umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 761/2001 EMAS II (3)
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UmwelterklärungAnhang III

3.1. Einleitung

Ziel der Umwelterklärung ist es, die Öffentlichkeit und andere interessierte Kreise über die Umweltauswirkungen und die Umweltleistung der Organisation sowie über die kontinuierliche Verbesserung dieser Umweltleistung zu informieren. Sie ist auch ein Mittel, den Anliegen der interessierten Kreise, die gemäß Anhang 1 Teil B Abschnitt 3 durch die Organisation ermittelt und als wesentlich anerkannt wurden (Anhang VI Abschnitt 6.4), Rechnung zu tragen. Die Umweltinformationen sind klar und zusammenhängend zu präsentieren und in gedruckter Form für Interessenten vorzulegen, die keine Möglichkeit haben, diese Informationen auf andere Weise zu erlangen. Bei der ersten Eintragung und danach alle drei Jahre muss die Organisation die Informationen nach Abschnitt 3.2 in einer konsolidierten gedruckten Fassung zur Verfügung stellen.

Die Kommission verabschiedet Leitlinien zur Umwelterklärung nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2.

3.2. Umwelterklärung

Eine Organisation legt bei ihrer ersten Eintragung unter Berücksichtigung der Kriterien des Abschnittes 3.5 Umweltinformationen vor, die als Umwelterklärung bezeichnet werden und vom Umweltgutachter für gültig zu erklären sind. Diese Informationen müssen nach der Gültigkeitserklärung der zuständigen Stelle übermittelt und anschließend öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Umwelterklärung ist ein Instrument für die Kommunikation und den Dialog mit der Öffentlichkeit und den anderen interessierten Kreisen in Bezug auf die Umweltleistung. Bei der Abfassung und Ausgestaltung der Umwelterklärung trägt die Organisation dem Informationsbedarf der Öffentlichkeit und anderer interessierter Kreise Rechnung.

Die Informationen umfassen mindestens:

  1. eine klare und eindeutige Beschreibung der Organisation, die sich in EMAS eintragen lässt, und eine Zusammenfassung ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen sowie gegebenenfalls der Beziehung zur Muttergesellschaft;
  2. die Umweltpolitik der Organisation und eine kurze Beschreibung des Umweltmanagementsystems der Organisation;
  3. eine Beschreibung aller wesentlichen direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu wesentlichen Umweltauswirkungen der Organisation führen, und eine Erklärung der Art der auf diese Umweltaspekte bezogenen Auswirkungen (Anhang VI);
  4. eine Beschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den wesentlichen Umweltaspekten und -auswirkungen;
  5. eine Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung, gemessen an den Umweltzielsetzungen und -einzelzielen der Organisation und bezogen auf ihre wesentlichen Umweltauswirkungen; die Zusammenfassung kann Zahlenangaben über die Emission von Schadstoffen, das Abfallaufkommen, den Verbrauch von Rohstoffen, Energie und Wasser, Lärm sowie andere Aspekte gemäß Anhang VI enthalten; die Osten sollten einen Vergleich auf Jahresbasis ermöglichen, damit beurteilt werden kann, wie sich die Umweltleistung der Organisation entwickelt;
  6. sonstige Faktoren der Umweltleistung, einschließlich der Einhaltung von Rechtsvorschriften im Hinblick auf ihre wesentlichen Umweltauswirkungen;
  7. Name und Zulassungsnummer des Umweltgutachters und Datum der Gültigkeitserklärung.

3.3. Kriterien für die Berichterstattung über die Umweltleistung

Die in einem Umweltmanagementsystem gesammelten Ausgangsdaten werden auf verschiedene Art und Weise genutzt, um die Umweltleistung der Organisation darzustellen. Hierfür können die Organisationen bereits vorhandene einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung benutzen, wobei sie sicherstellen, dass die gewählten Indikatoren

  1. die Umweltleistung der Organisation unverfälscht darstellen,
  2. verständlich und unzweideutig sind,
  3. einen Vergleich von Jahr zu Jahr ermöglichen, damit beurteilt werden kann, wie sich die Umweltleistung der Organisation entwickelt,
  4. einen Vergleich zwischen verschiedenen branchenbezogenen, nationalen oder regionalen Benchmark-Bewertungen ermöglichen,
  5. wo angemessen, einen Vergleich mit Rechtsvorschriften ermöglichen.

3.4. Verwaltung öffentlich zugänglicher Informationen

Die Organisation muss die in Abschnitt 3.2 beschriebenen Informationen jährlich aktualisieren und jegliche Änderungen von einem Umweltgutachter jährlich für gültig erklären lassen. Von dieser Häufigkeit der Aktualisierungen kann in Fällen, die in den nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 verabschiedeten Leitlinien der Kommission festgelegt sind, abgewichen werden. Nach der Gültigkeitserklärung müssen diese Änderungen ferner der zuständigen Stelle übermittelt und öffentlich zugänglich gemacht werden.

3.5. Veröffentlichung von Informationen

Organisationen möchten Umweltinformationen aus ihrem Umweltmanagementsystem eventuell an verschiedene Zielgruppen oder interessierte Kreise richten und nur bestimmte Informationen der Umwelterklärung verwenden. Auf den von einer Organisation veröffentlichten Umweltinformationen kann das EMAS-Zeichen angebracht werden, sofern die Informationen von einem Umweltgutachter für gültig erklärt wurden als

    1. korrekt und nicht irreführend,
    2. begründet und nachprüfbar,
    3. relevant und im richtigen Kontext verwendet,
    4. repräsentativ für die Umweltleistung der Organisation insgesamt,
    5. unmissverständlich und
    6. wesentlich in Bezug auf die gesamten Umweltauswirkungen;

ferner ist auf die zuletzt vorgelegte Umwelterklärung der Organisation, der die Informationen entnommen sind, zu verweisen.

3.6. Öffentlicher Zugang zu Informationen

Die gemäß Abschnitt 3.2 Buchstaben A bis g erstellten Informationen, aus der sich die Umwelterklärung einer Organisation zusammensetzt, und die gemäß Abschnitt 3.4 aktualisierten Informationen müssen der Öffentlichkeit und anderen interessierten Kreisen zugänglich sein. Die Umwelterklärung wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Organisationen werden dazu ermutigt, dabei alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu nutzen (elektronische Veröffentlichungen, Büchereien usw.). Sie müssen dem Umweltgutachter nachweisen können, dass jedem, den die Umweltleistung der Organisation interessiert, problemlos und frei Zugang zu den gemäß Abschnitt 3.2 Buchstaben A bis g und Abschnitt 3.4 vorgeschriebenen Informationen erteilt werden kann.

3.7. Lokale Rechenschaftspflicht

Organisationen, die sich in EMAS eintragen lassen, ziehen es womöglich vor, eine Art Gesamt-Umwelterklärung zu erstellen, die verschiedene Standorte umfasst. Da in EMAS eine lokale Rechenschaftspflicht angestrebt wird, müssen die Organisationen dafür sorgen, dass die wesentlichen Umweltauswirkungen eines jeden Standorts eindeutig beschrieben und in der Gesamt-Umwelterklärung erfasst sind.

 

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Zeichen Anhang IV


Version 1Version 2
Das Zeichen kann von einer Organisation, die eine EMAS-Eintragung besitzt, in jeder beliebigen der 22 Sprachen verwendet werden, jedoch mit folgendem Wortlaut:

Beide Versionen des Zeichens müssen stets die Eintragungsnummer der Organisation aufweisen.

Das Zeichen ist in folgenden Farben abzubilden:

 

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Zulassung, Überwachung und Aufgaben der Umweltgutachter Anhang V

5.1. Allgemeines

Die Zulassung der Umweltgutachter basiert auf den in diesem Anhang genannten allgemeinen Prinzipien für die fachliche Qualifikation. Die Zulassungsstellen können Einzelpersonen, Organisationen oder beide als Umweltgutachter zulassen. Die Anforderungen an die Verfahren und detaillierte Kriterien für die Zulassung von Umweltgutachtern werden gemäß Artikel 4 im Rahmen der nationalen Zulassungssysteme in Einklang mit diesen Prinzipien festgelegt. Die Prüfung durch Fachkollegen gemäß Artikel 4 soll die Übereinstimmung mit diesen Prinzipien gewährleisten.

5.2. Anforderungen an die Zulassung von Umweltgutachtern

5.2.1. Die im Folgenden beschriebenen Anforderungen an die fachliche Qualifikation sind als Mindestanforderungen an Umweltgutachter (Einzelpersonen oder Organisationen) zu betrachten:

  1. Kenntnis und Verständnis dieser Verordnung, der allgemeinen Funktionsweise des Umweltmanagementsystems, der einschlägigen Normen und der von der Kommission nach Artikel 4 und Artikel 14 Absatz 2 erstellten Leitlinien für die Anwendung dieser Verordnung;
  2. Kenntnis und Verständnis der Rechts- und Verwaltungsvorschriften bezüglich der zu begutachtenden Tätigkeit;
  3. Kenntnis und Verständnis von Umweltfragen einschließlich der Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung;
  4. Kenntnis und Verständnis umweltbezogener technischer Aspekte der zu begutachtenden Tätigkeit;
  5. Verständnis der allgemeinen Funktionsweise der zu begutachtenden Tätigkeit im Hinblick auf die Eignung des Managementsystems;
  6. Kenntnis und Verständnis der Anforderungen an die Umweltbetriebsprüfung und der angewandten Methoden;
  7. Kenntnis der Begutachtung von Informationen (Umwelterklärung).

Ein entsprechender Nachweis der Kenntnisse des Gutachters und seiner einschlägigen Berufserfahrung und technischen Fähigkeiten in den oben genannten Bereichen sollte der Zulassungsstelle erbracht werden, bei der der Gutachter einen Antrag auf Zulassung gestellt hat.

Außerdem muss der Umweltgutachter bei der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig - insbesondere unabhängig von dem Betriebsprüfer oder Berater der Organisation -, unparteiisch und objektiv sein.

Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation muss die Gewähr bieten, dass er oder die Organisation und deren Personal keinem kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegen, der ihr Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit und Integrität bei ihrer Tätigkeit in Frage stellen könnte, und dass sie allen in diesem Zusammenhang anwendbaren Vorschriften gerecht werden.

Der Umweltgutachter verfügt über dokumentierte Prüfungsmethodologien und -verfahren (einschließlich der Qualitätskontrolle und der Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit) zur Durchführung der Begutachtungsvorschriften dieser Verordnung.

Im Falle von Umweltgutachterorganisationen verfügt der Umweltgutachter über ein Organigramm mit ausführlichen Angaben über die Strukturen und Verantwortungsbereiche innerhalb der Umweltgutachterorganisation sowie eine Erklärung über den Rechtsstatus, die Besitzverhältnisse und die Finanzierungsquellen, die auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.

5.2.2. Umfang der Zulassung

Der Umfang der Zulassung von Umweltgutachtern wird gemäß der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates geschaffenen Systematik der Wirtschaftszweige (NACE-Codes) beschrieben. Der Umfang der Zulassung wird durch die fachliche Qualifikation des Umweltgutachters begrenzt. Gegebenenfalls ist hierbei auch der Größe und Komplexität der zu prüfenden Tätigkeit Rechnung zu tragen. Dies wird durch die Beaufsichtigung sichergestellt.

5.2.3. Zusätzliche Anforderungen für die Zulassung von Einzelgutachtern, die eigenständig Begutachtungen durchführen

Für Einzelgutachter. die eigenständig Begutachtungen durchführen, gilt, dass sie zunächst zur Erfüllung der Anforderungen gemäß den Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2

Die Einhaltung dieser Anforderungen wird durch die vor der Zulassung erfolgende Beurteilung und durch die von der Zulassungsstelle wahrgenommene Beaufsichtigung sichergestellt.

5.3. Aufsicht über die Umweltgutachter

5.3.1. Aufsicht über die Umweltgutachter durch die Zulassungsstelle, die die Zulassung erteilt hat

Der Umweltgutachter hat die Zulassungsstelle unmittelbar über alle Veränderungen zu unterrichten, die Einfluss auf die Zulassung oder den Umfang der Zulassung haben.

In regelmäßigen Abständen und mindestens alle 24 Monate ist sicherzustellen, dass der Umweltgutachter weiterhin den Zulassungsanforderungen entspricht; zu diesem Zweck ist die Qualität der vorgenommenen Begutachtungen zu kontrollieren. Die Aufsicht kann anhand einer Überprüfung im Umweltgutachterbüro (Office-Audit), durch eine praktische Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten des Umweltgutachters bei seiner Arbeit in Organisationen (Witness-Audit), durch Fragebogen oder durch Prüfung der von den Umweltgutachtern für gültig erklärten Umwelterklärungen und der erstellten Begutachtungsberichte erfolgen. Der Umfang der Aufsicht sollte sich an den Tätigkeiten des Umweltgutachters orientieren.

Entscheidungen über die Beendigung oder vorübergehende Aufhebung der Zulassung oder die Einschränkung des Umfangs der Zulassung werden von der Zulassungsstelle erst getroffen, nachdem der Umweltgutachter die Möglichkeit hatte, hierzu Stellung zu nehmen.

5.3.2. Aufsicht über Umweltgutachter, die Gutachtertätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat als dem Zulassungsmitgliedstaat durchführen

Ein Umweltgutachter, der in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, teilt vor der Aufnahme von Gutachtertätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der Zulassungsstelle dieses Mitgliedstaates spätestens vier Wochen im Voraus Folgendes mit:

Die Zulassungsstelle kann um weitere Auskünfte zu den rechtlichen und sprachlichen Kenntnissen ersuchen.

Diese Mitteilung ist vor jeder Begutachtung erneut zu übermitteln.

Die Zulassungsstelle stellt keine sonstigen Anforderungen, die das Recht des Umweltgutachters einschränken würden, in einem anderen Mitgliedstaat tätig zu werden als dem, in dem ihm die Zulassung erteilt wurde. Insbesondere werden keine diskriminierenden Gebühren für das Mitteilungsverfahren erhoben. Die Zulassungsstelle darf das Mitteilungsverfahren auch nicht dazu nutzen, die Aufnahme der Gutachtertätigkeit zu verzögern. Jegliche Schwierigkeiten, den Umweltgutachter an dem angegebenen Datum zu kontrollieren, sind angemessen zu begründen. Entstehen Kosten durch die Beaufsichtigung, so darf die Zulassungsstelle angemessene Gebühren erheben.

Wenn die Aufsicht führende Zulassungsstelle mit der Qualität der vom Umweltgutachter ausgeführten Arbeiten nicht zufrieden ist, wird der Aufsichtsbericht dem betreffenden Umweltgutachter, der Zulassungsstelle, die die Zulassung erteilt hat, der zuständigen Stelle, in deren Gebiet die geprüfte Organisation ansässig ist, und, bei weiteren Streitigkeiten, dem Forum der Zulassungsstellen zugeleitet.

Die Organisationen können sich nicht dagegen wenden, dass die Zulassungsstellen den Umweltgutachter durch Beobachtung seiner Begutachtungstätigkeit beaufsichtigen.

5.4. Aufgaben der Umweltgutachter

5.4.1. Aufgabe des Umweltgutachters ist es, unbeschadet der Vollzugsbefugnisse des betreffenden Mitgliedstaates hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen Folgendes zu überprüfen:

  1. die Einhaltung aller Vorschriften dieser Verordnung: in Bezug auf die erste Umweltprüfung (sofern durchgeführt), das Umweltmanagementsystem. die Umweltbetriebsprüfung und ihre Ergebnisse und die Umwelterklärung;
  2. die Zuverlässigkeit, die Glaubwürdigkeit und die Richtigkeit der Daten und Informationen

Der Umweltgutachter untersucht mit der erforderlichen fachlichen Sorgfalt insbesondere die technische Eignung der ersten Umweltprüfung (sofern durchgeführt)' der Umweltbetriebsprüfung oder anderer von der Organisation angewandter Verfahren, wobei er auf jede unnötige Doppelarbeit verzichtet. Der Umweltgutachter sollte unter anderem stichprobenartig prüfen, ob die Ergebnisse der internen Umweltbetriebsprüfung zuverlässig sind.

5.4.2. Bei der ersten Begutachtung untersucht der Umweltgutachter insbesondere, ob die Organisation folgende Anforderungen erfüllt:

  1. Sie verfügt über ein voll funktionsfähiges Umweltmanagementsystem gemäß Anhang 1;
  2. es besteht ein Programm für die Umweltbetriebsprüfung gemäß Anhang II, dessen Planung abgeschlossen und das bereits angelaufen ist, so dass zumindest die Bereiche mit den wesentlichsten Umweltauswirkungen erfasst sind;
  3. es wurde eine Bewertung durch die Organisationsleitung vorgenommen;
  4. es wurde eine Umwelterklärung gemäß Anhang III Abschnitt 3.2 erstellt.

5.4.3. Einhaltung der Rechtsvorschriften

Der Umweltgutachter hat sicherzustellen, dass die Organisation über die nötigen Verfahren verfügt, um diejenigen Einzelaspekte ihrer Tätigkeit kontrollieren zu können, die unter einschlägiges Gemeinschafts- oder einzelstaatliches Recht fallen, und dass diese Verfahren ausreichen, um die Einhaltung dieser Vorschriften zu gewährleisten. Die bei der Umweltbetriebsprüfung durchgeführten Untersuchungen müssen insbesondere den Nachweis erbringen, dass dank der geschaffenen Verfahren die Einhaltung von Rechtsvorschriften sichergestellt ist.

Der Umweltgutachter erklärt die Umwelterklärung nicht für gültig, wenn er während der Begutachtung, beispielsweise bei Stichproben, feststellt, dass die Organisation Rechtsvorschriften nicht einhält.

5.4.4. Beschreibung der Organisation

Bei der Prüfung des Umweltmanagementsystems und der Gültigkeitserklärung der Umwelterklärung hat der Umweltgutachter dafür zu sorgen, dass die Bereiche der Organisation eindeutig beschrieben sind und diese Beschreibung der tatsächlichen Aufteilung der Tätigkeiten entspricht. Die Umwelterklärung muss die verschiedenen Teilbereiche der Organisation, für die EMAS gilt, klar angeben.

5.5. Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit des Umweltgutachters

5.5.1. Der Umweltgutachter übt seine Tätigkeit entsprechend dem Umfang seiner Zulassung auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung mit der Organisation aus. Diese Vereinbarung legt den Gegenstand und den Umfang der Arbeiten fest und gibt dem Umweltgutachter die Möglichkeit, professionell und unabhängig zu handeln. Sie verpflichtet die Organisation zur Zusammenarbeit im jeweils erforderlichen Umfang.

5.5.2. Die Begutachtung umfasst die Einsichtnahme in die Unterlagen, einen Besuch bei der Organisation, bei dem insbesondere Gespräche mit dem Personal zu führen sind, die Erstellung eines Berichts für die Leitung der Organisation und die von der Organisation herbeigeführte Klärung der in diesem Bericht aufgeworfenen Fragen.

5.5.3. Die vor dem Besuch einzusehenden Unterlagen umfassen die grundlegenden Informationen über die Organisation und ihre dortigen Tätigkeiten, die Umweltpolitik und das Umweltprogramm, die Beschreibung des in der Organisation angewandten Umweltmanagementsystems, Einzelheiten der durchgeführten Umweltprüfung oder Umweltbetriebsprüfung, den Bericht über diese Umweltprüfung oder Umweltbetriebsprüfung und über etwaige anschließend getroffene Korrekturmaßnahmen und den Entwurf einer Umwelterklärung.

5.5.4. Der Umweltgutachter erstellt einen Bericht für die Leitung der Organisation. Dieser umfasst

  1. alle für die Arbeit des Umweltgutachters relevanten Sachverhalte,
  2. die Ausgangssituation der Organisation im Hinblick auf die Anwendung eines Umweltmanagementsystems,
  3. generell die festgestellten Verstöße gegen diese Verordnung und insbesondere
  4. den Vergleich mit den früheren Umwelterklärungen und die Bewertung der Umweltleistung der Organisation.

5.6. Häufigkeit der Prüfungen

In Abstimmung mit der Organisation erstellt der Umweltgutachter ein Programm, durch das sichergestellt wird, dass alle für die EMAS-Eintragung erforderlichen Komponenten spätestens innerhalb von 36 Monaten überprüft werden. Darüber hinaus erklärt der Umweltgutachter in Abständen von höchstens 12 Monaten sämtliche aktualisierten Informationen der Umwelterklärung für gültig. Von der Häufigkeit der Aktualisierungen kann in Fällen, die in den nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 verabschiedeten Leitlinien der Kommission festgelegt sind, abgewichen werden.

      

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Umweltaspekte Anhang VI

6.1. Allgemeines

Die Organisation prüft alle Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen und entscheidet dann anhand von Kriterien, die den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften Rechnung tragen, welche Umweltaspekte wesentliche Auswirkungen haben und daher die Grundlage für die Festlegung ihrer Umweltzielsetzungen und -einzelziele bilden müssen. Diese Kriterien sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Dabei hat die Organisation sowohl direkte als auch indirekte Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen zu berücksichtigen.

6.2. Direkte Umweltaspekte

Diese betreffen die Tätigkeiten der Organisation, deren Ablauf sie kontrolliert, und können sich unter anderem auf Folgendes erstrecken:

  1. Emissionen in die Atmosphäre,
  2. Einleitungen und Ableitungen in Gewässer,
  3. Vermeidung, Verwertung, Wiederverwendung, Verbringung und Entsorgung von festen und anderen Abfällen, insbesondere gefährlichen Abfällen,
  4. Nutzung und Verunreinigung von Böden,
  5. Nutzung von natürlichen Ressourcen und Rohstoffen (einschließlich Energie),
  6. lokale Phänomene (Lärm, Erschütterungen, Gerüche, Staub, ästhetische Beeinträchtigung usw.),
  7. Verkehr (sowohl im Hinblick auf Waren und Dienstleistungen als auch auf die Arbeitnehmer),
  8. Gefahren von Umweltunfällen und von Umweltauswirkungen, die sich aus Vorfällen, Unfällen und potenziellen Notfallsituationen ergeben oder ergeben können,
  9. Auswirkungen auf die Biodiversität.

6.3. Indirekte Umweltaspekte

Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen einer Organisation können auch zu wesentlichen Umweltauswirkungen führen, die die Organisation unter Umständen nicht in vollem Umfang kontrollieren kann.

Diese können sich unter anderem auf Folgendes erstrecken:

  1. produktbezogene Auswirkungen (Design, Entwicklung, Verpackung, Transport, Verwendung und Wiederverwertung/Entsorgung von Abfall),
  2. Kapitalinvestitionen, Kreditvergabe und Versicherungsdienstleistungen,
  3. neue Märkte,
  4. Auswahl und Zusammensetzung von Dienstleistungen (z.B. Verkehr oder Gaststättengewerbe),
  5. Verwaltungs- und Planungsentscheidungen,
  6. Zusammensetzung des Produktangebots,
  7. Umweltleistung und Umweltverhalten von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten.

Die Organisationen müssen nachweisen können, dass wesentliche Umweltaspekte im Zusammenhang mit ihrem Beschaffungswesen ermittelt worden sind und wesentliche Umweltauswirkungen, die sich auf diese Aspekte beziehen, im Managementsystem berücksichtigt werden. Die Organisation sollte bestrebt sein, dafür zu sorgen, dass die Lieferanten und alle im Auftrag der Organisation Handelnden bei der Ausführung ihres Auftrags der Umweltpolitik der Organisation genügen.

Bei der Bewertung dieser indirekten Umweltaspekte muss die Organisation prüfen, inwiefern sie diese Aspekte beeinflussen kann und welche Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen getroffen werden können.

6.4. Wesentlichkeit der Umweltaspekte

Die Organisation muss Kriterien festlegen, anhand deren bewertet werden kann, wie wesentlich die Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen sind, damit ermittelt werden kann, welche Aspekte wesentliche Umweltauswirkungen haben. Die von der Organisation festgelegten Kriterien müssen umfassend, unabhängig nachprüfbar und reproduzierbar sein und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Bei der Festlegung der Kriterien zur Bewertung der Wesentlichkeit der Umweltaspekte einer Organisation kann unter anderem Folgendes berücksichtigt werden:

  1. Informationen über den Umweltzustand, um festzustellen, welche Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen der Organisation Umweltauswirkungen haben können,
  2. vorhandene Daten der Organisation über den Material- und Energieeinsatz, Ableitungen, Abfälle und Emissionen im Hinblick auf die damit verbundene Umweltgefahr,
  3. Standpunkte der interessierten Kreise,
  4. rechtlich geregelte Umwelttätigkeiten der Organisation,
  5. Beschaffungstätigkeiten,
  6. Design, Entwicklung, Herstellung, Verteilung, Kundendienst, Verwendung, Wiederverwendung, stoffliche Verwertung und Entsorgung der Produkte der Organisation,
  7. Tätigkeiten der Organisation mit den wesentlichsten Umweltkosten und positive Ergebnisse für die Umwelt.

Bei der Bewertung der Wesentlichkeit der Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten berücksichtigt die Organisation nicht nur die normalen Betriebsbedingungen, sondern auch die Bedingungen bei Aufnahme bzw. Abschluss der Tätigkeiten sowie Notfallsituationen, mit denen realistischerweise gerechnet werden muss. Dabei fließen vergangene, gegenwärtige und geplante Tätigkeiten ein.

 

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Umweltprüfung Anhang VII

7.1. Allgemeines

Eine Organisation, die nicht die Informationen vorgelegt hat, die zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Umweltaspekte nach Anhang VI erforderlich sind, muss ihr Umweltverhalten zunächst in einer Umweltprüfung analysieren. Die gesamten Umweltaspekte der Organisation sollen dann als Grundlage für die Schaffung eines Umweltmanagementsystems dienen.

7.2. Anforderungen

Bei der Prüfung sind fünf Schlüsselbereiche zu berücksichtigen:

  1. Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstige Vorschriften, zu deren Einhaltung sich die Organisation verpflichtet;
  2. Erfassung aller Umweltaspekte, die wesentliche Umweltauswirkungen nach Anhang VI haben und die gegebenenfalls qualitativ einzustufen und zu quantifizieren sind, wobei ein Verzeichnis der als wesentlich ausgewiesenen Aspekte zu erstellen ist;
  3. Beschreibung der Kriterien zur Bewertung der Wesentlichkeit der Umweltauswirkung gemäß Anhang VI Abschnitt 6.4;
  4. Untersuchung aller angewandten Techniken und Verfahren des Umweltmanagements;
  5. Bewertung der Reaktionen auf frühere Vorfälle.

 

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Bei der Eintragung erforderliche Informationen Anhang VIII

Mindestanforderungen

Name der Organisation:

Anschrift der Organisation:

Ansprechpartner:

NACE-Code der Tätigkeit:

Anzahl der Arbeitnehmer:

Name des Umweltgutachters:

Zulassungsnummer:

Gegenstand und Umfang der Zulassung:

Datum der nächsten Umwelterklärung:

Bezeichnung der für die Organisation zuständigen vollziehenden Behörde bzw. der entsprechenden Behörden und Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dieser Behörde bzw. diesen Behörden:


... den ... .... 2000

Unterschrift des Vertreters der Organisation

....

1) ABl. C 400 vom 22.12.1998 S. 7, und ABl. C 212 E vom 25.07.2000 S. 1.

2) ABl. C 209 vom 22.07.1999 S. 43.

3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. April 1999 (ABl. C 219 vom 30.07.1999 S. 385), bestätigt am 6. Mai 1999 (ABl. C 279 vom 01.10.1999 S. 253), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 28. Februar 2000 (ABl. C 128 vom 08.05.2000 S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2001 und Beschluss des Rates vom 12. Februar 2001.

4) Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 1. Februar 1993 über ein Gemeinschaftsprogramm für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung (ABl. C 138 vom 17.05.1993 S. 1).

6) Der CEN hat die Verwendung der in diesem Anhang wiedergegebenen nationalen Norm gebilligt. Der vollständige Wortlaut der nationalen Norm kann bei den in diesem Anhang aufgelisteten nationalen Normungsgremien bezogen werden.

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