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Bund

Richtlinie 2001/90/EG der Kommission vom 26. Oktober 2001 zur siebten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Kreosot) an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 283 vom 27.10.2001 S. 41;
VO (EG) 1907/2006 - ABl. Nr. L 396 vom::30.12.2006 S. 1 aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 01.06.2009 gemäß Artikel 139 der VO (EG) Nr. 1907/2006

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die "Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen", zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, insbesondere auf Artikel 2a, eingeführt durch die Richtlinie 89/678/EWG des Rates,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der "Richtlinie 94/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur 14. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen" wird das Inverkehrbringen und die Verwendung von Kreosot bestimmten Beschränkungen unterworfen.

(2) Aus einer kürzlich durchgeführten Studie 1 geht hervor, dass die Krebs erzeugende Wirkung von Kreosot größer ist als bislang angenommen.

(3) Die Studie wurde dem Wissenschaftlichen Ausschuss für Toxikologie, Ökotoxikologie und Umwelt (CSTEE) zur Begutachtung vorgelegt 2; der CSTEE kam zu dem Schluss, die Studie sei sorgfältig ausgelegt, es liege wissenschaftliches Beweismaterial dafür vor zu belegen, dass für die Verbraucher ein Krebsrisiko von Kreosot mit einem Benzo[a]pyren-Gehalt (B[a]P) in einer Massenkonzentration unter 0,005 % und/oder von mit derartigem Kreosot behandeltem Holz ausgeht, und das Ausmaß des Risikos sei eindeutig Besorgnis erregend.

(4) Eine Analyse der Vor- und Nachteile früherer Beschränkungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Kreosot 3 hat unter anderem ergeben, dass das in der Gemeinschaft industriell verwendete Kreosot größtenteils bereits B[a]P in einer Massenkonzentration unter 0,005 % enthält, und dass die Gefahren, die von derartigem Kreosot und/oder von mit derartigem Kreosot behandeltem Holz für die Gesundheit ausgehen, in industriellen Verfahren eher niedrig sind.

(5) Mit der "Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten" wird die Zulassung von Bioziden auf europäischer Ebene harmonisiert, und in der "Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission vom 7. September 2000 über die erste Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Biozid-Produkte" wird die Anforderung gestellt, dass Holzschutzmittel im Rahmen des Prüfprogramms unter der Richtlinie 98/8/EG prioritär bewertet werden. Solange die Vorschriften unter der Richtlinie 98/8/EG nicht harmonisiert worden sind, müssen die Beschränkungen für Kreosot an den technischen Fortschritt angepasst werden.

(6) Diese Richtlinie berührt weder die "Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit ", in der Mindestvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer festgelegt werden, noch die Einzelrichtlinien im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 dieser Richtlinie, insbesondere "Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit" und "Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit ".

(7) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien zu Beseitigung der technischen Handelshemmnisse für gefährliche Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang 1 der Richtlinie 76/769/EWG wird hiermit, wie im Anhang zu dieser Richtlinie dargelegt, an den technischen Fortschritt angepasst.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 31. Dezember 2002 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Rechtsvorschriften spätestens ab dem 30. Juni 2003 an.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie darin selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 26. Oktober 2001

 

Anhang I, Ziffer 32 der Richtlinie

 

ANHANG

76/769/EWG erhält folgende Fassung:

- wie eingefügt -

zur Information die alte Fassung:

32. Stoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere der folgenden Stoffe enthalten:

  1. Kreosot EINECS-Nr. 232-287-5 CAS-Nr. 8001-58-9
  2. Kreosotöl EINECS-Nr. 263-047-8 CAS-Nr. 61789-28-4
  3. Destillate (Kohlenteer), Naphthalinöl EINECS-Nr. 283-484-8 CAS-Nr. 84650-04-4
  4. Kreosotöl, Acenaphtanfraktion EINECS-Nr. 292-605-3 CAS-Nr. 90640-84-9
  5. höhersiedende Destillate (Kohlenteer) EINECS-Nr. 266-026-1 CAS-Nr. 65996-91-0
  6. Antracenöl EINEGS-Nr. 292-602-7 CAS-Nr. 90640-80-5
  7. Teersäuren, Kohle, Rohöl EINECS-Nr. 266-019-3 CAS-Nr. 65996-85-2
  8. Kreosot, Holz EINECS-Nr. 232-419-1 CAS-Nr. 8021-39-4
  9. Niedrigtemperatur-Kohleteeralkalin, Extraktrückstände EINECS-Nr. 310-191-5 CAS-Nr. 122384-78-5

Beschränkungsbedingungen

Dürfen nicht zur Holzbehandlung verwendet werden, wenn sie

  1. Benzo(a)pyren mit einer Massenkonzentration von über 0,005 % oder
  2. wasserlösliche Phenole mit einer Massenkonzentration von über 3 % oder a) und b) enthalten.

Ferner darf damit behandeltes Holz nicht in den Verkehr gebracht werden.

Ausnahmen:

  1. Diese Stoffe und Zubereitungen dürfen zur Holzbehandlung in industriellen Verfahren verwendet werden, wenn sie
    1. Benzo(a)pyren mit einer Massenkonzentration von weniger als 0,05 % und
    2. wasserlösliche Phenole mit einer Massenkonzentration von weniger als 3 % enthalten.
  2. Solche Substanzen und Zubereitungen dürfen
  3. Unbeschadet der Anwendung anderer Gemeinschaftsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Etikettierung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen muß die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift gekennzeichnet sein: "Verwendung nur in Industrieanlagen".
  4. Für nach Ziffer i) behandeltes Holz, das zum ersten Mal in den Verkehr gebracht wird, gilt: Die Verwendung ist ausschließlich für gewerbliche und industrielle Zwecke erlaubt (z.B. Eisenbahn, Stromtransport, Zäune, Häfen, Wasserwege).
  5. Die Verwendung ist jedoch verboten:
  6. Bei früher behandeltem Holz gilt dieses Verbot nicht, wenn dieses auf dem Gebrauchtwarenmarkt verkauft wird. Es darf jedoch nicht verwendet werden:

Stand: 94/60/EG

 

1) "Dermal Carcinogenicity Study of two Coal Tat Products by Chronic Epicutateous Application in Male CD-1 Mice (78 weeks)°, Abschlussbericht des Fraunhofer-Instituts für Toxikologie und Aerosolforschung (Hannnover, Deuschland).

2) Opinion an Cancer risk to consumers from Creosote containing less than 50 ppm benzo-[a]-pyrene and/or from wood treated with such Creosote and estimation of respective magnitude, expressed at the eight CSTEE plenary meeting, B. CSTEE-Plenarsitzung, Brüssel, 4.3.1999.
Internet: http://europa.eu.int/comm/food/fs/sc/sct/out29en.html.

3) "Analysis an the Advantages and Drawbacks of Restrictions an the Marketing and Use of Creosote, Risk and Policy Analysts Limited", (Norfolk, UK).

ENDE