Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas
Vom 14. Dezember 2016
(BGBl. I Nr. 61 vom 21.12.2016 S. 2874)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
Das Erdölbevorratungsgesetz vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 38 wird das Wort "Prüfungsrechte" durch die Wörter "Prüfungspflichten und -rechte" ersetzt.
b) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
" § 41 (weggefallen)".
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle teilt dem Erdölbevorratungsverband die Höhe der Vorräte mit, die zur Erfüllung der Bevorratungspflicht erforderlich ist."
b) Absatz 2 Satz 2 und 3
Der Erdölbevorratungsverband hat in diesem Fall seine Vorräte innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Bevorratungszeitraumes an diese Höhe anzupassen. Dabei ist die voraussichtliche Entwicklung der Bevorratungspflicht nach den Daten im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen.
wird aufgehoben.
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sind die in Absatz 3 genannten Mengen an Erdöl und Erdölerzeugnissen zur Lagerung in Freizonen oder Zolllager verbracht worden, gelten sie erst mit der Einfuhrabfertigung als eingeführt. | "Befinden sich die in Absatz 3 genannten Mengen an Erdöl und Erdölerzeugnissen bei oder nach dem Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes in der vorübergehenden Verwahrung, im Versandverfahren, in einer Freizone, einem Zolllager oder in der aktiven Veredelung, gelten sie erst mit dem Entstehen einer Einfuhrabgabenschuld als eingeführt, es sei denn, die Erdölerzeugnisse werden in der Freizone verbraucht, verwendet oder anderweitig verarbeitet." |
3. In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 3 Absatz 2" durch die Angabe " § 11 Absatz 1" ersetzt.
4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "interessierte" die Wörter "Staaten oder für deren" eingefügt und werden die Wörter "anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union" gestrichen.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes können Vorräte einschließlich spezifischer Vorräte im Auftrag anderer Mitgliedstaaten sowie von Unternehmen und zentralen Bevorratungsstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union halten. | "(1) Unternehmen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes Vorräte halten, können Vorräte einschließlich spezifischer Vorräte im Auftrag anderer Staaten sowie im Auftrag von Unternehmen und zentralen Bevorratungsstellen anderer Staaten halten." |
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Mitgliedstaates" durch das Wort "Staates" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Für Vorräte in Freizonen und Zolllagern gilt Absatz 1 erst nach Einfuhrabfertigung. | "(4) Für eine Vorratshaltung gemäß Absatz 1 kommen solche Vorräte nicht in Betracht, die im Sinne des § 3 Absatz 4 noch nicht als eingeführt gelten." |
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
"(1) Der Erdölbevorratungsverband hat im Fall von § 3 Absatz 2 seine Vorräte innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Bevorratungszeitraumes an die Höhe nach § 3 Absatz 2 anzupassen. Dabei ist die voraussichtliche Entwicklung der Bevorratungspflicht nach den Daten im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen."
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3
(2) Übersteigen die Vorräte die Bevorratungspflicht nach § 3 um mehr als 5 Prozent, kann der Erdölbevorratungsverband die über 5 Prozent hinausgehende Menge veräußern. Übersteigen die Vorräte die Bevorratungspflicht um 5 Prozent oder weniger, ist eine Veräußerung von Vorratsmengen nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie möglich. Vor der Veräußerung ist die voraussichtliche Entwicklung der Bevorratungspflicht nach den Daten im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen.(3) Unbeschadet des § 26 Absatz 1 sind bei Erwerb und Veräußerung von Vorräten die Grundsätze eines wettbewerblichen Verfahrens zu beachten.
werden aufgehoben.
7. In § 12 Absatz 6 wird nach den Wörtern "sofern diese für eine" das Wort "durchzuführende" eingefügt.
8. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "wer" die Wörter "in der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder im Königreich Norwegen ansässig ist und" und nach dem Wort "Petroleumbasis" die Wörter "in den Geltungsbereich dieses Gesetzes" eingefügt.
b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Befinden sich die in Absatz 1 genannten Mengen an Erdöl und Erdölerzeugnissen bei oder nach dem Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes in der vorübergehenden Verwahrung, im Versandverfahren, einem Zolllager, in einer Freizone oder in der aktiven Veredelung, gelten sie erst mit dem Entstehen einer Einfuhrabgabenschuld als eingeführt, es sei denn, die Erdölerzeugnisse werden in der Freizone verbraucht, verwendet oder anderweitig verarbeitet."
c) In Absatz 4 Satz 1 werden das Wort "Gebietsfremden" durch die Wörter "außerhalb des in Absatz 1 genannten Gebietes Ansässigen" und das Wort "gebietsansässige" durch die Wörter "in dem in Absatz 1 genannten Gebiet ansässige" ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Werden die in Absatz 1 genannten Erdölerzeugnisse von einem Gebietsfremden eingeführt, so ist Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes derjenige mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, der das Eigentum an den Erdölerzeugnissen von dem Gebietsfremden erwirbt. Ist der vorgenannte Erwerber seinerseits nicht gebietsansässig, so wird insoweit Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes der letzte gebietsansässige Lagerhalter, der die Erdölerzeugnisse in sein Lager aufgenommen hat. Lässt ein Gebietsfremder die Erdölerzeugnisse für eigene Rechnung herstellen, so ist Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes derjenige, der sie für ihn im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt. | "(5) Werden die in Absatz 1 genannten Erdölerzeugnisse von einem außerhalb des in Absatz 1 genannten Gebietes Ansässigen eingeführt, so ist Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes derjenige mit Sitz in dem in Absatz 1 genannten Gebiet, der das Eigentum an den Erdölerzeugnissen von dem außerhalb des in Absatz 1 genannten Gebietes Ansässigen erwirbt. Ist der vorgenannte Erwerber seinerseits nicht in dem in Absatz 1 genannten Gebiet ansässig, so wird insoweit Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes der letzte in dem in Absatz 1 genannten Gebiet ansässige Lagerhalter, der die Erdölerzeugnisse in sein Lager im Inland aufgenommen hat. Lässt ein nicht in dem in Absatz 1 genannten Gebiet Ansässiger die Erdölerzeugnisse für eigene Rechnung herstellen, so ist Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes derjenige, der sie für ihn im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt." |
9. In § 15 Absatz 3 wird das Wort "elektronischen" gestrichen.
10. In § 16 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "elektronischen" gestrichen.
11. In § 18 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "bevorratungspflichtige" durch das Wort "beitragspflichtige" ersetzt.
12. In § 19 Absatz 4 wird das Komma nach den Wörtern " § 30 Absatz 2 Satz 2" durch das Wort "und" ersetzt und werden die Wörter "und Absatz 5" gestrichen.
13. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "elektronischen" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter "in Freizonen oder Zolllagern" durch die Wörter "in der vorübergehenden Verwahrung, im Versandverfahren, in Freizonen, in Zolllagern oder in der aktiven Veredelung" ersetzt und wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
bbb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaaa) In Buchstabe a wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
bbbb) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch das Wort ", oder" ersetzt.
cccc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
"c) die einem auch nach Vermischung nicht beitragspflichtigen Erdölerzeugnis zugemischt werden, wenn das Mischprodukt für eine Bebunkerung im Sinne der Nummer 2 verwendet wird, dieser Abzug geltend gemacht wird und derjenige, der den Abzug geltend macht, dieses bis zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats nach der Mischung nachweisen kann, wobei für diese geltend gemachten zugemischten Mengen die Abzugsmöglichkeit nach Nummer 2 entfällt und die Prüfungsrechte des Erdölbevorratungsverbandes nach Absatz 3 Satz 3 und § 38 Absatz 2 und 4 unberührt bleiben."
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Sind die in Satz 1 genannten Erdölerzeugnisse zur Lagerung in Freizonen oder Zolllager verbracht worden, so gelten sie erst mit der Einfuhrabfertigung als eingeführt. | "Mitglieder können die Mengen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nur geltend machen, wenn sie diese Abzugstatbestände selbst verwirklicht haben. Befinden sich die in Satz 1 genannten Erdölerzeugnisse bei oder nach dem Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes in der vorübergehenden Verwahrung, im Versandverfahren, in einer Freizone, einem Zolllager oder in der aktiven Veredelung, so gelten sie erst mit dem Entstehen einer Einfuhrabgabenschuld als eingeführt, es sei denn, die Erdölerzeugnisse werden in der Freizone verbraucht, verwendet oder anderweitig verarbeitet. Für die Bestimmung des Ausführers ist § 2 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, anzuwenden. § 2 Absatz 2 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes ist in Bezug auf die Verwirklichung des Ausfuhrtatbestandes durch ein Mitglied mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Ausführer die in dem in § 13 Absatz 1 genannten Gebiet ansässige Vertragspartei gilt, wenn die Verfügungsrechte über die Güter einer außerhalb des in § 13 Absatz 1 genannten Gebietes ansässigen Vertragspartei zustehen." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "Nummer 1 bis 3" gestrichen.
bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Voraussetzung ist, dass ihnen der Anspruch abgetreten worden ist und sie sich gegenüber dem Erdölbevorratungsverband schriftlich den für Mitglieder geltenden Auskunfts- und Nachweispflichten des § 38 Absatz 2 und 3 unterworfen haben. | "Wird ein Antrag auf Beitragserstattung gestellt, sind die für Mitglieder geltenden Auskunfts- und Nachweispflichten des § 38 Absatz 2 und 4 für Nichtmitglieder entsprechend anzuwenden. Die Antragstellung der Nichtmitglieder hat entsprechend der in der Beitragssatzung vorgegebenen Form zu erfolgen." |
d) In Absatz 4 werden die Wörter " § 13 Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter " § 13 Absatz 2 Satz 4" ersetzt.
e) In Absatz 6 wird das Wort "elektronischen" gestrichen.
14. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "und die Sicherheitsleistung durch Aufrechnung zu erlangen, sofern der Beitragspflichtige eine fällige, einredefreie Forderung gegen den Erdölbevorratungsverband besitzt." ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "(SFR-Zinssatz)" gestrichen.
c) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "der" durch das Wort "von" ersetzt und werden die Wörter "und Erstattungsansprüche" durch die Wörter ", Erstattungsansprüchen und Nach- und Rückforderungsansprüchen" ersetzt.
15. In § 25 Absatz 2 Satz 5 wird das Wort "elektronischen" gestrichen.
16. § 26 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Dem Abschluss von Verträgen über die Beschaffung von Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Oberhalb der Schwellenwerte gelten die Verpflichtungen des Erdölbevorratungsverbandes aus Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Beim Abschluss von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien des Beirats zu verfahren. Diese bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. | "(1) Die Beschaffung von Leistungen und Veräußerungen erfolgen in einem wettbewerblichen, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahren. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind einzuhalten. Dabei ist nach einheitlichen Richtlinien des Beirats zu verfahren. Die Richtlinien bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie." |
17. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Nettoerlöse aus Veräußerungen von Vorräten nach § 11 Absatz 2 sind zur Tilgung der Verbindlichkeiten zu verwenden, die für den Erwerb der Vorräte eingegangen worden sind.
(2) Erreichen die Nettoerlöse in einem Geschäftsjahr nicht die durchschnittlichen Einstandswerte der Vorräte, die dem veräußerten Erdöl oder Erdölerzeugnis entsprechen, so sind in Höhe des Unterschiedsbetrages weitere Verbindlichkeiten aus Beiträgen zu tilgen. Davon kann auf Beschluss des Beirats abgesehen werden, soweit in früheren Geschäftsjahren Verbindlichkeiten aus Nettoerlösen, die über den entsprechenden durchschnittlichen Einstandswerten lagen (Überschüsse), getilgt wurden. Sind aus Beiträgen innerhalb eines Geschäftsjahres Verbindlichkeiten in Höhe von 5 Prozent des gesamten Einstandswertes aller zu Beginn dieses Geschäftsjahres vorhandenen Vorräte getilgt, so sind die Veräußerungen einzustellen. (3) Abweichend von Absatz 1 kann der Beirat beschließen, dass in den Nettoerlösen enthaltene Überschüsse wie Beiträge verwendet werden,
| "(1) Die Nettoerlöse aus Veräußerungen von Vorräten, ausgenommen die Veräußerungen im Rahmen einer Freigabe von Vorräten nach § 12 Absatz 1, sind zur Tilgung der Kredite zu verwenden, die für den Erwerb von Vorräten eingegangen worden sind.
(2) Erreichen die Nettoerlöse in einem Geschäftsjahr nicht die durchschnittlichen Einstandswerte der Vorräte, die dem veräußerten Erdöl oder Erdölerzeugnis entsprechen, so sind in Höhe des Unterschiedsbetrages weitere Kredite aus Beiträgen zu tilgen. Davon kann auf Beschluss des Beirats durch eine Inanspruchnahme von Rücklagen abgesehen werden, soweit in früheren Geschäftsjahren Kredite aus Nettoerlösen, die über den entsprechenden durchschnittlichen Einstandswerten lagen (Überschüsse), getilgt wurden. Sind aus Beiträgen innerhalb eines Geschäftsjahres Kredite in Höhe von 5 Prozent des gesamten Einstandswertes aller zu Beginn dieses Geschäftsjahres kreditfinanzierten Vorräte getilgt, kann auf Beschluss des Beirats ein aus weiteren Veräußerungen verbleibender Unterschiedsbetrag nach der Inanspruchnahme von Rücklagen auf neue Rechnung vorgetragen werden. (3) Abweichend von Absatz 1 kann der Beirat beschließen,
|
b) In Absatz 4 wird die Angabe "Nummer 1" gestrichen.
c) Absatz 5
(5) Der Beirat entscheidet über die Verwendung der Überschüsse, die nach Tilgung der Verbindlichkeiten anfallen, die zur Anschaffung der Vorräte und Vorratslager eingegangen worden sind. Soweit ein entsprechender Beschluss nicht zustande kommt, sind die Überschüsse in eine gesonderte Rücklage einzustellen.
wird aufgehoben.
d) Absatz 6 wird Absatz 5.
18. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt und werden die Wörter "den Gebietsfremden" durch die Wörter "die nicht in der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder im Königreich Norwegen ansässigen Person oder Personengesellschaft" ersetzt.
19. In § 34 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 38 Absatz 4" durch die Angabe " § 38 Absatz 5" ersetzt.
20. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Prüfungsrechte" durch die Wörter "Prüfungspflichten und -rechte" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Erdölbevorratungsverband hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Verlangen innerhalb einer ihm gesetzten Frist die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die es benötigt, um die Erfüllung der Bevorratungspflicht überwachen und die Richtigkeit der Meldungen und Angaben nach den §§ 34 bis 37 prüfen zu können. | "(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle prüft die Einhaltung der Bevorratungspflicht durch den Erdölbevorratungsverband. Der Erdölbevorratungsverband hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Verlangen und innerhalb einer ihm gesetzten Frist die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die es hierfür sowie für die Prüfung der Richtigkeit der Meldungen und Angaben nach den §§ 34 bis 37 benötigt." |
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, dem Erdölbevorratungsverband nach Unternehmen und Lagerorten aufgeschlüsselte Angaben zur Vorratshaltung durch Unternehmen für sonstige Vorratspflichtige nach § 10 Absatz 1 zu übermitteln. Diese Angaben darf der Erdölbevorratungsverband ausschließlich im Zuge der Kontrolle seiner Vorräte und der für ihn gehaltenen Delegationen verwenden."
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Angabe "Absatz 8" wird durch die Angabe "Absatz 9" ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die Wörter "Absätzen 3 bis 5" werden durch die Wörter "Absätzen 4 bis 6" ersetzt.
9) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
h) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und die Angabe "1, 3 und 5" wird durch die Wörter "1 und 4 Satz 1" ersetzt.
i) Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden die Absätze 10 und 11.
21. § 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter " § 38 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8" durch die Wörter " § 38 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 9" ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter "Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 8" durch die Wörter "Absatz 4 Satz 3" ersetzt.
c) In Nummer 4 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.
d) In Nummer 5 wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.
e) In Nummer 6 wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.
§ 41 ÜbergangsvorschriftHat der Erdölbevorratungsverband nach § 3 Absatz 1 oder 2 dieses Gesetzes im Bevorratungszeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2013 höhere Vorräte zu halten als am 31. März 2012, so muss er diese höhere Bevorratungspflicht, insoweit abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes, erst ab dem 1. Januar 2013 erfüllen. In diesem Fall muss die Höhe der bis zum 1. Januar 2013 gehaltenen Vorräte mindestens der Höhe der am 31. März 2012 gehaltenen Vorräte entsprechen.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Mineralöldatengesetzes
Das Mineralöldatengesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2353), das zuletzt durch Artikel 327 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort "Gebietsfremden" durch das Wort "Ausländer" und das Wort "gebietsansässige" durch das Wort "inländische" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Gebietsfremden" jeweils durch das Wort "Ausländer" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden das Wort "gebietsansässig" durch das Wort "Inländer" und das Wort "gebietsansässige" durch das Wort "inländische" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort "Gebietsfremder" durch das Wort "Ausländer" ersetzt.
dd) In Satz 4 wird das Wort "Gebietsfremde" durch das Wort "Ausländer" ersetzt.
ee) In Satz 5 werden das Wort "gebietsfremder" durch das Wort "ausländischer" und das Wort "Gebietsfremden" durch das Wort "Ausländer" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ", soweit in dieser Vorschrift nichts anderes bestimmt ist." ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) In § 3 Absatz 1 genannte Daten sind zum Zwecke der Energie- und Treibhausgasbilanzierung auf Antrag an das jeweilige statistische Landesamt für dessen Erhebungsbereich und nach Kalenderjahren zusammengefasst zu übermitteln, sofern
Einzelangaben dürfen an das jeweilige statistische Landesamt zu den in Satz 1 genannten Zwecken nur übermittelt werden, sofern die Einzelangaben dort einem gesetzlichen Geheimhaltungsschutz unterliegen, der § 16 des Bundesstatistikgesetzes entspricht."
Artikel 3
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 25 Absatz 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 19a nach dem Wort "Gasqualität" das Wort "; Verordnungsermächtigung" eingefügt.
2. § 19a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort "Gasqualität" das Wort "; Verordnungsermächtigung" eingefügt.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "vom marktgebietsaufspannenden Netzbetreiber oder Marktgebietsverantwortlichen" durch die Wörter "von einem oder mehreren Fernleitungsnetzbetreibern" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Diese Kosten werden" die Wörter "bis einschließlich 31. Dezember 2016" eingefügt.
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Ab dem 1. Januar 2017 sind diese Kosten bundesweit auf alle Gasversorgungsnetze unabhängig vom Marktgebiet umzulegen. Die näheren Modalitäten der Berechnung sind der Kooperationsvereinbarung nach § 20 Absatz 1 b und § 8 Absatz 6 der Gasnetzzugangsverordnung vorbehalten. Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben den jeweiligen technischen Umstellungstermin zwei Jahre vorher auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und die betroffenen Anschlussnehmer entsprechend schriftlich zu informieren; hierbei ist jeweils auch auf den Kostenerstattungsanspruch nach Absatz 3 hinzuweisen."
c) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
"(2) Der Netzbetreiber teilt der zuständigen Regulierungsbehörde jährlich bis zum 31. August mit, welche notwendigen Kosten ihm im vorherigen Kalenderjahr durch die Umstellung entstanden sind und welche notwendigen Kosten ihm im folgenden Kalenderjahr planmäßig entstehen werden. Die Regulierungsbehörde kann Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 darüber treffen, in welchem Umfang technische Anpassungen der Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte notwendig im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind. Daneben ist die Regulierungsbehörde befugt, gegenüber einem Netzbetreiber festzustellen, dass bestimmte Kosten nicht notwendig waren. Der Netzbetreiber hat den erforderlichen Nachweis über die Notwendigkeit zu führen. Kosten, deren fehlende Notwendigkeit die Regulierungsbehörde festgestellt hat, dürfen nicht umgelegt werden.
(3) Installiert der Eigentümer einer Kundenanlage oder eines Verbrauchsgeräts mit ordnungsgemäßem Verwendungsnachweis auf Grund des Umstellungsprozesses nach Absatz 1 ein Neugerät, welches im Rahmen der Umstellung nicht mehr angepasst werden muss, so hat der Eigentümer gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage oder das Verbrauchsgerät angeschlossen ist, einen Kostenerstattungsanspruch. Dieser Erstattungsanspruch entsteht nur dann, wenn die Installation nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Absatz 1 Satz 5 und vor der Anpassung des Verbrauchsgeräts auf die neue Gasqualität im jeweiligen Netzgebiet erfolgt. Der Erstattungsanspruch beträgt 100 Euro für jedes Neugerät. Der Eigentümer hat gegenüber dem Netzbetreiber die ordnungsgemäße Verwendung des Altgeräts und die Anschaffung des Neugeräts nachzuweisen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung das Nähere zu darüber hinausgehenden Kostenerstattungsansprüchen für technisch nicht anpassbare Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte zu regeln. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 6 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Die Pflichten nach § 10 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, bleiben unberührt.
(4) Anschlussnehmer oder -nutzer haben dem Beauftragten oder Mitarbeiter des Netzbetreibers den Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die nach Absatz 1 durchzuführenden Handlungen erforderlich ist. Die Anschlussnehmer und -nutzer sind vom Netzbetreiber vorab zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung kann durch schriftliche Mitteilung an die jeweiligen Anschlussnehmer oder -nutzer oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens drei Wochen vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein kostenfreier Ersatztermin ist anzubieten. Der Beauftragte oder Mitarbeiter des Netzbetreibers muss sich entsprechend ausweisen. Die Anschlussnehmer und -nutzer haben dafür Sorge zu tragen, dass die Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte während der durchzuführenden Handlungen zugänglich sind. Soweit und solange Netzanschlüsse, Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte zum Zeitpunkt der Umstellung aus Gründen, die der Anschlussnehmer oder -nutzer zu vertreten hat, nicht angepasst werden können, ist der Betreiber des Gasversorgungsnetzes berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung zu verweigern. Hinsichtlich der Aufhebung der Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung ist § 24 Absatz 5 der Niederdruckanschlussverordnung entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 eingeschränkt."
3. § 54 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 9 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
c) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
"10. die Festlegung und Feststellung der notwendigen technischen Anpassungen und Kosten im Rahmen der Umstellung der Gasqualität nach § 19a Absatz 2,".
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
ID: 16/2066
ENDE |