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Regelwerk, EU chronologisch, EU 2001
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Empfehlung 2001/331/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten

(ABl. Nr. L 118 vom 27.04.2001 S. 41)



Das Europäische Parlament und der rat der europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3, aufgrund des vom Vermittlungsausschuß am 8. Januar 2001 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 1. Februar 1 993 über ein Gemeinschaftsprogramm für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung 4 und im Beschluss Nr. 2179/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 über seine Überprüfung wird die Bedeutung der Durchführung des Umweltrechts der Gemeinschaft auf der Grundlage des Konzepts der gemeinsamen Verantwortung hervorgehoben.

(2) In der Mitteilung der Kommission vom 5. November 1996 an den Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament über die Durchführung des Umweltrechts der Gemeinschaft wurde insbesondere in Absatz 29 die Ausarbeitung von Leitlinien auf Gemeinschaftsebene mit dem Ziel vorgeschlagen, die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Inspektionen zu unterstützen und dadurch die derzeitigen großen Unterschiede zwischen den Inspektionssystemen der einzelnen Mitgliedstaaten zu verringern.

(3) In der Entschließung des Rates vom 7. Oktober 1997 zur Formulierung, Durchführung und Durchsetzung des Umweltrechts der Gemeinschaft 6 wurde die Kommission ersucht, dem Rat insbesondere auf der Grundlage der Arbeiten des EU-Netzes für die Anwendung und Durchsetzung des Umweltrechts (IMPEL) Mindestkriterien und/oder Leitlinien für Inspektionsaufgaben auf Ebene der Mitgliedstaaten und mögliche Wege ihrer praktischen Überwachung durch die Mitgliedstaaten zur Prüfung vorzulegen, um eine einheitliche praktische Anwendung und Durchsetzung des Umweltrechts zu gewährleisten; der diesbezügliche Vorschlag der Kommission wurde unter Berücksichtigung des von IMPEL im November 1997 unter dem Titel "Minimum Criteria for Inspections" erstellten Berichts ausgearbeitet.

(4) In der Entschließung vom 14. Mai 1997 zur Mitteilung der Kommission forderte das Parlament Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Umweltinspektionen. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen befürworteten die Mitteilung der Kommission und unterstrichen dabei die Bedeutung von Umweltinspektionen.

(5) In den Mitgliedstaaten bestehen bereits unterschiedliche Inspektionssysteme und -Verfahren, und diese Systeme und Verfahren sollten, wie dies in der Entschließung des Rates vom 7. Oktober 1997 zum Ausdruck gebracht wurde, nicht durch ein Inspektionssystem auf Gemeinschaftsebene ersetzt werden; die Mitgliedstaaten sollten weiterhin die Verantwortung für die Umweltinspektionsaufgaben tragen.

(6) Die Europäische Umweltagentur kann die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung, der Einrichtung und dem Ausbau ihrer Systeme für die Überwachung der Einhaltung von Umweltvorschriften beraten und die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Überwachung der Einhaltung von Umweltvorschriften durch Hilfe bei der Berichterstattung unterstützen, damit eine koordinierte Berichterstattung erfolgt.

(7) Das Vorhandensein von Inspektionssystemen und die effiziente Durchführung von Inspektionen schrecken vor Übertretungen der Umweltvorschriften ab, da den Behörden dadurch die Ermittlung von Verstößen und die Durchsetzung von Umweltvorschriften mit Hilfe von Sanktionen oder sonstigen Mitteln ermöglicht wird. Inspektionen bilden somit ein unerläßliches Glied des Regelwerks und ein effizientes Instrument, mit dem ein Beitrag zu einer konsequenteren Durchführung und Durchsetzung des gemeinschaftlichen Umweltrechts in der ganzen Gemeinschaft geleistet werden kann und Wettbewerbsverzerrungen verhütet werden können.

(8) Die Inspektionssysteme und -mechanismen der Mitgliedstaaten sind derzeit nicht nur hinsichtlich ihrer Kapazitäten zur Durchführung der Inspektionsarbeiten, sondern auch hinsichtlich der Ziele und des Inhalts der Inspektionsaufgaben sehr unterschiedlich; in manchen Mitgliedstaaten sind solche Aufgaben noch gar nicht eingeführt worden; dies ist angesichts der Ziele einer effizienten und konsequenteren Durchführung, praktischen Anwendung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für den Umweltschutz unbefriedigend.

(9) In diesem Stadium sollten deshalb Leitlinien in Form von Mindestkriterien ausgearbeitet werden, die als gemeinsame Grundlage für die Durchführung von Umweltinspektionsaufgaben in den Mitgliedstaaten dienen würden.

(10) Die Mitgliedstaaten sind aufgrund der Umweltvorschriften der Gemeinschaft gehalten, Anforderungen hinsichtlich bestimmter Emissionen, Ableitungen und Tätigkeiten anzuwenden. Mindestkriterien für die Organisation und Durchführung der Inspektionen sollten in den Mitgliedstaaten in einem ersten Stadium für alle Industrieanlagen und sonstige Unternehmen und Einrichtungen angewandt werden, deren Emissionen in die Luft und/oder Ableitungen in Gewässer und/oder Abfallentsorgungs- bzw. Abfallverwertungstätigkeiten aufgrund des Gemeinschaftsrechts einer Genehmigung, Erlaubnis oder Lizenz bedürfen.

(11) Bei den Inspektionen sollte die Aufteilung der Zuständigkeiten in den Mitgliedstaaten auf die Genehmigungs- und Inspektionsdienste berücksichtigt werden.

(12) Um dieses Inspektionssystem effizient zu gestalten, sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die Umweltinspektionstätigkeiten im Voraus geplant werden.

(13) Besichtigungen vor Ort stellen einen wichtigen Teil der Umweltinspektionen dar.

(14) Die von den Betreibern von Industrieanlagen zur Verfügung gestellten und im Rahmen des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung erfassten Daten und Unterlagen könnten eine zweckdienliche Informationsquelle für Umweltinspektionen darstellen.

(15) Um Schlußfolgerungen aus Inspektionen vor Ort zu ziehen, sollten regelmäßig Berichte erstellt werden.

(16) Die Berichterstattung über Inspektionstätigkeiten und der Zugang der Öffentlichkeit zu den betreffenden Berichten sind wichtige Mittel, mit denen die Transparenz und die Beteiligung der Bürger, Nichtregierungsorganisationen und sonstiger an der Durchführung des Umweltrechts der Gemeinschaft Interessierter gewährleistet werden kann. Der Zugang zu diesen Informationen muss den Vorschriften der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt 7 entsprechen.

(17) Die Mitgliedstaaten sollten einander bei der Durchführung dieser Empfehlung Amtshilfe leisten. Die Mitgliedstaaten können zur Förderung bewährter Praktiken in der Gemeinschaft beitragen, indem sie in Zusammenarbeit mit IMPEL ein Berichts- und Beratungssystem in Bezug auf die Inspektionen und Inspektionsverfahren einführen.

(18) Die Mitgliedstaaten sollten dem Rat und der Kommission über ihre Erfahrungen mit der Umsetzung dieser Empfehlung berichten; die Kommission wird das Europäische Parlament regelmäßig darüber unterrichten.

(19) Die Kommission sollte die Einhaltung und Effizienz dieser Empfehlung überwachen und dem Europäischen Parlament und dem Rat hierüber so bald wie möglich Bericht erstatten, nachdem ihr die Berichte der Mitgliedstaaten zugegangen sind.

(20) Es sollte gefördert werden, dass IMPEL und die Mitgliedstaaten in Kooperation mit der Kommission weitere Arbeiten in Bezug auf die besten Praktiken bei der Qualifikation und der Ausbildung von Umweltinspektoren durchführen.

(21) Im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und in Anbetracht der unterschiedlichen Inspektionssysteme und -mechanismen in den Mitgliedstaaten lassen sich die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen am besten durch Richtungsweisung auf Ebene der Gemeinschaft verwirklichen.

(22) Unter Berücksichtigung der bei der Umsetzung dieser Empfehlung gemachten Erfahrungen, der künftigen Arbeit von IMPEL und der Ergebnisse der Evaluierungssysteme, die in dieser Empfehlung vorgesehen sind, sollte die Kommission nach Erhalt der Berichte der Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, für den Anwendungsbereich und den Sachgehalt der Umweltinspektionen Mindestkriterien auszuarbeiten und weitere Vorschläge zu unterbreiten, die gegebenenfalls einen Richtlinienvorschlag umfassen könnten

- empfehlen:

I Zweck

Umweltinspektionsaufgaben sollten in den Mitgliedstaaten hinsichtlich Organisation, Ausführung, Folgemaßnahmen und Veröffentlichung ihrer Ergebnisse nach bestimmten Mindestkriterien durchgeführt werden, wodurch die Einhaltung des Umweltrechts der Gemeinschaft in allen Mitgliedstaaten verbessert und zu einer konsequenteren Anwendung und Durchsetzung dieses Rechts beigetragen wird.

II Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)

  1. Diese Empfehlung gilt für Inspektionen der Umweltleistungen aller Industrieanlagen oder sonstiger Unternehmen und Einrichtungen, deren Emissionen in die Luft und/oder Ableitungen in Gewässer und/oder Abfallentsorgungs- bzw. Abfallverwertungstätigkeiten aufgrund des Gemeinschaftsrechts unbeschadet spezifischer Inspektionsbestimmungen des geltenden Gemeinschaftsrechts einer Genehmigung, Erlaubnis oder Lizenz bedürfen.
  2. Für die Zwecke dieser Empfehlung werden sämtliche Anlagen und sonstige Unternehmen und Einrichtungen nach Buchstabe a) nachstehend "kontrollierte Anlagen" genannt.

(2) Im Sinne dieser Empfehlung bedeutet "Umweltinspektion" eine Tätigkeit, die je nach Fall Folgendes zum Ziele hat:

  1. Prüfung und Förderung der Einhaltung der in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegten einschlägigen Umweltanforderungen, wie sie in nationales Recht umgesetzt sind oder im Rahmen der nationalen Rechtsordnung angewandt werden (nachstehend "EG-Rechtsanforderungen" genannt), durch die kontrollierten Anlagen:
  2. Überwachung der Auswirkungen der kontrollierten Anlagen auf die Umwelt, um festzustellen, ob weitere Inspektions- oder Durchsetzungsmaßnahmen (einschließlich der Ausstellung, der Änderung oder des Entzugs einer Genehmigung, Erlaubnis oder Lizenz) erforderlich sind, um die Übereinstimmung mit den EG-Rechtsanforderungen zu gewährleisten;
  3. Durchführung von Tätigkeiten zu den vorstehend genannten Zwecken einschließlich:

(3) Umweltinspektionen einschließlich Besichtigungen vor Ort können wie folgt durchgeführt werden:

  1. routinemäßig, d. h. im Rahmen eines planmäßigen Inspektionsprogramms, oder
  2. nicht routinemäßig, d. h. im Fall von Beschwerden, im Zusammenhang mit der Ausstellung, Erneuerung oder Änderung einer Genehmigung, Erlaubnis oder Lizenz oder bei Untersuchungen nach Unfällen, Zwischenfällen und Nichteinhaltung von Anforderungen.

(4)

  1. Umweltinspektionen können von jeder Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene durchgeführt werden, wenn diese von dem betreffenden Mitgliedstaat eingesetzt oder benannt wurde und für die Angelegenheiten im Geltungsbereich dieser Empfehlung verantwortlich ist.
  2. Die unter Buchstabe a) erwähnten Stellen können in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die in dieser Empfehlung festgelegten Aufgaben unter ihrer Autorität und Aufsicht jeder anderen juristischen Person - des öffentlichen oder privaten Rechtsübertragen, sofern diese kein persönliches Interesse am Ergebnis der von ihr durchgeführten Inspektionen hat.
  3. Die unter den Buchstaben a) und b) genannten Stellen werden als "Inspektionsbehörden" bezeichnet.

(5) Im Sinne dieser Empfehlung ist ein "Betreiber einer kontrollierten Anlage" eine natürliche oder juristische Person, die eine kontrollierte Anlage betreibt oder leitet, oder, sofern dies in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, der die entscheidende wirtschaftliche Verfügungsgewalt über das technische Funktionieren der kontrollierten Anlage übertragen wurde.

III Organisation und Durchführung der Umweltinspektionen

(1) Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass Umweltinspektionen darauf ausgerichtet sind, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, und dafür sorgen, dass Umweltinspektionen kontrollierter Anlagen gemäß den Abschnitten IV bis VIII dieser Empfehlung geplant und durchgeführt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten sollten einander bei der Durchführung der in dieser Empfehlung festgelegten Leitlinien Amtshilfe leisten, indem sie die einschlägigen Informationen und gegebenenfalls Inspektionsbeamte austauschen.

(3) Zur Verhinderung illegaler grenzübergreifender Umweltpraktiken sollten die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit IMPEL die Koordinierung der Inspektionen hinsichtlich der Anlagen und Tätigkeiten fördern, die erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben können.

(4) Zur Förderung bewährter Praktiken in der Gemeinschaft können die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit IMPEL die Einführung eines Systems in Erwägung ziehen, in dessen Rahmen die Mitgliedstaaten über Inspektionen und Inspektionsverfahren in den Mitgliedstaaten berichten und diesbezügliche Ratschläge erteilen, wobei den unterschiedlichen Systemen und Rahmenbedingungen in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist, und den betroffenen Mitgliedstaaten über ihre Ergebnisse berichten.

IV Pläne für Umweltinspektionen

(1) Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass Umweltinspektionstätigkeiten im Voraus geplant werden, indem jederzeit ein Plan oder Pläne solcher Inspektionen für das ganze Gebiet des Mitgliedstaats und alle darin niedergelassenen kontrollierten Anlagen verfügbar sind. Dieser Plan oder diese Pläne sollten der Öffentlichkeit gemäß der Richtlinie 90/313/EWG zugänglich sein.

(2) Dieser Plan oder diese Pläne können auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene erstellt werden, doch sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Plan oder die Pläne für alle Umweltinspektionen kontrollierter Anlagen in ihrem Gebiet gelten und die in Abschnitt II Nummer 4 erwähnten Behörden zur Durchführung dieser Inspektionen benannt werden.

(3) Den Plänen für Umweltinspektionen sollte Folgendes zugrunde liegen:

  1. die einzuhaltenden EG-Rechtsanforderungen,
  2. ein Register der im Geltungsbereich des Planes niedergelassenen kontrollierten Anlagen,
  3. eine allgemeine Beurteilung der wichtigen Umweltprobleme im Geltungsgebiet des Planes und eine allgemeine Bewertung des Standes der Einhaltung der EG-Rechtsanforderungen durch die kontrollierten Anlagen,
  4. gegebenenfalls Einzelheiten über frühere Inspektionstätigkeiten und bei solchen Tätigkeiten erfasste Daten.

(4) Die Pläne für Umweltinspektionen sollten

  1. auf die Inspektionstätigkeiten der zuständigen Behörden und auf die kontrollierten Anlagen sowie die Risiken und Umweltauswirkungen ihrer Emissionen und Ableitungen zugeschnitten sein;
  2. den verfügbaren einschlägigen Informationen über spezifische Standorte oder Typen von kontrollierten Anlagen Rechnung tragen, beispielsweise den Berichten der Betreiber kontrollierter Anlagen an die Behörden, Selbstüberwachungsdaten, Informationen für die Umweltbetriebsprüfung und Umwelterklärungen, insbesondere denjenigen von kontrollierten Anlagen, die in das Register des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) aufgenommen wurden, Ergebnissen früherer Inspektionen und im Rahmen der Überwachung der Umweltqualität erstellten Berichten.

(5) Ein Umweltinspektionsplan sollte mindestens Folgendes enthalten:

  1. Definition seines geographischen Geltungsbereichs (das ganze Gebiet eines Mitgliedstaats oder ein Teil desselben);
  2. Geltungsdauer (zum Beispiel ein Jahr);
  3. spezifische Bestimmungen für seine Überarbeitung;
  4. spezifische Standorte oder Typen der kontrollierten Anlagen;
  5. Beschreibung der Programme für routinemäßige Umweltinspektionen unter Berücksichtigung der Umweltrisiken; gegebenenfalls sollten diese Programme die Häufigkeit der Besichtigungen vor Ort für die verschiedenen Typen von kontrollierten Anlagen oder diejenigen, die angegeben sind, einschließen;
  6. Festlegung und Beschreibung der Verfahren für nicht routinemäßige Umweltinspektionen bei Beschwerden, Unfällen, Zwischenfällen, Nichteinhaltung von Vorschriften sowie zu Genehmigungszwecken;
  7. erforderlichenfalls Vorkehrungen zur Koordinierung der Tätigkeit verschiedener Inspektionsbehörden.

V Besichtigungen vor Ort

(1) Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass für alle Besichtigungen vor Ort die nachstehenden Kriterien angewandt werden:

  1. angemessene Prüfung der Einhaltung der für die betreffende Inspektion geltenden EG-Rechtsanforderungen;
  2. falls die Besichtigung von mehr als einer Umweltinspektionsbehörde durchgeführt wird, Austausch von Informationen über die Tätigkeiten der beteiligten Stellen und so weit wie möglich Koordinierung von Besichtigungen vor Ort mit sonstigen Umweltinspektionstätigkeiten;
  3. die Ergebnisse der Besichtigungen sind in Berichten wiederzugeben, die nach Abschnitt VI erstellt und erforderlichenfalls zwischen den zuständigen Inspektions-, Durchsetzungs- und sonstigen Behörden auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgetauscht werden;
  4. Inspektoren oder sonstige, zur Durchführung der Besichtigungen ermächtigte Beamte müssen zur Durchführung der Umweltinspektion ein Recht auf Zugang zu den Standorten und Informationen haben.

(2) Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass diese Besuche von den Inspektionsbehörden im Rahmen ihrer routinemäßigen Umweltinspektionen regelmäßig durchgeführt und für die Besichtigungen vor Ort folgende zusätzliche Kriterien angewandt werden:

  1. Prüfung des ganzen Bereichs der relevanten Umweltauswirkungen gemäß den geltenden EG-Rechtsanforderungen, den Umweltinspektionsprogrammen und den organisatorischen Regelungen der Inspektionsstellen;
  2. Förderung und Vertiefung der Kenntnisse der Betreiber über die einschlägigen EG-Rechtsanforderungen und empfindliche Umweltbereiche sowie die Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf die Umwelt;
  3. Berücksichtigung der Gefahren für und die Auswirkungen auf die Umwelt durch die kontrollierten Anlagen, um die Wirksamkeit bereits erteilter Genehmigungen, Erlaubnisse oder Lizenzen zu beurteilen und festzustellen, ob Verbesserungen oder sonstige Änderungen der geltenden Anforderungen notwendig sind.

(3) Ferner sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass unter folgenden Umständen nichtroutinemäßige Besichtigungen vor Ort vorgenommen werden:

  1. bei der Untersuchung infolge von ernst zu nehmenden Umweltbeschwerden durch die zuständige Inspektionsbehörde möglichst bald nach Eingang dieser Beschwerden bei den zuständigen Behörden;
  2. bei der Untersuchung ernst zu nehmender Umweltunfälle, Zwischenfälle und Nichteinhaltung von Vorschriften möglichst bald nach deren Bekanntgabe an die zuständige Inspektionsbehörde;
  3. gegebenenfalls bei der Untersuchung der Frage, ob und unter welchen Bedingungen für einen Prozess oder eine Tätigkeit in einer kontrollierten Anlage oder am Standort einer solchen eine erste Genehmigung, Erlaubnis oder Lizenz erteilt werden soll oder zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen einer Genehmigung, Erlaubnis oder Lizenz nach deren Ausstellung und vor Aufnahme einer Tätigkeit;
  4. gegebenenfalls vor der Wiederausstellung, Erneuerung oder Änderung von Genehmigungen, Erlaubnissen oder Lizenzen.

VI Berichte und Schlußfolgerungen nach Besichtigungen vor Ort

(1) Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass die Inspektionsbehörden nach jeder Besichtigung vor Ort in identifizierbarer Form und in elektronischen Dateien die Inspektionsdaten und ihre Feststellungen hinsichtlich der Einhaltung der EG-Rechtsanforderungen, eine Evaluierung dieser Einhaltung und die Schlußfolgerung, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, beispielsweise Durchsetzungsverfahren, einschließlich Sanktionen, die Ausstellung einer neuen oder geänderten Genehmigung, Erlaubnis oder Lizenz oder weitere Inspektionstätigkeiten und Besichtigungen vor Ort, verarbeiten oder speichern. Die Berichte sollten so rasch wie möglich ausgearbeitet werden.

(2) Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass solche Berichte in geeigneter Weise abgefaßt und in einer ohne weiteres zugänglichen Datenbank gespeichert werden. Die vollständigen Berichte bzw., soweit dies praktisch nicht möglich ist, die Schlußfolgerungen solcher Berichte sind dem Betreiber der betreffenden kontrollierten Anlage mitzuteilen und der Öffentlichkeit gemäß der Richtlinie 90/313/EWG zugänglich zu machen. Diese Berichte sollten binnen zwei Monaten ab der Inspektion öffentlich verfügbar sein.

VII Untersuchungen bei ernsthaften Unfällen, Zwischenfällen und Nichteinhaltung

Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass die Inspektionsbehörde bei ernsthaften Unfällen, Zwischenfällen und Nichteinhaltung von EG-Rechtsvorschriften eine Untersuchung durchführt, und zwar unabhängig davon, ob sie infolge einer Beschwerde oder auf anderem Wege von dem Vorfall unterrichtet wird, um

  1. die Ursachen des Vorfalls und seine Auswirkungen auf die Umwelt, gegebenenfalls die Verantwortung und mögliche Haftung für den Vorfall selbst und seine Folgen zu ermitteln und Schlußfolgerungen an die für die Durchsetzung zuständige Behörde, wenn dies nicht die Inspektionsbehörde selbst ist, zu übermitteln;
  2. die Umweltauswirkungen des Vorfalls zu mindern und so weit wie möglich zu beheben, indem geeignete, von dem Betreiber (den Betreibern) und den Behörden zu ergreifende Maßnahmen festgelegt werden;
  3. Maßnahmen festzulegen, mit denen weitere Unfälle, Zwischenfälle und mangelnde Einhaltung der Vorschriften vermieden werden können;
  4. gegebenenfalls Durchsetzungsmaßnahmen oder Sanktionen zu veranlassen;
  5. sicherzustellen, dass der Betreiber angemessene Folgemaßnahmen trifft.

VIII Berichterstattung über Umwelttätigkeiten im Allgemeinen

(1) Die Mitgliedstaaten sollen der Kommission zwei Jahre nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften über ihre Erfahrung bei dem Umgang mit der Empfehlung berichten, wobei sie, so weit möglich, alle von regionalen und lokalen Überwachungsbehörden erhältlichen Informationen nutzen.

(2) Diese Berichte sollten der Öffentlichkeit und der Kommission verfügbar sein und insbesondere folgende Informationen umfassen:

  1. Daten über den Aufwand an Personal und sonstigen Ressourcen der Inspektionsbehörden;
  2. Einzelheiten über Rolle und Leistung der Inspektionsbehörden bei der Festlegung und Durchführung der Inspektionspläne;
  3. zusammenfassende Daten über die durchgeführten Umweltinspektionen einschließlich der Zahl der Besichtigungen vor Ort, des Anteils der besichtigten kontrollierten Anlagen (nach Anlagetyp) und einer Schätzung der zeitlichen Dauer bis zur Inspektion aller kontrollierten Anlagen des betreffenden Typs;
  4. zusammenfassende Daten über den Grad der Einhaltung der EG-Rechtsanforderungen durch die kontrollierten Anlagen auf der Grundlage der durchgeführten Inspektionen;
  5. Zusammenfassung - mit Zahlenangaben - der im Anschluss an schwerwiegende Beschwerden, Unfälle, Zwischenfälle und mangelnde Einhaltung ergriffenen Maßnahmen;
  6. Beurteilung des Erfolgs oder Mißerfolgs der für die betreffende Inspektionsstelle aufgestellten Inspektionspläne und Empfehlungen für künftige Pläne.

IX Überprüfung und Ausbau der Empfehlung

(1) Die Kommission sollte die Anwendung und Wirksamkeit dieser Empfehlung so bald wie möglich nach Erhalt der in Abschnitt VIII genannten Berichte mit der Absicht überprüfen, die Mindestkriterien unter Berücksichtigung der bei ihrer Anwendung gemachten Erfahrungen zu verbessern, wobei allen weiteren Beiträgen der interessierten Parteien einschließlich IMPEL und der Europäischen Umweltagentur Rechnung zu tragen ist. Danach sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, dem gegebenenfalls ein Vorschlag für eine Richtlinie beigefügt ist. Das Europäische Parlament und der Rat werden einen solchen Vorschlag unverzüglich prüfen.

(2) Die Kommission wird ersucht, in Zusammenarbeit mit IMPEL und anderen interessierten Parteien so bald wie möglich Mindestkriterien in Bezug auf die Qualifikation von Umweltinspektoren auszuarbeiten, die befugt sind, für die Inspektionsbehörden oder unter deren Aufsicht Umweltinspektionen durchzuführen.

(3) Die Mitgliedstaaten sollten so bald wie möglich in Zusammenarbeit mit IMPEL, der Kommission und anderen interessierten Parteien Ausbildungsprogramme entwickeln, um den Bedarf an qualifizierten Umweltinspektoren zu decken.

X Durchführung

Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission spätestens zwölf Monate nach Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Umsetzung dieser Empfehlung sowie von den Einzelheiten hinsichtlich der bereits eingeführten oder geplanten Umweltinspektionsmechanismen unterrichten.

Geschehen zu Luxemburg am 4. April 2001.

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1) ABl. C 169 vom 16.06.1999 S. 12.

2) ABl. C 374 vom 23.12.1999 S. 48.

3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. September 1999 (ABl. C 54 vom 25.02.2000 S. 92), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 30. März 2000 (ABl. C 137 vom 16.05.2000 S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 1. Februar 2001 und Beschluss des Rates vom 26. Februar 2001.

4) ABl. C 138 vom 17.05.1993 S. 1.

5) ABl. L 275 vom 10.10.1998 S. 1.

6) ABl. C 321 vom 22.10.1997 S. 1.

7) ABl. L 158 vom 23.06.1990 S. 56.