Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU-chronologisch, Störfallprävention: EU Bund

Entschliessung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 26. Februar 2001 zur Stärkung der Handlungsmöglichkeiten der Europäischen Union im Bereich des Katastrophenschutzes

(2001/C 82/01)
(ABl. Nr. C 82 vom 13.03.2001 S. 1)



Der RAT und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

1. IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die nicht abreißende Serie natur- oder technologiebedingter oder von Menschen verursachter Katastrophen in der Europäischen Union und Drittländern verstärkte und effizientere Handlungsmöglichkeiten der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten im Bereich des Katastrophenschutzes erfordert;

2. IN DEM GLAUBEN, dass die Gemeinschaft unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten ein angemessenes Instrumentarium fördern sollte, zu dem sowohl Vorbereitet sein als auch Verhütung gehören, und zu dem ferner eine wirksame Erhebung und Verbreitung von Informationen und Erfahrungen, eine Koordinierung der Mittel, die auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zur Verfügung stehen, und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gehören, insbesondere in den Fällen, in denen sich Katastrophen in einer Größenordnung ereignen, die die Interventionskapazität einzelner Mitgliedstaaten übersteigt;

3. UNTER HERVORHEBUNG DER TATSACHE, dass die durch die Entscheidung 98/22/EG des Rates 1 und die Entscheidung 1999/847/EG des Rates 2 festgelegten Aktionsprogramme der Gemeinschaft im Bereich des Katastrophenschutzes zu einer besseren Nutzung und Integration der Ressourcen der Mitgliedstaaten beitragen und Maßnahmen ergänzen, die aufgrund früherer Entschließungen des Rates und der Mitgliedstaaten 3 angenommen wurden;

4. IN DER ERWÄGUNG, dass es angezeigt ist, die früheren Entschließungen durch diese Entschließung zu ergänzen und dabei den jüngsten Entwicklungen, auch im Bereich der nichtmilitärischen Krisenbewältigung im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), Rechnung zu tragen;

5. BETONEN, dass die Flexibilität, die die Aktionsprogramme

der Gemeinschaft bieten, es ermöglichen sollte, die auf der Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten in Betracht gezogenen Aktionen leichter an die sich entwickelnden Prioritäten im Bereich des Katastrophenschutzes anzupassen, unter anderem durch eine bessere Eingliederung der Ziele des Katastrophenschutzes in andere Politiken und Aktionen wie den Umweltschutz, und dass sie außerdem einen verstärkten Einsatz der für den Katastrophenschutz zur Verfügung stehenden Mittel für die nichtmilitärischen Aspekte der Krisenbewältigung bewirken sollte;

6. INFORMATION/AUSBILDUNG/KOMMUNIKATION

HEBEN diesbezüglich folgendes HERVOR:

  1. Das Vademekum des Katastrophenschutzes in der Europäischen Union, das unter anderem eine Beschreibung der einzelstaatlichen Organisation des Katastrophenschutzes, einschlägige Rechtstexte und die Methodologie der Planung für den Notstand umfasst, ist ein wichtiges Instrument, MERKEN jedoch AN, dass es in mehrfacher Hinsicht ergänzt und aktualisiert werden muss;
  2. der Gemeinschaftsrahmen bietet einen Mehrwert für die Kontakte zwischen nationalen Ansprechpartnern;
  3. damit in Katastrophenfällen aktuelle Informationen zur Verfügung stehen, müssen verstärkt fortgeschrittene Informations- und Telekommunikationssysteme eingesetzt werden;
  4. es ist wichtig, Initiativen wie Informationskampagnen zum Katastrophenschutz sowie Initiativen zur Unterrichtung, Ausbildung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit, insbesondere der Jugend, zu ergreifen, um das Ausmaß des Selbstschutzes der Bürger zu verbessern;
  5. es ist nützlich, einen Austausch der für den Katastrophenschutz verantwortlichen Personen als Teil von Ausbildungsprogrammen, insbesondere im Verlauf von Übungen, vorzusehen, und eine Zusammenführung der Erfahrungen der im Katastrophenschutz Tätigen zu erleichtern;
  6. die Zusammenarbeit zwischen Schulen und nationalen Ausbildungszentren, die im Bereich des Katastrophenschutzes tätig sind, sollte schneller ausgebaut werden;
  7. es ist wichtig, die im Freiwilligensektor von Nichtregierungsorganisationen und anderen am Katastrophenschutz beteiligten privaten Organisationen gewonnenen Erfahrungen zu bewerten, damit die Ressourcen dieser Organisationen besser genutzt werden, und damit diese Organisationen einen größeren Beitrag zu Tätigkeiten leisten können, die mit dem Katastrophenschutz zusammenhängen.

7. OPERATIONELLE TÄTIGKEITEN UND INSTRUMENTE

BETONEN

  1. die Fortschritte, die bei den Hilfeleistungsvereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten und den im Katastrophenschutz tätigen Organisationen erzielt worden sind;
  2. den Wert des Handbuchs der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz, in dem einzelstaatliche und gemeinschaftliche Kontaktstellen, Zugangsmöglichkeiten zu Fachwissen betreffend bestimmte Interventionsbereiche sowie Aufstellungen der in den einzelnen Mitgliedstaaten verfügbaren Ressourcen sowie Verfahren und Regelungen für den Rückgriff auf diese Ressourcen aufgelistet sind, wodurch ein Beitrag zu einer besseren Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten geleistet wird;
  3. den Wert des 24-Stunden-Bereitschaftsdienstes, der von der Kommission gewährleistet wird, und den Wert von mit der Kommission getroffenen Regelungen über die Abstellung von Sachverständigen;
  4. die Zweckmäßigkeit einer gemeinsamen Notrufnummer 112, die durch Entscheidung 91/396/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Einführung einer einheitlichen europäischen Notrufnummer 4 eingeführt worden ist;
  5. die Bedeutung des ständigen Netzes der nationalen Ansprechpartner für die Gewährleistung einer kohärenten Zusammenarbeit auf der Ebene der Gemeinschaft und bei der Sammlung von Informationen über die in den einzelnen Mitgliedstaaten verfügbare Unterstützung im Katastrophenfall;
  6. die wichtige Rolle, die die Generaldirektoren für den Katastrophenschutz oder die entsprechenden Verantwortlichen bei der Festlegung entscheidender Prioritäten und gemeinsamer Ziele sowie bei der Gewährleistung eines hohen Grades an Koordination spielen können, insbesondere bei ihren regelmäßigen Zusammenkünften.

8. INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

  1. BETONEN, dass die Koordinierung der auf internationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen verbessert werden sollte, um eine effizientere Nutzung der verfügbaren Ressourcen zu erreichen, z.B. auf Ebene der VN, der OSZE und der NATO; stellen fest, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission beabsichtigen, Schritte zu unternehmen, damit Doppelarbeit vermieden und das vorhandene Fachwissen so effizient wie möglich genutzt wird;
  2. STELLEN FEST, dass die EFTA-Länder im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft an verschiedenen Tätigkeiten teilnehmen;
  3. BEGRÜSSEN, dass das UN/ECE-Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen am 19. April 2000 in Kraft getreten ist;
  4. BESTEHEN AUF einer baldigen Umsetzung der Entschließung des Rates, und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 9. Dezember 1999 über die Zusammenarbeit mit den mittel- und osteuropäischen Bewerberländern und Zypern im Bereich des Katastrophenschutzes 3, insbesondere im Bereich des gegenseitigen Austauschs von Informationen einschließlich der Handbücher. VERTRETEN DIE AUFFASSUNG, dass die anderen Bewerberländer für den Beitritt zur Europäischen Union auf die gleiche Weise behandelt werden sollten;
  5. ERSUCHEN die Kommission und die Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Europa-Mittelmeer-Strategie eingeleiteten Pilotprojekte im Bereich des Katastrophenschutzes fortzusetzen und Mittel und Wege zu sondieren, die anhand dieser Strategie zu einer intensiveren Zusammenarbeit führen können;
  6. ERSUCHEN FERNER die Kommission und die Mitgliedstaaten, Mittel und Wege zu sondieren, um eine entsprechende Aktion durch ein Euro-baltisches Programm für die Zusammenarbeit im Katastrophenschutz im Ostsee- und Barentseeraum zu beschließen.

9. RESSOURCEN DES KATASTROPHENSCHUTZES IM RAHMEN DER KRISENBEWÄLTIGUNG

  1. NEHMEN ZUR KENNTNIS, dass bei der Umsetzung des vom Europäischen Rat in Helsinki im Dezember 1999 umrissenen Aktionsplans für die nichtmilitärische Krisenbewältigung die Nutzung der Ressourcen des Katastrophenschutzes erforderlich werden kann und daher eine säulenübergreifende Kohärenz angestrebt werden sollte;
  2. BEGRÜSSEN, dass dem Katastrophenschutz in der dem Europäischen Rat in Feira am 19. und 20. Juni 2000 vorgelegten Studie über konkrete Ziele im Bereich der nichtmilitärischen Aspekte der Krisenbewältigung Vorrang eingeräumt wurde;
  3. NEHMEN die Einsetzung eines Ausschusses für die nichtmilitärischen Aspekte der Krisenbewältigung durch den Beschluss des Rates vom 22. Mai 2000 4 zur Kenntnis;
  4. EMPFEHLEN, dass die dem Katastrophenschutz in den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Mittel und Ressourcen im Rahmen der Krisenbewältigung zur Unterstützung der GASP - nach Prüfung seitens der zuständigen Stellen - eingesetzt werden können.

 

1) ABl. Nr. L 8 vom 14.01.1998 S. 20.

2) ABl. Nr. L 327 vom 21.12.1999 S. 53.

3) Entschließungen vom:

4) ABl. Nr. L 217 vom 06.08.1991 S. 31.

5) ABl. C 373 vom 23.12.1999 S. 2.

6) ABl. Nr. L 127 vom 27.05.2000 S. 1.