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Bund

Richtlinie 2001/49/EG der Kommission vom 28. Juni 2001 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zur Aufnahme des Wirkstoffs DPX KE 459 (Flupyrsulfuron-Methyl)

(ABl. Nr. L 76 vom 29.06.2001 S. 61)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/36/EG der Kommission, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Behörden Frankreichs haben am 26. Oktober 1995 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG (im Folgenden die "Richtlinie genannt ")einen Antrag von Du Pont de Nemours S.A.S. ("der Antragsteller ") auf Aufnahme des Wirkstoffs DPX KE 459 (Flupyrsulfuron-Methyl)in Anhang I der Richtlinie erhalten.

(2) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie wurde in der Entscheidung 97/164/EG der Kommission 3 bestätigt, dass die für Flupyrsulfuron-Methyl eingereichten Unterlagen grundsätzlich die an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen des Anhangs II bzw. für ein Pflanzenschutzmittel, das diesen Wirkstoff enthält, diejenigen des Anhangs III der Richtlinie erfüllen.

(3) Die Auswirkungen von Flupyrsulfuron-Methyl auf die menschliche und tierische Gesundheit und auf die Umwelt wurden von Frankreich in seiner Funktion als Bericht erstattender Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie für die von dem Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Frankreich hat der Kommission am 2. Dezember 1997 einen Entwurf des Bewertungsberichts über den Wirkstoff übermittelt.

(4) Die Unterlagen und die aus der Prüfung von Flupyrsulfuron-Methyl hervorgegangenen Informationen wurden am 15. Juli 1999 auch dem Wissenschaftlichen Ausschuss "Pflanzen "zur Stellungnahme vorgelegt. Dieser Ausschuss hat seine Stellungnahme am 20. November 2000 4 abgegeben.

(5) Die Bewertungen haben ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass den Wirkstoff Flupyrsulfuron-Methyl enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 3 der Richtlinie erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in den Beurteilungsberichten der Kommission behandelten Anwendungen. Daher sollte der Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden, damit Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff in allen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie zugelassen werden können.

(6) Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist einzuräumen, um die Bestimmungen dieser Richtlinie umzusetzen und insbesondere bereits bestehende vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Flupyrsulfuron-Methyl enthalten, zu überprüfen; diese Zulassungen sollten durch gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/414/EWG gewährte Zulassungen ersetzt werden. Für Pflanzenschutzmittel, die Flupyrsulfuron-Methyl und andere in Anhang I aufgeführte Wirkstoffe enthalten, kann auch eine längere Frist erforderlich sein.

(7) Der Beurteilungsbericht ist erforderlich für die ordnungsgemäße Umsetzung bestimmter Teile der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten, soweit sich diese Grundsätze auf die Bewertung der Angaben beziehen, die zwecks Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie vorgelegt wurden. Es ist vorzuschreiben, dass die Mitgliedstaaten den endgültigen Beurteilungsbericht (mit Ausnahme von vertraulichen Informationen im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie)allen Betroffenen zur Einsicht zur Verfügung stellen oder zugänglich machen.

(8) Wird dieser Beurteilungsbericht aktualisiert, um den technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen, so müssen die Bedingungen für die Aufnahme von Flupyrsulfuron-Methyl in Anhang I der Richtlinie möglicherweise auch nach dem in der Richtlinie festgelegten Verfahren geändert werden.

(9) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz vom 27. April 2001

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Tabelle in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird geändert, indem der Eintrag bezüglich DPX KE 459 (Flupyrsulfuron-Methyl) in den Anhang der vorliegenden Richtlinie aufgenommen wird.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 2001 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Hinsichtlich der Beurteilung der vorläufigen Zulassungen aufgrund des Beurteilungsberichts und für die Anwendung der einheitlichen Grundsätze von Anhang VIder Richtlinie 91/414/EWG werden die vorläufigen Zulassungen jedoch widerrufen und gegebenenfalls bis zum 30. November 2002 durch eine vollwertige Zulassung ersetzt. Bei Pflanzenschutzmitteln, die DPX KE 459 (Flupyrsulfuron-Methyl)zusammen mit einem anderen, noch nicht in Anhang I aufgeführten Wirkstoff enthalten, wird der vorgenannte Zeitraum allerdings insoweit verlängert, als die Vorschriften der Richtlinie über die Änderung des Anhangs I der Richtlinie 91/414/EWG eine längere Umsetzungsfrist vorsehen, um den Wirkstoff in den Anhang aufzunehmen.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten stellen den Beurteilungsbericht für DPX KE459 (Flupyrsulfuron-Methyl) (mit Ausnahme von vertraulichen Informationen im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie) allen Betroffenen zur Einsicht zur Verfügung oder machen ihn gegebenenfalls auf besonderen Antrag zugänglich.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Anhang

In die Tabelle in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmender Eintrag

 

Nr.Gebräuchliche Bezeichnung,
Kennnummern
IUPAC- BezeichnungReinheit 1InkrafttretenAufnahme befristet bisBesondere Bedingungen
 "DPX KE 459
(Flupyrsulfuron-Methyl)
CAS-Nr. 144740-54-5 CIPAC-Nr. 577
2-(4,6-dimethoxypyrimidin- 2- ylcarba-moylsulfamoyl)-6- trifluoro-methylnicotinat
Mononatriumsalz
903 g/kg1. Juli 200130. Juni 2011Nur Verwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Entscheidungsfindung gemäß den einheitlichen Grundsätzen müssen die Mitgliedstaaten dem Grundwasserschutz besondere Aufmerksamkeit widmen
Der Beurteilungsbericht wurde vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 27. April 2001 abgeschlossen
(1) Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind den Beurteilungsberichten für DPX KE 459 (Flupyrsulfuron-Methyl) ( Dok. 5050/VI/97) zu entnehmen.

3) ABl. Nr. L 64 vom 05.03.1997 S.7.

4) Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses "Pflanzen "zur Beurteilung von Flupyrsulfuron-Methyl im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. SCP/FLUPYR/002-final vom 11. Dezember 2000.


UWS Umweltmanagement GmbHENDE