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Regelwerk
Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu abschaltbaren Lasten

Vom 10. Oktober 2016
(BGBl. I Nr. 48 vom 14.10.2016 S. 2241)



Auf Grund des § 13i Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages:

Artikel 1
Änderung der Verordnung zu abschaltbaren Lasten

§ 20 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 16. August 2016 (BGBl. I S. 1984) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft, frühestens jedoch am 1. Juli 2016."(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft."

2. Absatz 2

(2) Diese Verordnung tritt nicht vor dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesanzeiger bekannt.

wird aufgehoben.

3. Absatz 3 wird Absatz 2.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 in Kraft.

ID 16/1630

ENDE