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Änderungstext
Gesetz zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 7. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 60 vom 11.12.2020 S. 2760)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Standortauswahlgesetzes
Das Standortauswahlgesetz vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074), das zuletzt durch Artikel 247 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Absatz 2 ist nicht mehr anwendbar, wenn das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung zur Sicherung einer zukünftigen Erkundung oder Fortsetzung einer begonnenen Erkundung das Gebiet als zu schützendes Gebiet nach Absatz 4 bekannt gemacht hat, spätestens sechs Monate nach Ermittlung der Teilgebiete nach § 13. | "(3) Nach Veröffentlichung des Zwischenberichts nach § 13 Absatz 2 Satz 3 ist Absatz 2 nur noch auf solche Vorhaben in Teufen von mehr als 100 Metern anzuwenden, die in den folgenden Gebieten durchgeführt werden sollen oder sich auf solche Gebiete auswirken können:
Ab diesem Zeitpunkt entfällt die vorherige Prüfung auf das Vorhandensein der in Absatz 2 Satz 1 genannten Gesteinsformationen durch die zuständige Behörde. Absatz 2 ist nicht mehr anzuwenden, wenn das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung zur Sicherung einer zukünftigen Erkundung oder Fortsetzung einer begonnenen Erkundung das Gebiet als zu schützendes Gebiet nach Absatz 5 bekannt gemacht hat, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes nach § 15 Absatz 3." |
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Wird der Beginn von Bohrarbeiten, die in den in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Gebieten durchgeführt werden oder sich auf solche Gebiete auswirken können, nach § 127 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesberggesetzes der zuständigen Behörde angezeigt, so hat diese die Anzeige dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung unverzüglich nach deren Eingang zu übermitteln."
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.
2. Dem § 31 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres ist von dem Vorhabenträger und dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung eine Kostenkalkulation der Maßnahmen zu erstellen, die für das jeweilige Haushaltsjahr vorgesehen sind; die vorgesehenen Maßnahmen und die Kostenkalkulation sollen den Umlagepflichtigen vor Beginn des Haushaltsjahres bekannt gegeben werden."
3. In § 32 Absatz 3 werden die Wörter "mit der Bekanntgabe" durch die Wörter "einen Monat nach der Zustellung" ersetzt.
4. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Aus vorherigen Vorauszahlungen entstammende Überzahlungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 sind zu verrechnen. | "Geleistete Vorauszahlungen sind auf den nach § 32 Absatz 2 Satz 1 festzusetzenden Umlagebetrag anzurechnen." |
b) Absatz 3
(3) Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung voraussichtlich übersteigen wird, kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für das laufende Umlagejahr eine weitere Umlagevorauszahlung festsetzen.
wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird Absatz 3.
5. § 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "mit der folgenden Vorauszahlung zu verrechnen" durch die Wörter "unverzinst zu erstatten" ersetzt.
b) Satz 2
Anstelle der Verrechnung nach Satz 1 ist die Überzahlung zu erstatten, wenn der Umlagepflichtige eine solche Erstattung beantragt.
wird aufgehoben.
6. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:
" § 35a Abschließende Berechnung
Nach der Standortentscheidung nach § 20 Absatz 2 wird eine abschließende Berechnung der Umlagebeträge vorgenommen. Hierfür gilt § 28 mit der Maßgabe, dass anstelle der dort in Absatz 1 Satz 1 genannten §§ 29 bis 35 die §§ 29, 31, 32, 34 und 35 entsprechend gelten. Die abschließende Berechnung umfasst alle ab dem 1. Januar 2021 festzusetzenden Umlagebeträge sowie die bis zum 31. Dezember 2020 festgesetzten Umlagebeträge, soweit
7. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Die Zulassung eines Vorhabens nach § 21 Absatz 2, das nach dem 8. März 2017 beantragt wurde, ist bis zum Inkrafttreten des § 21 Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht zulässig. Satz 1 gilt nicht für die Zulassung von Vorhaben nach § 21 Absatz 2 Satz 2.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung
Die Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 240 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2
Während des laufenden Kalenderjahres werden die Kosten für die Maßnahmen dieses Jahres aktualisiert und bekannt gegeben. Der gesamte notwendige Aufwand wird im darauf folgenden Kalenderjahr ermittelt.
wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "des dritten Quartals" durch die Wörter "des vierten Quartals" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "mit dem nächsten Abschlag nach Satz 1 Nr. 1 verrechnet oder mit Zustimmung des Vorausleistungspflichtigen diesem" durch die Wörter "dem Vorausleistungspflichtigen" ersetzt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter "Die Vorausleistung wird" werden durch die Wörter "Die Vorausleistung und der Vorausleistungsabschlag werden" ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Werden die Vorausleistungen und die Vorausleistungsabschläge nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen Betrages zu entrichten. Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die Säumnis länger als drei Tage beträgt. Wird die Festsetzung einer Vorausleistung aufgehoben oder geändert, bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt."
Artikel 3
Änderung des Atomgesetzes
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 239 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 21 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
"(1b) Die Absätze 1 und 1a gelten nicht für Entscheidungen von Landesbehörden über Anträge auf Genehmigung von Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Weiterbetrieb der Schachtanlage Asse II nach § 57b Absatz 2 Satz 2, einschließlich einer Rückholung radioaktiver Abfälle und hiermit im Zusammenhang stehender Maßnahmen, bis zur Stilllegung. Auf Entscheidungen nach Satz 1 findet Absatz 5 Anwendung."
2. § 23 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(aufgehoben) | " § 23 Ausstattung der zuständigen Behörden
Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden verfügen über eine zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben angemessene Ausstattung an Finanzmitteln und eine angemessene Personalausstattung." |
Artikel 4
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
§ 41 Absatz 1 Nummer 12 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
12. dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung im Rahmen der atomrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung nach dem Atomgesetz, | "12. dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, dem Eisenbahn-Bundesamt und den zuständigen Landesbehörden im Rahmen der atom- und strahlenschutzrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Atomgesetz und dem Strahlenschutzgesetz," |
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
ID 202398
ENDE |