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Entscheidung 2000/817/EG der Kommission vom 27. Dezember 2000 über die Nichtaufnahme von Permethrin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Widerrufung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4140)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 332 vom 27.12.2000 S. 114)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/68/EG der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000 4, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3a Buchstabe b),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG führt die Kommission ein Arbeitsprogramm für die Prüfung von Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln durch, die am 15. Juli 1993 bereits auf dem Markt waren. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 wurden die Durchführungsbestimmungen für dieses Programm festgelegt.
(2) In der Verordnung (EG) Nr. 93/394 der Kommission 5, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2230 95 6, wurden die Wirkstoffe festgelegt, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 zu prüfen sind, die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten für die einzelnen Wirkstoffe bestimmt und die Hersteller der einzelnen Wirkstoffe genannt, die fristgemäß einen Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 gestellt haben.
(3) Permethrin ist einer der 90 Wirkstoffe, die in der Verordnung (EG) Nr. 93/394 aufgeführt sind.
(4) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 hat Irland als Bericht erstattender Mitgliedstaat der Kommission am 10. Juni 1998 den Bericht über seine Bewertung der Informationen zugeleitet, die vom Antragsteller gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung übermittelt worden waren.
(5) Der von Irland erstellte Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz geprüft. Diese Prüfung wurde am 13. Juli 2000 mit dem Beurteilungsbericht der Kommission für Permethrin gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 abgeschlossen.
(6) Wie aus den Bewertungen hervorging, wurde mit den übermittelten Informationen nicht nachgewiesen, dass Pflanzenschutzmittel mit Permethrin unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Voraussetzungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen.
(7) Alle Antragsteller haben der Kommission und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat mitgeteilt, dass sie an dem Arbeitsprogramm für diesen Wirkstoff nicht mehr teilnehmen wollen. Daher werden keine weiteren Informationen mehr übermittelt, die für den Nachweis notwendig wären, dass Permethrin alle Voraussetzungen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.
(8) Aus diesem Grund kann dieser Wirkstoff nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.
(9) Es wurden technische Nachweise erbracht, die darauf hindeuten, dass Permethrin weiterhin in begrenztem Umfang in der Forstwirtschaft eingesetzt werden kann, während nach wirksamen Ersatzstoffen geforscht wird, sofern geeignete Maßnahmen zur Risikobegrenzung getroffen werden.
(10) Die gegebenenfalls von dem Mitgliedstaat eingeräumte Frist gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/ 414/EWG für Beseitigung, Lagerung, Absatz und Anwendung der bestehender Lagervorräte von Permethrin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln sollte auf höchstens 18 Monate begrenzt werden, damit diese Vorräte nur noch in der nächsten Wachstumsperiode zum Einsatz kommen.
(11) Diese Maßnahme greift den Maßnahmen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls im Rahmen der Richtlinie 79/117/EWG des Rates 7 zu einem späteren Zeitpunkt in Bezug auf diesen Wirkstoff treffen wird.
(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Artikel 1
Permethrin wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:
Artikel 3
Die gegebenenfalls gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG von den Mitgliedstaaten eingeräumte Frist für die Beseitigung, Lagerung, Vermarktung und Anwendung der bestehenden Lagervorräte muss so kurz wie möglich sein und darf höchstens 18 Monate ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung betragen. Für die Anwendungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 muss die Frist spätestens am 31. Dezember 2003 enden.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 27. Dezember 2000
1) ABl. L 230 vom 19.08.1991 S. 1.
2) ABl. L 276 vom 28.10.2000 S. 41.
3) ABl. L 366 vom 15.12.1992 S. 10.
4) ABl. L 259 vom 13.10.2000 S. 27.
5) ABl. L 107 vom 28.04.1994 S. 8.
6) ABl. L 225 vom 22.09.1995 S. 1.
7) ABl. L 33 vom 08.02.1979 S. 36.
ENDE