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Dritte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Vom 8. Juli 2016
(BGBl. I Nr. 34 vom 14.07.2016 S. 1622)
Siehe Fn. 1
Auf Grund des § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 und 2 und Absatz 4 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 337 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 4 Absatz 4 Nummer 1 durch Artikel 337 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Artikel 1
Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1650) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Lieferanten haben den Händlern Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte in Verkehr bringen, die von den in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinien oder den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind. | "Lieferanten haben den Händlern Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte in Verkehr bringen, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder von den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind." |
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "den Richtlinien" durch die Wörter "der Richtlinie" ersetzt.
2. In § 4a Satz 1 werden die Wörter "den Richtlinien" durch die Wörter "der Richtlinie" ersetzt.
3. § 4b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird nach der Angabe "Nummer 7, 9, 10" die Angabe "und 11 " durch die Angabe "11 und 14" ersetzt.
b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
"8. bei Inverkehrbringen von Festbrennstoffkesseln, die in Verbundanlagen aus Festbrennstoffkesseln, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen, haben Lieferanten für jeden Festbrennstoffkessel ein zweites Etikett zu liefern.".
4. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "den in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinien" durch die Wörter "der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie" ersetzt.
5. In § 8 Nummer 12 werden die Wörter "Nummer 6 oder Nummer 7" durch die Wörter "Nummer 6, 7 oder 8" ersetzt.
§ 9 Übergangsbestimmung 12 14Haushaltsbacköfen, die den Bestimmungen der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 11 genannten Verordnung entsprechen und vor dem 1. Januar 2015 in Verkehr gebracht oder zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten werden, gelten als vereinbar mit den Bestimmungen der in Anlage 1 genannten Richtlinie 2002/40/EG
wird aufgehoben.
7. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlage 1 Kennzeichnungspflicht für Haushaltsgeräte | "Anlage 1 Kennzeichnungspflicht für Wasch-Trockenautomaten". |
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Bestimmungen dieser Anlage dienen der Umsetzung folgender Richtlinien:
| "Die Bestimmungen dieser Anlage dienen der Umsetzung der Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (ABl. Nr. L 266 vom 18.10.1996 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/80/EG (ABl. Nr. L 362 vom 20.12.2006 S. 67) geändert worden ist, nachfolgend RL 96/60/EG." |
c) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Zu kennzeichnende Gerätearten
Die Arten von netzbetriebenen elektrischen Haushaltsgeräten, die in Tabelle 1 Spalte 1 aufgeführt sind, unterliegen nach Maßgabe dieser Anlage der Kennzeichnungspflicht nach § 3. Hiervon ausgenommen sind Gerätemodelle der in Tabelle 1 Spalte 1 aufgeführten Gerätearten, die auch aus anderen Energiequellen, etwa Batterien, betrieben werden können. | "1. Zu kennzeichnende Gerätearten
Die netzbetriebenen elektrischen Wasch-Trockenautomaten nach der RL 96/60/EG unterliegen der Kennzeichnungspflicht nach § 3. Hiervon ausgenommen sind Gerätemodelle, die aus anderen Energiequellen, etwa Batterien, betrieben werden." |
d) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Beginn der Kennzeichnungspflicht
Die Kennzeichnungspflicht nach § 3 beginnt zu dem Zeitpunkt, der in Tabelle 1 Spalte 2 für die einzelnen Gerätearten aufgeführt ist. | "2. Beginn der Kennzeichnungspflicht
Die Kennzeichnungspflicht nach § 3 beginnt zum 1. Januar 1998." |
e) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Ermittlung der erforderlichen Angaben
Die nach dieser Anlage erforderlichen Angaben sind anhand der harmonisierten Normen EN 50304:2009 Elektrische Herde, Kochmulden, Backöfen und Grillgeräte für den Hausgebrauch - Verfahren zur Messung der Gebrauchseigenschaften (IEC 60350:1999 (modifiziert) + A1:2005 (modifiziert) + A2:2008 (modifiziert) und EN 50229:2007 Elektrische Wasch-Trockner für den Hausgebrauch - Prüfverfahren zur Bestimmung der Gebrauchseigenschaft der europäischen Normungsorganisation CENELEC zu ermitteln. | "3. Ermittlung der erforderlichen Angaben
Die nach dieser Anlage erforderlichen Angaben sind anhand der harmonisierten Normen EN 50229:2007 Elektrische Wasch-Trockner für den Hausgebrauch - Prüfverfahren zur Bestimmung der Gebrauchseigenschaft der europäischen Normungsorganisation CENELEC zu ermitteln." |
f) Nummer 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Die Etiketten müssen den Anforderungen entsprechen, die sich aus den in Tabelle 1 Spalte 3 jeweils aufgeführten Anhängen der Richtlinien 96/60/EG oder 2002/40/EG ergeben. | "Die Etiketten müssen den Anforderungen des Anhangs I der RL 96/60/EG entsprechen. Im Text des Etiketts ist die unter dem Wortlaut "Energieverbrauch" (Randnummer V) stehende Erklärung "(für Waschen und Trockner der vollen Waschkapazität)" durch die Erläuterung "(Zum Waschen und Trocknen der vollen Waschkapazität bei 60 Grad Celsius)" zu ersetzen." |
g) Nummer 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Datenblätter müssen den Anforderungen entsprechen, die sich aus den in Tabelle 1 Spalte 4 jeweils aufgeführten Anhängen der Richtlinien 96/60/EG oder 2002/40/EG ergeben. | "Die Datenblätter müssen den Anforderungen nach Anhang II der RL 96/60/EG entsprechen." |
h) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. Nicht ausgestellte Geräte
Wird ein der Kennzeichnungspflicht nach § 3 unterliegendes Gerät auf den in § 5 beschriebenen Wegen angeboten, müssen die Angaben den Anforderungen entsprechen, die sich aus den in Tabelle 1 Spalte 5 jeweils aufgeführten Anhängen der Richtlinien 96/60/EG oder 2002/40/EG ergeben. Diese Anforderungen sind auch für Angebote von Einbaugeräten für Einbauküchen anzuwenden. | "6. Nicht ausgestellte Geräte
Bei Geräten nach § 5 müssen die Angaben den Anforderungen nach Anhang III der RL 96/60/EG entsprechen." |
i) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. Klasseneinteilung
Die Klassen für die Energieeffizienz sowie gegebenenfalls für weitere Angaben über Eigenschaften der Gerätemodelle sind nach den in Tabelle 1 Spalte 6 jeweils aufgeführten Anhängen der Richtlinien 96/60/EG oder 2002/40/EG zu ermitteln. | "7. Klasseneinteilung
Die Klassen für die Energieeffizienz und die Klassen für die Waschwirkung der Gerätemodelle sind nach Anhang IV der RL 96/60/EG zu ermitteln." |
j) Die Tabelle 1
Tabelle 1 04
1
(Geräteart)2
(Beginn der Kennzeichnungspflicht)3
(Etiketten)4
(Datenblätter)5
(Nicht ausgestellte Geräte)6
(Klasseneinteilung)1 Elektrische kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten 1.1.1998 Anhang I der RL 96/60/EG 1 Anhang II der RL 96/60/EG Anhang III der RL 96/60/EG Anhang IV der RL 96/60/EG 2 Netzbetriebene Elektrobacköfen im Sinne der in Nummer 3 dieser Anlage genannten harmonisierten Normen einschließlich Öfen, die Teil größerer Geräte sind2, ausgenommen: tragbare Öfen, die keine ortsfesten Geräte sind und deren Gewicht unter 18 Kilogramm liegt, soweit sie nicht für den Einbau bestimmt sind 1.1.2003 Anhang I der RL 2002/40/EG Anhang II der RL 2002/40/EG Anhang III der RL 2002/40/EG Anhang IV der RL 2002/40/EG 1) Im Text des Etiketts ist die unter dem Wort "Energieverbrauch" (Randnummer V) stehende Erläuterung "(für Waschen und Trocknen der vollen Waschkapazität)" durch die Erläuterung "(Zum Waschen und Trocknen der vollen Waschkapazität bei 60 Grad C)" zu ersetzen. 2) Der Energieverbrauch von Dampfgarfunktionen, ausgenommen Heißdampf-Funktionen, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.
wird aufgehoben.
8. Die Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummern 12 bis 15 werden angefügt:
"12. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. Nr. L 337 vom 25.11.2014 S. 27);
13. Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken (ABl. Nr. L 177 vom 08.07.2015 S. 2);
14. Delegierte Verordnung (EU) 2015/1187 der Kommission vom 27. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. Nr. L 193 vom 21.07.2015 S. 43);
15. Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten (ABl. Nr. L 193 vom 21.07.2015 S. 20)."
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gültigen Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
1) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 S. 1), die durch die Richtlinie 2012/27/EU (ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1) geändert worden ist.
ENDE |