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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Vom 24. Oktober 2014
(BGBl. I Nr. 49 vom 05.11.2014 S. 1650)
Siehe Fn. 1
Begründung siehe BR.Drs. 341/14 Auf Grund des § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 und 2 Buchstabe a und c und Absatz 4 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
"10. ist Anzeigemechanismus jeder Bildschirm, einschließlich eines Touchscreens, oder jede sonstige Bildtechnologie zur Anzeige von Internet-Inhalten für Nutzer."
2. § 4 wird wie folgt gefasst:
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§ 4 Etiketten, Datenblätter 02 12
(1) Lieferanten, die nach den Ziffern 1 und 2 der Anlage 1 oder nach Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 der Kennzeichnungspflicht unterliegende energieverbrauchsrelevante Produkte vertreiben, haben den Händlern Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sie dürfen dabei nur zur Verfügung stellen
(2) Werden in Absatz 1 Satz 1 genannte energieverbrauchsrelevante Produkte ausgestellt, so haben die Händler
Abweichend von Satz 1
Deutlichkeit und Sichtbarkeit der Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise beeinträchtigt werden. (3) Für die in Richtlinien nach Anlage 1 genannten Produkte können die Lieferanten ihr eigenes Verfahren für die Lieferung der erforderlichen Etiketten wählen. Sie können insbesondere das Etikett auch geteilt in ein Grundetikett, das nicht gerätespezifische Angaben enthält, und einen Datenstreifen, der die gerätespezifischen Angaben aufweist, liefern. Sie müssen jedoch sicherstellen, dass die Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Lampen im Sinne der Zeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1 und nicht für Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2. (3a) Für die in Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 genannten Produkte haben Lieferanten die erforderlichen Etiketten mitzuliefern. Unbeschadet des vom Lieferanten gewählten Verfahrens zur Lieferung der Etiketten nach Satz 1 stellen die Lieferanten sicher, dass die erforderlichen Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen. (4) Die Datenblätter sind in alle Produktbroschüren aufzunehmen, in denen das jeweilige Produktmodell aufgeführt wird. Soweit die Lieferanten keine derartigen Produktbroschüren herstellen, haben sie Datenblätter mit anderen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zu den energieverbrauchsrelevanten Produkten mitliefern. Satz 2 gilt nicht für Lampen im Sinne der Zeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1 | " § 4 Etiketten, Datenblätter
(1) Lieferanten haben den Händlern Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte in Verkehr bringen, die von den in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinien oder den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind. Sie haben dabei zur Verfügung zu stellen
Abweichend von Satz 1 müssen Lieferanten von Leuchten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind, keine Datenblätter zur Verfügung stellen. (2) Lieferanten haben den Händlern zusätzlich elektronische Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die von einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst sind. Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten Verordnung zur Verfügung zu stellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist. (3) Lieferanten haben, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die Datenblätter in alle Produktbroschüren aufzunehmen, in denen das jeweilige Produktmodell aufgeführt wird. Wenn die Lieferanten dabei keine derartigen Produktbroschüren herstellen, haben sie die Datenblätter mit den Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zu den energieverbrauchsrelevanten Produkten mitliefern. Satz 2 ist nicht anzuwenden für elektrische Lampen, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind. Bei diesen Lampen ist das mitgelieferte Etikett als Datenblatt anzusehen, wenn keine Produktbroschüren bereitgestellt werden. (4) Händler haben die Etiketten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 deutlich sichtbar an den Stellen anzubringen, die in den Richtlinien nach Anlage 1 oder den Verordnungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 vorgesehen sind, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen. Die Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise verdeckt werden. (5) Abweichend von Absatz 4 sind für Händler von Produkten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind, folgende Regelungen anzuwenden:
den Leuchten austauschen kann, sicherzustellen, dass
(6) Händler haben die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Datenblätter zur Abgabe an den Endnutzer bereitzuhalten, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen." |
3. Nach § 4 werden die folgenden § § 4a und 4b eingefügt:
" § 4a Etiketten für Produkte nach Anlage 1
Lieferanten dürfen für die von den Richtlinien nach Anlage 1 erfassten Produkte ein eigenes Lieferverfahren für die Etiketten wählen. Sie dürfen das Etikett insbesondere auch geteilt liefern, und zwar geteilt in ein Grundetikett, das keine gerätespezifische Angaben enthält, und in einen Datenstreifen, der die gerätespezifischen Angaben aufweist. Die Lieferanten müssen dabei sicherstellen, dass die Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen.
§ 4b Etiketten für Produkte nach Anlage 2
(1) Lieferanten haben die erforderlichen Etiketten für die von den Verordnungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 erfassten Produkte mitzuliefern, wobei für Lieferanten von Produkten, die von den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10 und 11 genannten Verordnungen erfasst sind, folgende besonderen Vorgaben einzuhalten sind:
(2) Unabhängig vom gewählten Verfahren haben die Lieferanten sicherzustellen, dass die erforderlichen Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen."
4. § 5 wird wie folgt gefasst:
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§ 5 Nicht ausgestellte Geräte 12
Werden energieverbrauchsrelevante Produkte über den Versandhandel, in Katalogen, über das In ternet, über Telefonmarketing oder auf einem anderen Weg durch Lieferanten und Händler angeboten, bei dem Interessenten die Produkte nicht ausgestellt sehen, haben die Lieferanten und Händler sicherzustellen, dass die Interessenten vor Vertragsschluss Kenntnis von den erforderlichen Angaben nach den Nummern 3, 6 und 7 der Anlage 1 oder den Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 erlangen. | " § 5 Nicht ausgestellte Produkte
(1) Werden Produkte, die von den in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinien oder den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind, über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet, über Telefonmarketing oder auf einem anderen Weg durch Lieferanten und Händler angeboten, bei dem Interessenten die Produkte nicht ausgestellt sehen, haben die Lieferanten und Händler den Interessenten vor Vertragsschluss Kenntnis von den erforderlichen Angaben nach Anlage 1 Nummer 3, 6 und 7 oder den vorgenannten Verordnungen zu geben. (2) Werden Produkte, die von einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst sind, über das Internet zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten, haben die Händler die elektronischen Etiketten und Datenblätter nach § 4 Absatz 2 auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten Verordnung darzustellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist." |
5. Dem § 6a werden die folgenden Sätze angefügt:
"Bei Leuchten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind, haben Lieferanten und Händler lediglich sicherzustellen, dass bei Werbung nach Satz 1 die Informationen, die das Etikett enthält, nach Maßgabe der vorgenannten Verordnung bereitgestellt werden. Bei Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 11 genannten Verordnung erfasst sind, ist Satz 1 bei Händlern nur auf Werbung für den Fernabsatz und für die Fernvermarktung anzuwenden."
6. Dem § 6b wird folgender Satz angefügt:
"Bei Leuchten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind, haben Lieferanten und Händler lediglich sicherzustellen, dass in technischen Werbeschriften nach Satz 1 die Informationen, die das Etikett enthält, nach Maßgabe der vorgenannten Verordnung bereitgestellt werden."
7. § 8 wird durch die folgenden § § 8 und 9 ersetzt:
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§ 8 Ordnungswidrigkeiten 12
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 9 weggefallen 12 | " § 8 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 9 Übergangsbestimmung Haushaltsbacköfen, die den Bestimmungen der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 11 genannten Verordnung entsprechen und vor dem 1. Januar 2015 in Verkehr gebracht oder zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten werden, gelten als vereinbar mit den Bestimmungen der in Anlage 1 genannten Richtlinie 2002/40/EG ." |
8. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
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Anlage 1 02 04 12 Kennzeichnungspflicht für Haushaltsgeräte Die Bestimmungen dieser Anlage dienen der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Zu kennzeichnende Gerätearten Die Arten von netzbetriebenen elektrischen Haushaltsgeräten, die in Spalte 1 der Tabelle 1 aufgeführt sind, unterliegen nach Maßgabe dieser Anlage der Kennzeichnungspflicht nach § 3 EnVKV. Hiervon ausgenommen sind
2. Beginn der Kennzeichnungspflicht Die Kennzeichnungspflicht nach § 3 EnVKV beginnt zu dem Zeitpunkt, der in Spalte 2 der Tabelle 1 für die einzelnen Gerätearten aufgeführt ist 3. Ermittlung der erforderlichen Angaben (1) Die nach dieser Anlage erforderlichen Angaben sind anhand harmonisierter Normen zu ermitteln, die im Auftrag der Kommission durch die zuständigen Normungsgremien erarbeitet und angenommen worden sind, soweit die Referenznummern der harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und die Referenznummern der sie umsetzenden deutschen Normen im Bundesanzeiger veröffentlicht sind. (2) Abweichend von Absatz 1 sind Angaben über Geräuschemissionen gemäß RL 86/594/EWG zu ermitteln. Diese Angaben sind zu machen, wenn der Schalleistungspegel des Haushaltsgeräts 80 dB (A) überschreitet, es sei denn, das Gerät ist ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke bestimmt. Werden Angaben über Geräuschemissionen gemacht, ohne daß hierzu eine Verpflichtung besteht, so gilt Satz 1 ebenfalls. 4. Etiketten Die Etiketten müssen den Anforderungen entsprechen, die sich aus den in Spalte 3 der Tabelle 1 jeweils aufgeführten Anhängen von Richtlinien der Kommission ergeben. Sofern in den vorgenannten Anhängen von Richtlinien mehrere Sprachfassungen wiedergegeben sind, ist die deutschsprachige Fassung zu verwenden. 5. Datenblätter Die Datenblätter müssen den Anforderungen entsprechen, die sich aus den in Spalte 4 der Tabelle 1 jeweils aufgeführten Anhängen von Richtlinien der Kommission ergeben. 6. Nicht ausgestellte Geräte Wird ein der Kennzeichnungspflicht nach § 3 EnVKV unterliegendes Gerät auf den in § 5 EnVKV beschriebenen Wegen angeboten, bei denen Interessenten die Produkte nicht ausgestellt sehen, so müssen die Angaben in den Angeboten in Versandhandelskatalogen, Katalogen, im Internet sowie im Telefonmarketing oder in Angeboten, die schriftlich oder mittels sonstiger elektronischer Medien verbreitetet werden, den Anforderungen entsprechen, die sich aus den in Spalte 5 der Tabelle 1 jeweils aufgeführten Anhängen von Richtlinien der Kommission ergeben. Diese Anforderungen gelten auch für Angebote von Einbaugeräten für Einbauküchen. 7. Klasseneinteilung Die Klassen für die Energieeffizienz sowie gegebenenfalls für weitere Angaben über Eigenschaften der Gerätemodelle werden gemäß den in Spalte 6 der Tabelle 1 jeweils aufgeführten Anhängen von Richtlinien der Kommission ermittelt. 8. Technische Dokumentation (1) Die technische Dokumentation nach § 6 EnVKV hat zu enthalten:
(2) Werden bei Haushaltskühl- und -gefriergeräten sowie deren Kombinationen oder bei Raumklimageräten (Zeilen 1 und 7 der Tabelle 1) Angaben für eine bestimmte Modellkombination durch Berechnungen auf der Grundlage der Bauart oder durch Extrapolation von anderen Modellkombinationen ermittelt, sollten Einzelheiten über diese Berechnungen oder Extrapolationen und über die zur Verifizierung der Berechnungen durchgeführten Prüfungen angegeben werden. Die Prüfungen sollten genaue Angaben zum mathematischen Modell für die Leistungsberechnung und zu den zur Verifizierung dieses Modells durchgeführten Messungen enthalten. 9. Ersetzung der Richtlinien durch Verordnungen der Europäischen Union Sofern die nachfolgenden Richtlinien durch Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 ersetzt wurden, bestimmen sich die Inhalte der Kennzeichnungspflicht nach Anlage 2 Tabelle 1 04
| "Anlage 1 Kennzeichnungspflicht für Haushaltsgeräte Die Bestimmungen dieser Anlage dienen der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Zu kennzeichnende Gerätearten Die Arten von netzbetriebenen elektrischen Haushaltsgeräten, die in Tabelle 1 Spalte 1 aufgeführt sind, unterliegen nach Maßgabe dieser Anlage der Kennzeichnungspflicht nach § 3. Hiervon ausgenommen sind Gerätemodelle der in Tabelle 1 Spalte 1 aufgeführten Gerätearten, die auch aus anderen Energiequellen, etwa Batterien, betrieben werden können. 2. Beginn der Kennzeichnungspflicht Die Kennzeichnungspflicht nach § 3 beginnt zu dem Zeitpunkt, der in Tabelle 1 Spalte 2 für die einzelnen Gerätearten aufgeführt ist. 3. Ermittlung der erforderlichen Angaben Die nach dieser Anlage erforderlichen Angaben sind anhand der harmonisierten Normen EN 50304:2009 Elektrische Herde, Kochmulden, Backöfen und Grillgeräte für den Hausgebrauch - Verfahren zur Messung der Gebrauchseigenschaften (IEC 60350:1999 (modifiziert) + A1:2005 (modifiziert) + A2:2008 (modifiziert) und EN 50229:2007 Elektrische Wasch-Trockner für den Hausgebrauch - Prüfverfahren zur Bestimmung der Gebrauchseigenschaft der europäischen Normungsorganisation CENELEC zu ermitteln. 4. Etiketten Die Etiketten müssen den Anforderungen entsprechen, die sich aus den in Tabelle 1 Spalte 3 jeweils aufgeführten Anhängen der Richtlinien 96/60/EG oder 2002/40/EG ergeben. Sofern in den vorgenannten Anhängen von Richtlinien mehrere Sprachfassungen wiedergegeben sind, ist die deutschsprachige Fassung zu verwenden. 5. Datenblätter Die Datenblätter müssen den Anforderungen entsprechen, die sich aus den in Tabelle 1 Spalte 4 jeweils aufgeführten Anhängen der Richtlinien 96/60/EG oder 2002/40/EG ergeben. Sie sind in deutscher Sprache abzufassen. 6. Nicht ausgestellte Geräte Wird ein der Kennzeichnungspflicht nach § 3 unterliegendes Gerät auf den in § 5 beschriebenen Wegen angeboten, müssen die Angaben den Anforderungen entsprechen, die sich aus den in Tabelle 1 Spalte 5 jeweils aufgeführten Anhängen der Richtlinien 96/60/EG oder 2002/40/EG ergeben. Diese Anforderungen sind auch für Angebote von Einbaugeräten für Einbauküchen anzuwenden. 7. Klasseneinteilung Die Klassen für die Energieeffizienz sowie gegebenenfalls für weitere Angaben über Eigenschaften der Gerätemodelle sind nach den in Tabelle 1 Spalte 6 jeweils aufgeführten Anhängen der Richtlinien 96/60/EG oder 2002/40/EG zu ermitteln. 8. Technische Dokumentation Die technische Dokumentation nach § 6 hat die folgenden Angaben zu enthalten:
Tabelle 1 04
|
9. Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern "für folgende Verordnungen der Europäischen Union" werden die folgenden Wörter eingefügt:
", für die Verordnungen Nummern 1 bis 10, die jeweils durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014 der Kommission vom 5. März 2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 der Kommission im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet geändert worden sind".
b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
c) Die folgenden Nummern 8 bis 11 werden angefügt:
"8. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern (ABl. Nr. L 192 vom 13.07.2013 S. 1);
9. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. Nr. L 239 vom 06.09.2013 S. 1);
10. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen (ABl. Nr. L 239 vom 06.09.2013 S. 83);
11. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben (ABl. Nr. L 29 vom 31.01.2014 S. 1)."
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gültigen Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 1) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 S.1).
ID: 2242
ENDE