umwelt-online: Richtlinie 2001/25/EG Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (2)
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Artikel 14 Diensttüchtigkeit
(1) Die Mitgliedstaaten müssen zur Verhinderung von Ermüdung Ruhezeiten für das Wachdienstpersonal festlegen und durchsetzen und vorschreiben, dass die Wachdienstvorkehrungen so getroffen werden, dass die Leistungsfähigkeit des gesamten Wachdienstpersonals nicht durch Ermüdung beeinträchtigt wird und die Diensteinteilung so gestaltet ist, dass die erste Wache zu Reisebeginn und die darauffolgenden Wachen genügend ausgeruht und auch sonst diensttüchtig sind.
(2) Alle Personen, die als Wachoffizier eingesetzt werden, und alle Schiffsleute, die an der Wache beteiligt sind, müssen in einem Zeitraum von 24 Stunden mindestens zehn Ruhestunden erhalten.
(3) Die Ruhestunden dürfen in nicht mehr als zwei zusammenhängende Zeitabschnitte unterteilt werden, von denen einer mindestens sechs Stunden dauert.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Vorschriften für die Ruhezeiten müssen in Notfällen, bei Übungen oder anderen außergewöhnlichen Umständen nicht eingehalten werden.
(5) Ungeachtet der Absätze 2 und 3 kann die Mindestruhezeit von zehn Stunden auf nicht weniger als sechs aufeinanderfolgende Stunden reduziert werden, sofern diese Ausnahmregelung nicht länger als zwei Tage gilt und auf jeden Zeitraum von sieben Tagen mindestens 70 Ruhestunden entfallen.
(6) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zeitplan für den Wachdienst an einem leicht zugänglichen Ort angebracht wird.
Artikel 15 Ausnahmgenehmigung
(1) In außergewöhnlichen Bedarfsfällen können die zuständigen Behörden, wenn nach ihrer Auffassung dadurch Personen, Sachwerte und die Umwelt nicht gefährdet werden, eine Ausnahmegenehmigung erteilen, die es einem bestimmten Seemann gestattet, auf einem bestimmten Schiff während einer bestimmten Zeit, höchstens aber sechs Monate, Aufgaben wahrzunehmen, für die er kein entsprechendes Befähigungszeugnis besitzt, sofern die zuständigen Behörden überzeugt sind, dass er ausreichend befähigt ist, um den freien Posten sicher wahrzunehmen; diese Genehmigung wird für den Posten eines Funkers nur nach den einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst erteilt. Einem Kapitän oder Leiter der Maschinenanlage darf jedoch keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, ausgenommen in Fällen höherer Gewalt, und auch dann nur für möglichst kurze Zeit.
(2) Jede Ausnahmegenehmigung für einen bestimmten Posten wird nur einer Person erteilt, die das erforderliche Befähigungszeugnis zur Wahrnehmung des nächstniedrigeren Postens besitzt. Ist für den nächstniedrigeren Posten kein Befähigungszeugnis vorgeschrieben, so kann einer Person eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, deren Befähigung und Erfahrung nach Auffassung der zuständigen Behörden den Anforderungen des zu besetzenden Postens eindeutig entsprechen, jedoch mit der Maßgabe, dass sich die betreffende Person, wenn sie nicht im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses ist, einer von den zuständigen Behörden anerkannten Prüfung unterziehen muss, um nachzuweisen, dass ihr eine solche Ausnahmegenehmigung ohne Bedenken erteilt werden kann. Die zuständigen Behörden stellen ferner sicher, dass der betreffende Posten so bald wie möglich vom Inhaber eines entsprechenden Befähigungszeugnisses übernommen wird.
Artikel 16 Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich Ausbildung und Bewertung
(1) Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Behörden oder Einrichtungen, denen folgende Aufgaben zukommen:
(2) Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:
Artikel 17 Verständigung an Bord
Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:
Artikel 18 Anerkennung von Befähigungszeugnissen
(1) - gestrichen -
(2) - gestrichen -
(3) Seeleute, die kein Befähigungszeugnis im Sinne des Artikels 4 besitzen, können zum Dienst an Bord von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats zugelassen werden, sofern nach dem nachstehenden Verfahren ein Beschluss über die Anerkennung ihres entsprechenden Zeugnisses gefasst worden ist:
(4) Ungeachtet des Artikels 5 Absatz 6 kann ein Mitgliedstaat, falls die Umstände dies erfordern, einem Seemann gestatten, auf einem Schiff unter seiner Flagge während höchstens drei Monaten Aufgaben wahrzunehmen, für die er ein von einem Drittland ausgestelltes entsprechendes gültiges Zeugnis einschließlich der vorgeschriebenen Vermerke besitzt, das aber noch nicht den Anerkennungsvermerk des betreffenden Mitgliedstaats trägt und somit noch nicht für den Dienst an Bord von Schiffen unter der Flagge des genannten Mitgliedstaats zugelassen ist; diese Ausnahmegenehmigung wird für den Posten eines Funkoffiziers oder Funkers nur nach den einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst erteilt. Belege für die Beantragung eines Vermerks bei den zuständigen Stellen müssen jederzeit vorgelegt werden können.
(1) Kommt ein Mitgliedstaat zu dem Schluss, dass ein anerkanntes Drittland die Anforderungen des STCWÜbereinkommens nicht mehr erfüllt, so unterrichtet er ungeachtet der Kriterien des Anhangs II unverzüglich die Kommission hiervon unter Angabe der Gründe. Die Kommission verweist die Angelegenheit unverzüglich an den in Artikel 23 genannten Ausschuss.
(2) Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ein anerkanntes Drittland die Anforderungen des STCWÜbereinkommens nicht mehr erfüllt, so unterrichtet sie ungeachtet der Kriterien des Anhangs II unverzüglich die Mitgliedstaaten hiervon unter Angabe der Gründe. Die Kommission verweist die Angelegenheit unverzüglich an den in Artikel 23 genannten Ausschuss.
(3) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, die Vermerke auf allen Zeugnissen, die von einem Drittland ausgestellt wurden, zurückzunehmen, so unterrichtet er unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten von dieser Absicht und begründet sie.
(4) Die Kommission prüft mit Unterstützung der Agentur die Anerkennung des betreffenden Landes erneut, um festzustellen, ob dieses Land die Anforderungen des STCWÜbereinkommens nicht mehr erfüllt.
(5) Gibt es Anzeichen dafür, dass eine bestimmte Ausbildungseinrichtung für Seeleute den Anforderungen des STCW-Übereinkommens nicht mehr entspricht, so unterrichtet die Kommission das betreffende Land darüber, dass die Anerkennung der Zeugnisse dieses Landes innerhalb einer Frist von zwei Monaten entzogen wird, wenn nicht Maßnahmen ergriffen werden, durch die die Erfüllung aller Anforderungen des STCW-Übereinkommens sichergestellt wird.
(6) Über den Entzug der Anerkennung wird nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung des Mitgliedstaats beschlossen. Die betreffenden Mitgliedstaaten ergreifen die geeigneten Maßnahmen zur Durchführung des Beschlusses.
(7) Vermerke über die Anerkennung der Zeugnisse, die gemäß Artikel 5 Absatz 6 vor dem Zeitpunkt erteilt wurden, an dem der Beschluss über den Entzug der Anerkennung des Drittlandes getroffen wird, behalten ihre Gültigkeit. Seeleute, die im Besitz solcher Vermerke sind, haben jedoch keinen Anspruch auf einen Vermerk, durch den ihre bessere Qualifikation anerkannt wird, es sei denn, diese Höherstufung gründet sich ausschließlich auf eine zusätzliche Erfahrung durch Seefahrtzeit.
(1) Die Drittländer, die im Rahmen des in Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b) genannten Verfahrens anerkannt wurden, einschließlich der Länder nach Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe f) werden von der Kommission mit Unterstützung der Agentur regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, im Hinblick darauf erneut geprüft, ob sie die einschlägigen Kriterien des Anhangs II erfüllen und ob geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Betrug mit Zeugnissen getroffen wurden.
(2) Die Kommission legt die vorrangigen Kriterien für die Prüfung von Drittländern auf der Grundlage der im Rahmen der Hafenstaatkontrolle ermittelten Leistungen gemäß Artikel 20 sowie der von den Drittländern gemäß Abschnitt A-I/7 des STCW-Codes übermittelten Berichte über die Ergebnisse unabhängiger Prüfungen fest.
(3) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten einen Bericht über die Ergebnisse der Prüfung.
Artikel 19 Hafenstaatkontrolle
(1) Mit Ausnahme der in Artikel 2 ausgeschlossenen Schiffstypen unterliegen alle Schiffe, die sich in den Häfen eines Mitgliedstaats befinden, ungeachtet ihrer Flagge einer Hafenstaatkontrolle durch von diesem Mitgliedstaat ordnungsgemäß ermächtigte Kontrollbeamte, hierbei wird überprüft, dass alle Seeleute, die an Bord Dienst tun und gemäß dem STCW-Übereinkommen ein Befähigungszeugnis besitzen müssen, Inhaber eines Befähigungszeugnisses oder einer geeigneten Ausnahmegenehmigung sind.
(2) Bei der Ausübung der Hafenstaatkontrolle im Rahmen dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle einschlägigen Bestimmungen und Verfahren der Richtlinie 95/21/EG angewendet werden.
Artikel 20 Vorgehen bei der Hafenstaatkontrolle
(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 95/21/EG wird bei der Hafenstaatkontrolle gemäß Artikel 19 ausschließlich kontrolliert
(2) Die Bewertung der Befähigung der Seeleute des Schiffs, die durch das STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Normen für den Wachdienst einzuhalten, erfolgt gemäß Teil A des STCW-Codes, wenn eindeutige Gründe für die Annahme vorliegen, dass diese Normen nicht eingehalten werden, da eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:
(3) Ungeachtet der Überprüfung des Befähigungszeugnisses kann bei der Bewertung gemäß Absatz 2 von den Seeleuten verlangt werden, einen praktischen Nachweis der Eignung am Arbeitsplatz zu erbringen. In diesem Zusammenhang kann auch geprüft werden, ob die vorgeschriebenen Normen für den Wachdienst eingehalten werden und ob die Befähigung der Seeleute eine angemessene Reaktion in Notfällen erlaubt.
Artikel 21 Festhalten des Schiffes
Unbeschadet der Richtlinie 92/21/EG wird ein Schiff im Rahmen dieser Richtlinie von einem Mitgliedstaat nur aufgrund folgender Mängel festgehalten, nachdem der die Überprüfung im Rahmen der Hafenstaatkontrolle durchführende Kontrollbeamte festgestellt hat, dass diese Mängel eine Gefährdung für Personen, Sachwerte oder die Umwelt darstellen:
Artikel 21a Regelmäßige Überwachung der Einhaltung
Unbeschadet ihrer Befugnisse nach Artikel 226 des Vertrags überprüft die Kommission mit Hilfe der mit der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 * errichteten Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs regelmäßig und spätestens alle fünf Jahre, ob die Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
Artikel 21b Bericht über die Einhaltung der Richtlinie
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens am 20. Oktober 2010 einen auf der Grundlage der nach Artikel 21a gesammelten Informationen erstellten Bewertungsbericht vor. In diesem Bericht analysiert die Kommission die Einhaltung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten und legt gegebenenfalls Vorschläge für weitere Maßnahmen vor.
Artikel 22 Änderung
(1) Diese Richtlinie kann nach dem in Artikel 23 Absatz 2 erwähnten Verfahren geändert werden, damit später in Kraft getretene Änderungen der in Artikel 1 Nummern 16, 17, 18, 23 und 24 genannten internationalen Kodizes in diese Richtlinie übernommen werden können. Sie kann auch nach dem gleichen Verfahren geändert werden, um alle Änderungen einschlägiger Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für die Zwecke dieser Richtlinie anzuwenden.
(2) Unter Berücksichtigung der bei der Anwendung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen beschließt der Rat entsprechend den Bestimmungen des Vertrags auf Vorschlag der Kommission, den diese spätestens am 25. Mai 2003 vorlegt, über eine Änderung des Anhangs II.
(3) Nach Verabschiedung neuer Übereinkünfte oder Protokolle zu dem STCW-Übereinkommen nach Artikel 1 Nummer 21 beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung der parlamentarischen Verfahren der Mitgliedstaaten wie auch der einschlägigen Verfahren innerhalb der IMO über die Modalitäten der Ratifikation dieser Übereinkünfte oder Protokolle und sorgt dafür, dass sie in den Mitgliedstaaten einheitlich und gleichzeitig angewendet werden.
(4) Änderungen an den in Artikel 2 genannten internationalen Instrumenten können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) 12 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.
Artikel 23 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf acht Wochen festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 24 Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum 1. Februar 2002 können die Mitgliedstaaten für die Seeleute, die vor dem 1. August 1998 eine zugelassene Seefahrtzeit und ein zugelassenes Schulungs- und Ausbildungsprogramm oder einen zugelassenen Ausbildungskurs begonnen haben, weiterhin gemäß den Bestimmungen, die vor dem 1. Februar 1997 Anwendung fanden, Befähigungszeugnisse erteilen, anerkennen und mit Vermerken versehen.
(2) Bis zum 1. Februar 2002 können die Mitgliedstaaten Befähigungszeugnisse und Vermerke weiterhin gemäß den Bestimmungen verlängern und erneuern, die vor dem 1. Februar 1997 Anwendung fanden.
(3) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 die Gültigkeit der Befähigungszeugnisse erneuert oder verlängert, die ursprünglich von ihm nach den Bestimmungen erteilt worden sind, welche vor dem 1. Februar 1997 Anwendung fanden, liegt es im Ermessen des Mitgliedstaats, die auf den ursprünglichen Befähigungszeugnissen angegebenen Begrenzungen für die Tonnage wie folgt zu ersetzen:
Artikel 25 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nach Maßgabe der Artikel 1, 3, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 16, 17, 18 Absätze 3 und 4, 19, 20, 21 und 24 und der Anhänge I und II festgelegten einzelstaatlichen Vorschriften zu verhängen sind, und sie treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen Anwendung finden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam und angemessen sein und abschreckende Wirkung haben.
Artikel 26 Information der Kommission
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut aller Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
Artikel 27 Aufhebung
(1) Die Richtlinie 94/58/EG, geändert durch die im Anhang III Teil A aufgeführte Richtlinie, wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für ihre Umsetzung aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf die Richtlinie 94/58/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang IV zu lesen.
Artikel 28 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 29 Adressaten
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 4. April 2001.
________________________
1) ABl. C 14 vom 16.01.2001 S. 41.
2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. März 2001.
3) ABl. L 319 vom 12.12.1994 S. 28. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 98/35/EG (ABl. L 172 vom 17.06.1998 S. 1).
4) Siehe Anhang III Teil B.
5) ABl. C 271 vom 07.10.1993 S. 1.
6) ABl. C 109 vom 08.04.1997 S. 1.
7) ABl. L 19 vom 24.01.1989 S. 16.
8) ABl. L 209 vom 24.07.1992 S. 25. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/5/EG der Kommission (ABl. L 54 vom 26.02.2000 S. 42).
9) ABl. L 167 vom 02.07.1999 S. 33.
10) ABl. L 157 vom 07.07.1995 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/97/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 23.12.1999 S. 67).
11) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
12) ABl. L 324 vom 29.11.2002 S. 1.
*) Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 05.08.2002 S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 724/2004 (ABl. L 129 vom 29.04.2004 S. 1).
Ausbildungsforderungen des STCW-Übereinkommens entsprechend Artikel 3 | Anhang I |
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Funktionen:
Verantwortungsebenen:
Die Funktionen und Verantwortungsebenen sind in den Tabellen mit Befähigungsnormen in den Kapiteln II, III und IV von Teil A des STCW-Codes als Untertitel angegeben.
Kapitel II
Kapitän und Decksbereich
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an nautische Wachoffiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr
1. Jeder nautische Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr muss Inhaber eines entsprechenden Befähigungszeugnisses sein.
2. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss
2.1. das 18. Lebensjahr vollendet haben;
2.2. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens einem Jahr als Bestandteil eines zugelassenen Ausbildungsprogramms abgeleistet haben, das eine Ausbildung an Bord einschließt, die den Anforderungen von Abschnitt A-II/1 des STCW-Codes entspricht und in einem zugelassenen Ausbildungsbuch beurkundet ist, oder anderweitig eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens drei Jahren nachweisen;
2.3. während der vorgeschriebenen Seefahrtzeit Wachdienst auf der Brücke unter Aufsicht des Kapitäns oder eines befähigten Offiziers über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten abgeleistet haben;
2.4. die anwendbaren Anforderungen der Regeln des Kapitels IV zur Wahrnehmung des zugewiesenen Funkdienstes in Übereinstimmung mit der Vollzugsordnung für den Funkdienst erfüllen;
2.5. eine zugelassene Schulung und Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-II/1 des STCW-Codes enthaltenen Befähigungsanforderungen erfüllen.
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Kapitäne und Erste Offiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr
Kapitän und Erste Offizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3000 oder mehr
1. Jeder Kapitän und Erste Offizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 3000 oder mehr muss Inhaber eines entsprechenden Befähigungszeugnisses sein.
2. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss
2.1. die Anforderungen für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als nautischer Wachoffizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr erfüllen und eine zugelassene Seefahrtzeit in dieser Dienststellung abgeleistet haben, und zwar
2.1.1. für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Erster Offizier mindestens 12 Monate;
2.1.2. für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Kapitän mindestens 36 Monate; jedoch kann dieser Zeitraum auf nicht weniger als 24 Monate verkürzt werden, wenn mindestens 12 Monate dieser Seefahrtzeit als Erster Offizier abgeleistet wurden;
2.2. eine zugelassene Schulung und Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-II/2 des STCW-Codes für Kapitäne und Erste Offiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3000 oder mehr enthaltenen Befähigungsanforderungen erfüllen.
Kapitän und Erster Offizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 bis 3000
3. Jeder Kapitän und Erste Offizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 bis 3000 muss Inhaber eines entsprechenden Befähigungszeugnisses sein.
4. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss
4.1. für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Erster Offizier die Anforderungen für einen nautischen Wachoffizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr erfüllen;
4.2. für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Kapitän die Anforderungen für einen nautischen Wachoffizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr erfüllen und eine zugelassene Seefahrtzeit in dieser Dienststellung von mindestens 36 Monaten abgeleistet haben; jedoch kann dieser Zeitraum auf nicht weniger als 24 Monate verkürzt werden, wenn mindestens 12 Monate dieser Seefahrtzeit als Erster Offizier abgeleistet wurden;
4.3. eine zugelassene Schulung und Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-II/2 des STCW-Codes für Kapitäne und Erste Offiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 bis 3000 enthaltenen Befähigungsanforderungen erfüllen.
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an nautische Wachoffiziere und Kapitäne auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500
Nicht in küstennahen Reisen eingesetzte Schiffe
1. Jeder nautische Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das nicht in küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss Inhaber eines entsprechenden Befähigungszeugnisses für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr sein.
2. Jeder Kapitän auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das nicht in küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss Inhaber eines entsprechenden Befähigungszeugnisses für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 bis 3000 sein.
In küstennahen Reisen eingesetzte Schiffe
Nautischer Wachoffizier
3. Jeder nautische Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das in küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss Inhaber eines entsprechenden Befähigungszeugnisses sein.
4. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis als nautischer Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das in küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss
4.1. das 18. Lebensjahr vollendet haben;
4.2. Folgendes abgeschlossen bzw. abgeleistet haben:
4.2.1. eine besondere Ausbildung, einschließlich einer von der Verwaltung vorgeschriebenen angemessenen Seefahrtzeit, oder
4.2.2. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens drei Jahren im Decksbereich;
4.3. gegebenenfalls die anwendbaren Anforderungen der Regeln des Kapitels IV zur Wahrnehmung des zugewiesenen Funkdienstes in Übereinstimmung mit der Vollzugsverordnung für den Funkdienst erfüllen;
4.4. Eine zugelassene Schulung und Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-113 des STCW-Codes enthaltenen Befähigungsanforderungen für nautische Wachoffizerie auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, die in küstennahen Reisen eingesetzt sind, erfüllen.
Kapitän
5. Jeder Kapitän auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das in küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss Inhaber eines entsprechenden Befähigungszeugnisses sein.
6. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis als Kapitän auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das in küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss
6.1. das 20. Lebensjahr vollendet haben;
6.2. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten als nautischer Wachoffizier abgeleistet haben;
6.3. eine zugelassene Schulung und Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-II/3 des STCW-Codes enthaltenen Befähigungsanforderungen für Kapitäne auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, die in küstennahen Reisen eingesetzt sind, erfüllen.
7. Ausnahmen
Erachtet die Verwaltung in Anbetracht der Größe eines Schiffes und seiner Reisebedingungen die Anwendung aller Vorschriften dieser Regel und von Abschnitt A-II/3 des STCW-Codes für unzweckmäßig oder nicht durchführbar, so kann sie insoweit den Kapitän und den nautischen Wachoffizier eines solchen Schiffes oder solcher Schiffsarten von den Anforderungen einiger dieser Vorschriften befreien; dabei ist die Sicherheit aller Schiffe zu berücksichtigen, die in denselben Gewässern verkehren können.
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Schiffsleute, die Brückenwache gehen
1. Jeder Schiffsmann, der auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr Brückenwache geht, muss im Unterschied zu den in der Ausbildung befindlichen Schiffsleuten und den Schiffsleuten, die während der Wache die Aufgaben einer Hilfskraft wahrnehmen, zur Ausübung solcher Aufgaben Inhaber eines ordentlichen Befähigungszeugnisses sein.
2. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss
2.1. das 16. Lebensjahr vollendet haben;
2.2. Folgendes abgeschlossen bzw. abgeleistet haben:
2.2.1. eine zugelassene Seefahrtzeit, und davon mindestens sechs Monate Ausbildung und Erfahrung, oder
2.2.2. eine besondere Ausbildung, entweder an Land oder an Bord von Schiffen, einschließlich einer zugelassenen Seefahrtzeit von mindestens zwei Monaten;
2.3. die in Abschnitt A-II/4 des STCW-Codes enthaltenen Befähigungsanforderungen erfüllen.
3. Die in den Unterabsätzen 2.2.1 und 2.2.2 vorgeschriebene Seefahrtzeit, Ausbildung und Erfahrung müssen mit Funktionen im Brückenwachdienst in Verbindung stehen und die Wahrnehmung von Aufgaben einschließen, die unter der unmittelbaren Aufsicht des Kapitäns, des diensthabenden nautischen Wachoffiziers oder eines befähigten Schiffsmann ausgeführt werden.
4. Der Mitgliedstaat kann davon ausgehen, dass Seeleute die Anforderungen dieser Regel erfüllen, wenn sie in entsprechender Dienststellung während der letzten fünf Jahre vor dem Inkrafttreten des STCW-Übereinkommens für den betreffenden Mitgliedstaat mindestens ein Jahr im Decksbereich Dienst getan haben.
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