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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
Vom 19. Februar 2013
(BGBl. I Nr. 9 vom 25.02.2013 S.310)
Auf Grund der §§ 64c und 64h Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in Verbindung mit § 11 Nummer 1 bis 3 der Ausgleichsmechanismusverordnung vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2101), von denen § 64c durch Artikel 1 Nummer 41 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) und § 64h durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geändert worden sind, verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Die Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 1 Nummer 8 wird die Angabe "7 bis 9" durch die Angabe "5 bis 7" ersetzt.
2. § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7
(1) Um Anreize zu schaffen, den nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Strom bestmöglich zu vermarkten, werden je Kalenderjahr (Anreizjahr) und Übertragungsnetzbetreiber die individuellen beeinflussbaren Ausgaben und Einnahmen pro zu vermarktender Menge des nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms mit einem individuellen Basiswert verglichen. (2) Als beeinflussbare Ausgaben im Sinne von Absatz 1 gelten
(3) Als beeinflussbare Einnahmen im Sinne von Absatz 1 gelten
(4) Zum Ausgleich etwaiger Schwankungen der Preise für Ausgleichsenergie werden die Ausgaben nach § 3 Absatz 4 Nummer 5 der Ausgleichsmechanismusverordnung und die Einnahmen nach § 3 Absatz 3 Nummer 4 der Ausgleichsmechanismusverordnung mit dem Quotienten (P2010/Pt) multipliziert und auf diese Weise gewichtet. Der durchschnittliche Preis für Ausgleichsenergie des Jahres 2010 (P2010)stellt dabei stets den Zähler des Quotienten dar. Der durchschnittliche Preis für Ausgleichsenergie des in Bezug genommenen Jahres (Pt) bildet den Nenner des Quotienten. Die durchschnittlichen Preise für Ausgleichsenergie berechnen sich für jeden Übertragungsnetzbetreiber aus seinen durchschnittlichen Preisen der viertelstündlichen Beschaffung von Ausgleichsenergie für das in Bezug genommene Jahr. Bei der Berechnung sind die auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichten Werte heranzuziehen. (5) Zum Ausgleich etwaiger Schwankungen der Preise für die untertägige Vermarktung des nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms werden die Ausgaben nach § 3 Absatz 4 Nummer 4 der Ausgleichsmechanismusverordnung und die Einnahmen nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 zweite Alternative der Ausgleichsmechanismusverordnung mit dem Quotienten (Q2010 /Q t ) multipliziert und auf diese Weise gewichtet. Der durchschnittliche untertägige Stromhandelspreis der von dem Übertragungsnetzbetreiber am meisten genutzten Strombörse für das Jahr 2010 (Q2010) stellt dabei stets den Zähler dar. Der durchschnittliche untertägige Stromhandelspreis der von dem Übertragungsnetzbetreiber am meisten genutzten Strombörse des in Bezug genommenen Jahres (Qt) bildet den Nenner des Quotienten. Die durchschnittlichen untertägigen Stromhandelspreise berechnen sich für das in Bezug genommene Jahr aus den von der von dem Übertragungsnetzbetreiber am meisten genutzten Strombörse veröffentlichten gemittelten Stundenpreisen für den untertägigen Handel. (6) Der individuelle Basiswert im Sinne von Absatz 1 bezeichnet den bisher niedrigsten Saldo eines Jahres aus beeinflussbaren Ausgaben und beeinflussbaren Einnahmen im Sinne von Absatz 1 pro zu vermarktender Menge des nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes vergüteten Stroms. Für das Anreizjahr 2010 beträgt der Basiswert 384,5 Millionen Euro, wobei die Aufteilung dieser Kostenposition der Übertragungsnetzbetreiber entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der zu vermarktenden Menge des nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms erfolgt. (7) Ist bei einem Übertragungsnetzbetreiber der Saldo aus beeinflussbaren Ausgaben und beeinflussbaren Einnahmen im Sinne von Absatz 1 des Anreizjahres geringer als der Basiswert, so steht ihm ein Bonus zu. Zur Berechnung des Bonus werden 25 Prozent der erreichten Reduktion mit der von dem jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber zu vermarktenden Menge des nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms des Anreizjahres multipliziert. (8) In dem auf das Anreizjahr folgenden Jahr verbuchen die Übertragungsnetzbetreiber die etwaige Bonuszahlung im Rahmen der Ermittlung der EEG-Umlage als prognostizierte Ausgabeposition nach § 3 Absatz Absatz 1 Nummer 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 8. Übertragungsnetzbetreiber, die einen Bonus geltend machen, müssen dies der Bundesnetzagentur - beginnend mit dem Jahr 2011 - jeweils bis zum 31. März des auf das Anreizjahr folgenden Jahres anzeigen und die sachliche Richtigkeit der Berechnung nachweisen. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend. (9) Die Vereinnahmung des Bonus erfolgt in zwölf gleichmäßig verteilten Monatsraten. Sie beginnt zum Anfang des übernächsten Jahres bezogen auf das Anreizjahr. | " § 7 Anreize zur bestmöglichen Vermarktung
(1) Um Anreize zu schaffen, den nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Strom bestmöglich zu vermarkten, werden je Kalenderjahr (Anreizjahr) die spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten eines Übertragungsnetzbetreibers mit einem Vergleichswert verglichen. (2) Beeinflussbare Differenzkosten bestehen aus einer Komponente, welche die Aktivitäten an einem untertägigen Spotmarkt abbildet und einer Komponente, welche die Inanspruchnahme der Ausgleichsenergie abbildet. Die Ermittlung der beeinflussbaren Differenzkosten je Viertelstunde erfolgt, indem
Die beeinflussbaren Differenzkosten je Viertelstunde werden nach der folgenden Formel ermittelt: KUT - (PUT - PVT) + VKUT - (PVT - PUT) + KAE - (PAE - PVT) + VKAE - (PVT - PAE). (3) Für die Ermittlung der spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten eines Übertragungsnetzbetreibers im Sinne von Absatz 1 ist die Summe der nach Maßgabe des Absatzes 2 ermittelten Viertelstundenwerte eines Kalenderjahres mit der innerhalb dieses Zeitraums zu vermarktenden Menge des nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms zu dividieren. Unter zu vermarktender Menge ist die nach Durchführung des unverzüglichen horizontalen Belastungsausgleichs bei einem Übertragungsnetzbetreiber verbleibende Strommenge zu verstehen. (4) Der Vergleichswert im Sinne von Absatz 1 ist der arithmetische Mittelwert der jeweiligen spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten aller Übertragungsnetzbetreiber aus dem Vorjahr. Für die Ermittlung des Bonus für das Jahr 2013 ist der Vergleichswert auf Grundlage der Daten des Jahres 2012 nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu bilden. (5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat Anspruch auf einen Bonus, sofern seine spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten den Vergleichswert zuzüglich eines Zuschlags von 5 Cent pro Megawattstunde nicht übersteigen. Die Höhe des Bonus beträgt 25 Prozent der Differenz zwischen dem Vergleichswert zuzüglich des Zuschlags und den spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten nach Absatz 3 multipliziert mit der zu vermarktenden Menge im Sinne des Absatzes 3 Satz 2. Die Auszahlung von Boni ist für alle Übertragungsnetzbetreiber zusammen auf 20 Millionen Euro je Kalenderjahr begrenzt. Die maximal in einem Kalenderjahr zu erreichende Höhe des Bonus eines einzelnen Übertragungsnetzbetreibers ergibt sich aus dem Anteil seiner nach dem horizontalen Belastungsausgleich zu vermarktenden Strommenge an der insgesamt zu vermarktenden Strommenge aller Übertragungsnetzbetreiber multipliziert mit 20 Millionen Euro. (6) In dem auf das Anreizjahr folgenden Jahr verbuchen die Übertragungsnetzbetreiber den etwaigen Bonus im Rahmen der Ermittlung der Umlage nach § 37 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG-Umlage) als prognostizierte Ausgabenposition nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 8. Übertragungsnetzbetreiber, die eine Bonuszahlung nach Absatz 5 geltend machen, müssen dies bis zum 31. März des auf das Anreizjahr folgenden Jahres bei der Bundesnetzagentur anzeigen und die sachliche Richtigkeit der Berechnung nachweisen. § 4 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. (7) Die Vereinnahmung des Bonus erfolgt in zwölf gleichmäßig verteilten Monatsraten. Sie beginnt zum Anfang des übernächsten Jahres bezogen auf das Anreizjahr." |
3. In § 9 Satz 3 wird die Angabe "2013" durch die Angabe "2015" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.