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Erste Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung
Vom 1. Juni 2017
(BGBl. I Nr. 35 vom 13.06.2017 S. 1520)
Auf Grund des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Änderung der Ladesäulenverordnung
Die Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter "und soll um weitere Aspekte des Betriebes von Ladepunkten wie Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung entsprechend der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014 S. 2) bis zum 18. November 2016 in einer Folgeverordnung ergänzt werden" durch die Wörter "sowie weitere Aspekte des Betriebes von Ladepunkten wie Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung entsprechend der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014 S. 1)" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 werden die Wörter ", mit Ausnahme von Ladepunkten mit einer Ladeleistung von 3,7 Kilowatt, die in Privathaushalten installiert sind oder deren Hauptzweck nicht das Aufladen von Elektromobilen ist und die nicht öffentlich zugänglich sind" gestrichen.
b) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
c) Folgende Nummern 12 und 13 werden angefügt:
"12. ist Betreiber, wer unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunkts ausübt;
13. ist punktuelles Aufladen das Laden eines Elektromobils, welches nicht als Leistung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses zwischen dem Nutzer und einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder einem Betreiber eines Ladepunktes erbracht wird."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Mindestanforderungen an den Aufbau und den Betrieb von Ladepunkten | " § 3 Mindestanforderungen an die technische Sicherheit und Interoperabilität". |
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254)"durch die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 130)" ersetzt.
4. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
" § 4 Punktuelles Aufladen
Der Betreiber eines Ladepunkts hat den Nutzern von Elektromobilen das punktuelle Aufladen zu ermöglichen. Dies stellt er sicher, indem er an dem jeweiligen Ladepunkt
5. Die bisherigen §§ 4 und 5 werden die §§ 5 und 6.
6. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden durch folgende §§ 7 und 8 ersetzt:
alt | neu |
§ 6 Übergangsregelung
Ladepunkte, die vor dem 17. Juni 2016 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 bis 3 ausgenommen. § 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. | " § 7 Ladepunkte mit geringer Ladeleistung
Ladepunkte mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 Kilowatt sind von den Anforderungen der §§ 3 bis 6 ausgenommen. § 8 Übergangsregelung Ladepunkte, die vor dem 14. Dezember 2017 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 4 ausgenommen." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 17/0906
ENDE |