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Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
Vom 20. November 2015
(BGBl. I Nr. 46 vom 25.11.2015 S. 2053)
Änderungs-Erläuterungen s. Bundesratsdrucksache 260/15
Siehe Fn. 1
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Atomgesetzes
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 307 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2b werden die folgenden §§ 2c und 2d eingefügt:
" § 2c Nationales Entsorgungsprogramm
(1) Die Bundesregierung legt in einem Nationalen Entsorgungsprogramm dar, wie die nationale Strategie für eine verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle umgesetzt werden soll.
(2) Das Nationale Entsorgungsprogramm umfasst eine Darlegung folgender Bestandteile:
Das Nationale Entsorgungsprogramm kann in einem oder in mehreren Dokumenten niedergelegt werden.
(3) Die Bundesregierung überprüft das Nationale Entsorgungsprogramm regelmäßig, mindestens aber alle zehn Jahre ab der erstmaligen Erstellung, spätestens ab dem 23. August 2015, und aktualisiert es danach bei Bedarf, wobei sie gegebenenfalls den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sowie Empfehlungen, Erfahrungen und bewährte Praktiken, die sich aus den Prüfungen durch Experten ergeben, berücksichtigt.
(4) Zur Vorbereitung der Darlegung der Bestandteile des Nationalen Entsorgungsprogramms sind die nach § 9a Absatz 1 Satz 1 Entsorgungspflichtigen und die Besitzer abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle, sofern beide ihre radioaktiven Abfälle nicht nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung an eine Landessammelstelle abzuliefern haben, verpflichtet, auf Verlangen des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums die erforderlichen Auskünfte zu erteilen über
Die Übermittlung des Auskunftsverlangens nach diesem Absatz an die Auskunftsverpflichteten und der erteilten Auskünfte an das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium erfolgt über die zuständigen Behörden der Länder.
§ 2d Grundsätze der nuklearen Entsorgung
Das Nationale Entsorgungsprogramm nach § 2c berücksichtigt folgende Grundsätze:
2. Nach § 9g werden die folgenden §§ 9h und 9i eingefügt:
" § 9h Pflichten des Zulassungsinhabers
Die §§ 7c und 19a Absatz 3 und 4 gelten entsprechend für:
§ 9i Bestandsaufnahme und Schätzung
(1) Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium erstellt erstmals bis spätestens 23. August 2015 und danach alle drei Jahre
(2) Zur Vorbereitung der Erstellung der Bestandsaufnahme nach Absatz 1 sind die nach § 9a Absatz 1 Satz 1 Entsorgungspflichtigen und die Besitzer abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle, sofern beide ihre radioaktiven Abfälle nicht nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung an eine Landessammelstelle abzuliefern haben, verpflichtet, die erforderlichen und nicht bereits nach § 2c Absatz 4 vorzulegenden Auskünfte auf Verlangen des zuständigen Bundesministeriums zu erteilen. Die Übermittlung des Auskunftsverlangens nach diesem Absatz an die Auskunftsverpflichteten und der erteilten Auskünfte an das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium erfolgt über die zuständigen Behörden der Länder."
3. § 24b wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Sicherheit" die Wörter "und der Sicherheit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle" eingefügt.
bb) In Nummer 1 werden vor den Wörtern "des diesbezüglichen Behördenhandelns" die Wörter "für die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sowie" eingefügt.
cc) In Nummer 2 werden vor den Wörtern "der jeweils teilnehmenden zuständigen Behörden" die Wörter "für die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sowie" eingefügt.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Die Maßnahmen nach Satz 1 können getrennt für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen und für die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle durchgeführt werden. Die Selbstbewertung nach Satz 1 Nummer 1 umfasst für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle auch das Nationale Entsorgungsprogramm nach § 2c sowie dessen Umsetzung."
4. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
"1. entgegen § 2c Absatz 4 oder § 9i Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,".
bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.
cc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
dd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 das Betreten der dort beschriebenen Orte nicht duldet oder dort beschriebene Prüfungen nicht duldet oder entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 19 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 36 des Produktsicherheitsgesetzes Anlagen nicht zugänglich macht oder Prüfungen nicht gestattet oder die hierfür benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel nicht bereitstellt oder Angaben nicht macht und Unterlagen nicht vorlegt, die zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich sind."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 2a, 2b, 2c, 2e, und 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2d und 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden. | "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 1a, 2, 2a, 2b, 2c, 2e, 3, 4 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden." |
5. In § 49 wird die Angabe " § 46 Abs. 1 Nr. 1 " durch die Wörter" § 46 Absatz 1 Nummer 1a" ersetzt.
6. In § 2 Absatz 2 Satz 2 sowie § 11 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter "Stoffen nach § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes" jeweils durch die Wörter "Stoffen nach § 2 Nummer 1 bis 8 des Düngegesetzes" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
In Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 93 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird nach Nummer 1.12 folgende Nummer 1.13 eingefügt:
"1.13 Das Nationale Entsorgungsprogramm nach § 2c des Atomgesetzes".
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung weiterer Vorgaben der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. Nr. L 199 vom 02.08.2011 S. 48).
ID: 15/1620
ENDE |