Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Verordnung (EG) Nr. 1494/2002 der Kommission vom 21. August 2002 zur Änderung der Anhänge III, VII und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Überwachung der bovinen spongiformen Enzephalopathie, der Tilgung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathie, der Entfernung spezifizierten Risikomaterials sowie der Regeln für die Einfuhr von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 225 vom 22.08.2002 S. 3)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 270/2002 der Kommission 2,

insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Bestimmungen über die Überwachung der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) bei Rindern, über die Vernichtung von Rinderembryonen und -eiern von BSE-Fällen, über den Handel mit Rinderembryonen und -eiern sowie über die Entfernung von spezifiziertem BSE-Risikomaterial.

(2) Bei der Änderung des Programms zur Überwachung von BSE bei Rindern durch die Verordnung (EG) Nr. 1248 2001 der Kommission (3) wurde eine Überprüfung des Überwachungsprogramms angesichts der in den ersten sechs Monaten erzielten Ergebnisse vorgesehen.

(3) In der ersten Jahreshälfte 2001 wurden über fünf Millionen Rinder auf BSE getestet, 457 davon waren positiv. Die meisten positiven Fälle wurden bei im Betrieb verendeten Tieren, notgeschlachteten Tieren und Tieren festgestellt, deren Schlachtung aufgrund des Verdachts auf eine Krankheit oder Störung ihres Allgemeinzustands hinausgeschoben wurde.

(4) Damit die einheitliche Anwendung des Überwachungsprogramms gewährleistet ist, ist in Anhang III, Kapitel A.I.2 die Definition der Tiere zu klären, deren Schlachtung aufgrund des Verdachts auf eine Krankheit oder Störung ihres Allgemeinzustandes aufgeschoben wurde.

(5) Alle mehr als 24 Monate alten im Betrieb verendeten Tiere wurden bei einer auf ein Jahr angelegten statistischen Erhebung, die in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als Übergangsmaßnahme festgelegt ist, auf BSE getestet. Zur Gewährleistung der wirksamen Feststellung von BSE-Fällen sollten alle über 24 Monate alten im Betrieb verendeten Tiere weiterhin ständig getestet werden. Um unverhältnismäßig hohe Kosten zu vermeiden, sollte eine Ausnahmeregelung für Tiere vorgesehen werden, die in entlegenen Gebieten verenden, wo tote Tiere nicht abgeholt werden.

(6) Es ist wichtig, die Entwicklung der BSE-Epidemie bei Tieren weiterzuverfolgen, die nach dem verschärften Verfütterungsverbot im Vereinigten Königreich geboren wurden. Zu diesem Zweck sollte die Untersuchung von nach der Dreißig-Monats-Regelung geschlachteten und vernichteten Tieren auf alle Tiere ausgedehnt werden, die nach dem Verfütterungsverbot geboren wurden. Die Feststellung positiver Fälle bei Tieren unter 42 Monaten ist jedoch sehr unwahrscheinlich, und es wäre deshalb nicht angemessen, die Untersuchung gesunder Tiere bis zu diesem Alter zu verlangen, die zur Vernichtung gemäß der in der Verordnung (EG) Nr. 716/96 der Kommission vom 19. April 1996 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt im Vereinigten Königreich 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1176/2000 (s), bestimmt sind.

(7) Die Bestimmungen über die Genusstauglichkeitskennzeichnung von Schlachtkörpern, die zur Untersuchung auf eine transmissible spongiforme Enzephalopathie ausgewählt werden, sind zu klären.

(8) Um unverhältnismäßige Kosten beim Überwachungsprogramm für kleine Wiederkäuer zu vermeiden, sollte eine Ausnahmeregelung für Tiere aufgenommen werden, die in abgelegenen Gebieten verenden, wo tote Tiere nicht abgeholt werden.

(9) Die Bestimmungen über die freiwilligen Überwachungsprogramme bei anderen Tierarten als Rindern, Schafen und Ziegen sollten geklärt werden.

(10) Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (WLA) kam in seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2002 über die Sicherheit von Rinderembryonen zu dem Schluss, dass keine über die Protokolle der Internationalen Gesellschaft für den Embryotransfer hinausgehenden Maßnahmen erforderlich sind. Das Internationale Tierseuchenamt (OIE) beschloss auf seiner Generalversammlung im Mai 2002 aus den gleichen wissenschaftlichen Gründen, alle Handelsbedingungen für Rinderembryonen und -eier zu streichen. Daher sollten die Bestimmungen über die Vernichtung von Rinderembryonen und -eiern von BSE-Fällen und die mit BSE zusammenhängenden Handelsbedingungen für Rinderembryonen und -eier aufgehoben werden.

(11) Die Bestimmungen über die Entfernung und Kontrolle spezifizierten Risikomaterials sind zu klären.

(12) In seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2002 über das geographische BSE-Risiko bestimmter Drittländer kam der WLA zu dem Schluss, dass das Auftreten von BSE bei einheimischen Rindern außer in den zuvor bewerteten Ländern auch in Island und Vanuatu höchst unwahrscheinlich ist. Daher sollten Island und Vanuatu von den Handelsbedingungen für lebende Rinder sowie aus Rindern, Schafen und Ziegen gewonnene Erzeugnisse ausgenommen werden.

(13) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

 

hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge III, VII und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden entsprechend dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. August 2002

1) ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001 S. 1.

2) ABl. Nr. L 45 vom 15.02.2002 S. 4.

3) ABl. Nr. L 173 vom 27.06.2001 S. 12.

4) ABl. Nr. L 99 vom 20.04.1996 S. 14.

5) ABl. Nr. L 131 vom 01.06.2000 S. 37.

 

 

 

 

Anhang

1. Anhang III erhält folgende Fassung:

"Anhang III Überwachungssystem

Kapitel A

I. Überwachung von Rindern

1. Allgemeines

Die Überwachung von Rindern ist gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.1 Buchstabe b) festgelegten Labormethoden durchzuführen.

2. Überwachung von für den menschlichen Verzehr geschlachteten Tieren 2.1. Alle mehr als 24 Monate alten Tiere,

sind auf BSE zu testen.

2.2. Alle mehr als 30 Monate alten Tiere,

sind auf BSE zu testen.

2.3. Abweichend von Nummer 2.2 kann Schweden hinsichtlich der auf seinem Staatsgebiet geborenen, gehaltenen und geschlachteten Rinder beschließen, nur eine Stichprobe zu untersuchen. Die Stichprobe muss mindestens 10.000 Tiere jährlich umfassen.

3. Überwachung von nicht für den menschlichen Verzehr geschlachteten Tieren

3.1. Alle mehr als 24 Monate alten Rinder, die verendet sind oder getötet wurden, jedoch nicht - gemäß de Verordnung (EG) Nr. 71/696 der Kommission 2 zur Beseitigung getötet wurden, - im Rahmen einer Epidemie wie etwa der Maul- und Klauenseuche getötet wurden, - für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden, sind auf BSE zu testen.

3.2. Die Mitgliedstaaten können im Fall von entlegenen Gebieten mit geringer Bestandsdichte, wo tote Tiere nicht abgeholt werden, Ausnahmen von den Bestimmungen nach Nummer 3.1 gewähren. Die Mitgliedstaaten, die diese Ausnahme gewähren, teilen dies der Kommission mit und legen eine Liste der Gebiete vor, für die diese Ausnahmen gelten. Die Abweichung darf nicht mehr als 10 % der Rinderpopulation in dem Mitgliedstaat betreffen.

4. Überwachung von Tieren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 716/96 zur Beseitigung aufgekauft werden

4.1. Alle Tiere, die wegen einer Verletzung getötet werden oder bei der Schlachttieruntersuchung Krankheitszeichen aufweisen, sind auf BSE zu testen.

4.2. Alle mehr als 42 Monate alten und nach dem 1. August 1996 geborenen Tiere sind auf BSE zu testen. 4.3. Eine Stichprobe von jährlich mindestens 10.000 nicht unter Nummer 4.1 oder 4.2 fallenden Tieren ist auf BSE zu testen.

5. Überwachung sonstiger Tiere

Zusätzlich zu den Untersuchungen nach den Nummern 2 bis 4 können Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis beschließen, weitere Rinder auf ihrem Staatsgebiet zu untersuchen, insbesondere wenn sie aus Ländern mit einheimischer BSE stammen, potenziell kontaminiertes Futter aufgenommen haben oder von BSE-infizierten Muttertieren geboren wurden oder von diesen abstammen.

6. Maßnahmen im Anschluss an die Untersuchungen

6.1. Wurde ein für den menschlichen Verzehr geschlachtetes Tier zur Untersuchung auf BSE ausgewählt, dann ist die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG am Schlachtkörper erst vorzunehmen, wenn ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.

6.2. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Bestimmungen nach Nummer 6.1 gewähren, wenn es im Schlachthof ein amtliches System gibt, das sicherstellt, dass keine Teile untersuchter Tiere mit Genusstauglichkeitskennzeichnung den Schlachthof verlassen, ehe ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.

6.3. Alle Körperteile der auf BSE getesteten Tiere einschließlich der Haut werden unter amtlicher Überwachung so lange verwahrt, bis ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt, außer sie werden gemäß Anhang V Nummer 3 oder 4 beseitigt.

6.4. Alle Körperteile von positiv getesteten Tieren, einschließlich der Haut, werden gemäß Anhang V Nummer 3 oder 4 beseitigt, mit Ausnahme des Materials, das in Verbindung mit den Aufzeichnungen gemäß Kapitel B Abschnitt III aufbewahrt werden muss.

6.5. Wird ein für den menschlichen Verzehr geschlachtetes Tier positiv getestet, dann müssen zusätzlich zum positiv getesteten Schlachtkörper mindestens der dem positiv getesteten unmittelbar vorausgehende Schlachtkörper und die zwei unmittelbar folgenden Schlachtkörper in der gleichen Schlachtlinie gemäß Nummer 6.4 beseitigt werden.

6.6. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von Nummer 6.5 gewähren, wenn es im Schlachthof ein System gibt, das eine Kontaminierung zwischen Schlachtkörpern verhindert.

II. Überwachung von Schafen und Ziegen

1. Allgemeines

Die Überwachung von Schafen und Ziegen ist gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe b) festgelegten Labormethoden durchzuführen.

2. Überwachung von für den menschlichen Verzehr geschlachteten Tieren

Tiere, die über 18 Monate alt sind oder bei denen mehr als zwei bleibende Schneidezähne das Zahnfleisch durchbrochen haben und die für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden, sind entsprechend dem in der Tabelle angegebenen Stichprobenumfang zu untersuchen. Die Stichproben müssen für das jeweilige Gebiet und die jeweilige Jahreszeit repräsentativ sein. Bei der Auswahl der Stichprobe ist darauf zu achten, dass es nicht zu einer Überrepräsentation einer Gruppe im Hinblick auf Herkunft, Art, Alter, Rasse, Haltungsart oder irgendein anderes Merkmal kommt. Das Alter der Tiere ist anhand des Gebisses, eindeutiger Reifezeichen oder anderer zuverlässiger Hinweise zu schätzen. Mehrfachprobenahmen in der gleichen Herde sind möglichst zu vermeiden.

MitgliedstaatMindeststichprobenumfang pro Jahr
Geschlachtete Tiere (*)
Belgien3 750
Dänemark3 000
Deutschland60.000
Griechenland60.000
Spanien60.000
Frankreich60.000
Irland60.000
Italien60.000
Luxemburg250
Niederlande39 000
Österreich8 200
Portugal22 500
Finnland1 900
Schweden5 250
Vereinigtes Königreich60000
(*) Der Stichprobenumfang wurde so berechnet, dass bei den geschlachteten Tieren in den Mitgliedstaaten, die eine große Zahl erwachsener Schafe schlachten, ein Vorkommen von 0,005 % mit 95%iger Sicherheit festgestellt werden kann. In Mitgliedstaaten, die eine geringere Zahl erwachsener Schafe schlachten, wird der Stichprobenumfang mit 25 % der geschätzten oder aufgezeichneten Zahl der im Jahr 2000 geschlachteten weiblichen Tiere angesetzt.

3. Überwachung von nicht für den menschlichen Verzehr geschlachteten Tieren

Tiere, die älter als 18 Monate sind oder bei denen mehr als zwei bleibende Schneidezähne das Zahnfleisch durchbrochen haben und die verendet sind oder getötet wurden, jedoch nicht - im Rahmen einer Epidemie, wie etwa der Maul- und Klauenseuche, getötet wurden, - für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden,

sind gemäß dem in der Tabelle angegebenen Stichprobenumfang zu untersuchen. Die Stichproben müssen für das jeweilige Gebiet und die jeweilige Jahreszeit repräsentativ sein. Bei der Auswahl der Stichprobe ist darauf zu achten, dass es nicht zu einer Überrepräsentation einer Gruppe im Hinblick auf Herkunft, Art, Alter, Rasse, Haltungsart oder irgendein anderes Merkmal kommt. Das Alter der Tiere ist anhand des Gebisses, eindeutiger Reifezeichen oder anderer zuverlässiger Hinweise zu schätzen. Mehrfachprobenahmen in der gleichen Herde sind möglichst zu vermeiden.

Die Mitgliedstaten können beschließen, entlegene Gebiete mit geringer Bestandsdichte, in denen tote Tiere nicht abgeholt werden, von der Stichprobe auszunehmen. Die Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung anwenden, teilen dies der Kommission mit und legen eine Liste der ausgenommenen Gebiete vor. Die Ausnahmeregelung darf nicht mehr als 10 % der Schaf- und Ziegenpopulation des Mitgliedstaats betreffen.

MitgliedstaatMindeststichprobenumfang
pro Jahr verendete Tiere (*)
Belgien450
Dänemark400
Deutschland6000
Griechenland6000
Spanien6000
Frankreich6000
Irland6000
Italien6000
Luxemburg30
Niederlande5000
Österreich1100
Portugal6000
Finnland250
Schweden800
Vereinigtes Königreich6000
(*) Der Stichprobenumfang wurde so berechnet, dass bei den verendeten Tieren in Mitgliedstaaten mit großem Schafbestand ein Vorkommen von 0,05 % mit 95%iger Sicherheit festgestellt werden kann. in Mitgliedstaaten mit kleinerer Schafpopulation wird der Stichprobenumfang mit 50 % der geschätzten Zahl der verendeten Tiere angesetzt (geschätzte Sterblichkeit 1 %).

 

4. Überwachung sonstiger Tiere

Zusätzlich zu den Überwachungsprogrammen nach den Nummern 2 und 3 können die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis beschließen, weitere Tiere zu überwachen, insbesondere:

5. Maßnahmen im Anschluss an die Untersuchungen von Schafen und Ziegen

5.1. Wird ein für den menschlichen Verzehr geschlachtetes Tier zur Untersuchung auf TSE ausgewählt, dann ist die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG am Schlachtkörper dieses Tieres erst vorzunehmen, wenn ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.

5.2. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von der Bestimmung nach Nummer 5.1 gewähren, wenn es im Schlachthof ein amtliches System gibt, das sicherstellt, dass keine Teile untersuchter Tiere mit Genusstauglichkeitskennzeichnung den Schlachthof verlassen, ehe ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.

5.3. Alle Körperteile der getesteten Tiere einschließlich der Haut werden unter amtlicher Überwachung so lange verwahrt, bis ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt, außer sie werden gemäß Anhang V Nummer 3 oder 4 beseitigt.

5.4. Alle Körperteile von positiv getesteten Tieren, einschließlich der Haut, werden gemäß Anhang V Nummer 3 oder 4 beseitigt, mit Ausnahme des Materials, das in Verbindung mit den Aufzeichnungen gemäß Kapitel B Abschnitt III aufbewahrt werden muss.

6. Genotypisierung

6.1. Bei jedem positiven TSE-Fall bei Schafen wird der Genotyp des Prionproteins bestimmt. Bei resistenten Genotypen festgestellte TSE-Fälle (Schafe eines Genotyps, bei dem sich Alanin auf beiden Allelen des Codons 136, Arginin auf beiden Allelen des Codons 154 und Arginin auf beiden Allelen des Codons 171 finden) sind der Kommission unverzüglich zu melden. Wenn möglich, sind derartige Fälle für eine Stammtypisierung zu übermitteln. Ist eine Stammtypisierung dieser Fälle nicht möglich, werden die Herkunftsherden und alle anderen Herden, bei denen das Tier war, einer verstärkten Überwachung unterzogen, um andere TSE-Fälle für eine Stammtypisierung zu finden.

6.2. Zusätzlich zu den gemäß Nummer 6.1 genotypisierten Tieren ist der Genotyp des Prionproteins einer zufällig ausgewählten Teilprobe der gemäß Kapitel A Abschnitt II Nummer 2 getesteten Tiere zu ermitteln. Diese Teilprobe muss für jeden Mitgliedstaat mindestens einem Prozent der Gesamtprobe entsprechen und darf nicht weniger als 100 Tiere pro Mitgliedstaat umfassen. Im Wege einer Ausnahmeregelung können die Mitgliedstaaten beschließen, eine gleichwertige Zahl lebender Tiere gleichen Alters zu genotypisieren.

III. Überwachung anderer Tierarten

Die Mitgliedstaaten können auf freiwilliger Basis andere Tierarten als Rinder, Schafe und Ziegen auf TSE überwachen.

Kapitel B

I. Angaben, die der Bericht der Mitgliedstaaten enthalten muss

  1. Die Zahl der Verdachtsfälle je Tierart, bei denen gemäß Artikel 12 Absatz 1 eine Verbringungssperre verhängt wurde.
  2. Die Zahl der Verdachtsfälle je Tierart, bei denen gemäß Artikel 12 Absatz 2 eine Laboruntersuchung durchgeführt wurde, sowie das Ergebnis der Untersuchung.
  3. Die Zahl der Herden, in denen bei Schafen und Ziegen Verdachtsfälle gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 2 gemeldet und untersucht wurden.
  4. Der geschätzte Umfang der Teilgesamtheit im Sinne von Kapitel A Abschnitt I Nummern 3 und 4.
  5. Die Zahl der Rinder, die je Teilgesamtheit im Sinne von Kapitel A Abschnitt I Nummern 2 bis 5 getestet wurden, die Methode für die Stichprobenauswahl und das Ergebnis der Tests.
  6. Der geschätzte Umfang der Teilgesamtheiten im Sinne von Kapitel A Abschnitt II Nummern 2 und 3, die als Stichprobe ausgewählt wurden.
  7. Die Zahl der Schafe, Ziegen und Herden, die je Teilgesamtheit im Sinne von Kapitel A Abschnitt II Nummern 2 bis 4 untersucht wurden, die Methode für die Stichprobenauswahl und das Ergebnis der Tests.
  8. Zahl, Altersverteilung und geografische Verteilung der positiven BSE- und Scrapie-Fälle. Das Herkunftsland, wenn es sich vom Meldeland unterscheidet, positiver BSE- und Scrapie-Fälle. Zahl und geografische Verteilung von Herden mit positiven Scrapie-Fällen. Für jeden BSE-Fall sollten das Geburtsjahr und, wenn möglich, der Geburtsmonat angegeben werden.
  9. Positive TSE-Fälle bei anderen Tieren als Rindern, Schafen und Ziegen.
  10. Der Genotyp und, soweit möglich, die Rasse jedes Tieres, das innerhalb der in Kapitel A Teil II Ziffern 6.1 und 6.2 genannten Teilpopulation einer Stichprobenuntersuchung unterzogen wurde.

II. Angaben, die die Zusammenfassung der Kommission enthalten muss

Die Zusammenfassung wird in Tabellenform vorgelegt und enthält mindestens die in Teil I für jeden Mitgliedstaat festgelegten Angaben.

III. Aufzeichnungen

1. Die zuständige Behörde bewahrt sieben Jahre lang Aufzeichnungen auf über

2. Das untersuchende Labor bewahrt sieben Jahre lang alle Aufzeichnungen über die Tests, insbesondere die Laborbücher sowie gegebenenfalls die Paraffinblocks und Fotografien der Western Blots auf.

1) ABl. 121 vom 29.07.1964 S. 201264.

2) ABl. Nr. L 99 vom 20.04.1996 S. 14."

2. Anhang VII wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a) wird der zweite Gedankenstrich wie folgt ersetzt:

"- sofern sich die Krankheit bei einem weiblichen Tier bestätigt hat, seine Nachkommen, die innerhalb von zwei Jahren vor oder nach dem klinischen Einsetzen der Krankheit geboren wurden;".

b) In Nummer 1 Buchstabe a) werden im fünften Gedankenstrich die Wörter "Embryonen oder Eier" gestrichen. c) In Nummer 2 Buchstabe a) werden die Worte "und die Beseitigung der Rinderembryonen und -eizellen" gestrichen. 3. Anhang XI wird wie folgt geändert:

a) In Teil A wird Nummer 1 Buchstabe a) Ziffer i) wie folgt ersetzt:

"i) Schädel, einschließlich Hirn und Augen, Tonsillen, Wirbelsäule ausschließlich der Schwanzwirbel, Querfortsätze der Lenden- und Brustwirbel sowie die Kreuzbeinflügel, aber einschließlich der Spinalganglien und des Rückenmarks von über zwölf Monate alten Rindern sowie der Darm von Duodenum bis Rektum und das Mesenterium von Rindern jeden Alters;".

b) In Teil A wird Nummer 5 Buchstabe a) wie folgt ersetzt:

"a) in Schlachthöfen oder gegebenenfalls an anderen Schlachtorten;".

c) In Teil A wird die in Nummer 10 Buchstabe b) genannte Länderliste wie folgt ersetzt:
"Argentinien
Australien
Botswana
Brasilien
Chile
Costa Rica
El Salvador
Island
Namibia
Neuseeland
Nicaragua
Panama
Paraguay
Singapur
Swasiland
Uruguay
Vanuatu."

d) In Teil A wird Nummer 12 Buchstabe a) wie folgt ersetzt:

"a) Wenn die Wirbelsäule nicht entfernt werden soll, sind Schlachtkörper oder Teile von Schlachtkörpern von Rindern gemäß der Definition der Richtlinie 64/433/EWG, die die Wirbelsäule enthalten, auf dem Etikett gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 durch einen blauen Streifen zu kennzeichnen, außer auf der Stufe des Verkaufs an den Endverbraucher."

e) Teil B wird gestrichen.

f) In Teil D wird Nummer 3 wie folgt ersetzt:

"3. Nummer 2 gilt nicht für die Einfuhr von Rindern, die in folgenden Ländern geboren und ununterbrochen aufgezogen wurden:

Argentinien
Australien
Botswana
Brasilien
Chile
Costa Rica
El Salvador
Island
Namibia
Neuseeland
Nicaragua
Panama
Paraguay
Singapur
Swasiland
Uruguay
Vanuatu."

g) In Teil D wird Nummer 4 gestrichen.