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Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Vom 19. Februar 2021
(BGBl. I Nr. 9 vom 03.03.2021 S. 310)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), von denen § 4 Absatz 4 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 264 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Artikel 1
Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Wörter "die erstmalige Nutzung eines Produkts zu seinem beabsichtigten Zweck" durch die Wörter "die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Produkts auf dem Unionsmarkt" ersetzt.
b) In Nummer 5 werden die Wörter "eine einheitliche Zusammenstellung von Angaben über ein bestimmtes Produkt" durch die Wörter "ein einheitliches Dokument, das Angaben über ein Produkt in gedruckter oder in elektronischer Form enthält" ersetzt.
c) In Nummer 9 werden die Wörter "Einsparung von Energie" durch die Wörter "Änderung des Energieverbrauchs" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 3
Abweichend von Satz 1 müssen Lieferanten von Leuchten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind, keine Datenblätter zur Verfügung stellen.
aufgehoben.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
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(5) Abweichend von Absatz 4 sind für Händler von Produkten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind, folgende Regelungen anzuwenden:
| "(5) Händler dürfen abweichend von Absatz 4 Satz 1 die folgenden Produkte ausstellen, wenn diese Produkte jeweils vom Lieferanten mit dem nach § 4b Absatz 1 Nummer 4 erforderlichen Etikett versehen sind:
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3. § 4b wird wie folgt gefasst:
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§ 4b Etiketten für Produkte nach Anlage 2
(1) Lieferanten haben die erforderlichen Etiketten für die von den Verordnungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 erfassten Produkte mitzuliefern, wobei für Lieferanten von Produkten, die von den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10, 11 und 14 genannten Verordnungen erfasst sind, folgende besonderen Vorgaben einzuhalten sind:
(2) Unabhängig vom gewählten Verfahren haben die Lieferanten sicherzustellen, dass die erforderlichen Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen. | " § 4b Etiketten für Produkte nach Anlage 2
(1) Der jeweilige Lieferant hat für die Produkte, die von einer der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Delegierten Verordnungen erfasst sind, die erforderlichen Etiketten mitzuliefern. (2) Bei den Produkten, die von einer der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10, 11 und 14 genannten Delegierten Verordnungen erfasst sind, sind vom jeweiligen Lieferanten folgende besondere Vorgaben einzuhalten,
Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die erforderlichen Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen." |
4. § 6a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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Lieferanten und Händler haben sicherzustellen, dass bei der Werbung für ein bestimmtes Produktmodell im Sinne der Anlagen 1 und 2 auf die Energieeffizienzklasse des Produkts hingewiesen wird, sofern in der Werbung Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben werden. | "Sofern in der Werbung für ein bestimmtes Produktmodell Informationen über den Energieverbrauch oder über den Preis angegeben werden, haben die Lieferanten und Händler sicherzustellen, dass bei der Werbung für dieses Produktmodell hingewiesen wird
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5. § 6b Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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Lieferanten und Händler haben sicherzustellen, dass in technischen Werbeschriften für Produkte im Sinne der Anlagen 1 und 2 Informationen über den Energieverbrauch zur Verfügung gestellt werden oder auf die Energieeffizienzklasse des Produkts hingewiesen wird, sofern in diesen technischen Werbeschriften die spezifischen technischen Parameter eines Produkts beschrieben werden und sich aus den in Anlage 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union nichts Abweichendes ergibt. | "Sofern in der technischen Werbeschrift für ein Produktmodell die spezifischen technischen Parameter des Produktmodells beschrieben werden, haben Lieferanten und Händler sicherzustellen, dass in derselben technischen Werbeschrift auch
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6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 8
8. entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass die Originalverpackung enthalten ist,
wird aufgehoben.
b) Die Nummern 9 bis 18 werden die Nummern 8 bis 17.
7. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
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Anlage 2
Abschnitt 1: Kennzeichnungspflicht für energieverbrauchsrelevante Produkte (1) Die Bestimmungen der Anlage 2 gelten für folgende Verordnungen der Europäischen Union, für die Verordnungen Nummern 1 bis 10, die jeweils durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014 der Kommission vom 5. März 2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 der Kommission im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet geändert worden sind:
(2) Die Inhalte der Kennzeichnungspflicht ergeben sich aus den Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Verordnungen der Europäischen Union. Abschnitt 2: Beginn der Kennzeichnungspflicht Die Kennzeichnungspflicht nach Abschnitt 1 beginnt zu dem Zeitpunkt, der in den dort genannten Verordnungen der Europäischen Union bestimmt ist | "Anlage 2
Abschnitt 1: Kennzeichnungspflicht für energieverbrauchsrelevante Produkte (1) Die Bestimmungen der Anlage 2 gelten für folgende Delegierten Verordnungen der Europäischen Union:
(2) Die Inhalte der Kennzeichnungspflicht ergeben sich aus den Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Delegierten Verordnungen der Europäischen Union. Abschnitt 2: Beginn der Kennzeichnungspflicht Die Kennzeichnungspflicht nach Abschnitt 1 beginnt zu dem Zeitpunkt, der in den dort genannten Delegierten Verordnungen der Europäischen Union bestimmt ist." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 210426
ENDE |