umwelt-online: Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle (3)
Primär- und Sekundärbereich der Nichteisenmetallindustrie (Anhang II, Kategorien 5 und 6)
- In diesem Abschnitt geht es um die Emissionen von Cd, Pb und Hg und ihrer Begrenzung im Primär- und Sekundärbereich der Erzeugung von Nichteisenmetallen wie Blei, Kupfer, Zink, Zinn und Nickel.
Augrund der Vielzahl der im Einzelnen eingesetzten Rohstoffe und angewendeten Prozesse ist es möglich, dass in diesem Sektor beinahe alle Arten von Schwermetallen und Schwermetallverbindungen emittiert werden.
Für die in diesem Anhang untersuchten Schwermetalle ist besonders die Produktion von Kupfer, Blei und Zink relevant.
- Am Beginn der Verarbeitung der Quecksilbererze und -konzentrate steht das Zerkleinern und mitunter das Klassieren.
Anreicherungsverfahren spielen keine große Rolle, obwohl in einigen Anlagen bei der Verarbeitung geringhaltiger Erze Flotationsverfahren genutzt werden.
Dazu wird das zerkleinerte Erz in kleinen Betrieben in Retorten oder bei Großbetrieben in Öfen auf jene Temperatur erwärmt, bei der Quecksilber(II)-sulfid sublimiert.
Der entstehende Quecksilberdampf wird in einem Kühlsystem kondensiert und als Quecksilbermetall aufgefangen.
Die sich in Kondensatoren und Becken absetzende Masse soll entfernt, mit Kalk behandelt und in die Retorte bzw. den Ofen zurückgeführt werden.
- Zur effizienten Rückgewinnung von Quecksilber können die folgenden Verfahren angewendet werden:
- Maßnahmen zur Verringerung der Staubbildung im Bergbau und bei der Lagerung einschließlich der Minimierung der Haldengröße;
- indirekte Beheizung des Ofens;
- möglichst trockene Lagerung des Erzes;
- Senkung der Temperatur des Gases beim Eintritt in den Kondensator auf nur 10 bis 20 °C über dem Taupunkt;
- möglichst niedrige Austrittstemperatur und
- Leiten der Reaktionsgase durch einen der Kondensationsstufe nachgeschalteten Wäscher und/oder einen Selenfilter.
Die Staubbildung kann durch indirekte Beheizung, separate Verarbeitung von Feinkornklassen des Erzes und die Kontrolle des Erzwassergehaltes niedrig gehalten werden.
Staub soll mit Zyklonen und/oder elektrostatischen Abscheidern aus dem heißen Reaktionsgas entfernt werden, bevor es in die Quecksilberkondensationsstufe gelangt.
- Bei der Goldgewinnung durch Amalgamierung können ähnliche Maßnahmen wie bei Quecksilber angewendet werden.
Die Gewinnung von Gold erfolgt auch auf anderem Wege als durch Amalgamieren; diese Verfahren sind für Neuanlagen zu bevorzugen.
- Nichteisenmetalle werden vornehmlich aus schwefelhaltigen Erzen gewonnen.
Aus technischen und Produktqualitätsgründen müssen die Abgase gründlich entstaubt (< 3 mg/m3) und möglicherweise auch einer zusätzlichen Quecksilberabscheidung unterzogen werden, bevor sie einer SO3-Kontaktanlage zugeführt werden, wodurch auch die Schwermetallemissionen abnehmen.
- Gegebenenfalls sollen Gewebefilter verwendet werden.
Es kann ein Staubgehalt im Reingas von weniger als 10 mg/m3 erzielt werden.
Der bei pyrometallurgischen Produktionsprozessen anfallende Staub soll innerhalb oder außerhalb des Betriebes unter Beachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes aufgearbeitet werden.
- Was die Primärbleigewinnung anbelangt, so liegen erste Erkenntnisse vor, die darauf schließen lassen, dass es interessante neue Technologien zur Direktschmelzreduktion gibt, bei denen kein Sintern der Konzentrate erfolgt.
Diese Verfahren stehen für eine neue Generation autogener Direktschmelztechnologien für Blei, bei denen die Umwelt nicht so stark belastet und weniger Energie verbraucht wird.
- Sekundärblei wird hauptsächlich aus gebrauchten Pkw- und Lkw-Batterien gewonnen, die vor dem Eintrag in den Schmelzofen demontiert werden.
Bei dieser besten verfügbaren Technik soll ein Schmelzvorgang in einem Kurztrommelofen oder Schachtofen durchgeführt werden.
Mit Sauerstoff-Brennstoff-Brennern können Abgasvolumen und Flugstaubanfall um 60 % gesenkt werden.
Durch Reinigung des Abgases mit Gewebefiltern lassen sich Staubkonzentrationen im Reingas von 5 mg/m3 erzielen.
- Die Primärzinkproduktion erfolgt durch ein Verfahren mit Röstung, Laugung und Elektrolyse.
Drucklaugung kann als Alternative zur Röstung angewendet und je nach den Konzentratmerkmalen für Neuanlagen als BAT betrachtet werden.
Emissionen aus der pyrometallurgischen Zinkgewinnung im Imperial-Smelting-Schachtofen (IS-Schachtofen) können durch Verwendung einer doppelglockigen Gichtöffnung und Reinigung mit leistungsstarken Wäschern, effiziente Absaugung sowie Reinigung der bei der Schlacke- und Bleiabtrennung anfallenden Gase und gründliche Reinigung (< 10 mg/m3) der CO-reichen Ofenabgase auf ein Mindestmaß abgesenkt werden.
- Zur Gewinnung von Zink aus oxidierten Rückständen kommt ein IS-Ofen zum Einsatz.
Sehr geringwertige Rückstände und Flugstaub (z.B. aus der Stahlindustrie) werden zunächst in Drehrohröfen (Wälz-Öfen) behandelt, in denen hochzinkhaltiges Oxid entsteht.
Die Verwertung von metallischen Werkstoffen erfolgt durch Einschmelzen entweder in Induktionsöfen, in Öfen mit direkter oder indirekter Beheizung mit Erdgas oder flüssigen Brennstoffen oder in vertikalen New-Jersey-Retorten, die sich zur Wiederaufbereitung einer Vielzahl oxidischer und metallischer Sekundärmaterialien eignen.
Zudem kann Zink durch ein Schlackenverblaseverfahren auch aus Bleiofenschlacken rückgewonnen werden.
- Im Allgemeinen sollen die Verfahren mit einer wirksamen Staubabscheidevorrichtung sowohl für Primärgase als auch für diffuse Emissionen kombiniert werden.
Die wichtigsten Maßnahmen zur Emissionsminderung sind in den Tabellen 7 a) und 7 b) aufgeführt. Durch die Verwendung von Gewebefiltern wurden in einigen Fällen Staubkonzentrationen im Reingas von unter 5 mg/m3 erreicht.
Tabelle 7a: Emissionsquellen, Emissionsbegrenzungsmaßnahmen, Abscheidegrad und Kosten der Stauabscheidung im Primärbereich der Nichteisenmetallindustrie
Emissionsquelle | Emissionsbegrenzungsmaßnahme(n) | Stauabscheidegrad (%) | Minderungskosten (Gesamtkosten in USD) |
Diffuse Emissionen | Absaughauben, Einhausung usw. Abgasreinigung durch GF | > 99 | - |
Rösten/Sintern | Presswind-Sintern:
ESA + Wäscher (vor der Doppelkontakt-Schwefelsäureanlage) + GF für Abgase | - | 7-10/Mg H2SO4 |
Herkömmliches (Reduktion im Schlachtofen) | Schlachtofen:
Gichtverschluss/wirksame Absaugung von Abstichöffnungen + GF, Grießrinnenabdeckung, doppelglockige Gichtöffnung-Schmelzen | - | - |
"Imperial-Smelting-Verfahren" | Hochleistungswäsche | > 95 | - |
Venturi-Wäscher doppelglockige | - | - |
Gichtöffnung | - | 4/Mg gewonnenes Metall |
Drucklaugen | Anwendung in Abhängigkeit von den Laugungsmerkmalen der Konzentrate | > 99 | standortspezifisch |
Direktschmelz-Reduktionsverfahren | Schwebeschmelzen, z.B. Kivcet-, Outokumpu- und Mitsubishi-Verfahren | - | - |
Badschmelzen, z.B. rotierender sauerstoffblaskonverter, Ausmelt-, Isasmelt-, QSL- und Noranda-Verfahren | Ausmelt:
Pb 77, Cd 97;
QSL: Pb 92, Cd 93 | QSL: Betriebskosten 60/Mg Pb |
Tabelle 7b: Emissionsquellen, Emissionsbegrenzungsmaßnahmen, Abscheidegrad und Kosten der Staubabscheidung im Sekundärbereich der Nichteisenmetallindustrie
Emissionsquelle | Emissionsbegrenzungsmaßnahme(n) | Staubabscheidegrad (%) | Minderungskosten (Gesamtkosten in USD) |
Bleigewinnung | Kurztrommelofen:
Absaughauben für Abstichöffnungen + GF; Rohr kondensator, Sauerstoff-Brennstoff-Brenner | 99,9 | 45/Mg Pb |
Zinkgewinnung | "Imperial-Smelting-Verfahren" | > 95 | 14/Mg Zn |
Zementindustrie (Anhang II, Kategorie 7)
- In Zementöfen können Sekundärbrennstoffe wie Altöl oder Altreifen zum Einsatz kommen.
Beim Einsatz von Abfällen gelten unter Umständen die Emissionsbestimmungen für Abfallverbrennungsprozesse und beim Einsatz von gefährlichen Abfällen - - je nach der in der Anlage verbrannten Menge - - die Emissionsbestimmungen für das Verbrennen gefährlicher Abfälle. In diesem Abschnitt geht es jedoch um Öfen, die mit fossilen Brennstoffen befeuert werden.
- In allen Stufen der Zementherstellung, die aus dem Materialtransport, der Rohstoffaufbereitung (Brecher, Trockner), dem Klinkerbrennprozess und der Zementherstellung besteht, werden Partikel emittiert.
Mit den Rohstoffen, fossilen Brennstoffen und den als Brennstoff eingesetzten Abfällen gelangen Schwermetalle in den Zementofen.
- Für den Klinkerbrennprozess stehen folgende Öfen zur Verfügung: langer Nassdrehrohrofen, langer Trockendrehrohrofen, Drehrohrofen mit Zyklonvorwärmer, Drehrohrofen mit Rostvorwärmer, Schachtofen.
Im Hinblick auf den Energiebedarf und die Möglichkeiten der Emissionsbegrenzung sind Drehrohröfen mit Zyklonvorwärmern zu bevorzugen.
- Zur Wärmerückgewinnung werden die Abgase von Drehrohröfen durch das Vorwärmsystem und die Mahltrockner (sofern vorhanden) geführt, bevor sie entstaubt werden.
Der abgeschiedene Staub wird wieder zum Einsatzmaterial zurückgeführt.
- Mit den Abgasen werden weniger als 0,5 % des in den Ofen gelangenden Bleis und Cadmiums freigesetzt.
Der hohe Alkaligehalt und die Waschwirkung im Ofen begünstigen die Einbindung von Metallen im Klinker- bzw. Ofenstaub.
- Die Schwermetallemissionen in die Luft können beispielsweise dadurch verringert werden, dass ein Teil des abgeschiedenen Staubes nicht zum Rohmaterial zurückgeführt, sondern deponiert wird.
Dabei sollen jedoch im Einzelfall einer solchen Maßnahme die Folgen einer Abgabe von Schwermetallen über die Deponie in die Umwelt berücksichtigt werden.
Eine weitere Möglichkeit ist eine Umleitung von heißem Mehl, wobei ein Teil des kalzinierten heißen Mehls unmittelbar vor den Ofeneingang abgezogen und der Zementaufbereitung zugeführt wird.
Als Alternative zur Rückführung von Einsatzmaterial kann der Staub dem Klinker zugesetzt werden.
Eine weitere wichtige Maßnahme ist ein sehr gut geregelter gleichmäßiger Ofenbetrieb, um Notabschaltungen der elektrostatischen Abscheider zu vermeiden.
Diese können durch zu hohe CO-Konzentrationen verursacht werden.
Vor allem kommt es darauf an, im Falle einer Notabschaltung das Auftreten hoher Schwermetallemissionen zu vermeiden.
- Die wichtigsten Maßnahmen zur Emissionsminderung sind in Tabelle 8 aufgeführt. Zur Verringerung direkter Staubemissionen von Brechern, Mühlen und Trocknern werden in erster Linie Gewebefilter verwendet, während für die Ofen- und Klinkerkühlerabgase elektrostatische Abscheider (ESA) eingesetzt werden.
Mit ESA können die Staubkonzentrationen auf 50 mg/m3 verringert werden.
Beim Einsatz von Gewebefiltern lässt sich der Staubgehalt im Reingas auf 10 mg/m3 reduzieren.
Tabelle 8: Emissionsquellen, Emissionsbegrenzungsmaßnahmen, Abscheidegrad und Kosten der Abscheidung in der Zementindustrie
Emissionsquelle | Emissionsbegrenzungsmaßnahme(n) | Abscheidegrad (%) | Minderungskosten |
Direkte Emissionen von Brechern, Mühlen, Trocknern | GF | Cd, Pb: > 95 | - |
Direkte Emissionen von Drehrohröfen, Klinkerkühlern | ESA | Cd, Pb: > 95 | - |
Direkte Emissionen von Drehrohröfen | Aktivkohleadsorption | Hg: > 95 | - |
Glasindustrie (Anhang II, Kategorie 8)
- In Anbetracht der verschiedenen Glasarten, bei denen Blei als Rohstoff eingesetzt wird (z.B. Kristallglas, Kathodenstrahlröhren), sind in der Glasindustrie Bleiemissionen von besonderer Relevanz.
Bei Kalknatronbehälterglas hängen die Bleiemissionen von der Qualität des in dem Verfahren verwendeten wieder aufbereiteten Glases ab. Der Bleigehalt in Stäuben aus der Kristallglasschmelze liegt gewöhnlich bei etwa 20-60 %.
- Staubemissionen stammen vor allem von der Gemengemischung, den Öfen, diffusen Undichtigkeiten an den Ofenöffnungen sowie dem Endbearbeiten und Blasen der Glaserzeugnisse.
Sie sind hauptsächlich von der Art des verwendeten Brennstoffs, dem Ofentyp und der Art des hergestellten Glases abhängig.
Mit Sauerstoff-BrennstoffBrennern können Abgasvolumen und Flugstaub um 60 % reduziert werden.
Bei elektrischer Beheizung sind die Bleiemissionen deutlich niedriger als bei Öl- oder Gasfeuerung.
- Das Gemenge wird in Dauerwannen, Tageswannen oder Hafenöfen geschmolzen.
Während des Schmelzvorgangs im periodischen Ofenbetrieb variieren die Staubemissionen stark.
Bei Kristallglaswannen sind die Staubemissionen höher (< 5 kg/Mg Glasschmelze) als bei anderen Wannen (< 1 kg/Mg Natron- und Kaliglasschmelze).
- Zu den Maßnahmen zur Reduzierung direkter metallhaltiger Staubemissionen zählen: die Pelletierung des Glasgemenges, die Umstellung der Beheizung von Öl/Gas-Feuerung auf Elektrisch, die Verwendung eines größeren Anteils Scherben im Gemenge und die bessere Auswahl von Rohstoffen (Größenverteilung) und wieder aufgearbeitetem Glas (Vermeidung bleihaltiger Anteile). Abgase können mit Gewebefiltern gereinigt werden, wodurch die Emissionskonzentrationen unter 10 mg/m3 sinken.
Mit elektrostatischen Abscheidern werden Reingaskonzentrationen von 30 mg/m3 erreicht.
Die entsprechenden Emissionsabscheidegrade sind in Tabelle 9 angegeben.
- Ein Kristallglas ohne Bleiverbindungen befindet sich derzeit in der Entwicklung.
Tabelle 9: Emissionsquellen, Emissionsbegrenzungsmaßnahmen, Abscheidegrad und Kosten der Staubabscheidung in der Glasindustrie
Emissionsquelle | Emissionsbegrenzungsmaßnahme(n) | Staubabscheidegrad (%) | Minderungskosten (Gesamtkosten) |
Direkte Emissionen | GF | > 98 | - |
ESA | > 90 | - |
Chloralkaliindustrie (Anhang II, Kategorie 9)
- In der Chloralkaliindustrie werden durch Elektrolyse einer Salzlösung Cl2, Alkalihydroxide und Wasserstoff gewonnen.
Bei bestehenden Anlagen kommen üblicherweise das Amalgamverfahren und das Diaphragmaverfahren zur Anwendung; in beiden Fällen ist zur Vermeidung von Umweltproblemen die Einführung guter Praktiken notwendig.
Beim Membranverfahren entstehen keine direkten Quecksilberemissionen.
Außerdem zeichnet es sich durch eine niedrigere elektrolytische Energie und einen höheren Wärmebedarf für die Aufkonzentrierung der Alkalilauge (die Gesamtenergiebilanz zeigt einen kleinen Vorteil der Membranzellentechnologie in der Größenordnung von 10 bis 15 %) und einen kompakteren Zellenbetrieb aus. Für Neuanlagen gilt sie daher als die bevorzugte Variante.
Im Beschluss 90/3 der Kommission zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus (PARCOM) vom 14. Juni 1990 wird empfohlen, die bestehenden, mit Amalgamzellen arbeitenden Chloralkalianlagen so bald wie möglich abzulösen und bis 2010 vollständig abzuschaffen.
- Die konkreten Investitionen zum Austausch der Amalgamzellen durch den Membranprozess werden mit 700 bis 1.000 USD/Mg Cl2 Leistung beziffert.
Obwohl sich unter anderem durch höhere Gebühren der Versorgungsunternehmen wie auch durch höhere Kosten für die Reinigung der Salzlösung zusätzliche Kosten ergeben können, werden die Betriebskosten in den meisten Fällen sinken.
Dies ist vor allem auf Einsparungen aufgrund eines geringeren Energieverbrauchs sowie niedrigere Kosten für die Abwasserbehandlung und Abfallentsorgung zurückzuführen.
- Beim Amalgamverfahren sind folgende Quellen für Quecksilberemissionen in die Umwelt anzuführen:
Entlüftung des Zellraums, Prozessentlüftungsanlagen, Produkte - insbesondere Wasserstoff - und Abwasser.
Bezüglich der Emissionen in die Luft ist besonders das diffus aus den Zellen in den Zellenraum emittierte Hg zu berücksichtigen.
Vorbeugende Maßnahmen und Kontrollen besitzen einen hohen Stellenwert und sollen entsprechend der Bedeutung der jeweiligen Quelle bei einer bestimmten Anlage Priorität genießen. In jedem Fall sind spezielle Begrenzungsmaßnahmen bei der Rückgewinnung von Quecksilber aus den in den Verfahren anfallenden Schlämmen erforderlich.
- Zur Verringerung der Emissionen aus bestehenden Anlagen für das Amalgamverfahren können folgende Maßnahmen ergriffen werden:
- Prozesskontrollmaßnahmen und technische Maßnahmen zur Optimierung des Zellenbetriebs, Wartung und effizientere Arbeitsmethoden;
- Abdeckungen, Abdichtungen und geregelte Absaugung;
- Reinigung der Zellenräume und Maßnahmen, die ihre Reinhaltung erleichtern sowie
- Reinigung gefasster Gasströme (bestimmte belastete Luftströme und Wasserstoffgas).
- Durch diese Maßnahmen können die Quecksilberemissionen auf Werte weit unter 2,0 g/Mg Cl2-Produktionskapazität (ausgedrückt als Jahresdurchschnitt) gesenkt werden.
Es gibt Beispiele für Anlagen, die Emissionen weit unter 1,0 g/Mg Cl2-Produktionskapazität erreichen.
Im Ergebnis des PARCOM-Beschlusses 90/3 wurde die Forderung erhoben, dass nach dem Amalgamverfahren arbeitende bestehende Chloralkalianlagen bei Emissionen, die unter das Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus fallen, bis zum 31. Dezember 1996 einen Stand von 2 g Hg/Mg Cl2 erreichen müssen.
Da Emissionen zu einem Grossteil von guten Betriebspraktiken abhängig sind, dürften sich für den Durchschnitt Wartungszeiträume von höchstens einem Jahr als notwendig erweisen.
Verbrennung von Siedlungsabfällen, Abfällen aus dem medizinischen Bereich und gefährlichen Abfällen (Anhang II, Kategorien 10 und 11)
- Bei der Verbrennung von Siedlungsabfällen sowie von medizinischen und gefährlichen Abfällen entstehen Emissionen von Cadmium, Blei und Quecksilber.
Quecksilber, ein beträchtlicher Teil des Cadmiums und kleinere Anteile Blei verdampfen bei diesem Prozess.
Zur Senkung der Emissionen sollen sowohl vor als auch nach der Verbrennung besondere Maßnahmen ergriffen werden.
- Als beste verfügbare Technologie zur Entstaubung gelten Gewebefilter kombiniert mit Trocken- oder Nassverfahren zur Verminderung flüchtiger Stoffe.
Mit Nassabscheidern kombinierte elektrostatische Abscheider können ebenfalls für das Erreichen niedriger Staubemissionen ausgelegt werden, doch bieten sie vor allem im Vergleich mit vorbeschichteten Gewebefiltern weniger Einsatzmöglichkeiten zur Adsorption flüchtiger Schadstoffe.
- Bei der Anwendung von BAT zur Abgasreinigung wird die Staubkonzentration im Reingas auf einen Bereich von 10 bis 20 mg/m3 vermindert; in der Praxis werden noch niedrigere Konzentrationen erreicht, und in einigen Fällen sind Werte von unter 1 mg/m3 genannt worden.
Die Quecksilberkonzentration kann auf einen Bereich von 0,05 bis 0,10 mg/m3 (bezogen auf 11 % O2) reduziert werden.
- Die wichtigsten Sekundärmaßnahmen zur Emissionsminderung sind in Tabelle 10 aufgeführt. Es ist schwierig, allgemein gültige Daten bereitzustellen, da die relativen Kosten in USD/Tonne von einer besonders breiten Palette standortspezifischer Variablen, wie beispielsweise der Abfallzusammensetzung, abhängig sind.
- Schwermetalle sind in allen Teilen des Siedlungsabfallstroms (z.B. Produkte, Papier, organisches Material) enthalten.
Folglich können die Schwermetallemissionen verringert werden, wenn weniger Siedlungsabfälle verbrannt werden.
Dies lässt sich durch verschiedene abfallwirtschaftliche Vorgehensweisen, darunter Programme zur Verwertung und die Kompostierung organischen Materials, erreichen.
Darüber hinaus ist es in einigen UN-ECE-Ländern gestattet, Siedlungsabfälle auf geordneten Deponien abzulagern.
Auf einer ordnungsgemäß bewirtschafteten Deponie sind Cadmium- und Bleiemissionen ausgeschlossen und können Quecksilberemissionen niedriger sein als bei der Verbrennung.
In verschiedenen UN-ECE-Ländern laufen Maßnahmen zur Erforschung der Emission von Quecksilber aus Deponien.
Tabelle 10: Emissionsquellen, Emissionsbegrenzungsmaßnahmen, Abscheidegrad und Kosten der Abscheidung bei der Verbrennung von Siedlungsabfällen, Abfällen aus dem medizinischen Bereich und gefährlichen Abfällen
Emissionsquelle | Emissionsbegrenzungsmaßnahme(n) | Abscheidegrad (%) | Minderungskosten (Gesamtkosten in USD) |
Kamin | Hochleistungswäscher | Pb, Cd: > 98; Hg: ca. 50 | - |
ESA (3 Felder) | Pb, Cd: 80-90 | 10-20/Mg Abfall |
Nass-ESA (1 Feld) | Pb, Cd: 95-99 | - |
Gewebefilter | Pb, Cd: 95-99 | 15-30/Mg Abfall |
Aktivkohleeindüsung + GF | Hg: > 85 | Betriebskosten: ca. 2-3/Mg Abfall |
Filtration mittels Aktivkohlebett | Hg: > 99 | Betriebskosten: ca. 50/Mg Abfall |
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Fristen bis zur Anwendung von Grenzwerten und besten verfügbaren Techniken für neue und bestehende ortsfeste Quellen | Anhang IV 17 |
(1) Nach Ablauf folgender Fristen sind die Grenzwerte und besten verfügbaren Techniken anzuwenden:
- neue ortsfeste Quellen: zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls für eine Vertragspartei;
- bestehende ortsfeste Quellen: zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls für eine Vertragspartei oder am 31. Dezember 2020, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1, jedoch vorbehaltlich des Absatzes 3, kann eine Vertragspartei des Übereinkommens, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2019 Vertragspartei des vorliegenden Protokolls wird, bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des vorliegenden Protokolls oder beim Beitritt zu diesem erklären, dass sie die Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d genannten Grenzwerte bis zu 15 Jahre nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für die betreffende Vertragspartei verlängert.
(3) Eine Vertragspartei, die in Bezug auf eine bestimmte Kategorie ortsfester Quellen eine Entscheidung nach Artikel 3bis des vorliegenden Protokolls getroffen hat, kann nicht zugleich eine Erklärung nach Absatz 2 abgeben, die auf dieselbe Kategorie von Quellen anwendbar ist.
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Grenzwerte für die Begrenzung von Emissionen aus größeren ortsfesten Quellen | Anhang V 17 |
1. Für die Bekämpfung von Schwermetallemissionen sind zwei Arten von Grenzwerten von Belang:
- Werte für spezifische Schwermetalle oder Kategorien von Schwermetallen und
- Werte für Partikelemissionen im Allgemeinen.
2. Prinzipiell können Grenzwerte für Partikel nicht die spezifischen Grenzwerte für Cadmium, Blei und Quecksilber ersetzen, weil die Menge der mit Partikelemissionen assoziierten Metalle je nach Verfahren unterschiedlich ausfällt. Die Einhaltung dieser Grenzwerte trägt jedoch erheblich zur Reduzierung der Schwermetallemissionen im Allgemeinen bei. Zudem ist die Überwachung von Partikelemissionen in aller Regel preiswerter als die Überwachung einzelner Schadstoffe, und eine kontinuierliche Überwachung der einzelnen Schwermetalle ist im Allgemeinen nicht realisierbar.
Daher sind die Grenzwerte für Partikel von großer praktischer Bedeutung und werden in diesem Anhang in den meisten Fällen auch als Ergänzung für spezifische Grenzwerte für Cadmium, Blei oder Quecksilber angegeben.
3. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika.
Abschnitt B gilt für die Vereinigten Staaten von Amerika.
A. Vertragsparteien mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika
4. Ausschließlich in diesem Abschnitt bedeutet "Staub" die Masse der Partikel beliebiger Form, Struktur oder Dichte, die unter den Bedingungen der Probenahmestellen in der Gasphase dispergiert sind, unter bestimmten Bedingungen nach repräsentativer Probenahme des zu analysierenden Gases durch Filtration abgeschieden werden können und nach dem Trocknungsprozess unter bestimmten Bedingungen oberhalb des Filters und auf dem Filter verbleiben.
5. Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet "Emissionsgrenzwert" (EGW) oder "Grenzwert" die in den Abgasen einer Anlage enthaltene Menge an Staub und bestimmten unter dieses Protokoll fallenden Schwermetallen, die nicht überschritten werden darf.
Sofern nichts anderes angegeben ist, wird er als Schadstoffmasse pro Abgasvolumen (in mg/m3), bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur und Druck von Trockengas (Volumen bei 273,15 K, 101,3 kPa) ausgedrückt. Für den Sauerstoffgehalt im Abgas gelten die für ausgewählte Kategorien größerer ortsfester Quellen angegebenen Werte.
Ein Verdünnen der Abgase zur Verringerung der Schadstoffkonzentrationen ist nicht zulässig.
Das An- und Abfahren und die Wartung von Anlagen sind ausgenommen.
6. Die Emissionen sind in allen Fällen durch Messungen oder Berechnungen, die mindestens die gleiche Genauigkeit erreichen, zu überwachen.
Die Einhaltung der Grenzwerte ist durch kontinuierliche oder diskontinuierliche Messungen oder jedes andere technisch zweckmäßige Verfahren, einschließlich geprüfter Berechnungsmethoden, zu überprüfen. Die relevanten Schwermetalle sind für jede Industriequelle mindestens einmal alle drei Jahre zu messen.
Dabei sind die Leitfäden über die Methoden für Messungen und Berechnungen zu berücksichtigen, die von den Vertragsparteien auf der Tagung des Exekutivorgans angenommen wurden.
Bei kontinuierlichen Messungen gilt der Grenzwert als eingehalten, wenn der validierte Durchschnittswert der monatlichen Emissionen den EGW nicht überschreitet.
Bei diskontinuierlichen Messungen oder anderen geeigneten Bestimmungs- oder Berechnungsverfahren gelten die EGW als eingehalten, wenn der anhand einer angemessenen Anzahl von Messungen unter repräsentativen Bedingungen ermittelte Mittelwert den Wert der Emissionsnorm nicht überschreitet.
Die Ungenauigkeit der Messverfahren kann für die Zwecke der Überprüfung berücksichtigt werden.
Eine indirekte Schadstoffüberwachung anhand von Summenparametern/kumulativen Parametern (z.B. Staub als Summenparameter für Schwermetalle) ist ebenfalls möglich.
In bestimmten Fällen kann die Anwendung einer bestimmten Technik der Emissionskontrolle gewährleisten, dass ein Wert/Grenzwert eingehalten oder erfüllt wird.
7. Die Überwachung der relevanten Schadstoffe und die Messungen von Verfahrensparametern sowie die Qualitätssicherung von automatisierten Messsystemen und die Referenzmessungen zur Kalibrierung dieser Systeme erfolgen nach den CEN-Normen.
Stehen CEN-Normen nicht zur Verfügung, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder inter - nationale Normen angewandt die gewährleisten, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.
Feuerungsanlagen (Kessel- und Prozessfeuerungen) mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 50 MWth 1
(Anhang II Kategorie 1)
8. Grenzwerte für Staubemissionen aus der Verbrennung anderer fester und flüssiger Brennstoffe als Biomasse und Torf: 2
Tabelle 1
Brennstoffart | thermische Nennleistung (MWth) | EGW für Staub (mg/m3)a |
feste Brennstoffe | 50 - 100 | neue Anlagen: 20 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)
bestehende Anlagen: 30 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) |
100 - 300 | neue Anlagen: 20 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)
bestehende Anlagen: 25 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) |
> 300 | neue Anlagen: 10 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)
bestehende Anlagen: 20 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) |
flüssige Brennstoffe | 50 - 100 | neue Anlagen: 20
bestehende Anlagen: 30 (allgemein)
50 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen) |
flüssige Brennstoffe | 100 - 300 | neue Anlagen: 20
bestehende Anlagen: 25 (allgemein)
50 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen) |
> 300 | neue Anlagen: 10
bestehende Anlagen: 20 (allgemein)
50 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen) |
a) Grenzwerte, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % (feste Brennstoffe) und von 3 % (flüssige Brennstoffe). |
9. Sondervorschriften für die unter Nummer 8 genannten Feuerungsanlagen:
- Eine Vertragspartei kann in folgenden Fällen von der Verpflichtung zur Einhaltung der unter Nummer 8 vorgesehenen EGW abweichen:
- im Falle von Feuerungsanlagen, in denen normalerweise gasförmige Brennstoffe verwendet werden, die aber aufgrund einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe aus - weichen müssen und aus diesem Grund mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müssten;
- im Falle bestehender Feuerungsanlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis spätestens 31. Dezember 2023 nicht mehr als 17.500 Betriebsstunden in Betrieb sind;
- wird eine Feuerungsanlage um mindestens 50 MWth erweitert, so findet der unter Nummer 8 für neue Anlagen festgelegte EGW auf den von der Änderung betroffenen erweiterten Teil der Anlage Anwendung.
Der EGW wird als gewogener Durchschnitt der tatsächlichen thermischen Nennleistung des bestehenden und des neuen Teils der Anlage berechnet;
- die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass für den Fall einer Betriebsstörung oder des Ausfalls der Abgasreinigungsanlage Vorkehrungen getroffen werden;
- im Falle von Mehrstofffeuerungsanlagen, in denen gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet werden, wird der EGW auf der Grundlage der thermischen Nennleistung der einzelnen Brennstoffe als gewogener Durchschnitt der EGW der jeweiligen Brennstoffe bestimmt.
Primär- und Sekundärbereich der Eisen- und Stahlindustrie
(Anhang II Kategorien 2 und 3)
10. Grenzwerte für Staubemissionen:
Tabelle 2
Tätigkeit | EGW für Staub (mg/m3) |
Sinteranlage | 50 |
Pelletieranlage | 20 für Zerkleinern, Mahlen und Trocknen
15 für alle anderen Verfahrensschritte |
Hochofen:
Winderhitzer | 10 |
Stahlerzeugung und Gießen nach dem Sauerstoffaufblasverfahren | 30 |
Stahlerzeugung und Gießen nach dem Elektrolichtbogenverfahren | 15 (bestehende Anlagen) 5 (neue Anlagen) |
Eisengießereien
(Anhang II Kategorie 4)
11. Grenzwerte für Staubemissionen aus Eisengießereien:
Tabelle 3
Tätigkeit | EGW für Staub (mg/m3) |
Eisengießereien: sämtliche Ofentypen (Kupolöfen, Induktionsöfen, Drehrohröfen); alle Gussformen (Einwegformen, Dauerformen) | 20 |
Warmwalzen | 20 50, wenn Gewebefilter aufgrund eines hohen Feuchtegehalts im Abgas nicht eingesetzt werden können |
Herstellung und Verarbeitung von Kupfer, Zink und Silizium-Mangan- und Eisen-Mangan-Legierungen, einschließlich Imperial-Smelting-Öfen
(Anhang II Kategorien 5 und 6)
12. Grenzwert für Staubemissionen für die Herstellung und Verarbeitung von Kupfer, Zink und Silizium-Mangan- und Eisen-Mangan-Legierungen:
Tabelle 4
Tätigkeit | EGW für Staub (mg/m3) |
Herstellung und Verarbeitung von Nichteisenmetallen | 20 |
Herstellung und Verarbeitung von Blei
(Anhang II Kategorien 5 und 6)
13. Grenzwerte für Staubemissionen für die Herstellung und Verarbeitung von Blei:
Tabelle 5
Tätigkeit | EGW für Staub (mg/m3) |
Herstellung und Verarbeitung von Blei | 5 |
Zementindustrie
(Anhang II Kategorie 7)
14. Grenzwerte für Staubemissionen für die Zementherstellung:
Tabelle 6
Tätigkeit | EGW für Staub (mg/m3)a |
Zementwerke, Brennöfen, Zementmühlen und Klinkerkühler | 20 |
Zementwerke, Brennöfen, Zementmühlen und Klinkerkühler, die die kombinierte Abfallverbrennung einsetzen | 20 |
a) Grenzwerte, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 10 %. |
Glasindustrie (Anhang II Kategorie 8)
15. Grenzwerte für Staubemissionen für die Glasherstellung:
Tabelle 7
Tätigkeit | EGW für Staub (mg/m3)a |
neue Anlagen | 20 |
bestehende Anlagen | 30 |
a) Grenzwerte, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 8 % (kontinuierliches Schmelzen) und von 13 % (diskontinuierliches Schmelzen). |
16. Grenzwerte für Bleiemissionen für die Glasherstellung: 5 mg/m3.
Chloralkali-Industrie
(Anhang II Kategorie 9)
17. Bestehende Chloralkali-Anlagen, die das Amalgamverfahren anwenden, müssen bis zum 31. Dezember 2020 auf quecksilberfreie Technologien umstellen oder schließen; bis zur Umstellung gilt für den Quecksilberausstoß einer Anlage in die Luft ein Grenzwert von 1 g je Mg 3 Produktionskapazität für Chlor.
18. Neue Chloralkali-Anlagen müssen quecksilberfrei betrieben werden.
Abfallverbrennung
(Anhang II Kategorien 10 und 11)
19. Grenzwert für Staubemissionen für die Abfallverbrennung:
Tabelle 8
Tätigkeit | EGW für Staub (mg/m3)a |
Verbrennung von Siedlungsabfällen und nicht gefährlichen, gefährlichen und medizinischen Abfällen | 10 |
a) Grenzwert, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %. |
20. Grenzwert für Quecksilberemissionen für die Abfallverbrennung: 0,05 mg/m3.
21. Grenzwert für Quecksilberemissionen für die kombinierte Verbrennung von Abfällen der Kategorien von Quellen 1 und 7: 0,05 mg/m3.
B. Vereinigte Staaten von Amerika
22. Die Grenzwerte zur Begrenzung der Emissionen partikelförmiger Stoffe und/oder bestimmter Schwermetalle aus ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen und die Quellen, für die sie gelten, werden in den folgenden Dokumenten aufgeführt:
- Steel Plants:
Electric Arc Furnaces - 40 C.F.R. Part 60, Subpart AA and Subpart AAa;
- Small Municipal Waste Combustors - 40 C.F.R. Part 60, Subpart AAAA;
- Glass Manufacturing - 40 C.F.R. Part 60, Subpart CC;
- Electric Utility Steam Generating Units - 40 C.F.R. Part 60, Subpart D and Subpart Da;
- Industrial-Commercial-Institutional Steam Generating Units - 40 C.F.R. Part 60, Subpart Db and Subpart Dc;
- Municipal Waste Incinerators - 40 C.F.R. Part 60, Subpart E, Subpart Ea and Subpart Eb;
- Hospital/Medical/Infectious Waste Incinerators - 40 C.F.R. Part 60, Subpart Ec;
- Portland Cement - 40 C.F.R. Part 60, Subpart F;
- Secondary Lead Smelters - 40 C.F.R. Part 60, Subpart L;
- Basic Oxygen Process Furnaces - 40 C.F.R. Part 60, Subpart N;
- Basic Process Steelmaking Facilities (after 20 January 1983) - 40 C.F.R. Part 60, Subpart Na;
- Primary Copper Smelters - 40 C. F. R. Part 60, Subpart P;
- Primary Zinc Smelters - 40 C.F.R. Part 60, Subpart Q;
- Primary Lead Smelters - 40 C.F.R. Part 60, Subpart R;
- Ferroalloy Production Facilities - 40 C.F.R. Part 60, Subpart Z;
- Other Solid Waste Incineration Units (after 9 December 2004) - 40 C.F.R. Part 60, Subpart EEEE;
- Secondary lead smelters - 40 C.F.R. Part 63, Subpart X;
- Hazardous waste combustors - 40 C.F.R. Part 63, Subpart EEE;
- Portland cement manufacturing - 40 C.F.R. Part 63, Subpart LLL;
- Primary copper - 40 C.F.R. Part 63, Subpart QQQ;
- Primary lead smelting - 40 C.F.R. Part 63, Subpart TTT;
- Iron and steel foundries - 40 C.F.R. Part 63, Subpart EEEEE;
- Integrated iron and steel manufacturing - 40 C.F.R. Part 63, Subpart FFFFF;
- Electric Arc Furnace Steelmaking Facilities - 40 C.F.R. Part 63, Subpart YYYYY;
- Iron and steel foundries - 40 C.F.R. Part 63, Subpart ZZZZZ;
- Primary Copper Smelting Area Sources - 40 C.F.R. Part 63, Subpart EEEEEE;
aa) Secondary Copper Smelting Area Sources - 40 C.F.R. Part 63, Subpart FFFFFF;
bb) Primary Nonferrous Metals Area Sources:
Zinc, Cadmium and Beryllium - 40 C.F.R. Part 63, Subpart GGGGGG;
cc) Glass manufacturing (area sources) - 40 C.F.R. Part 63, Subpart SSSSSS;
dd) Secondary Nonferrous Metal Smelter (Area Sources) - 40 C. F.R. Part 63, Subpart TTTTTT;
ee) Ferroalloys Production (Area Sources) - 40 C.F.R. Part 63, Subpart YYYYYY;
ff) Aluminum, Copper and Nonferrous Foundries (Area Sources) - 40 C.F.R. Part 63, Subpart ZZZZZZ;
gg) Standards of Performance for Coal Preparation and Processing Plants 40 C.F.R. Part 60, Subpart Y;
hh) Industrial, Commercial, Institutional and Process Heaters - 40 C.F.R. Part 63, Subpart DDDDD;
ii) Industrial, Commercial and Institutional Boilers (Area Sources)- 40C.F.R. Part63, SubpartJJJJJ;
jj) Mercury Cell Chlor-Alkali Plants- 40C.F.R. Part63, SubpartIIIII;
kk) Standards of Performance Commercial and Industrial Solid Waste Incineration Units for which Construction is Commenced after November 30, 1999, or for which Modification or Reconstruction is Commenced on or after 1 June 2001 - 40 C.F.R. Part 60, Subpart CCCC.
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1) Die thermische Nennleistung der Feuerungsanlage wird als die Summe der Wärmeleistungen aller Anlagen berechnet, die an einen gemeinsamen Schornstein angeschlossen sind.
Einzelne Anlagen unter 15 MWth bleiben bei der Berechnung der thermischen Gesamtnennleistung unberücksichtigt.
2) Die EGW gelten insbesondere nicht für
- Anlagen, die als einzige Brennstoffquelle Biomasse und Torf verwenden;
- Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden;
- Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden;
- Anlagen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Cracken;
- Anlagen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel;
- in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren;
- Koksofenunterfeuerung;
- Winderhitzer;
- Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeugung;
- Abfallverbrennungsanlagen;
- Anlagen, die von Diesel-, Benzin- oder Gasmotoren oder von Gasturbinen angetrieben werden, unabhängig vom verwendeten Brennstoff.
3) 1 Mg = 1 Tonne.
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Produktkontrollmaßnahmen | Anhang VI 17 |
- Spätestens am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Protokolls für eine Vertragspartei darf der Bleigehalt von Ottokraftstoff, der für Straßenfahrzeuge verkauft wird, 0,013 g/l nicht überschreiten.
Vertragsparteien, die unverbleiten Ottokraftstoff mit einem Bleigehalt unter 0,013 g/l verkaufen, bemühen sich, diesen Wert zu halten oder zu senken.
- Jede Vertragspartei ist bestrebt zu gewährleisten, dass sich aus der Umstellung auf Kraftstoffe mit einem Bleigehalt nach Nummer 1 eine Verringerung der gefährlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt ergibt.
- (aufgehoben)
- ngeachtet der Nummer 1 ist eine Vertragspartei berechtigt, kleine Mengen, d. h. bis zu 0,5 % ihres Gesamtabsatzes an Ottokraftstoff, von verbleitem Ottokraftstoff mit einem Bleigehalt von höchstens 0,15 g/l für alte Straßenfahrzeuge zu verkaufen.
- Jede Vertragspartei erreicht spätestens am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei Konzentrationen, die folgende Werte nicht überschreiten:
- 0,05 Masseprozent Quecksilber in Alkali-Mangan-Batterien, die zur längeren Verwendung unter extremen Bedingungen (z.B. Temperatur unter 0 °C oder über 50 °C, Erschütterungen) vorgesehen sind, und
- 0,025 Masseprozent Quecksilber in allen anderen Alkali-Mangan-Batterien.
Diese Grenzwerte dürfen bei der Anwendung einer neuen Batterietechnologie oder bei Verwendung einer Batterie in einem neuen Produkt überschritten werden, wenn mittels angemessener Sicherheitsvorkehrungen gewährleistet ist, dass die entstehende Batterie oder das Produkt, aus dem eine Batterie nicht ohne weiteres entnommen werden kann, auf umweltgerechte Weise entsorgt wird.
Ebenfalls von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Alkali-Mangan-Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien.
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Produktmanagementmaßnahmen | Anhang VII |
- Mit diesem Anhang sollen den Vertragsparteien Leitlinien für Produktmanagementmaßnahmen gegeben werden.
- Die Vertragsparteien können geeignete Produktmanagementmaßnahmen, wie sie beispielsweise nachstehend aufgeführt sind, in Erwägung ziehen, sofern dies aufgrund des potenziellen Risikos nachteiliger Auswirkungen von Emissionen eines oder mehrerer der in Anhang I aufgeführten Schwermetalle auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt gerechtfertigt ist, wobei alle relevanten Risiken und Vorteile solcher Maßnahmen zu berücksichtigen sind und sichergestellt sein muss, dass jegliche Veränderungen an Produkten zu einer Verminderung der schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt führen:
- die Substitution von Produkten, in denen eines oder mehrere der in Anhang I aufgeführten Schwermetalle bewusst eingesetzt werden, sofern eine geeignete Alternative vorhanden ist;
- die Minimierung oder Substitution eines oder mehrerer der in Anhang I aufgeführten, bewusst eingesetzten Schwermetalle;
- die Bereitstellung von Produktangaben einschließlich Etikettierung, um zu gewährleisten, dass die Nutzer über den Gehalt an einem oder mehreren der in Anhang I aufgeführten, bewusst eingesetzten Schwermetalle und die Notwendigkeit der sicheren Verwendung und Abfallbehandlung informiert sind;
- die Nutzung ökonomischer Anreize oder freiwilliger Vereinbarungen zur Verringerung oder Beseitigung des Gehalts an den in Anhang I aufgeführten Schwermetallen in Produkten und
- die Entwicklung und Realisierung von Programmen für die umweltgerechte Erfassung, Verwertung oder Entsorgung von Produkten, die eines der Schwermetalle von Anhang I enthalten.
- Jedes Produkt und jede Produktkategorie, die nachstehend aufgeführt sind, enthalten eines oder mehrere der in Anhang I aufgeführten Schwermetalle und unterliegen ordnungsrechtlichen oder freiwilligen Maßnahmen durch mindestens eine Vertragspartei des Übereinkommens, die sich zu einem erheblichen Teil auf den Anteil des Produkts an den Emissionen eines oder mehrerer der Schwermetalle in Anhang I beziehen.
Allerdings liegen noch keine ausreichenden Informationen vor, anhand derer bestätigt würde, dass sie bei allen Vertragsparteien eine signifikante Quelle darstellen, so dass eine Aufnahme in Anhang VI gerechtfertigt wäre. Jede Vertragspartei ist aufgerufen, die verfügbaren Informationen zu prüfen, und, wo sie überzeugt ist, dass Vorsichtsmaßnahmen geboten sind, Produktmanagementmaßnahmen wie die unter Nummer 2 angegebenen für eines oder mehrere der im Folgenden genannten Produkte zu ergreifen:
- quecksilberhaltige elektrische Bauteile, d. h. Bauelemente, die einen oder mehrere Kontakte/Sensoren zur Übertragung von elektrischem Strom aufweisen, z.B. Relais, Thermostaten, Niveauwächter, Druckschalter und andere Schalter (Maßnahmen sind unter anderem ein Verbot der meisten quecksilberhaltigen elektrischen Bauteile, freiwillige Programme zur Ablösung einiger Quecksilberschalter durch elektronische oder Spezialschalter, freiwillige Verwertungsprogramme für Schalter sowie freiwillige Verwertungsprogramme für Thermostaten);
- quecksilberhaltige Messgeräte wie Thermometer, Manometer, Barometer, Druckmesser, Druckschalter und Druckgeber (Maßnahmen sind unter anderem ein Verbot quecksilberhaltiger Thermometer und ein Verbot von Messinstrumenten);
- quecksilberhaltige Leuchtstofflampen (Maßnahmen sind unter anderem Verringerungen des Quecksilbergehalts je Lampe durch freiwillige und ordnungspolitische Programme sowie freiwillige Verwertungsprogramme);
- quecksilberhaltiges Dentalamalgam (Maßnahmen sind unter anderem freiwillige Aktionen und ein Verbot der Verwendung von Dentalamalgam mit Ausnahmeregelungen sowie freiwillige Programme zur Förderung des Auffangens von Dentalamalgam in Zahnarztpraxen vor der Einleitung in Abwasserbehandlungsanlagen);
- quecksilberhaltige Pestizide einschließlich Saatgutbeizen (Maßnahmen sind unter anderem Verbote für alle Quecksilberpestizide einschließlich der Saatgutbehandlung und ein Verbot der Verwendung von Quecksilber als Desinfektionsmittel);
- quecksilberhaltige Farben (Maßnahmen sind unter anderem Verbote für alle derartigen Farben, Verbote für die Verwendung derartiger Farben im Innenbereich und für Kinderspielzeug sowie Verbote für die Verwendung in Antifouling) und
- quecksilberhaltige außer den in Anhang VI aufgeführten Batterien (Maßnahmen sind unter anderem die Verringerung des Quecksilbergehalts durch freiwillige und ordnungspolitische Programme sowie Umweltabgaben und freiwillige Recyclingprogramme).
| ENDE | |