fernkälte", die Angabe " § 7 Nr. 3" durch die Wörter " § 7 Absatz 1 Nummer 3" und nach den Wörtern "wenn die" das Wort "Wärme" durch die Wörter "in dem Wärme- oder Kältenetz insgesamt verteilte Wärme oder Kälte" ersetzt.

bbb) In Satz 2 wird die Angabe "V" durch die Angabe "VI" ersetzt.

cc) In Nummer 2 wird das Wort"Wärmenetzbetreiber" durch die Wörter "Wärme- oder Kältenetzbetreiber" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Energiestatistikgesetzes

Das Energiestatistikgesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2867), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Einspeisung von Elektrizität ist getrennt nach Erzeugung aus herkömmlichen und aus erneuerbaren Energieträgern auszuweisen."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Abnehmergruppen nach Nummer 1 und 3 umfassen die Sektoren Industrie, Verkehr, private Haushalte und sonstige Sektoren."

2. Dem § 5 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Abnehmergruppen nach Nummer 3 umfassen die Sektoren Industrie, Verkehr, private Haushalte und sonstige Sektoren."

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter "den Bezug von" durch die Wörter "die in ihr Netz eingespeiste" ersetzt.

bb) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:

"d) die vom Einspeiser selbst erzeugte und verbrauchte Elektrizität aus Energieträgern nach Buchstabe a aus Anlagen mit Anschluss an das Netz des Netzbetreibers,".

b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "100" wird durch die Angabe "500" ersetzt.

bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
 b) Einsatz von Bioenergieträgern nach Arten,"b) Einsatz von Bioenergieträgern jeweils nach Art und nach Herkunft aus dem In- und Ausland,"

cc) In Buchstabe d werden nach dem Wort "sowie" die Wörter "Einfuhr und" eingefügt.

dd) Folgender Satz wird angefügt:

"Der Energiegehalt der Treibstoffe bemisst sich nach Anhang III der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16) in seiner jeweils geltenden Fassung."

Artikel 4
Änderung des Baugesetzbuchs

Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 109 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) § 51 Abs. 2 und § 116 Abs. 6 gelten entsprechend."(4) § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5, § 51 Absatz 2 und § 116 Absatz 6 sind entsprechend anzuwenden."

2. In § 173 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

" § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden."

Artikel 5
Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Sofern der Nachhaltigkeitsnachweis ausschließlich nach Absatz 1 Nummer 2 unwirksam ist, entfällt der Anspruch auf die Vergütung und Boni nach § 27 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den Strom aus der Menge flüssiger Biomasse, auf die sich der unwirksame Nachhaltigkeitsnachweis bezieht. Der Anspruch auf den Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entfällt darüber hinaus endgültig, wenn

  1. der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber die Gründe für die Unwirksamkeit des Nachhaltigkeitsnachweises zum Zeitpunkt des Einsatzes der Menge flüssiger Biomasse, auf die sich der unwirksame Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, bekannt waren oder sie oder er bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt die Unwirksamkeit hätte erkennen können oder
  2. das Zertifikat der Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises ungültig war."

2. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Zertifizierungsstellen sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten, soweit dies für die Kontrolle nach Absatz 1 erforderlich ist. Diese Befugnis bezieht sich auf alle Orte im Geltungsbereich dieser Verordnung, an denen die Schnittstelle im Zusammenhang mit der Herstellung oder Lieferung von Biomasse, für die ein Nachhaltigkeitsnachweis nach dieser Verordnung ausgestellt wird, Tätigkeiten ausübt.

(3) Die Schnittstellen im Geltungsbereich dieser Verordnung sind verpflichtet, die Kontrollen nach Absatz 1 und 2 zu dulden."

3. Dem § 50 wird folgender Satz angefügt:

" § 49 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden."

4. Nach § 55 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten, soweit dies für die Überwachung nach Absatz 1 erforderlich ist. § 49 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden."

5. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind mit dem Bundesministerium der Finanzen abzustimmen und es ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit herzustellen."

6. In Nummer 1 der Anlage 5 werden die Buchstaben e und f durch die folgenden Buchstaben e bis g ersetzt:

altneu
e) dass sich die Zertifizierungsstellen und die Schnittstellen, die sich zur Erfüllung der Anforderungen dieses Zertifizierungssystems verpflichtet haben, einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der flüssigen Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, schriftlich verpflichten,
aa) die Anforderungen dieses Zertifizierungssystems und im Fall einer Schnittstelle die Anforderungen nach § 26 Absatz 1 zu erfüllen,
bb) im Fall einer Zertifizierungsstelle Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der zuständigen Behörde sowie ihren Beauftragten und im Fall einer Schnittstelle und aller von ihr mit der Herstellung oder Lieferung der flüssigen Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer von diesem Zertifizierungssystem benannten Zertifizierungsstelle das Recht einzuräumen,
aaa) während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten,
bbb) Besichtigungen vorzunehmen,
ccc) alle schriftlich und elektronisch vorliegenden Geschäftsunterlagen einzusehen, zu prüfen und hieraus Kopien anzufertigen,
ddd) die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und eee) Proben zu ziehen;

dieses Recht bezieht sich auf alle Orte, an denen die Zertifizierungsstelle oder die Schnittstelle im Zusammenhang mit der Herstellung oder Lieferung von Biomasse, für die ein Nachhaltigkeitsnachweis nach dieser Verordnung ausgestellt wird, eine Tätigkeit ausüben, und

f) auf welche Länder oder Staaten sich die in den Buchstaben a bis e genannten Anforderungen beziehen.

"e) dass sich die Zertifizierungsstellen schriftlich verpflichten,

aa) die Anforderungen dieses Zertifizierungssystems zu erfüllen,

bb) die Kontrollen und Maßnahmen nach § 55 zu dulden und

cc) für alle Orte, an denen sie nach dieser Verordnung Tätigkeiten ausüben und die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen, der zuständigen Behörde eine dem § 55 entsprechende Kontroll- und Betretungsmöglichkeit zu gewähren,

f) dass sich die Schnittstellen, die sich zur Erfüllung der Anforderungen dieses Zertifizierungssystems verpflichtet haben, einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der flüssigen Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, schriftlich verpflichten,

aa) die Anforderungen dieses Zertifizierungssystems und die Anforderungen nach § 26 Absatz 1 zu erfüllen,

bb) die Kontrolle nach den §§ 49 und 50 zu dulden und

cc) für alle Orte, an denen sie nach dieser Verordnung Tätigkeiten ausüben und die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen, der Zertifizierungsstelle eine den §§ 49 und 50 entsprechende Kontroll- und Betretungsmöglichkeit zu gewähren,

g) auf welche Länder oder Staaten sich die in den Buchstaben a bis f genannten Anforderungen beziehen."

Artikel 5a
Änderung des Hochbaustatistikgesetzes

In § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochbaustatistikgesetzes vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Heizenergie;" die Wörter "Art der Warmwasserbereitung und hierfür vorgesehene Energie; Anlagen zur Lüftung, Anlagen zur Kühlung sowie Art der Erfüllung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes;" eingefügt.

Artikel 6
Inkrafttreten

Artikel 1 Nummer 11 und Artikel 5 Nummer 1 treten mit Wirkung zum 1. Januar 2011 in Kraft. Artikel 5a tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Mai 2011 in Kraft; Artikel 2 Nummer 12 tritt in den Ländern, die abweichende Regelungen von § 10 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes in der bis dahin geltenden Fassung getroffen haben, am 1. November 2011 in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16).