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Regelwerk, EU 2001, Arbeitsschutz - EU Bund

Richtlinie 2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit
(zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

(ABl. Nr. L 195 vom 19.07.2001 S. 46;
RL 2009/104/EG - ABl. Nr. L 260 vom 03.10.2009 S. 5 aufgehoben)



aufgehoben gem. der RL 2009/104/EG - s.a. 89/655/EWG

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 137 Absatz 2, gestützt auf den Vorschlag der Kommission, vorgelegt nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 137 Absatz 2 des Vertrags kann der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer bezwecken.

(2) Gemäß jenem Artikel sollen diese Richtlinien keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen.

(3) Die Verbesserung der Sicherheit, der Arbeitshygiene und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ist ein Ziel, das nicht rein wirtschaftlichen Überlegungen untergeordnet werden sollte.

(4) Die Einhaltung der Mindestanforderungen, mit denen ein besserer Gesundheitsschutz und eine bessere Arbeitssicherheit bei der Benutzung von Arbeitsmitteln, die für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt werden, sichergestellt werden sollen, ist für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit der Arbeitnehmer von entscheidender Bedeutung.

(5) Die aufgrund des Artikels 137 Absatz 2 erlassenen Bestimmungen hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Maßnahmen zum Schutz der Arbeitsbedingungen beizubehalten oder zu treffen, die mit dem Vertrag vereinbar sind.

(6) Bei der Arbeit an hoch gelegenen Arbeitsplätzen können die Arbeitnehmer besonders großen Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit ausgesetzt sein, insbesondere der Absturzgefahr und der Gefahr anderer schwerer Arbeitsunfälle, die einen hohen Prozentsatz der Unfälle, insbesondere der tödlichen Unfälle, ausmachen.

(7) Selbständige und Arbeitgeber können, wenn sie selbst eine berufliche Tätigkeit ausüben und persönlich Arbeitsmittel verwenden, die zur zeitweiligen Arbeit an hoch gelegenen Arbeitsplätzen bestimmt sind, Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden.

(8) Gemäß der "Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)" sind Personen dieser Kategorien verpflichtet, unter anderem Artikel 4 und Anhang I der Richtlinie 89/655/EWG" einzuhalten.

(9) Jeder Arbeitgeber, der zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen ausführen lassen will, muss Arbeitsmittel auswählen, die angemessenen Schutz vor Abstürzen bieten.

(10) Im Allgemeinen bieten kollektive Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Abstürzen einen besseren Schutz als individuelle Schutzmaßnahmen. Die Auswahl und Benutzung der für die einzelnen Arbeitsplätze angemessenen Arbeitsmittel zur Verhütung und Beseitigung der Gefahren sollte gegebenenfalls mit spezieller Unterweisung und zusätzlichen Untersuchungen einhergehen.

(11) Leitern, Gerüste und Seile sind die für die zeitweilige Arbeit an hoch gelegenen Arbeitsplätzen in der Regel verwendeten Arbeitsmittel; deshalb hängen die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer, die derartige Arbeiten ausführen, in hohem Maße von einer ordnungsgemäßen Verwendung dieser Arbeitsmittel ab. Aus diesem Grund muss festgelegt werden, auf welche Weise diese Arbeitsmittel von den Arbeitnehmern unter möglichst sicheren Bedingungen verwendet werden können. Eine angemessene spezielle Unterweisung der Arbeitnehmer ist deshalb erforderlich.

(12) Diese Richtlinie stellt das geeignetste Mittel dar, um die angestrebten Ziele zu erreichen; sie geht nicht über das hierfür erforderliche Maß hinaus.

(13) Diese Richtlinie stellt einen praktischen Beitrag zur Verwirklichung der sozialen Dimension des Binnenmarktes dar.

(14) Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, eine Übergangszeit in Anspruch zu nehmen, damit sie den besonderen Problemen Rechnung tragen können, die sich für die kleinen und mittleren Unternehmen stellen

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Der im Anhang dieser Richtlinie enthaltene Text wird dem Anhang II der Richtlinie 89/655/EWG hinzugefügt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 19.Juli 2004nachzukommen.Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Den Mitgliedstaaten steht es hinsichtlich der Anwendung von Abschnitt 4des Anhangs frei, eine Übergangszeit von höchstens zwei Jahren ab dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, um den unterschiedlichen Gegebenheiten, die im Zusammenhang mit der praktischen Anwendung dieser Richtlinie insbesondere durch die kleinen und mittleren Unternehmen auftreten können, Rechnung zu tragen.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet bereits erlassen haben oder erlassen werden.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 27.Juni 2001.

.

Anhang


4. Vorschriften für die Benutzung von Arbeitsmitteln, die für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt werden. ...

- wie eingfügt -

________________

(1) ABl. C 247 E vom 31.08.1999 S.23, und ABl. C 62 E vom 27.02.2001 S.113.

(2) ABl. C 138 vom 18.05.1999 S.30.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 21.September 2000 (ABl. C 146, 17.5.2001, S.78) , Gemeinsamer Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23.März 2001 (ABl. C 142 vom 15.05.2001 S.16) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14.Juni 2001.

(4) ABl. L 245 vom 26.08.1992 S.6.

(5) ABl. L 393 vom 30.12.1989 S.1.

ENDE