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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
Vom 22. Dezember 2011
(BGBl. Nr. 71 vom 29.12.2011 S. 3034, ber. 2012 S. 131)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 21a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 4 Satz 7 werden nach dem Wort "Geldentwertung" die Wörter "unter Berücksichtigung eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors" eingefügt.
2. In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "gesamtwirtschaftlichen" gestrichen.
3. In Absatz 6 Satz 2 Nummer 5 werden nach dem Wort "Inflationsrate" die Wörter "unter Einbeziehung der Besonderheiten der Einstandspreisentwicklung und des Produktivitätsfortschritts in der Netzwirtschaft" eingefügt.
Artikel 2
Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 Regulierungsformel
Die Bestimmung der Erlösobergrenzen für die Netzbetreiber erfolgt in Anwendung der Regulierungsformel in Anlage 1. | " § 7 Regulierungsformel
Die Bestimmung der Erlösobergrenzen für die Netzbetreiber erfolgt in Anwendung der Regulierungsformel in Anlage 1." |
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor
(1) Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor wird ermittelt aus der Abweichung des netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts vom gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt und der gesamtwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung von der netzwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung. (2) In der ersten Regulierungsperiode beträgt der generelle sektorale Produktivitätsfaktor für Gas- und Stromnetzbetreiber jährlich 1,25 Prozent, in der zweiten Regulierungsperiode jährlich 1,5 Prozent. (3) Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor wird ab der dritten Regulierungsperiode jeweils vor Beginn der Regulierungsperiode für die gesamte Regulierungsperiode nach Maßgabe von Methoden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen, ermittelt. Die Ermittlung erfolgt unter Einbeziehung der Daten von Netzbetreibern aus dem gesamten Bundesgebiet für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren. Es kann jeweils ein Wert für Stromversorgungsnetze und für Gasversorgungsnetze ermittelt werden. (4) Die Landesregulierungsbehörden können bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen den durch die Bundesnetzagentur nach Absatz 3 ermittelten generellen sektoralen Produktivitätsfaktor anwenden. | " § 9 Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor
(1) Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor wird ermittelt aus der Abweichung des netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts vom gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt und der gesamtwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung von der netzwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung. (2) In der ersten Regulierungsperiode beträgt der generelle sektorale Produktivitätsfaktor für Gas- und Stromnetzbetreiber jährlich 1,25 Prozent, in der zweiten Regulierungsperiode jährlich 1,5 Prozent. (3) Die Bundesnetzagentur hat den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor ab der dritten Regulierungsperiode jeweils vor Beginn der Regulierungsperiode für die gesamte Regulierungsperiode nach Maßgabe von Methoden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen, zu ermitteln. Die Ermittlung hat unter Einbeziehung der Daten von Netzbetreibern aus dem gesamten Bundesgebiet für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren zu erfolgen. Die Bundesnetzagentur kann jeweils einen Wert für Stromversorgungsnetze und für Gasversorgungsnetze ermitteln. (4) Die Landesregulierungsbehörden können bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen den durch die Bundesnetzagentur nach Absatz 3 ermittelten generellen sektoralen Produktivitätsfaktor anwenden. (5) Die Einbeziehung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors in die Erlösobergrenzen erfolgt durch Potenzierung der Werte nach den Absätzen 2 und 3 mit dem jeweiligen Jahr der Regulierungsperiode." |
3. § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfortschritts nach § 9, | "2. zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach § 9," |
.
4. § 31 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie veröffentlicht weiterhin den nach § 9 ermittelten generellen sektoralen Produktivitätsfaktor, die nach den §§ 19 und 20 ermittelten Kennzahlenvorgaben sowie die Abweichungen der Netzbetreiber von diesen Vorgaben und den nach § 24 ermittelten gemittelten Effizienzwert. | "Sie veröffentlicht weiterhin den nach § 9 ermittelten generellen sektoralen Produktivitätsfaktor, die nach den §§ 19 und 20 ermittelten Kennzahlenvorgaben sowie die Abweichungen der Netzbetreiber von diesen Vorgaben und den nach § 24 ermittelten gemittelten Effizienzwert." |
5. Anlage 1 zu § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anlage 1 (zu § 7)
Die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 erfolgt in der ersten Regulierungsperiode nach der folgenden Formel: EOt = KAdnb,t + (KAvnb,0 + (1 - Vt) * KAb,0) * (VPIt/VPlo - PFt) * EFt + Qt + (VKt - VK0) Ab der zweiten Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 nach der folgenden Formel: EOt = KAdnb,t + (KAvnb,0 + (1 - Vt) ' KAb,0) * (VPIt/ VPl0 - PFt) * EFt + Qt + (VKt - VK0) + St Dabei ist:
| "Anlage 1 (zu § 7)
Die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 erfolgt in der ersten Regulierungsperiode nach der folgenden Formel: EOt = KAdnb,t + (KAvnb,0 + (1 - Vt) · KAb,0) · (VPIt /VPI0 - PFt) · EFt + Qt + (VKt - VK0). Ab der zweiten Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 nach der folgenden Formel: EOt = KAdnb,t + (KAvnb,0 + (1 - Vt) · KAb,0) · (VPIt /VPI0 - PFt) · EFt + Qt + (VKt - VK0) + St. Dabei ist:
Das Basisjahr bestimmt sich jeweils nach Maßgabe des § 6 Absatz 1." |
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.