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Regelwerk, EU 2001, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus

(ABl. Nr. L 344 vom 28.12.2001 S. 93;
Beschl. 2014/483/GASP - ABl. Nr. L 217 vom 23.07.2014 S. 35;
Beschl. 2011/70/GASP - ABl. Nr. L 28 vom 02.02.2011 S. 57;
Beschl. (GASP) 2015/521 - ABl. Nr. L 82 vom 27.03.2015 S. 107;
Beschl. (GASP) 2015/1334 - ABl. Nr. L 206 vom 01.08.2015 S. 61;
Beschl. (GASP) 2015/2430 - ABl. Nr. L 334 vom 22.12.2015 S. 18;
Beschl. (GASP) 2016/1136 - ABl. Nr. L 188vom 13.07.2016 S. 21;
Beschl. (GASP) 2016/1711 - ABl. Nr. LI 259 vom 27.09.2016 S. 3;
Beschl. (GASP) 2017/154 - ABl. Nr. L 23 vom 28.01.2017 S. 21;
Beschl. (GASP) 2017/1426 - ABl. Nr. L 204 vom 05.08.2017 S. 95;
Beschl. (GASP) 2017/2073 - ABl. Nr. L 295 vom 14.11.2017 S. 59;
Beschl. (GASP) 2018/475 - ABl. Nr. L 79 vom 22.03.2018 S. 26;
Beschl. (GASP) 2018/1084 - ABl. Nr. L 194 vom 31.07.2018 S. 144;
Beschl. (GASP) 2019/25 - ABl. L 6 vom 09.01.2019 S. 6;
Beschl. (GASP) 2019/1341 - ABl. L 209 vom 09.08.2019 S. 15;
Beschl. (GASP) 2020/20 - ABl. LI 8 vom 14.01.2020 S. 5;
Beschl. (GASP) 2020/1132 - ABl. L 247 vom 31.07.2020 S. 18;
Beschl. (GASP) 2021/142 - ABl. L 43 vom 08.02.2021 S. 14;
Beschl. (GASP) 2021/1192 - ABl. L 258 vom 20.07.2021 S. 42;
Beschl. (GASP) 2022/152 - ABl. L 25 vom 04.02.2022 S. 13;
Beschl. (GASP) 2022/1241 - ABl. L 190 vom 19.07.2022 S. 133;
Beschl. (GASP) 2023/422 - ABl. L 61 vom 27.02.2023 S. 58;
Beschl. (GASP) 2023/1514 - ABl. L 184 vom 21.07.2023 S. 33;
Beschl. (GASP) 2024/332 - ABl. L 2024/332 vom 16.01.2024;
Beschl. (GASP) 2024/628 - ABl. L 2024/628 vom 20.02.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 15 und 34,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat hat auf seiner außerordentlichen Tagung am 21. September 2001 erklärt, dass der Terrorismus eine wirkliche Herausforderung für die Welt und für Europa darstellt und dass die Bekämpfung des Terrorismus eines der vorrangigen Ziele der Europäischen Union sein wird.

(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 28. September 2001 die Resolution 1373 (2001) verabschiedet, mit der umfassende Strategien zur Bekämpfung des Terrorismus und insbesondere für den Kampf gegen die Finanzierung des Terrorismus festgelegt werden.

(3) Der Rat hat am 8. Oktober 2001 daran erinnert, dass die Union entschlossen ist, in enger Abstimmung mit den Vereinigten Staaten gegen die Finanzquellen des Terrorismus vorzugehen.

(4) Im Anschluss an die UNSC-Resolution 1333 (2000) hat der Rat am 26. Februar 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/154/GASP 1 angenommen, demzufolge unter anderem die Gelder von Osama bin Laden und der mit ihm assoziierten Personen und Körperschaften eingefroren werden. Diese Personen, Vereinigungen und Körperschaften fallen daher nicht unter den vorliegenden Gemeinsamen Standpunkt.

(5) Zur Umsetzung der UNSC-Resolution 1373 (2001) sollte die Europäische Union zusätzliche Maßnahmen treffen.

(6) Die Mitgliedstaaten haben der Europäischen Union die für die Durchführung einiger dieser zusätzlichen Maßnahmen notwendigen Informationen übermittelt.

(7) Die Gemeinschaft muss tätig werden, um einige dieser zusätzlichen Maßnahmen umzusetzen. Die Mitgliedstaaten müssen ebenfalls tätig werden, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung von Formen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen

- hat folgenden Gemeinsamen Standpunkt angenommen:

Artikel 1

(1) Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt im Einklang mit den Bestimmungen der nachstehenden Artikel für die im Anhang aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind.

(2) Im Sinne dieses Gemeinsamen Standpunkts bezeichnet der Ausdruck "Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind"

(3) Im Sinne dieses Gemeinsamen Standpunkts bezeichnet der Ausdruck "terroristische Handlung" eine der nachstehend aufgeführten vorsätzlichen Handlungen, die durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen kann und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert ist, wenn sie mit dem Ziel begangen wird,

  1. die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern oder
  2. eine Regierung oder eine internationale Organisation unberechtigterweise zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder
  3. die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören:
    1. Anschläge auf das Leben einer Person, die zum Tode führen können;
    2. Anschläge auf die körperliche Unversehrtheit einer Person;
    3. Entführung oder Geiselnahme;
    4. weit reichende Zerstörungen an einer Regierungseinrichtung oder einer öffentlichen Einrichtung, einem Verkehrssystem, einer Infrastruktur, einschließlich eines Informatiksystems, einer festen Plattform, die sich auf dem Festlandsockel befindet, einem allgemein zugänglichen Ort oder einem Privateigentum, die Menschenleben gefährden oder zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen können;
    5. Kapern von Luft- und Wasserfahrzeugen oder von anderen öffentlichen Verkehrsmitteln oder Güterverkehrsmitteln;
    6. Herstellung, Besitz, Erwerb, Beförderung oder Bereitstellung oder Verwendung von Schusswaffen, Sprengstoffen, Kernwaffen, biologischen und chemischen Waffen sowie die Forschung und Entwicklung in Bezug auf biologische und chemische Waffen;
    7. Freisetzung gefährlicher Stoffe oder Herbeiführen eines Brandes, einer Explosion oder einer Überschwemmung, wenn dadurch das Leben von Menschen in Gefahr gebracht wird;
    8. Manipulation oder Störung der Versorgung mit Wasser, Strom oder anderen lebenswichtigen natürlichen Ressourcen, wenn dadurch das Leben von Menschen in Gefahr gebracht wird;
    9. Drohung mit der Begehung einer der unter den Buchstaben a) bis h) genannten Straftaten;
    10. Anführen einer terroristischen Vereinigung;
    11. Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung einschließlich durch Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln oder durch jegliche Art der Finanzierung ihrer Aktivitäten in dem Wissen, dass diese Beteiligung zu den kriminellen Aktivitäten der Gruppe beiträgt.

Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck "terroristische Vereinigung" einen auf längere Dauer angelegten organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die in Verabredung handeln, um terroristische Handlungen zu begehen. Der Ausdruck "organisierter Zusammenschluss" bezeichnet einen Zusammenschluss, der nicht zufällig zur unmittelbaren Begehung einer terroristischen Handlung gebildet wird und der nicht notwendigerweise förmlich festgelegte Rollen für seine Mitglieder, eine kontinuierliche Mitgliedschaft oder eine ausgeprägte Struktur hat.

(4) Die Liste im Anhang wird auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten erstellt, aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde - gestützt auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien - gegenüber den betreffenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften einen Beschluss gefasst hat, bei dem es sich um die Aufnahme von Ermittlungen oder um Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern oder um eine Verurteilung für derartige Handlungen handelt. Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als mit dem Terrorismus in Verbindung stehend bezeichnet worden sind oder gegen die er Sanktionen angeordnet hat, können in die Liste aufgenommen werden.

Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck "zuständige Behörde" eine Justizbehörde oder, sofern die Justizbehörden keine Zuständigkeit in dem von diesem Absatz erfassten Bereich haben, eine entsprechende zuständige Behörde in diesem Bereich.

(5) Der Rat gewährleistet, dass die Namen der im Anhang aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Vereinigungen und Körperschaften mit ausreichenden Angaben versehen sind, um die effektive Identifizierung bestimmter Menschen, juristischer Personen, Körperschaften oder Gruppierungen zu ermöglichen und damit die Entlastung derjenigen zu erleichtern, die die gleichen oder ähnliche Namen tragen.

(6) Die Namen von Personen oder Körperschaften, die in der Liste im Anhang aufgeführt sind, werden mindestens einmal pro Halbjahr einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist.

Artikel 2

Die Europäische Gemeinschaft ordnet im Rahmen der ihr durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten das Einfrieren der Gelder und sonstigen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen der im Anhang aufgeführten Personen, Gruppen und Körperschaften an.

Artikel 3

Die Europäische Gemeinschaft stellt im Rahmen der ihr durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten sicher, dass den im Anhang aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften keine Gelder, Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen oder Finanz- oder andere damit zusammenhängende Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 3a 24

(1) Die Artikel 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

  1. den Vereinten Nationen (VN), einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,
  2. internationalen Organisationen,
  3. humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der VN und Mitgliedern dieser Organisationen,
  4. bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an Plänen der VN für humanitäre Maßnahmen, Plänen der VN für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der VN oder an vom Amt der VN für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären "Clustern" beteiligen,
  5. Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind,
  6. spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten,
  7. Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und abweichend von den Artikeln 2 und 3 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Zurverfügungstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen notwendig ist, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen.

(3) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags nach Absatz 2 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der einschlägigen zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.

(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach der Erteilung einer solchen Genehmigungen.

(5) Die Absätze 1 und 2 werden mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.

(6) Absatz 1 gilt bis zum 22. Februar 2025.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten leisten einander im Wege der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen im Rahmen von Titel VI des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft möglichst weit gehende Amtshilfe bei der Prävention und Bekämpfung von Terroranschlägen. Zu diesem Zweck nutzen sie in Bezug auf Ermittlungen und Verfahren gegen bestimmte im Anhang aufgeführte Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die von ihren Behörden geführt werden, auf Ersuchen ihre Befugnisse aufgrund von Rechtsakten der Europäischen Union und anderen für die Mitgliedstaaten bindenden internationalen Übereinkünften, Regelungen und Übereinkünften in vollem Umfang.

Artikel 5 16 17

Dieser Gemeinsame Standpunkt tritt zum Zeitpunkt seiner Annahme in Kraft.

Artikel 6

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird fortlaufend überprüft.

Artikel 7

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Dezember 2001.

1) ABl. Nr. L 57 vom 27.02.2001 S. 1.

.

Erste Liste der in Artikel 1 genannten Personen, Vereinigungen und Körperschaften 1Anhang 17 17a 18 18a

1. Personen

1. ABDOLLAHI Hamed (alias Mustafa Abdullahi), geboren am 11.8.1960 in Iran. Reisepass Nr.: D9004878.

2. AL-DIN Hasan Izz (alias Garbaya Ahmed, alias Sa"id, alias Salwwan Samir), Libanon, geboren 1963 in Libanon, libanesischer Staatsangehöriger.

3. AL-NASSER Abdelkarim Hussein Mohamed, geboren in Al Ihsa (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger.

4. AL-YACOUB Ibrahim Salih Mohammed, geboren am 16.10.1966 in Tarut (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger.

5. ARBABSIAR Manssor (alias Mansour Arbabsiar), geboren am 6.3.1955 oder 15.3.1955 in Iran. Iranischer und US-amerikanischer Staatsangehöriger; Reisepass Nr.: C2002515 (Iran); Reisepass Nr.: 477845448 (USA). Ausweis Nr.: 07442833, gültig bis 15.3.2016 (US-amerikanischer Führerschein).

6. ASSADI Assadollah (alias Assadollah Asadi), geboren am 22.12.1971 in Teheran (Iran), iranischer Staatsangehöriger. Iranischer Diplomatenpass Nr.: D9016657.

7. BOUYERI Mohammed (alias Abu Zubair, alias Sobiar, alias Abu Zoubair), geboren am 8.3.1978 in Amsterdam (Niederlande).

8. DEIF Mohammed (alias AL-DAYF Muhammad; AL-MASRI Mohammed), geboren am 12.8.1965 in Chan Yunis, Gazastreifen.

9. HASHEMI MOGHADAM Saeid, geboren am 6.8.1962 in Teheran (Iran), iranischer Staatsangehöriger. Reisepass Nr.: D9016290, gültig bis 4.2.2019.

10. HASSAN EL HAJJ Hassan, geboren am 22.3.1988 in Zaghdraiya, Sidon, Libanon, kanadischer Staatsangehöriger. Reisepass Nr.: JX446643 (Kanada).

11. ISSA Marwan, geboren 1965, Gazastreifen.

12. MELIAD Farah, geboren am 5.11.1980 in Sydney (Australien), australischer Staatsangehöriger. Reisepass Nr.: M2719127 (Australien).

13. MOHAMMED Khalid Sheikh (alias Ali Salem, alias Bin Khalid Fahd Bin Abdallah, alias Henin Ashraf Refaat Nabith, alias Wadood Khalid Abdul), geboren am 14.4.1965 oder am 1.3.1964 in Pakistan. Reisepass Nr.: 488555.

14. SHAHLAI Abdul Reza (alias Abdol Reza Shala"i, alias Abd-al Reza Shalai, alias Abdorreza Shahlai, alias Abdolreza Shahla"i, alias Abdul-Reza Shahlaee, alias Hajj Yusef, alias Haji Yusif, alias Hajji Yasir, alias Hajji Yusif, alias Yusuf Abu-al-Karkh), geboren ca. 1957 in Iran. Adressen: 1. Kermanshah, Iran, 2. Militärbasis Mehran, Provinz Ilam, Iran.

15. SHAKURI Ali Gholam, geboren ca. 1965 in Teheran, Iran.

16. SINOUAR Yahia (alias Yehya AL-SINWAR, Yahya Ibrahim Hassan SINWAR, Yehia SINWAR, Yehiyeh SINWAR), geboren zwischen 1.1.1961 und 31.12.1963 in Chan Yunis, Gazastreifen.

2. Vereinigungen und Körperschaften

1. "Abu Nidal Organisation" - "ANO" (alias "Fatah Revolutionary Council" (Fatah-Revolutionsrat), alias "Arab Revolutionary Brigades" (Arabische Revolutionäre Brigaden), alias "Black September" (Schwarzer September), alias "Revolutionary Organisation of Socialist Muslims" (Revolutionäre Organisation der Sozialistischen Moslems)).

2. "Al-Aqsa Martyrs" Brigade" (Al-Aksa-Märtyrerbrigade).

3. "Al-Aqsa e.V.".

4. "Babbar Khalsa".

5. "Communist Party of the Philippines" (Kommunistische Partei der Philippinen), einschließlich der "New People"s Army" (Neue Volksarmee) - "NPA", Philippinen.

6. "Direktion für innere Sicherheit des iranischen Ministeriums für Nachrichtenwesen und Sicherheit".

7. "Gama"a al-Islamiyya" (alias "Al-Gama"a al-Islamiyya") ("Islamische Gruppe" - "IG").

8. "Islami Büyük Dogu Akincilar Cephesi" - "IBDA-C" (Front der islamischen Kämpfer des Großen Ostens).

9. "Hamas", einschließlich "Hamas-Izz al-Din al-Qassem".

10. "Hizballah Military Wing" (alias "Hezbollah Military Wing", alias "Hizbullah Military Wing", alias "Hizbollah Military Wing", alias "Hezballah Military Wing", alias "Hisbollah Military Wing", alias "Hizbu"llah Military Wing", alias "Hizb Allah Military Wing", alias "Jihad Council" (und alle ihm unterstellten Einheiten, einschließlich der Organisation für äußere Sicherheit)).

11. "Hizbul Mujahideen" (Hisbollah-Mudschaheddin) - "HM".

12. "Khalistan Zindabad Force" - "KZF".

13. "Kurdische Arbeiterpartei" - "PKK" (alias "KADEK", alias "KONGRA-GEL").

14. "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (Befreiungstiger von Tamil Eelam) - "LTTE".

15. "Ejército de Liberación Nacional" (Nationale Befreiungsarmee).

16. "Palestinian Islamic Jihad" (Palästinensischer Islamischer Dschihad) - "PIJ".

17. "Popular Front for the Liberation of Palestine" (Volksfront für die Befreiung Palästinas) - "PFLP".

18. "Popular Front for the Liberation of Palestine - General Command" (alias "PFLP - General Command") (Generalkommando der Volksfront für die Befreiung Palästinas).

19. "Devrimci Halk Kurtulu? Partisi-Cephesi" - "DHKP/C" (alias "Devrimci Sol" ("Revolutionäre Linke"), alias "Dev Sol") (Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei).

20. "Sendero Luminoso" - "SL" (Leuchtender Pfad).

21. "Teyrbazen Azadiya Kurdistan" - "TAK" (alias "Kurdistan Freedom Falcons", alias "Kurdistan Freedom Hawks") (Freiheitsfalken Kurdistans).

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1) Die mit * gekennzeichneten Personen fallen nur unter Artikel 4.


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