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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung

Vom 2. November 2021
(BGBl. I Nr. 77 vom 10.11.2021 S. 4788; 17.06.2023 Nr. 156 23)



Siehe Fn. *

Auf Grund des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Artikel 1
Änderung der Ladesäulenverordnung

Die Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1520) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Bezeichnung wird das Wort "Elektromobile" durch die Wörter "elektrisch betriebene Fahrzeuge" ersetzt.

2. In § 1 wird das Wort "Elektromobile" durch die Wörter "elektrisch betriebene Fahrzeuge der Klassen N und M im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.06.2018 S. 1)" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird nach den Wörtern "Im Sinne dieser Verordnung" das Wort "ist" eingefügt.

b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. ist ein Elektromobil ein reines Batterieelektrofahrzeug oder ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug der Klassen M1 und N1 im Sinne des Anhangs II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/15/EU (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 172) geändert worden ist; Fahrzeuge der Klasse N2 im Sinne des Anhangs II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG sind umfasst, soweit sie im Inland mit der Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden dürfen;"1. ein elektrisch betriebenes Fahrzeug ein rein batteriebetriebenes Elektrofahrzeug oder ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug im Sinne von § 2 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist;"

c) Die Nummern 2 bis 5

2. ist ein reines Batterieelektrofahrzeug ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, bei dem
  1. alle Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind und
  2. alle Energiespeicher ausschließlich elektrisch wieder aufladbare Energiespeicher sind;

3. ist ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten verfügt von

  1. Energiewandlern, davon mindestens ein Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine, und
  2. Energiespeichern, davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahrzeuges befindlichen Energiequelle elektrisch wieder aufladbar;

4. sind Energiewandler die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die dauerhaft oder zeitweise Energie von einer Form in eine andere umwandeln, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden;

5.sind Energiespeicher die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die die jeweiligen Formen von Energie speichern, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden;

werden aufgehoben.

d) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 2 und wie folgt gefasst:

altneu
6. ist ein Ladepunkt eine Einrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil aufgeladen werden kann;"2. ein Ladepunkt eine Einrichtung, an der gleichzeitig nur ein elektrisch betriebenes Fahrzeug aufgeladen oder entladen werden kann und die geeignet und bestimmt ist zum
  1. Aufladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen oder
  2. Auf- und Entladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen;"

e) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 3 und das Wort "ist" wird gestrichen und das Wort "Elektromobil" wird durch die Wörter "elektrisch betriebenes Fahrzeug" ersetzt.

f) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 4 und das Wort "ist" wird gestrichen und das Wort "Elektromobil" wird durch die Wörter "elektrisch betriebenes Fahrzeug" ersetzt.

g) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 5 und wie folgt gefasst:

altneu
9. ist ein Ladepunkt öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet, sofern der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann;"5. ein Ladepunkt öffentlich zugänglich, wenn der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann, es sei denn, der Betreiber hat am Ladepunkt oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Ladepunkt durch eine deutlich sichtbare Kennzeichnung oder Beschilderung die Nutzung auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt; der Personenkreis wird nicht allein dadurch bestimmt, dass die Nutzung des Ladepunktes von einer Anmeldung oder Registrierung abhängig gemacht wird;"

h) Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden die Nummern 6 bis 8 und es wird jeweils das Wort "ist" gestrichen.

i) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 9 und wie folgt gefasst:

altneu
13. ist punktuelles Aufladen das Laden eines Elektromobils, welches nicht als Leistung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses zwischen dem Nutzer und einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder einem Betreiber eines Ladepunktes erbracht wird."9. punktuelles Aufladen das Laden eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs, das nicht als Leistung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses mit dem Nutzer erbracht wird."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Mindestanforderungen an die technische Sicherheit und Interoperabilität" § 3 Technische Sicherheit und Interoperabilität".

b) In Absatz 1 werden die Wörter "mindestens mit Steckdosen oder mit Steckdosen und Fahrzeugkupplungen jeweils des Typs 2 gemäß der Norm" durch die Wörter "mindestens mit einer Steckdose oder Kupplung des Typs 2 nach der Norm" ersetzt.

c) In Absatz 2 werden die Wörter "Kupplungen des Typs 2 gemäß der Norm DIN EN 62196-2, Ausgabe Dezember 2014" durch die Wörter "einer Kupplung des Typs 2 nach der Norm DIN EN 62196-2, Ausgabe November 2017" ersetzt.

d) In Absatz 3 werden die Wörter "Normal- und Schnellladepunkten" durch das Wort "Ladepunkten" und die Wörter "Kupplungen des Typs Combo 2 gemäß der Norm DIN EN 62196-3, Ausgabe Juli 2012" durch die Wörter "einer Kupplung des Typs Combo 2 nach der Norm DIN EN 62196-3, Ausgabe Mai 2015" ersetzt.

e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Beim Aufbau von Ladepunkten muss sichergestellt werden, dass eine standardisierte Schnittstelle vorhanden ist, mithilfe derer Autorisierungs- und Abrechnungsdaten sowie dynamische Daten zur Betriebsbereitschaft und zum Belegungsstatus übermittelt werden können."

f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden die Wörter "gemäß § 49 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist" durch die Wörter "nach § 49 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 84 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist" ersetzt.

g) Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

"(6) Ab der Feststellung der technischen Möglichkeit durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, muss bei dem Aufbau von Ladepunkten sichergestellt werden, dass energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge über ein Smart-Meter-Gateway entsprechend den Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und des Messstellenbetriebsgesetzes abgewickelt werden können."

h) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 7 und 8.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Elektromobilen" durch die Wörter "elektrisch betriebenen Fahrzeugen" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "an dem jeweiligen Ladepunkt" gestrichen.

bb) In Nummer 1 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden den Wörtern "keine Authentifizierung" die Wörter "an dem jeweiligen Ladepunkt" vorangestellt.

cc) In Nummer 2 werden den Wörtern "die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierung" die Wörter "an dem jeweiligen Ladepunkt" vorangestellt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Normal- und Schnellladepunkten" durch das Wort "Ladepunkten" und die Wörter "den Aufbau" durch die Wörter "die Inbetriebnahme" ersetzt und werden die Wörter "schriftlich oder" gestrichen.

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Art und Weise sowie zum Umfang der Anzeige machen. Stellt die Regulierungsbehörde Formularvorlagen bereit, sind diese zu benutzen und die ausgefüllten Formularvorlagen elektronisch zu übermitteln."

cc) In dem neuen Satz 4 Nummer 1 werden die Wörter "mindestens vier Wochen vor dem geplanten Beginn des Aufbaus" durch die Wörter "spätestens zwei Wochen nach Inbetriebnahme" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "gemäß § 3 Absatz 2 bis 4" durch die Wörter "nach § 3 Absatz 2 bis 5" ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter "beim Aufbau" durch die Wörter "bei der Inbetriebnahme" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "gemäß § 3 Absatz 4" durch die Wörter "nach § 3 Absatz 5" ersetzt.

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "gemäß § 3 Absatz 2 bis 4 an Schnellladepunkten" durch die Wörter "nach § 3 Absatz 1 bis 5 und der Anforderungen nach § 4" ersetzt.

b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

altneu
(2) Die Regulierungsbehörde kann den Betrieb von Ladepunkten untersagen, wenn die technischen Anforderungen gemäß § 3 Absatz 1 bis 4 nicht eingehalten oder die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 4 nicht nachgewiesen wird."(2) Die Regulierungsbehörde kann verlangen, dass ein Ladepunkt nachgerüstet wird, wenn eine technische Anforderung nach § 3 Absatz 1 bis 5 oder eine Anforderung nach § 4 nicht eingehalten wird.

(3) Die Regulierungsbehörde kann den Betrieb eines Ladepunkts untersagen, wenn eine technische Anforderung nach § 3 Absatz 1 bis 5 oder eine Anforderung nach § 4 nicht eingehalten wird oder die Einhaltung der Anzeige- und Nachweispflichten nach § 5 nicht nachgewiesen wird."

8. § 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 8 Übergangsregelung

Ladepunkte, die vor dem 14. Dezember 2017 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 4 ausgenommen. 1) Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12).

" § 8 Übergangsregelungen

(1) Ladepunkte, die vor dem 17. Juni 2016 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 bis 4 und § 4 ausgenommen.

(2) Ladepunkte, die vor dem 14. Dezember 2017 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 3 Absatz 4 und § 4 ausgenommen.

(3) Ladepunkte, die vor dem 1. März 2022 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 3 Absatz 4 ausgenommen.

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Ladepunkte müssen hinsichtlich der dort genannten Anforderungen nicht nachgerüstet werden."

Artikel 2 23
Weitere Änderung der Ladesäulenverordnung

Die Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. an dem jeweiligen Ladepunkt die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierung und den Zahlungsvorgang mittels eines gängigen kartenbasierten Zahlungssystems beziehungsweise Zahlungsverfahrens in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt oder mittels eines gängigen webbasierten Systems ermöglicht, wobei in der Menüführung mindestens die Sprachen Deutsch und Englisch zu berücksichtigen sind und mindestens eine Variante des Zugangs zum webbasierten Zahlungssystem kostenlos ermöglicht werden muss."2. an dem jeweiligen Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe
  1. die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierung ermöglicht und
  2. einen kontaktlosen Zahlungsvorgang mindestens mittels eines gängigen Debit- und Kreditkartensystems durch Vorhalten einer Karte mit der Fähigkeit zur Nahfeldkommunikation anbietet."

b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Im Fall von Satz 2 Nummer 2 kann die Bezahlung zusätzlich mittels eines gängigen webbasierten Systems ermöglicht werden, wenn die Menüführung auf Deutsch und Englisch verfügbar ist und mindestens eine Variante des Zugangs zu einem webbasierten Bezahlsystem kostenlos ermöglicht wird. § 270a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt."

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden nach den Wörtern " § 3 Absatz 4" die Wörter "und § 4 Satz 2 Nummer 2" eingefügt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Ladepunkte, die vor dem 1. Juli 2023 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 4 Satz 2 Nummer 2 ausgenommen."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Angabe "3" wird durch die Angabe "4" ersetzt.

Artikel 3 23
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

_____
*) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).

ID: 212357

ENDE