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Verordnung (EG) Nr. 334/2000 der Kommission vom 14. Februar 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 hinsichtlich der bei der Verbringung bestimmter Arten von Abfällen nach Malaysia anzuwendenden Kontrollverfahren
(ABl. Nr. L 41 vom 15.02.2000 S. 8)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft 1, zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/816/EG der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Malaysia hat am 12. November 1999 bei den Europäischen Gemeinschaften einen offiziellen Einfuhrantrag für alle in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführten Abfälle gestellt, und zwar entweder ohne jedes Kontrollverfahren oder gemäß dem Kontrollverfahren, das für die in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführten Abfälle gilt.
(2) Dieser offizielle Antrag wurde am 17. November 1999 gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 dem durch Artikel 18 der Richtlinie 7 5/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle 3, zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission 4, eingesetzten Ausschuß notifiziert.
(3) Um dem neuen Standpunkt Malaysiens Rechnung zu tragen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission vom 12. Juli 1999, zur Festlegung der bei der Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte Länder, für die der OECD-Beschluß C(92) 39 endg. nicht gilt, anzuwendenden Kontrollverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates (5) entsprechend geändert werden.
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 wird wie folgt geändert:
1. In Anhang A wird zwischen dem Text betreffend Macao und dem Text betreffend Polen folgender Text eingefügt:
"MALAYSIA
1. Unter Abschnitt GA (Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko):
GA 150 7802 00 Abfälle und Schrott, aus Blei
GA 240 ex 8107 10 Abfälle und Schrott, aus Cadmium
2. Unter Abschnitt GG (Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können):
GG 01 0 Teilweise raffiniertes Ca!ciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung
GG 020 Beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipsabfälle
GG 030 ex 2621 Schwere Asche und Feuerungsschlacken aus Kohlekraftwerken
GG 040 ex 2621 Flugasche aus Kohlekraftwerken
GG 100 Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (mit einem pH-Wert unter 9)
GG 110 ex 2621 00 Neutralisierter Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung
GG 140 Betonbruchstücke
3. Alle Arten unter Abschnitt GH (Kunststoffabfälle in fester Form)
4. Alle Arten unter Abschnitt GJ (Textilabfälle)
5. Alle Arten unter Abschnitt GK (Kautschukabfälle)
6. Alle Arten unter Abschnitt GM (Abfälle der Agrar- und Ernährungsindustrie)
7. Alle Arten unter Abschnitt GN (Beim Gerben, der Pelzfellverarbeitung und der Häute- und Fellbehandlung anfallende Abfälle)
8. Unter Abschnitt GO (Andere, organische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und anorganischen Stoffen)
GO 010 ex 0501 00 Haarabfälle
GO 020 Strohabfälle
GO 030 Bei der Herstellung von Penicillin anfallendes inaktiviertes Pilzmyzel, zur Fütterung verwendet
GO 050 Wegwerffotoapparate, ohne Batterien"
2. In Anhang B wird der Text betreffend Malaysia gestrichen.
3. In Anhang D erhält der Text betreffend Malaysia folgende Fassung:
"MALAYSIA
Alle Arten in Anhang II, ausgenommen die in Anhang A aufgeführten".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Februar 2000
1) ABl. Nr. L 30 vom 06.02.1993 S. 1.
2) ABl. Nr. L 316 vom 10.12.1999 S. 45.
3) ABl. Nr. L 194 vom 25.07.1975 S. 39.
4) ABl. Nr. L 135 vom 06.06.1996 S. 32:
5) ABl. Nr. L 185 vom 17.07.1999 S. 1.
ENDE