Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2001, Wirtschaft - EU Bund |
Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen
(ABl. Nr. L 174 vom 27.06.2001 S. 25;
Entsch. 568/2009/EG - ABl. Nr. L 168 vom 18.06.2009 S. 35)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstaben c) und d), Artikel 66 und Artikel 67 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen und weiterzuentwickeln, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist.
(2) Der schrittweise Aufbau dieses Raums sowie das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erfordern die Verbesserung, Vereinfachung und Beschleunigung der wirksamen justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Zivil- und Handelssachen.
(3) Im Aktionsplan des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts 4, der vom Rat am 3. Dezember 1998 und vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 11. und 12. Dezember 1998 gebilligt wurde, ist festgehalten, dass die Intensivierung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen einen entscheidenden Schritt zur Einrichtung eines europäischen Rechtsraums markiert, der allen Unionsbürgern greifbare Vorteile bringt.
(4) Gemäß Nummer 40 dieses Aktionsplans ist unter anderem die Frage zu prüfen, ob das Konzept des Europäischen Justiziellen Netzes für Strafsachen auch auf Verfahren in Zivilsachen angewandt werden kann.
(5) Darüber hinaus hat der Europäische Rat in den Schlussfolgerungen seiner Sondertagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere die Einrichtung eines leicht zugänglichen Informationssystems gefordert, das von einem Netz zuständiger nationaler Behörden zu unterhalten und zu aktualisieren wäre.
(6) Zur Verbesserung, Vereinfachung und Beschleunigung der wirksamen justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Zivil- und Handelssachen muss auf Ebene der Europäischen Gemeinschaft eine Struktur für die Zusammenarbeit in Form eines Netzes - das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen - geschaffen werden.
(7) Dieser Bereich zählt zu den Maßnahmen nach den Artikeln 65 und 66 EG-Vertrag, die nach Artikel 67 zu treffen sind.
(8) Um die Ziele des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen verwirklichen zu können, sollte seine Einrichtung in einem verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakt geregelt werden.
(9) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen, nämlich die Verbesserung der wirksamen justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die Gewährleistung eines wirksamen Zugangs zum Recht für Personen, die einen Rechtsstreit mit grenzüberschreitenden Bezügen führen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in jenem Artikel niedergelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Entscheidung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(10) Das mit dieser Entscheidung geschaffene Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen soll die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Zivil- und Handelssachen sowohl in Bereichen, die von geltenden Rechtsakten erfasst sind, als auch in solchen, für die es noch keine Regelung gibt, erleichtern.
(11) In bestimmten besonderen Bereichen sind in Gemeinschaftsrechtsakten oder internationalen Übereinkünften über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen bereits Mechanismen zur Zusammenarbeit vorgesehen. Das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen soll diese Mechanismen nicht ersetzen, sondern muss sie vielmehr bei seiner Tätigkeit vollständig berücksichtigen. Diese Entscheidung lässt daher Gemeinschaftsrechtsakte oder internationale Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen unberührt.
(12) Das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen sollte schrittweise auf der Grundlage einer möglichst engen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten eingerichtet werden. Es sollte in der Lage sein, die Möglichkeiten der modernen Kommunikations- und Informationstechnologie auszuschöpfen.
(13) Damit diese Ziele erreicht werden können, muss sich das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen auf die von den Mitgliedstaaten benannten Kontaktstellen stützen; die Teilnahme der Behörden der Mitgliedstaaten, die im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen besondere Zuständigkeiten haben, muss sichergestellt sein. Wechselseitige Kontakte und regelmäßige Sitzungen sind für das reibungslose Funktionieren des Netzes unbedingt erforderlich.
(14) Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Bemühungen um die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts greifbare Vorteile für Personen bringen, die einen Rechtsstreit mit grenzüberschreitenden Bezügen führen. Das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen muss daher auch den Zugang zum Recht fördern. Dazu sollte das Netz anhand der von den Kontaktstellen mitgeteilten und aktualisierten Informationen schrittweise ein Informationssystem einrichten, das sowohl der allgemeinen Öffentlichkeit als auch den Fachleuten zugänglich ist.
(15) Diese Entscheidung steht der Bereitstellung anderer Informationen als der hier genannten im Europäischen Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen oder für die Öffentlichkeit nicht entgegen. Die Angaben in Titel III sind deshalb nicht abschließend.
(16) Die Verarbeitung von Informationen und Daten sollte unter Einhaltung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 5 sowie der Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation 6 erfolgen.
(17) Um sicherzustellen, dass das Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen ein wirksames Instrument bleibt, die besten Verfahren zur justiziellen Zusammenarbeit und der internen Organisation anwendet und den Erwartungen der Öffentlichkeit entspricht, sollten regelmäßige Bewertungen des Systems vorgenommen werden, damit gegebenenfalls die notwendigen Änderungen vorgeschlagen werden können.
(18) Das Vereinigte Königreich und Irland haben gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands schriftlich mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Entscheidung beteiligen möchten.
(19) Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die daher für Dänemark nicht bindend und ihm gegenüber nicht anwendbar ist
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Titel I
Grundsätze des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen
Artikel 1 Einrichtung
(1) Zwischen den Mitgliedstaaten wird ein Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen, nachstehend "Netz" genannt, eingerichtet.
(2) In dieser Entscheidung bedeutet der Begriff "Mitgliedstaat" die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.
Artikel 2 Zusammensetzung
(1) Das Netz setzt sich zusammen aus
(2) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Kontaktstelle. Jedoch können alle Mitgliedstaaten eine begrenzte Zahl anderer Kontaktstellen benennen, wenn sie dies nach Maßgabe ihrer unterschiedlichen Rechtssysteme, ihrer internen Kompetenzverteilung, der den Kontaktstellen übertragenen Aufgaben oder zur direkten Einbindung von Justizbehörden, die häufig mit Streitsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen befasst sind, in die Arbeit der Kontaktstellen für notwendig erachten.
Benennt ein Mitgliedstaat mehrere Kontaktstellen, so stellt er die geeigneten Koordinationsmechanismen zwischen ihnen sicher.
Handelt es sich bei der gemäß diesem Absatz benannten Kontaktstelle nicht um einen Richter, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat für eine wirksame Verbindung zu den nationalen Justizbehörden. Unterstützend kann ein Mitgliedstaat zu diesem Zweck einen Richter bestimmen. Dieser Richter ist Mitglied des Netzes.
(2a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kontaktstellen über eine ausreichende und angemessene Ausstattung mit Personal, Ressourcen und modernen Kommunikationsmitteln verfügen, damit sie ihre Aufgaben als Kontaktstellen angemessen wahrnehmen können.
(3) Die Mitgliedstaaten ermitteln die in Absatz 1 Buchstaben b) und c) bezeichneten Behörden.
(4) Die Mitgliedstaaten benennen die in Absatz 1 Buchstabe d) bezeichneten Behörden.
(4a) Die Mitgliedstaaten bestimmen die Berufskammern gemäß Absatz 1 Buchstabe e. Hierzu holen sie die Zustimmung der betreffenden Berufskammern zu ihrer Beteiligung am Netz ein.
Gibt es in einem Mitgliedstaat mehrere Berufskammern, die auf nationaler Ebene einen Rechtsberuf vertreten, so hat dieser Mitgliedstaat für eine geeignete Vertretung des betreffenden Berufes im Netz Sorge zu tragen.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß Artikel 20 den Namen und die vollständige Anschrift der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Behörden und Kontaktstellen mit und geben dabei Folgendes an:
Artikel 3 Aufgaben und Tätigkeiten des Netzes
(1) Das Netz ist zuständig für
(2) Unbeschadet anderer Gemeinschaftsrechtsakte oder internationaler Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen werden mit der Tätigkeit des Netzes insbesondere folgende Ziele angestrebt:
In diesem Fall können sich die in dieser Sache angerufenen Gerichte oder Behörden an das Justizielle Netz wenden, um sich Informationen über den Inhalt jenes Rechts zu verschaffen;
Zentrale Informationsquelle ist die Webseite des Netzes, die aktuelle Informationen in allen Amtssprachen der Organe der Union enthält.
Artikel 4 Funktionsweise des Netzes
Das Netz erfüllt seine Aufgaben insbesondere folgendermaßen:
Artikel 5 Kontaktstellen
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 stehen die Kontaktstellen den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b) bis d) bezeichneten Behörden zur Verfügung.
Für dieselben Zwecke stehen die Kontaktstellen ferner nach Maßgabe der vom jeweiligen Mitgliedstaat beschlossenen Modalitäten den örtlichen Justizbehörden in ihrem Mitgliedstaat zur Verfügung.
(2) Die Kontaktstellen erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:
(3) Erhält eine Kontaktstelle ein Informationsersuchen eines anderen Mitglieds des Netzes, das sie nicht beantworten kann, so leitet sie dieses an die Kontaktstelle oder an das Mitglied des Netzes weiter, die bzw. das dafür am besten geeignet ist. Die Kontaktstelle steht bei etwaigen späteren Kontakten weiterhin zur Verfügung.
(4) In Bereichen, in denen in Gemeinschaftsrechtsakten oder internationalen Übereinkünften über die justizielle Zusammenarbeit bereits bestimmte Behörden zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit bezeichnet sind, verweisen die Kontaktstellen die Antragsteller an diese Behörden.
Artikel 5a Berufskammern
(1) Als Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 nehmen die Kontaktstellen nach Maßgabe der von jedem Mitgliedstaat festzulegenden Regeln geeignete Kontakte zu den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e genannten Berufskammern auf.
(2) Die Kontakte nach Absatz 1 können insbesondere folgende Tätigkeiten umfassen:
(3) Die Berufskammern dürfen an die Kontaktstellen keine Informationsersuchen richten, die sich auf Einzelfälle beziehen.
Artikel 6 Zuständige Behörden nach Gemeinschaftsrechtsakten oder internationalen Übereinkünften über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen
(1) Die Einbindung der nach Gemeinschaftsrechtsakten oder internationalen Übereinkünften über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen zuständigen Behörden in das Netz lässt die Zuständigkeiten, die diesen im betreffenden Rechtsakt oder in der betreffenden Übereinkunft übertragen worden sind, unberührt.
Die Kontakte innerhalb des Netzes finden unbeschadet der regelmäßigen oder gelegentlichen Kontakte zwischen diesen Behörden statt.
(2) Die in Gemeinschaftsrechtsakten oder internationalen Übereinkünften über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen benannten Behörden und die Kontaktstellen des Netzes unterhalten in jedem Mitgliedstaat einen regelmäßigen Meinungsaustausch und regelmäßige Kontakte, damit ihre jeweiligen Erfahrungen die größtmögliche Verbreitung finden.
Zu diesem Zweck trägt jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe der von ihm beschlossenen Modalitäten dafür Sorge, dass die Kontaktstelle bzw. Kontaktstellen des Justiziellen Netzes und die zuständigen Behörden über ausreichende Mittel verfügen, um regelmäßig zusammenzukommen.
(3) Die Kontaktstellen des Netzes stehen den in Gemeinschaftsrechtsakten oder internationalen Übereinkünften über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen benannten Behörden zur Verfügung und leisten ihnen jede mögliche Unterstützung.
Artikel 7 Sprachkenntnisse der Kontaktstellen
Zur Erleichterung der Funktionsweise des Netzes stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass seine Kontaktstellen über ausreichende Kenntnisse in einer Amtssprache der Organe der Europäischen Union verfügen, die nicht zugleich die eigene ist, um die Kommunikation mit den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten zu ermöglichen.
Die Mitgliedstaaten erleichtern und fördern eine spezialisierte Sprachausbildung für das Personal in den Kontaktstellen; sie fördern ferner den Austausch von Personal zwischen den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten.
Artikel 8 Bearbeitung von Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit
(1) Die Kontaktstellen beantworten jedes an sie gerichtete Ersuchen unverzüglich und spätestens binnen 15 Tagen nach seinem Eingang. Ist eine Kontaktstelle nicht in der Lage, einem Ersuchen innerhalb dieser Frist nachzukommen, so setzt sie die ersuchende Stelle unter Angabe der für die Antwort für erforderlich erachteten Bearbeitungszeit, die grundsätzlich 30 Tage nicht überschreiten darf, kurz hiervon in Kenntnis.
(2) Um die Ersuchen gemäß Absatz 1 so effizient und rasch wie möglich beantworten zu können, nutzen die Kontaktstellen die am besten geeigneten technischen Mittel, die ihnen die Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen.
(3) Die Kommission führt ein sicheres elektronisches Register mit begrenztem Zugang zur Erfassung der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b, c, d und e genannten Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit und der Antworten. Die Kontaktstellen tragen dafür Sorge, dass die für die Einrichtung und das Funktionieren dieses Registers erforderlichen Informationen regelmäßig der Kommission mitgeteilt werden.
(4) Die Kommission stellt den Kontaktstellen mindestens einmal halbjährlich statistische Angaben zu den in Absatz 3 genannten Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit und den Antworten zur Verfügung.
Titel II
Sitzungen im Rahmen des Netzes
Artikel 9 Treffen der Kontaktstellen
(1) Die Kontaktstellen des Netzes treten mindestens einmal halbjährlich nach Maßgabe von Artikel 12 zusammen.
(2) Jeder Mitgliedstaat wird bei diesen Sitzungen durch eine Kontaktstelle oder mehrere Kontaktstellen vertreten, die sich von anderen Mitgliedern des Netzes begleiten lassen können; die Zahl von sechs Vertretern je Mitgliedstaat darf jedoch nicht überschritten werden.
Artikel 10 Zweck der regelmäßigen Sitzungen der Kontaktstellen
(1) Die regelmäßigen Sitzungen der Kontaktstellen dienen dazu,
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erfahrungen mit der Funktionsweise der in Gemeinschaftsrechtsakten oder internationalen Übereinkünften geschaffenen besonderen Verfahren der Zusammenarbeit in die Sitzungen der Kontaktstellen einfließen.
Artikel 11 Sitzungen der Mitglieder des Netzes
(1) Es finden Sitzungen statt, die der Gesamtheit der Mitglieder des Netzes offen stehen, damit sie einander kennen lernen und ihre Erfahrungen austauschen können, über ein Forum für die Erörterung praktischer und rechtlicher Probleme verfügen und besondere Fragen behandeln können.
Es können auch Sitzungen zu Einzelthemen abgehalten werden.
(2) Die Sitzungen werden bei Bedarf und nach Maßgabe von Artikel 12 einberufen.
(3) Die Kommission setzt in enger Zusammenarbeit mit dem Ratsvorsitz und den Mitgliedstaaten für jede Sitzung die maximale Teilnehmerzahl fest.
Artikel 11a Teilnahme von Beobachtern an den Sitzungen des Netzes
(1) Unbeschadet Artikel 1 Absatz 2 kann sich Dänemark in den Sitzungen nach den Artikeln 9 und 11 vertreten lassen.
(2) Die Beitrittsländer und die Bewerberländer können zu diesen Sitzungen als Beobachter eingeladen werden. Drittländer, die Vertragsparteien der von der Gemeinschaft geschlossenen internationalen Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen sind, können ebenfalls eingeladen werden, an bestimmten Sitzungen des Netzes als Beobachter teilzunehmen.
(3) Jeder Beobachterstaat kann sich in diesen Sitzungen durch eine oder mehrere Personen vertreten lassen; unter keinen Umständen dürfen es mehr als drei Vertreter pro Staat sein.
Artikel 12 Organisation und Ablauf der Sitzungen innerhalb des Netzes
(1) Die Kommission beruft in enger Zusammenarbeit mit dem Ratsvorsitz und den Mitgliedstaaten die Sitzungen nach den Artikeln 9 und 11 ein. Sie nimmt den Vorsitz und die Sekretariatstätigkeit wahr.
(2) Vor jeder Sitzung erstellt die Kommission den Tagesordnungsentwurf im Einvernehmen mit dem Ratsvorsitz und in Konsultation mit den Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Kontaktstellen.
(3) Die Tagesordnung wird den Kontaktstellen vor der Sitzung mitgeteilt. Die Kontaktstellen können verlangen, dass Änderungen vorgenommen oder zusätzliche Punkte in die Tagesordnung aufgenommen werden.
(4) Nach jeder Sitzung erstellt die Kommission einen Bericht, der den Kontaktstellen übermittelt wird.
(5) Sitzungen der Kontaktstellen und Mitglieder des Netzes können in jedem Mitgliedstaat stattfinden.
Artikel 12a Beziehungen zu anderen Netzen und internationalen Organisationen
(1) Das Netz unterhält Beziehungen zu anderen europäischen Netzen, die dieselben Ziele verfolgen, wie etwa dem Europäischen Justiziellen Netz für Strafsachen, und tauscht mit diesen Netzen Erfahrungen und bewährte Verfahren aus. Zudem unterhält das Netz derartige Beziehungen zum Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten, um entsprechend dem Bedarf und unbeschadet nationaler Praktiken die Durchführung von Schulungsveranstaltungen über justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen für die örtlichen Justizbehörden des jeweiligen Mitgliedstaats zu fördern.
(2) Das Netz unterhält Beziehungen zum Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren (ECC-NET). Vor allem im Hinblick auf die Bereitstellung von allgemeinen Informationen über die Anwendung der Gemeinschaftsrechtsakte und der internationalen Übereinkünfte, die den Zugang der Verbraucher zum Recht erleichtern sollen, stehen die Kontaktstellen des Netzes den Mitgliedern des ECC-NET zur Verfügung.
(3) Im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 in Bezug auf internationale Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen unterhält das Netz Kontakte zu den anderen zwischen Drittstaaten eingerichteten Netzen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit und zu internationalen Organisationen, die die internationale justizielle Zusammenarbeit fördern, und tauscht mit diesen Netzen und Organisationen Erfahrungen aus.
(4) Die Kommission ist für die Durchführung dieses Artikels in enger Zusammenarbeit mit dem Ratsvorsitz und den Mitgliedstaaten zuständig.
Titel III
Im Rahmen des Netzes verfügbare Informationen und Information der Öffentlichkeit
Artikel 13 Im Rahmen des Netzes verbreitete Informationen
(1) Zu den im Rahmen des Netzes verbreiteten Informationen gehören
(2) Zum Zwecke von Absatz 1 richtet die Kommission im Benehmen mit den Kontaktstellen schrittweise ein sicheres elektronisches Informationssystem mit begrenztem Zugang ein.
Artikel 13a Allgemeine Information der Öffentlichkeit
Unter Verwendung der am besten geeigneten technischen Mittel leistet das Netz einen Beitrag zur allgemeinen Information der Öffentlichkeit über Inhalt und Anwendung der Gemeinschaftsrechtsakte und internationalen Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen.
Zu diesem Zweck und unbeschadet Artikel 18 sorgen die Kontaktstellen für die Bewerbung des Informationssystems nach Artikel 14 gegenüber der Öffentlichkeit.
Artikel 14 Informationssystem für die Öffentlichkeit
(1) Gemäß den Artikeln 17 und 18 wird schrittweise ein Internetgestütztes Informationssystem für die Öffentlichkeit eingerichtet, das unter anderem auch die besondere Website für das Netz umfasst.
(2) Das Informationssystem wird folgende Elemente umfassen:
(3) Zum Zwecke des Zugangs zu den in Absatz 2 Buchstaben a) bis d) aufgeführten Informationen sollte das Netz gegebenenfalls auf seiner Website Links zu jenen Websites nutzen, auf denen sich die ursprünglichen Informationen befinden.
(4) Die Website des Netzes erleichtert ebenso den Zugang zu ähnlichen Initiativen zur Information der Öffentlichkeit in verwandten Bereichen und zu Websites, die Informationen über die Justizsysteme der Mitgliedstaaten enthalten.
Artikel 15 Merkblätter
(1) Die Merkblätter betreffen vorzugsweise Fragen im Zusammenhang mit dem Zugang zum Recht in den Mitgliedstaaten und enthalten Informationen über die Modalitäten für die Anrufung der Gerichte und den Zugang zu Prozesskosten- und Beratungshilfe; sie lassen die bereits im Rahmen anderer Gemeinschaftsinitiativen durchgeführten Arbeiten, die vom Netz umfassend berücksichtigt werden, unberührt.
(2) Die Merkblätter werden praxisbezogen und prägnant gestaltet. Sie werden in einer leicht verständlichen Sprache verfasst und enthalten praktische Informationen für die Öffentlichkeit. Sie werden schrittweise zumindest über folgende Bereiche erstellt:
(3) Die Merkblätter umfassen gegebenenfalls auch Elemente der einschlägigen Rechtsprechung der Mitgliedstaaten.
(4) Die Merkblätter können nähere Informationen für die Fachleute enthalten.
Artikel 16 Aktualisierung der Informationen
Alle Informationen, die gemäß den Artikeln 13 bis 15 im Rahmen des Netzes verbreitet und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, werden regelmäßig aktualisiert.
Artikel 17 Rolle der Kommission beim öffentlichen Informationssystem
Die Kommission
b) sorgt für die Übersetzung der Informationen über die einschlägigen Aspekte des Gemeinschaftsrechts und der Gemeinschaftsverfahren, einschließlich der Rechtsprechung der Gemeinschaft, sowie der allgemeinen Seiten des Informationssystems und der Merkblätter nach Artikel 15 in die Amtssprachen der Organe der Union und setzt diese auf die Webseite des Netzes.
Artikel 18 Rolle der Kontaktstellen beim öffentlichen Informationssystem
Die Kontaktstellen sorgen dafür, dass
Titel IV
Schlussbestimmungen
Artikel 19 Berichterstattung
Spätestens am 1. Januar 2014 und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Tätigkeiten des Netzes vor. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung dieser Entscheidung beigefügt, und er enthält Informationen über die Tätigkeiten des Netzes, um Fortschritte bei der Gestaltung, Entwicklung und Anwendung von e-Justiz zu erzielen, insbesondere unter dem Aspekt der Erleichterung des Zugangs zum Recht.
Artikel 20 Mitteilung
Spätestens am 1. Juli 2010 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Informationen nach Artikel 2 Absatz 5 mit.
Artikel 21 Zeitpunkt der Anwendung
Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Dezember 2002, mit Ausnahme der Artikel 2 und 20, die ab dem Zeitpunkt der Mitteilung an die Mitgliedstaaten gilt, an die sie gerichtet ist.
Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.
2) Stellungnahme vom 05.04.2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
3) ABl. C 139 vom 11.05.2001 S. 6.
4) ABl. C 19 vom 23.01.1999 S. 1.
5) ABl. L 281 vom 23.11.1995 S. 31.
6) ABl. L 24 vom 30.01.1998 S. 1.
7) ABl. L 105 vom 27.04.1996 S. 1.
ENDE |