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Regelwerk, EU 2002, Außenwirtschaft/Sanktionen - EU Bund
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Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität
- Eurojust-Beschluss -

(ABl. Nr. L 63 vom 06.03.2002 S. 1, ber. L 196 S. 63;
Beschl. 2003/659/JI - ABl. Nr. L 245 vom 29.09.2003 S. 44;
Beschl. 2009/426/JI - ABl. Nr. L 138 vom 04.06.2009 S. 14;
VO (EU) 2018/1727 - ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018 S. 138 aufgehoben)


aufgehoben/ersetzt gem. Art. 81 VO (EU) 2018/1727

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c),

auf Initiative der Bundesrepublik Deutschland sowie auf Initiative der Portugiesischen Republik, der Französischen Republik, des Königreichs Schweden und des Königreichs Belgien 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die justitielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere bei der Bekämpfung der schweren Kriminalität, die häufig von transnationalen kriminellen Vereinigungen begangen wird, sollte weiter verbessert werden.

(2) Zur wirksamen Verbesserung der justitiellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ist es dringend erforderlich, auf Ebene der Union strukturelle Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die optimale Koordinierung von Ermittlungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten, die das Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten erfassen, unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und -freiheiten erleichtert werden soll.

(3) Zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren organisierten Kriminalität hat der Europäische Rat von Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 insbesondere in Nummer 46 seiner Schlussfolgerungen beschlossen, eine Stelle (Eurojust) zu errichten, in der Staatsanwälte, Richter oder Polizeibeamte mit gleichwertigen Befugnissen zusammengeschlossen sind.

(4) Mit diesem Beschluss wird diese Stelle Eurojust als Einrichtung der Union geschaffen, die Rechtspersönlichkeit hat und die mit Ausnahme der Gehälter und Bezüge der nationalen Mitglieder und der sie unterstützenden Personen, die zulasten ihrer jeweiligen Herkunftsmitgliedstaaten gehen, aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert wird.

(5) Die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) 3 sind auch in Bezug auf Eurojust von Bedeutung. Das Kollegium von Eurojust sollte die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Durchführungsmaßnahmen erlassen. Hierbei sollte es in vollem Umfang die sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten von Eurojust im Bezug auf Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen berücksichtigen. In diesem Rahmen sollte OLAF keinen Zugang zu Unterlagen, Schriftstücken, Berichten, Vermerken oder Informationen - unabhängig davon, in welcher Form diese existieren - haben, die im Rahmen derartiger laufender oder abgeschlossener Tätigkeiten vorliegen oder erstellt worden sind, und es sollte die Übermittlung von Unterlagen, Schriftstücken, Berichten, Vermerken oder Informationen an OLAF untersagt werden.

(6) Damit Eurojust seine Ziele möglichst effizient erreichen kann, sollte es seine Aufgabe entweder durch ein oder mehrere betroffene nationale Mitglieder oder als Kollegium wahrnehmen.

(7) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten mit Eurojust Informationen nach den Modalitäten austauschen, die dem Interesse des Funktionierens der Strafverfolgung dienen und ihm gerecht werden.

(8) Die Zuständigkeiten von Eurojust berühren weder die Zuständigkeiten der Gemeinschaft hinsichtlich des Schutzes ihrer finanziellen Interessen noch die bestehenden Übereinkünfte und Abkommen, insbesondere das am 20. April 1959 in Straßburg unterzeichnete Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (Europarat) und das vom Rat am 29. Mai 2000 angenommene Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union 4 und sein am 16. Oktober 2001 angenommenes Protokoll 5.

(9) Um seine Ziele zu erreichen, verarbeitet Eurojust personenbezogene Daten in automatisierter Form oder in strukturierten manuell geführten Dateien. Daher sollten die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um ein Datenschutzniveau zu gewährleisten, das mindestens demjenigen entspricht, das sich aus der Anwendung der Grundsätze des am 28. Januar 1981 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (Europarat) und der späteren Änderungen, insbesondere des am 8. November 2001 zur Unterzeichnung aufgelegten Protokolls, sobald diese Änderungen zwischen den Mitgliedstaaten gelten, ergibt.

(10) Zur Gewährleistung und Kontrolle, dass personenbezogene Daten von Eurojust korrekt verarbeitet werden, sollte eine gemeinsame Kontrollinstanz eingesetzt werden, die angesichts der Zusammensetzung von Eurojust aus Richtern oder, wenn das Verfassungssystem oder das nationale System dies erfordert, aus Personen bestehen sollte, die ein gleichwertiges Amt ausüben, das ihnen angemessene Unabhängigkeit verleiht. Die Zuständigkeiten dieser gemeinsamen Kontrollinstanz sollten die Zuständigkeiten der nationalen Gerichte und die Rechtsbehelfe, mit denen sie befasst werden können, unberührt lassen.

(11) Zur Sicherstellung einer harmonischen Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Tätigkeiten der Union und der Gemeinschaft und unter Beachtung der Artikel 29 und 36 Absatz 2 des Vertrags sollte die Kommission in vollem Umfang an den Arbeiten von Eurojust beteiligt werden, die allgemeine Fragen und Fragen, die in ihre Zuständigkeiten fallen, betreffen. Die Modalitäten für die Beteiligung der Kommission an den Arbeiten von Eurojust in den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen sollten in der Geschäftsordnung von Eurojust geregelt werden.

(12) Es sollten Bestimmungen vorgesehen werden, die gewährleisten, dass Eurojust und das Europäische Polizeiamt (Europol) 6 eine enge Zusammenarbeit begründen und pflegen.

(13) Eurojust und das mit der Gemeinsamen Maßnahme 98/428/JI 7 eingerichtete Europäische Justitielle Netz sollten besonders enge Beziehungen unterhalten. Zu diesem Zweck sollte insbesondere das Sekretariat des Netzes im Sekretariat von Eurojust angesiedelt werden.

(14) Um die Tätigkeiten von Eurojust zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten eine oder mehrere nationale Anlaufstellen einrichten oder benennen können.

(15) Insoweit es für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist, sollte es Eurojust ebenfalls möglich sein, eine Zusammenarbeit mit Drittländern zu begründen und zu diesem Zweck Vereinbarungen zu schließen, und zwar vorrangig mit den Ländern, die der Union beitreten wollen, und mit anderen Ländern, mit denen bereits Abmachungen getroffen wurden.

(16) Da infolge der Annahme dieses Beschlusses in den Mitgliedstaaten neue gesetzgeberische Maßnahmen in größerem Umfang erforderlich sind, sollten einige Übergangsbestimmungen vorgesehen werden.

(17) Nach Nummer 57 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Laeken am 14. und 15. Dezember 2001 kann Eurojust - in Erwartung einer Gesamteinigung über den Sitz bestimmter Einrichtungen - seine Tätigkeiten in Den Haag aufnehmen.

(18) In diesem Beschluss werden die Grundrechte beachtet und die in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags anerkannten und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten Grundsätze gewahrt

- beschliesst:

Artikel 1 Errichtung und Rechtspersönlichkeit

Mit diesem Beschluss wird eine im Folgendem als Eurojust bezeichnete Stelle errichtet.

Eurojust besitzt Rechtspersönlichkeit.

Artikel 2 Zusammensetzung von Eurojust

(1) Eurojust verfügt über jeweils ein nationales Mitglied, das von jedem Mitgliedstaat gemäß seiner Rechtsordnung entsandt wird und das die Eigenschaft eines Staatsanwalts, Richters oder Polizeibeamten mit gleichwertigen Befugnissen besitzt.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen einen kontinuierlichen und wirksamen Beitrag zur Erreichung der Ziele von Eurojust nach Artikel 3 sicher. Zu diesem Zweck:

  1. muss das nationale Mitglied seinen regelmäßigen Arbeitsplatz am Sitz von Eurojust haben;
  2. lässt sich jedes nationale Mitglied von einem Stellvertreter oder einer anderen Person als Assistenten unterstützen. Der Stellvertreter und das assistierende Mitglied können ihren regelmäßigen Arbeitsplatz bei Eurojust haben. Das nationale Mitglied kann sich von weiteren Stellvertretern oder assistierenden Mitgliedern unterstützen lassen, die erforderlichenfalls und mit Zustimmung des Kollegiums ihren regelmäßigen Arbeitsplatz bei Eurojust haben können.

(3) Das nationale Mitglied muss eine Position innehaben, die ihm die in diesem Beschluss genannten Befugnisse gewährt, damit es seine Aufgaben erfüllen kann.

(4) Die nationalen Mitglieder, Stellvertreter und assistierenden Mitglieder unterliegen hinsichtlich ihres Status dem nationalen Recht ihres Mitgliedstaats.

(5) Der Stellvertreter muss die Kriterien gemäß Absatz 1 erfüllen und im Namen des nationalen Mitglieds handeln bzw. dieses vertreten können. Auch ein assistierendes Mitglied kann im Namen des nationalen Mitglieds handeln bzw. dieses vertreten, sofern es die Kriterien gemäß Absatz 1 erfüllt.

(6) Eurojust wird an ein nationales Eurojust-Koordinierungssystem nach Artikel 12 angebunden.

(7) Eurojust kann nach Maßgabe dieses Beschlusses Verbindungsrichter/-staatsanwälte in Drittstaaten entsenden.

(8) Eurojust verfügt nach Maßgabe dieses Beschlusses über ein Sekretariat, das von einem Verwaltungsdirektor geleitet wird.

Artikel 3 Ziele

(1) Im Rahmen von zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffenden Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den in Artikel 4 genannten kriminellen Verhaltensweisen im Bereich der schweren Kriminalität und insbesondere der organisierten Kriminalität verfolgt Eurojust folgende Ziele:

  1. Förderung und Verbesserung der Koordinierung der in den Mitgliedstaaten laufenden Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung jedes von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgehenden Ersuchens und jeder Information, die von einer Institution übermittelt wird, die nach den im Rahmen der Verträge erlassenen Bestimmungen zuständig ist;
  2. Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere durch die Erleichterung der Ersuchen und Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen;
  3. anderweitige Unterstützung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit dem Ziel, die Wirksamkeit ihrer Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu erhöhen.

(2) Gemäß den in diesem Beschluss vorgesehenen Modalitäten kann Eurojust auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates auch Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen unterstützen, die allein diesen Mitgliedstaat und einen Drittstaat betreffen, wenn mit diesem Staat eine Vereinbarung über eine Zusammenarbeit nach Artikel 26a Absatz 2 geschlossen worden ist oder wenn im Einzelfall ein wesentliches Interesse an der Unterstützung besteht.

(3) Gemäß den in diesem Beschluss vorgesehenen Modalitäten kann Eurojust auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder der Kommission auch Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen unterstützen, die allein diesen Mitgliedstaat und die Gemeinschaft betreffen.

Artikel 4 Zuständigkeiten

(1) Der allgemeine Zuständigkeitsbereich von Eurojust erstreckt sich auf

  1. die Kriminalitätsformen und Straftaten, die zum jeweiligen Zeitpunkt in die Zuständigkeit von Europol fallen 8;
  2. gestrichen
  3. andere Straftaten, die zusammen mit den in Buchstabe a genannten Kriminalitätsformen und Straftaten begangen worden sind.

(2) Bei anderen als den in Absatz 1 genannten Arten von Straftaten kann Eurojust ergänzend gemäß seinen Ziele die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats unterstützen.

Artikel 5 Aufgaben von Eurojust

(1) Zur Erreichung seiner Ziele nimmt Eurojust seine Aufgaben wie folgt wahr:

  1. durch ein betroffenes nationales Mitglied oder durch mehrere betroffene nationale Mitglieder gemäß Artikel 6 oder
  2. als Kollegium gemäß Artikel 7 in den Fällen,
    1. in denen ein oder mehrere nationale Mitglieder, die von einer von Eurojust behandelten Sache betroffen sind, dies beantragen oder
    2. in denen es um Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen geht, die Auswirkungen auf der Ebene der Union haben oder die andere als die unmittelbar beteiligten Mitgliedstaaten betreffen könnten, oder
    3. in denen es um eine die Erreichung seiner Ziele betreffende allgemeine Frage geht oder
    4. die in anderen Bestimmungen dieses Beschlusses geregelt sind.

(2) Nimmt Eurojust seine Aufgaben wahr, so gibt es an, ob es durch ein oder mehrere nationale Mitglieder im Sinne des Artikels 6 oder als Kollegium im Sinne des Artikels 7 handelt.

Artikel 5a Koordinierungsdauerdienst

(1) Eurojust richtet zur Erfüllung seiner Aufgaben in dringenden Fällen einen Koordinierungsdauerdienst (KoDD) ein, der imstande ist, jederzeit Ersuchen entgegenzunehmen und zu bearbeiten. Der KoDD ist täglich rund um die Uhr über eine einheitliche KoDD-Kontaktstelle bei Eurojust erreichbar.

(2) Der KoDD wird von einem Vertreter je Mitgliedstaat (KoDD- Vertreter) wahrgenommen, der das nationale Mitglied, sein Stellvertreter oder ein zur Vertretung des nationalen Mitglieds befugter Assistent sein kann. Der Vertreter muss täglich rund um die Uhr einsatzbereit sein.

(3) Ist in dringenden Fällen ein Ersuchen oder eine Entscheidung betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu erledigen, so kann die ersuchende oder ausstellende zuständige Behörde dieses Ersuchen an den KoDD übermitteln. Die KoDD-Kontaktstelle leitet es unverzüglich an den KoDD-Vertreter des Mitgliedstaats, aus dem das Ersuchen kommt, und, falls von der übermittelnden oder ausstellenden Behörde ausdrücklich gefordert, an die KoDD-Vertreter der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet das Ersuchen zu erledigen ist, weiter. Diese KoDD- Vertreter erledigen das Ersuchen in ihrem Mitgliedstaat unverzüglich durch die Ausübung der ihnen zur Verfügung stehenden Befugnisse gemäß Artikel 6 und Artikel 9a bis 9f.

Artikel 6 Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust durch seine nationalen Mitglieder

(1) Wenn Eurojust durch seine betroffenen nationalen Mitglieder handelt, so

  1. kann es die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten mit entsprechender Begründung ersuchen, in Erwägung zu ziehen,
    1. zu bestimmten Tatbeständen Ermittlungen zu führen oder die Strafverfolgung aufzunehmen;
    2. sich damit einverstanden zu erklären, dass eine andere zuständige Behörde gegebenenfalls besser in der Lage ist, zu bestimmten Tatbeständen Ermittlungen zu führen oder die Strafverfolgung aufzunehmen;
    3. eine Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorzunehmen;
    4. ein gemeinsames Ermittlungsteam nach Maßgabe der einschlägigen Kooperationsübereinkünfte einzusetzen;
    5. ihm alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit es seine Aufgaben wahrnehmen;
    6. besondere Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen;
    7. alle sonstigen im Hinblick auf die Ermittlung oder Strafverfolgung gerechtfertigten Maßnahmen zu ergreifen.
  2. gewährleistet es die wechselseitige Unterrichtung der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten über die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, von denen es Kenntnis hat;
  3. unterstützt es die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen hin, um eine optimale Koordinierung der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu gewährleisten;
  4. leistet es Unterstützung, um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verbessern;
  5. arbeitet es mit dem Europäischen Justitiellen Netz zusammen und stimmt sich mit diesem ab; hierzu gehören auch die Inanspruchnahme von dessen Dokumentationsdatensammlung und Beiträge zur Verbesserung dieser Datensammlung;
  6. unterstützt es in den in Artikel 3 Absätze 2 und 3 genannten Fällen mit Zustimmung des Kollegiums Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, von denen die zuständigen Behörden eines einzigen Mitgliedstaates betroffen sind.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen nationalen Behörden auf Ersuchen nach diesem Artikel ohne unnötige Verzögerung reagieren.

Artikel 7 Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust als Kollegium

(1) Wenn Eurojust als Kollegium handelt, so

  1. kann es in Bezug auf die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Kriminalitätsformen und Straftaten die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten mit entsprechender Begründung ersuchen,
    1. zu bestimmten Tatbeständen Ermittlungen zu führen oder die Strafverfolgung aufzunehmen;
    2. sich damit einverstanden zu erklären, dass eine andere zuständige Behörde gegebenenfalls besser in der Lage ist, zu bestimmten Tatbeständen Ermittlungen zu führen oder die Strafverfolgung aufzunehmen;
    3. eine Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorzunehmen;
    4. ein gemeinsames Ermittlungsteam nach Maßgabe der einschlägigen Kooperationsübereinkünfte einzusetzen;
    5. ihm alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit es seine Aufgaben wahrnehmen kann;
  2. gewährleistet es die wechselseitige Unterrichtung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, von denen es Kenntnis hat und die Auswirkungen auf der Ebene der Union haben oder die andere als die unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten betreffen könnten;
  3. unterstützt es die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen hin, um eine optimale Koordinierung der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu gewährleisten;
  4. leistet es Unterstützung, um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verbessern, insbesondere auf der Grundlage der von Europol vorgenommenen Analysen;
  5. arbeitet es mit dem Europäischen Justitiellen Netz zusammen und stimmt sich mit diesem ab; hierzu gehören auch die Inanspruchnahme von dessen Dokumentationsdatensammlung und Beiträge zur Verbesserung dieser Datensammlung;
  6. kann es Europol Beistand insbesondere durch Abgabe von Gutachten auf der Grundlage der von Europol vorgenommenen Analysen leisten;
  7. kann es in den Fällen nach den Buchstaben a), c) und d) logistische Unterstützung gewähren. Diese logistische Unterstützung kann unter anderem in einer Hilfe bei der Übersetzung und der Organisation von Koordinierungssitzungen bestehen.

(2) Können sich zwei oder mehr nationale Mitglieder nicht einig darüber werden, wie Zuständigkeitskonflikte in Bezug auf die Durchführung von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen nach Artikel 6 und insbesondere nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c gelöst werden können, so wird das Kollegium ersucht, eine unverbindliche schriftliche Stellungnahme zu dem Fall abzugeben, sofern die Angelegenheit nicht in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den betroffenen zuständigen nationalen Behörden geregelt werden kann. Die Stellungnahme des Kollegiums wird umgehend an die betroffenen Mitgliedstaaten weitergeleitet. Dieser Absatz lässt Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii unberührt.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen anderer Rechtsakte der Europäischen Union über die justizielle Zusammenarbeit kann eine zuständige Behörde Eurojust wiederkehrende Weigerungen oder Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Erledigung von Ersuchen und Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen, melden und das Kollegium um eine unverbindliche schriftliche Stellungnahme zu dieser Angelegenheit bitten, sofern sie nicht in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den zuständigen nationalen Behörden oder mit Hilfe der betreffenden nationalen Mitglieder geregelt werden kann. Die Stellungnahme des Kollegiums wird umgehend an die betroffenen Mitgliedstaaten weitergeleitet.

Artikel 8 Weiteres Vorgehen nach Ersuchen und Stellungnahmen von Eurojust

Entscheiden die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, einem Ersuchen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a nicht stattzugeben oder einer schriftlichen Stellungnahme nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 nicht zu folgen, so setzen sie Eurojust ohne unnötige Verzögerung von ihrer Entscheidung und der Begründung derselben in Kenntnis. Können die Gründe dafür, dass einem Ersuchen nicht stattgegeben wird, nicht angegeben werden, da die Angabe der Gründe wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigen oder die Sicherheit von Personen gefährden würde, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten operative Gründe anführen.

Artikel 9 Nationale Mitglieder

(1) Die Dauer des Mandats der nationalen Mitglieder beträgt mindestens vier Jahre. Der Herkunftsmitgliedstaat kann das Mandat verlängern. Das nationale Mitglied darf vor Ablauf seines Mandats seines Amtes nicht enthoben werden, ohne dass der Rat hiervon zuvor unterrichtet und ihm die Gründe hierfür angezeigt wurden. Bekleidet das nationale Mitglied das Amt des Präsidenten oder Vizepräsidenten von Eurojust, so muss sein Mandat mindestens so lange dauern, dass das nationale Mitglied das Amt des Präsidenten oder Vizepräsidenten während der gesamten Amtszeit, für die es gewählt wurde, wahrnehmen kann.

(2) Alle zwischen Eurojust und den Mitgliedstaaten ausgetauschten Informationen werden über die nationalen Mitglieder geleitet.

(3) Zur Erreichung der Ziele von Eurojust hat das nationale Mitglied zumindest einen gleichwertigen Zugang zu den in folgenden Arten von Registern seines Mitgliedstaats enthaltenen Informationen oder kann zumindest diese Informationen erhalten, wie dies in seiner Eigenschaft - je nachdem, welche zutreffend ist - als Staatsanwalt, Richter oder Polizeibeamter auf nationaler Ebene der Fall wäre:

  1. Strafregister,
  2. Register festgenommener Personen,
  3. Ermittlungsregister,
  4. DNA-Register,
  5. andere Register seines Mitgliedstaats, wenn es diese Informationen für die Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält.

(4) Das nationale Mitglied kann zu den zuständigen Behörden seines Landes direkt Kontakt aufnehmen.

Artikel 9a Auf nationaler Ebene übertragene Befugnisse des nationalen Mitglieds

(1) Übt ein nationales Mitglied die in den Artikeln 9b, 9c und 9d genannten Befugnisse aus, so tut es dies in seiner Eigenschaft als zuständige nationale Behörde nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts und unter den Voraussetzungen dieses Artikels und der Artikel 9b bis 9e. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben weist das nationale Mitglied jeweils gegebenenfalls darauf hin, wenn es aufgrund der den nationalen Mitgliedern durch diesen Artikel und durch die Artikel 9b, 9c und 9d übertragenen Befugnisse handelt.

(2) Jeder Mitgliedstaat legt die Art und Tragweite der Befugnisse fest, die er seinem nationalen Mitglied für die justizielle Zusammenarbeit in Bezug auf den eigenen Mitgliedstaat überträgt. Jeder Mitgliedstaat überträgt seinem nationalen Mitglied jedoch zumindest die in Artikel 9b beschriebenen Befugnisse und vorbehaltlich Artikel 9e die in den Artikeln 9c und 9d beschriebenen Befugnisse, die ihm als Richter, Staatsanwalt oder Polizeibeamter auf nationaler Ebene zur Verfügung stünden.

(3) Zum Zeitpunkt der Benennung des nationalen Mitglieds und erforderlichenfalls zu jedem anderen Zeitpunkt teilt der Mitgliedstaat Eurojust und dem Generalsekretariat des Rates seine Entscheidung zur Anwendung von Absatz 2 mit, damit dieses die anderen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis setzt. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, die auf diese Weise übertragenen Befugnisse zu akzeptieren und zu achten, soweit sie mit ihren internationalen Verpflichtungen vereinbar sind.

(4) Jeder Mitgliedstaat legt das Recht des nationalen Mitglieds fest, in den Beziehungen zu ausländischen Justizbehörden im Einklang mit den von dem Mitgliedstaat eingegangenen internationalen Verpflichtungen tätig zu werden.

Artikel 9b Ordentliche Befugnisse

(1) Die nationalen Mitglieder sind in ihrer Eigenschaft als zuständige nationale Behörden befugt, Ersuchen und Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen, zu empfangen, zu übermitteln, zu erleichtern, zu überwachen sowie zusätzliche Informationen zu diesen Ersuchen und Entscheidungen zu erteilen. Werden die in diesem Absatz genannten Befugnisse ausgeübt, so wird die zuständige nationale Behörde umgehend unterrichtet.

(2) Im Falle einer teilweisen oder unsachgerechten Erledigung eines Ersuchens betreffend die justizielle Zusammenarbeit sind die nationalen Mitglieder in ihrer Eigenschaft als zuständige nationale Behörde befugt, die zuständige nationale Behörde ihres Mitgliedstaats im Hinblick auf die vollständige Erledigung des Ersuchens um zusätzliche Maßnahmen zu bitten.

Artikel 9c Befugnisse, die im Einvernehmen mit einer zuständigen nationalen Behörde ausgeübt werden

(1) Die nationalen Mitglieder können in ihrer Eigenschaft als zuständige nationale Behörde im Einvernehmen mit einer zuständigen nationalen Behörde oder auf deren Ersuchen im Einzelfall folgende Befugnisse ausüben:

  1. Ausstellung und Ergänzung von Ersuchen und Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen;
  2. Erledigung von Ersuchen und Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen, in ihrem Mitgliedstaat;
  3. Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen in ihrem Mitgliedstaat, die in einer Koordinierungssitzung für erforderlich befunden wurden, die von Eurojust einberufen wurde, um die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen konkreter Ermittlungen zu unterstützen, und zu der die mit den Ermittlungen befassten zuständigen nationalen Behörden zur Teilnahme eingeladen wurden;
  4. Genehmigung und Koordinierung kontrollierter Lieferungen in ihrem Mitgliedstaat.

(2) Befugnisse gemäß diesem Artikel werden grundsätzlich von einer zuständigen nationalen Behörde ausgeübt.

Artikel 9d In dringenden Fällen ausgeübte Befugnisse

In ihrer Eigenschaft als zuständige nationale Behörden sind die nationalen Mitglieder in dringenden Fällen und sofern es ihnen nicht möglich ist, die zuständige nationale Behörde rechtzeitig zu ermitteln oder zu kontaktieren, befugt,

  1. kontrollierte Lieferungen in ihrem Mitgliedstaat zu genehmigen und zu koordinieren;
  2. ein Ersuchen oder eine Entscheidung betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen, in Bezug auf ihren Mitgliedstaat zu erledigen.

Sobald die zuständige nationale Behörde ermittelt oder kontaktiert worden ist, wird sie über die Ausübung der Befugnisse gemäß diesem Artikel unterrichtet.

Artikel 9e Ersuchen nationaler Mitglieder, wenn Befugnisse nicht ausgeübt werden können

(1) Das nationale Mitglied ist in seiner Eigenschaft als zuständige nationale Behörde zumindest dafür zuständig, der für die Ausübung der Befugnisse gemäß den Artikeln 9c und 9d zuständigen Behörde Vorschläge vorzulegen, wenn die Übertragung dieser Befugnisse an das nationale Mitglied verstoßen würde gegen:

  1. verfassungsrechtliche Bestimmungen oder
  2. grundlegende Aspekte der Strafrechtsordnung, die die folgenden Bereiche betreffen:
    1. Aspekte bezüglich der Kompetenzverteilung zwischen der Polizei, Staatsanwälten und Richtern,
    2. Aspekte bezüglich der funktionalen Aufgabenverteilung zwischen Strafverfolgungsbehörden,

      oder

    3. Aspekte bezüglich der föderalen Struktur des betreffenden Mitgliedstaats.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Ersuchen des nationalen Mitglieds in Fällen gemäß Absatz 1 von der zuständigen nationalen Behörde ohne unnötige Verzögerung bearbeitet wird.

Artikel 9f Teilnahme von nationalen Mitgliedern an gemeinsamen Ermittlungsgruppen

Die nationalen Mitglieder sind berechtigt, an gemeinsamen Ermittlungsgruppen, einschließlich ihrer Einsetzung, gemäß Artikel 13 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder dem Rahmenbeschluss 2002/465/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen 9 hinsichtlich ihres eigenen Mitgliedstaats teilzunehmen. Die Mitgliedstaaten können jedoch die Teilnahme des nationalen Mitglieds von der Zustimmung der zuständigen nationalen Behörde abhängig machen. Die nationalen Mitglieder, ihre Stellvertreter oder Assistenten werden eingeladen, an allen gemeinsamen Ermittlungsgruppen, die ihren Mitgliedstaat betreffen und die eine Gemeinschaftsfinanzierung im Rahmen der anwendbaren Finanzinstrumente erhalten, teilzunehmen. Jeder Mitgliedstaat legt fest, ob das nationale Mitglied als zuständige nationale Behörde oder im Namen von Eurojust an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe teilnimmt.

Artikel 10 Kollegium

(1) Das Kollegium besteht aus der Gesamtheit der nationalen Mitglieder. Jedes nationale Mitglied hat eine Stimme.

(2) Die Geschäftsordnung von Eurojust wird vom Rat auf Vorschlag des Kollegiums mit qualifizierter Mehrheit gebilligt. Das Kollegium nimmt seinen Vorschlag nach Anhörung der gemeinsamen Kontrollinstanz nach Artikel 23 in Bezug auf die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten mit Zweidrittelmehrheit an. Die Bestimmungen der Geschäftsordnung, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, können vom Rat gesondert genehmigt werden.

(3) Handelt das Kollegium nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7 Absätze 2 und 3, so beschließt es mit Zweidrittelmehrheit. Andere Beschlüsse des Kollegiums werden nach Maßgabe der Geschäftsordnung gefasst.

Artikel 11 Rolle der Kommission

(1) Die Kommission wird gemäß Artikel 36 Absatz 2 des Vertrags in vollem Umfang an den Arbeiten von Eurojust beteiligt. Sie wirkt in den Bereichen, die in ihre Zuständigkeit fallen, an diesen Arbeiten mit.

(2) Bei den Tätigkeiten von Eurojust im Zusammenhang mit der Koordinierung von Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen kann die Kommission ersucht werden, ihr Fachwissen beizusteuern.

(3) Zur Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen Eurojust und der Kommission kann Eurojust die erforderlichen praktischen Vereinbarungen mit der Kommission treffen.

Artikel 12 Nationales Eurojust-Koordinierungssystem

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere nationale Anlaufstellen für Eurojust.

(2) Jeder Mitgliedstaat richtet bis 4. Juni 2011 ein nationales Eurojust-Koordinierungssystem ein zur Gewährleistung der Koordinierung der Arbeit der

  1. nationalen Eurojust-Anlaufstellen;
  2. nationalen Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen;
  3. nationalen Anlaufstelle für das Europäische Justizielle Netz und bis zu dreier weiterer Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes;
  4. nationalen Mitglieder oder sonstigen Kontaktstellen des Netzes gemeinsamer Ermittlungsgruppen und der Netze, die mit dem Beschluss 2002/494/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Einrichtung eines Europäischen Netzes von Anlaufstellen betreffend Personen, die für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich sind 10, dem Beschluss 2007/845/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten 11 und dem Beschluss 2008/852/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 über ein Kontaktstellennetz zur Korruptionsbekämpfung 12 eingerichtet wurden.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen/Personen behalten ihre Stellung und ihren Status nach einzelstaatlichem Recht bei.

(4) Die nationalen Eurojust-Anlaufstellen sind für das Funktionieren des nationalen Eurojust-Koordinierungssystems zuständig. Werden mehrere Eurojust-Anlaufstellen benannt, so ist eine von ihnen für das Funktionieren des nationalen Eurojust-Koordinierungssystems zuständig.

(5) Das nationale Eurojust-Koordinierungssystem erleichtert innerhalb des Mitgliedstaats die Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust insbesondere durch

  1. die Gewährleistung, dass das Fallbearbeitungssystem gemäß Artikel 16 die Informationen im Zusammenhang mit dem betroffenen Mitgliedstaat auf effiziente und zuverlässige Art erhält;
  2. Unterstützung bei der Klärung der Frage, ob ein Fall mit Hilfe von Eurojust oder des Europäischen Justiziellen Netzes zu bearbeiten ist;
  3. Unterstützung des nationalen Mitglieds bei der Ermittlung der zuständigen Behörden für die Erledigung von Ersuchen und Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen;
  4. Erhaltung eines engen Kontakts zur nationalen Europol-Stelle.

(6) Zur Erfüllung der in Absatz 5 genannten Ziele werden die in Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Stellen/Personen gemäß diesem Artikel und den Artikeln 16, 16a, 16b und 18 sowie der Geschäftsordnung von Eurojust an das Fallbearbeitungssystem angebunden; die in Absatz 2 Buchstabe d genannten Stellen/Personen können an das Fallbearbeitungssystem angebunden werden. Die Kosten für die Anbindung an das Fallbearbeitungssystem werden aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert.

(7) Dieser Artikel beeinträchtigt in keiner Weise direkte Kontakte zwischen den zuständigen Justizbehörden, die in Rechtsakten über die justizielle Zusammenarbeit vorgesehen sind, wie etwa in Artikel 6 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Beziehungen zwischen dem nationalen Mitglied und den nationalen Anlaufstellen schließen direkte Kontakte zwischen dem nationalen Mitglied und seinen zuständigen Behörden nicht aus.

Artikel 13 Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten und zwischen den nationalen Mitgliedern

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tauschen mit Eurojust alle Informationen aus, die zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust gemäß den Artikeln 4 und 5 sowie den in diesem Beschluss festgelegten Datenschutzvorschriften erforderlich sind. Dazu gehören zumindest die Informationen gemäß den Absätzen 5, 6 und 7.

(2) Die Übermittlung von Informationen an Eurojust gilt nur dann als Ersuchen um Hilfe von Eurojust im betreffenden Fall, wenn dies von einer zuständigen Behörde ausdrücklich angegeben wird.

(3) Die nationalen Mitglieder von Eurojust sind berechtigt, untereinander oder mit den zuständigen Behörden ihres Landes ohne vorherige Zustimmung alle Informationen auszutauschen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust erforderlich sind. Insbesondere werden die nationalen Mitglieder unverzüglich über einen sie betreffenden Fall unterrichtet.

(4) Dieser Artikel lässt andere Verpflichtungen hinsichtlich der Übermittlung von Informationen an Eurojust, einschließlich des Beschlusses 2005/671/JI des Rates vom 20. September 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten 13, unberührt.

(5) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die nationalen Mitglieder über die Einsetzung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe - unabhängig davon, ob diese Gruppe nach Artikel 13 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder nach dem Rahmenbeschluss 2002/465/JI eingesetzt wird - und über die Arbeitsergebnisse dieser Gruppen unterrichtet werden.

(6) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihr nationales Mitglied ohne unnötige Verzögerung über jeden Fall unterrichtet wird, in den mindestens drei Mitgliedstaaten unmittelbar einbezogen sind und für den Ersuchen oder Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen, an mindestens zwei Mitgliedstaaten gerichtet wurden, und

  1. bei dem die betreffende Straftat im ersuchenden oder ausstellenden Mitgliedstaat mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens fünf oder sechs Jahren je nach Festlegung durch den betreffenden Mitgliedstaat bedroht ist und in der folgenden Liste enthalten ist:
    1. Menschenhandel,
    2. sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,
    3. Drogenhandel,
    4. Handel mit Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen und Munition,
    5. Korruption,
    6. Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften,
    7. Fälschung des Euro,
    8. Geldwäsche,
    9. Angriffe auf Informationssysteme; oder
  2. bei denen es faktische Anzeichen dafür gibt, dass eine kriminelle Organisation beteiligt ist;

    oder

  3. bei denen es Anzeichen dafür gibt, dass der Fall gravierende länderübergreifende Ausmaße annehmen oder Auswirkungen auf Ebene der Europäischen Union haben könnte oder dass er andere Mitgliedstaaten als die, die unmittelbar einbezogen sind, betreffen könnte.

(7) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihr nationales Mitglied informiert wird über

  1. Fälle, in denen Kompetenzkonflikte aufgetreten sind oder wahrscheinlich auftreten werden;
  2. kontrollierte Lieferungen, die mindestens drei Staaten, von denen mindestens zwei Mitgliedstaaten sind, betreffen;
  3. wiederholt auftretende Schwierigkeiten oder Weigerungen bezüglich der Erledigung von Ersuchen und Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen.

(8) Die nationalen Behörden sind nicht verpflichtet, in einem bestimmten Fall Informationen bereitzustellen, wenn dies

  1. wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigen würde;
    oder
  2. die Sicherheit von Personen gefährden würde.

(9) Dieser Artikel lässt in bilateralen oder multilateralen Übereinkünften und Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern festgelegte Bedingungen unberührt; hierzu zählen auch alle von Drittländern festgelegten Bedingungen zur Verwendung der von ihnen übermittelten Informationen.

(10) An Eurojust übermittelte Informationen gemäß den Absätzen 5, 6 und 7 müssen gegebenenfalls mindestens die Arten von Informationen umfassen, die in der Liste im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführt sind.

(11) Die in diesem Artikel genannten Information werden Eurojust in strukturierter Weise übermittelt.

(12) Die Kommission erstellt bis zum 4. Juni 2014 14 auf der Grundlage von Informationen, die von Eurojust übermittelt werden, einen Bericht über die Durchführung dieses Artikels, gegebenenfalls zusammen mit entsprechenden Vorschlägen, unter anderem im Hinblick auf eine Änderung der Absätze 5, 6, und 7 und des Anhangs.

Artikel 13a Informationsübermittlung von Eurojust an zuständige nationale Behörden

(1) Eurojust übermittelt den zuständigen nationalen Behörden Informationen und Rückmeldungen über die Ergebnisse der Auswertung der Informationen, einschließlich über das Vorliegen von Verbindungen zu bereits im Fallbearbeitungssystem gespeicherten Fällen.

(2) Wird Eurojust von einer zuständigen nationalen Behörde um Erteilung von Informationen ersucht, so übermittelt es die Informationen innerhalb der von dieser Behörde erbetenen Frist.

Artikel 14 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Soweit dies zur Erreichung seiner Ziele erforderlich ist, kann Eurojust im Rahmen seiner Zuständigkeiten und zur Durchführung seiner Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten, sei es in automatisierter Form oder in strukturierten manuell geführten Dateien.

(2) Eurojust trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung eines Schutzniveaus bezüglich der personenbezogenen Daten, das zumindest dem entspricht, das sich aus der Anwendung der Grundsätze des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 und seiner etwaigen zwischen den Mitgliedstaaten geltenden späteren Änderungen ergibt.

(3) Die von Eurojust verarbeiteten personenbezogenen Daten müssen den Zwecken, für die sie verarbeitet werden, entsprechen, dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen, und sie müssen unter Berücksichtigung der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder von anderen Partnern nach den Artikeln 13, 26 und 26a gelieferten Informationen sachlich richtig und auf dem neuesten Stand sein. Die von Eurojust verarbeiteten personenbezogenen Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden.

Artikel 15 Einschränkungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Bei der Verarbeitung der Daten gemäß Artikel 14 Absatz 1 darf Eurojust nur die nachstehenden personenbezogenen Daten über Personen, gegen die nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten die nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat, für die Eurojust zuständig ist, verdächtigt werden oder die wegen einer solchen Straftat verurteilt worden sind, verarbeiten:

  1. Name, Geburtsname, Vornamen und gegebenenfalls Aliasnamen oder angenommene Namen;
  2. Geburtsdatum und -ort;
  3. Staatsangehörigkeit;
  4. Geschlecht;
  5. Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort der betreffenden Person;
  6. Sozialversicherungsnummern, Fahrerlaubnisse, Ausweispapiere und Passdaten;
  7. Informationen über juristische Personen, falls sie Informationen über bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen umfassen, gegen die ermittelt wird oder die strafrechtlich verfolgt werden;
  8. Bankkonten und Konten bei anderen Finanzinstitutionen;
  9. Beschreibung und Art der zur Last gelegten Straftaten, Tatzeitpunkt, strafrechtliche Würdigung der Taten und Stand der Ermittlungen;
  10. Aspekte des Sachverhalts, die auf die internationale Ausdehnung des Falls schließen lassen;
  11. Einzelheiten über eine vermutete Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation;
  12. Telefonnummern, E-Mailadressen und Daten nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden 14;
  13. Fahrzeugregisterdaten;
  14. aus dem nicht codierenden Teil der DNA ermittelte DNA-Profile, Lichtbilder und Fingerabdrücke.

(2) Bei der Verarbeitung der Daten gemäß Artikel 14 Absatz 1 darf Eurojust nur die nachstehenden personenbezogenen Daten über Personen, die nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten als Zeugen oder Opfer im Rahmen von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen wegen einer oder mehrerer Kriminalitätsformen und Straftaten im Sinne des Artikels 4 gelten, verarbeiten:

  1. Name, Geburtsname, Vornamen und gegebenenfalls Aliasnamen oder angenommene Namen;
  2. Geburtsdatum und -ort;
  3. Staatsangehörigkeit;
  4. Geschlecht;
  5. Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort der betreffenden Person;
  6. Beschreibung und Art des sie betreffenden Sachverhalts, Tatzeitpunkt, strafrechtliche Würdigung des Sachverhalts und Stand der Ermittlungen.

(3) In Ausnahmefällen darf Eurojust jedoch für begrenzte Zeit auch andere personenbezogene Daten über Tatumstände verarbeiten, wenn sie für die laufenden Ermittlungen, zu deren Koordinierung Eurojust beiträgt, unmittelbar von Belang sind und in diese einbezogen werden, sofern die Verarbeitung dieser spezifischen Daten im Einklang mit den Artikeln 14 und 21 erfolgt.

Der in Artikel 17 genannte Datenschutzbeauftragte ist unverzüglich von der Anwendung dieses Absatzes zu unterrichten.

Betreffen diese anderen Daten Zeugen oder Opfer im Sinne des Absatzes 2, so wird der Beschluss über ihre Verarbeitung von mindestens zwei nationalen Mitgliedern gemeinsam gefasst.

(4) Unabhängig davon, ob die Verarbeitung automatisiert oder nicht automatisiert erfolgt, dürfen personenbezogene Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder eine Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie Daten, welche die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen, dürfen von Eurojust nur dann verarbeitet werden, wenn dies für die betreffenden einzelstaatlichen Ermittlungen sowie für die Koordinierung im Rahmen von Eurojust erforderlich ist.

Der Datenschutzbeauftragte ist unverzüglich von der Anwendung dieses Absatzes zu unterrichten.

Diese Daten dürfen nicht in dem Index gemäß Artikel 16 Absatz 1 verarbeitet werden.

Betreffen diese anderen Daten Zeugen oder Opfer im Sinne des Absatzes 2, so muss der Beschluss über ihre Verarbeitung vom Kollegium gefasst werden.

Artikel 16 Fallbearbeitungssystem, Index und befristet geführte Arbeitsdateien

(1) Entsprechend diesem Beschluss erstellt Eurojust ein Fallbearbeitungssystem, das aus befristet geführten Arbeitsdateien und einem Index mit personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten besteht.

(2) Das Fallbearbeitungssystem dient dazu,

  1. die Durchführung und Koordinierung der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, zu deren Koordinierung Eurojust beiträgt, insbesondere durch den Vergleich von Informationen zu unterstützen;
  2. den Zugang zu Informationen über laufende Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu erleichtern;
  3. die Überwachung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten und deren Übereinstimmung mit diesem Beschluss zu erleichtern.

(3) Das Fallbearbeitungssystem kann, soweit dies mit den Datenschutzbestimmungen dieses Beschlusses vereinbar ist, an die gesicherte Telekommunikationsverbindung angebunden werden, auf die in Artikel 9 des Beschlusses 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz Bezug genommen wird 15.

(4) Der Index enthält Hinweise auf die befristet geführten Arbeitsdateien, die im Rahmen von Eurojust geführt werden, und darf keine anderen personenbezogenen Daten als die personenbezogenen Daten nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis i und Buchstaben k und m und Artikel 15 Absatz 2 enthalten.

(5) Die nationalen Mitglieder von Eurojust können zur Erfüllung der Aufgaben gemäß diesem Beschluss Informationen zu den von ihnen bearbeiteten Einzelfällen in einer befristet geführten Arbeitsdatei verarbeiten. Sie gewähren dem Datenschutzbeauftragten Zugang zu der Arbeitsdatei. Der Datenschutzbeauftragte wird von dem betreffenden nationalen Mitglied über das Anlegen jeder neuen befristet geführten Arbeitsdatei mit personenbezogenen Daten unterrichtet.

(6) Eurojust darf für die Verarbeitung fallbezogener personenbezogener Daten keine anderen automatisierten Dateien als das Fallbearbeitungssystem anlegen.

Artikel 16a Funktionsweise der befristet geführten Arbeitsdateien und des Index

(1) Eine befristet geführte Arbeitsdatei wird von dem betreffenden nationalen Mitglied für jeden Fall angelegt, zu dem ihm Informationen übermittelt werden, sofern diese Übermittlung mit diesem Beschluss oder Rechtsakten, auf die in Artikel 13 Absatz 4 Bezug genommen wird, im Einklang steht. Jedes nationale Mitglied ist für die Verwaltung der befristet geführten Arbeitsdateien, die es angelegt hat, zuständig.

(2) Das nationale Mitglied, das eine befristet geführte Arbeitsdatei angelegt hat, entscheidet in jedem Einzelfall, ob der Zugriff auf die Arbeitsdatei beschränkt bleibt oder anderen nationalen Mitgliedern oder befugten Bediensteten von Eurojust ganz oder teilweise Zugang gewährt wird, um Eurojust erforderlichenfalls in die Lage zu versetzen, seine Aufgaben wahrzunehmen.

(3) Das nationale Mitglied, das eine befristet geführte Arbeitsdatei angelegt hat, entscheidet, welche Informationen zu der befristet geführten Arbeitsdatei in den Index aufgenommen werden.

Artikel 16b Zugriff auf das Fallbearbeitungssystem auf nationaler Ebene

(1) Stellen/Personen nach Artikel 12 Absatz 2 dürfen, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 6 an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind, nur Zugriff haben auf:

  1. den Index, es sei denn, das nationale Mitglied, das entschieden hat, die Daten in den Index aufzunehmen, hat den Zugriff ausdrücklich verweigert;
  2. befristet geführte Arbeitsdateien, die vom nationalen Mitglied ihres Mitgliedstaats angelegt oder verwaltet werden;
  3. befristet geführte Arbeitsdateien, die von nationalen Mitgliedern anderer Mitgliedstaaten angelegt oder verwaltet werden und zu denen dem nationalen Mitglied ihres Mitgliedstaats der Zugriff gewährt wurde, außer wenn das nationale Mitglied, das die befristet geführte Arbeitsdatei angelegt hat oder verwaltet, einen solchen Zugriff ausdrücklich verweigert hat.

(2) Das nationale Mitglied entscheidet innerhalb der Grenzen nach Absatz 1, in welchem Umfang in seinem Mitgliedstaat Stellen/Personen nach Artikel 12 Absatz 2 der Zugriff auf die befristet geführten Arbeitsdateien gewährt wird, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 6 an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind.

(3) Jeder Mitgliedstaat entscheidet nach Anhörung seines nationalen Mitglieds darüber, in welchem Umfang in diesem Mitgliedstaat Stellen/Personen nach Artikel 12 Absatz 2 der Zugang zum Index gewährt wird, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 6 an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind. Die Mitgliedstaaten unterrichten Eurojust und das Generalsekretariat des Rates über ihre Entscheidung hinsichtlich der Anwendung dieses Absatzes, so dass das Generalsekretariat des Rates die anderen Mitgliedstaaten unterrichten kann.

Stellen/Personen nach Artikel 12 Absatz 2 haben jedoch, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 6 an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind, mindestens insoweit Zugang zum Index, als dies für den Zugang zu den befristet geführten Arbeitsdateien, zu denen ihnen der Zugang gemäß Absatz 2 dieses Artikels gewährt wurde, erforderlich ist.

(4) Eurojust erstattet dem Rat und der Kommission bis zum 4. Juni 2013 Bericht über die Anwendung von Absatz 3. Jeder Mitgliedstaat prüft auf der Grundlage dieses Berichts, ob der Umfang des gemäß Absatz 3 gewährten Zugangs einer Überprüfung unterzogen werden sollte.

Artikel 17 Datenschutzbeauftragter

(1) Eurojust verfügt über einen Datenschutzbeauftragten, der Mitglied des Personals ist und eigens für diese Aufgabe bestellt wird. Im Rahmen dieser Tätigkeit ist er dem Kollegium direkt unterstellt. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Artikel handelt er unabhängig.

(2) Der Datenschutzbeauftragte hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Er sorgt in unabhängiger Weise dafür, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig und unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieses Beschlusses erfolgt;
  2. er überwacht gemäß den in der Geschäftsordnung festzulegenden Modalitäten, ob die Übermittlung und der Empfang personenbezogener Daten, insbesondere für die Zwecke des Artikels 19 Absatz 3, entsprechend den in Artikel 22 vorgesehenen Sicherheitsanforderungen schriftlich festgehalten werden;
  3. er gewährleistet, dass Betroffene auf Antrag über ihre Rechte im Rahmen dieses Beschlusses unterrichtet werden.

(3) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Datenschutzbeauftragte Zugang zu allen von Eurojust verarbeiteten Daten und Zutritt zu allen Räumlichkeiten von Eurojust.

(4) Wenn der Datenschutzbeauftragte eine Verarbeitung feststellt, die seiner Ansicht nach nicht mit diesem Beschluss in Einklang steht,

  1. unterrichtet er das Kollegium, das den Eingang der Mitteilung bestätigt;
  2. befasst er die gemeinsame Kontrollinstanz, falls das Kollegium innerhalb einer angemessenen Frist der dem Beschluss zuwiderlaufenden Verarbeitung nicht abgeholfen hat.

Artikel 18 Befugter Zugang zu personenbezogenen Daten

Nur die nationalen Mitglieder, ihre Stellvertreter und die sie unterstützenden Personen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2, Stellen/Personen nach Artikel 12 Absatz 2, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 6 an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind, sowie befugte Mitarbeiter von Eurojust können zur Erreichung der Ziele von Eurojust innerhalb der Grenzen der Artikel 16, 16a und 16b auf die von Eurojust verarbeiteten personenbezogenen Daten zugreifen.

Artikel 19 Anspruch auf Zugang zu personenbezogenen Daten

(1) Jede Person hat gemäß den Bestimmungen dieses Artikels Anspruch auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die von Eurojust verarbeitet werden.

(2) Jede Person, die ihren Anspruch auf Auskunft über die sie betreffenden, bei Eurojust gespeicherten personenbezogenen Daten geltend machen oder diese Daten gemäß Artikel 20 überprüfen lassen möchte, kann zu diesem Zweck in dem Mitgliedstaat ihrer Wahl kostenlos einen Antrag an die von diesem Staat bezeichnete Behörde richten, die Eurojust unverzüglich damit befasst.

(3) Der Anspruch einer Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf deren Überprüfung ist gemäß den Rechtsvorschriften und Modalitäten des Mitgliedstaates, in dem der Antragsteller seinen Antrag eingereicht hat, geltend zu machen. Kann Eurojust jedoch feststellen, welche Behörde eines Mitgliedstaats die betreffenden Daten übermittelt hat, so kann diese Behörde verlangen, das der Anspruch auf Auskunft gemäß den Rechtsvorschriften und Modalitäten ihres Mitgliedstaats geltend zu machen ist.

(4) Die Auskunft über die personenbezogenen Daten wird verweigert, wenn

  1. diese Auskunft eine der Tätigkeiten von Eurojust beeinträchtigen kann;
  2. diese Auskunft nationale Ermittlungen beeinträchtigen kann;
  3. diese Auskunft die Rechte und Freiheiten Dritter beeinträchtigen kann.

(5) Bei der Entscheidung darüber, ob dem Antrag auf Auskunft stattzugeben ist, wird die Eigenschaft des Antragstellers im Hinblick auf die bei Eurojust gespeicherten Daten gebührend berücksichtigt.

(6) Der Antrag wird von den betroffenen nationalen Mitgliedern bearbeitet, die im Namen von Eurojust entscheiden. Der Antrag wird binnen drei Monaten nach Eingang abschließend bearbeitet. Erzielen die Mitglieder kein Einvernehmen, verweisen sie die Angelegenheit an das Kollegium, das mit Zweidrittelmehrheit über den Antrag befindet.

(7) Wird die Auskunft verweigert oder werden keine den Antragsteller betreffenden personenbezogenen Daten von Eurojust verarbeitet, so teilt Eurojust dem Antragsteller mit, dass eine Überprüfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen der Antragsteller entnehmen könnte, dass zu seiner Person Daten vorliegen.

(8) Ist der Antragsteller mit der Antwort auf seinen Antrag nicht einverstanden, so kann er bei der gemeinsamen Kontrollinstanz gegen die betreffende Entscheidung Beschwerde einlegen. Die gemeinsame Kontrollinstanz prüft, ob die Entscheidung von Eurojust mit diesem Beschluss in Einklang steht.

(9) Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten werden von Eurojust vor einer Entscheidung konsultiert. Diese Behörden werden sodann durch die betroffenen nationalen Mitglieder über den Inhalt der Entscheidung benachrichtigt.

Artikel 20 Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten

(1) Jede Person ist gemäß Artikel 19 Absatz 3 berechtigt, von Eurojust zu verlangen, dass sie betreffende Daten, die unrichtig oder unvollständig sind oder deren Eingabe oder Speicherung im Widerspruch zu diesem Beschluss steht, berichtigt, gesperrt oder gelöscht werden.

(2) Eurojust teilt dem Antragsteller mit, ob ihn betreffende Daten berichtigt, gesperrt oder gelöscht wurden. Stellt die Antwort von Eurojust den Antragsteller nicht zufrieden, so kann er binnen 30 Tagen nach Erhalt der Entscheidung von Eurojust die gemeinsame Kontrollinstanz befassen.

(3) Auf Antrag der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, seines nationalen Mitglieds oder - soweit vorhanden - seiner nationalen Anlaufstelle und unter deren Verantwortung berichtigt oder löscht Eurojust gemäß seiner Geschäftsordnung die von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten, die von diesem Mitgliedstaat, seinem nationalen Mitglied oder seiner nationalen Anlaufstelle übermittelt oder eingegeben worden sind. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats und Eurojust, einschließlich des nationalen Mitglieds und - soweit vorhanden - der nationalen Anlaufstelle, stellen dabei sicher, dass die Grundsätze nach Artikel 14 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 15 Absatz 4 eingehalten werden.

(4) Erweist sich, dass die von Eurojust verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig oder unvollständig sind oder dass ihre Eingabe oder Speicherung im Widerspruch zu diesem Beschluss steht, so hat Eurojust diese Daten zu sperren, zu berichtigen oder zu löschen.

(5) In den in den Absätzen 3 und 4 genannten Fällen werden die Stellen, die diese Daten übermittelt oder empfangen haben, unverzüglich unterrichtet. Diese Empfänger sind sodann verpflichtet, gemäß den für sie geltenden Regeln in ihrem eigenen System die entsprechende Berichtigung, Sperrung oder Löschung ebenfalls vorzunehmen.

Artikel 21 Speicherungsfristen für personenbezogene Daten

(1) Von Eurojust verarbeitete personenbezogene Daten dürfen nur so lange bei Eurojust gespeichert werden, wie dies zur Erreichung seiner Ziele erforderlich ist.

(2) Von Eurojust verarbeitete personenbezogene Daten nach Artikel 14 Absatz 1 dürfen nicht über denjenigen der folgenden Zeitpunkte hinaus, der zuerst eintritt, gespeichert werden:

  1. Ablauf der Verjährungsfrist für die Strafverfolgung in allen von den Ermittlungen und den Strafverfolgungsmaßnahmen betroffenen Mitgliedstaaten;

    aa) Zeitpunkt, zu dem die Person freigesprochen wurde und die Entscheidung rechtskräftig wurde;

  2. drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung im letzten der Mitgliedstaaten, die von den Ermittlungen oder den Strafverfolgungsmaßnahmen betroffen sind;
  3. Zeitpunkt, zu dem Eurojust und die betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsam festgestellt oder vereinbart haben, dass die Koordinierung der Ermittlungen und der Strafverfolgungsmaßnahmen durch Eurojust nicht mehr erforderlich ist es sei denn, es besteht eine Verpflichtung gemäß Artikel 13 Absätze 6 und 7 oder gemäß anderen Rechtsinstrumenten, auf die in Artikel 13 Absatz 4 Bezug genommen wird, diese Information an Eurojust bereitzustellen;
  4. drei Jahre nach dem Tag, an dem die Daten gemäß Artikel 13 Absätze 6 und 7 oder gemäß Rechtsinstrumenten, auf die in Artikel 13 Absatz 4 Bezug genommen wird, übermittelt wurden.

(3) ...

  1. Die Einhaltung der in Absatz 2 Buchstaben a, b, c und d genannten Speicherungsfristen wird durch eine angemessene automatisierte Verarbeitung ständig überprüft. Auf jeden Fall findet eine Überprüfung der Notwendigkeit, die Daten zu speichern, alle drei Jahre nach deren Eingabe statt.
  2. Ist eine der in Absatz 2 Buchstaben a, b, c und d genannten Speicherungsfristen abgelaufen, überprüft Eurojust, ob die Speicherung der Daten noch länger notwendig ist, damit es seine Ziele erreichen kann, und kann beschließen, diese Daten ausnahmsweise bis zur nächsten Überprüfung zu speichern. Ist jedoch die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung gemäß Absatz 2 Buchstabe a in allen betroffenen Mitgliedstaaten abgelaufen, dürfen die Daten nur gespeichert werden, wenn sie zur Amtshilfe durch Eurojust gemäß diesem Beschluss erforderlich sind.
  3. Wurden die Daten ausnahmsweise gemäß Buchstabe b) gespeichert, so findet eine Überprüfung der Notwendigkeit, diese Daten zu speichern, alle drei Jahre statt.

(4) Wenn eine Akte existiert, die nichtautomatisierte und nichtstrukturierte Daten enthält, und die Speicherungsfrist für die letzte aus dieser Akte hervorgegangene automatisierte Angabe abgelaufen ist, werden die einzelnen Stücke dieser Akte an die Behörde, die sie übermittelt hatte, zurückgesandt und etwaige Kopien vernichtet.

(5) Hat Eurojust Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen koordiniert, so unterrichten die betroffenen nationalen Mitglieder Eurojust und die übrigen betroffenen Mitgliedstaaten über alle gerichtlichen Entscheidungen, die mit diesem Fall zusammenhängen und rechtskräftig geworden sind, unter anderem auch, damit Absatz 2 Buchstabe b) angewendet werden kann.

Artikel 22 Datensicherheit

(1) Eurojust und, soweit sie von den durch Eurojust übermittelten Daten betroffen sind, die Mitgliedstaaten treffen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Durchführung dieses Beschlusses Maßnahmen, um personenbezogene Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Löschung, zufälligem Verlust oder unberechtigter Weitergabe, unberechtigter Änderung und unberechtigtem Zugang sowie allen sonstigen Formen der unbefugten Verarbeitung zu schützen.

(2) Die Geschäftsordnung enthält die technischen Maßnahmen und organisatorischen Vorkehrungen, die zur Umsetzung dieses Beschlusses im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Daten erforderlich sind, und insbesondere Maßnahmen, die geeignet sind,

  1. Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren;
  2. zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können;
  3. die unbefugte Eingabe in das Datenverarbeitungssystem sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter personenbezogener Daten zu verhindern;
  4. zu verhindern, dass automatisierte Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können;
  5. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines automatisierten Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können;
  6. zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten im Falle der Datenübertragung übermittelt werden;
  7. zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in automatisierte Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind;
  8. zu verhindern, dass bei der Übertragung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können.

Artikel 23 Gemeinsame Kontrollinstanz

(1) Es wird eine unabhängige gemeinsame Kontrollinstanz geschaffen, die als Kollegium die in den Artikeln 14 bis 22, 26, 26a und 27 beschriebenen Tätigkeiten von Eurojust überwacht, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit diesem Beschluss erfolgt. Die gemeinsame Kontrollinstanz hat zur Erfüllung dieser Aufgaben uneingeschränkten Zugang zu allen Dateien, in denen diese personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Eurojust stellt der gemeinsamen Kontrollinstanz alle von ihr verlangten Informationen aus diesen Dateien zur Verfügung und unterstützt sie auch sonst in jeder Form bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Die gemeinsame Kontrollinstanz tritt zumindest einmal pro Halbjahr zusammen. Darüber hinaus tritt sie nach Einlegung einer Beschwerde nach Artikel 19 Absatz 8 innerhalb von drei Monaten oder innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem sie nach Artikel 20 Absatz 2 mit einem Fall befasst wurde, zusammen. Die gemeinsame Kontrollinstanz kann ferner von ihrem Vorsitzenden zu einer Sitzung einberufen werden, wenn dies von zumindest zwei Mitgliedstaaten beantragt wird.

Zur Einrichtung dieser gemeinsamen Kontrollinstanz benennt jeder Mitgliedstaat gemäß seiner Rechtsordnung einen Richter, der nicht Mitglied von Eurojust ist, oder, wenn das Verfassungssystem oder das nationale System dies erfordert, eine Person, die ein Amt ausübt, das ihr eine angemessene Unabhängigkeit verleiht, zur Aufnahme in die Liste von Richtern, die als Mitglied oder Adhoc-Richter in der gemeinsamen Kontrollinstanz zusammentreten können. Die Dauer der Benennung darf nicht weniger als drei Jahre betragen. Für die Abberufung gelten die nach den nationalen Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats anwendbaren Abberufungsgrundsätze. Die Benennung und die Abberufung werden dem Generalsekretariat des Rates und Eurojust mitgeteilt.

(2) Die gemeinsame Kontrollinstanz besteht aus drei ständigen Mitgliedern und nach Maßgabe des Absatzes 4 aus Adhoc-Richtern.

(3) Ein von einem Mitgliedstaat benannter Richter wird nach seiner Wahl in der Plenarsitzung der nach Absatz 1 von den Mitgliedstaaten benannten Personen ständiges Mitglied für eine Dauer von drei Jahren. Jährlich wird ein ständiges Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz in geheimer Abstimmung neu gewählt. Den Vorsitz der gemeinsamen Kontrollinstanz übernimmt dasjenige Mitglied, das sich in seinem dritten Mandatsjahr nach der Wahl befindet. Ständige Mitglieder können wiedergewählt werden. Benannte Personen, die sich zur Wahl stellen wollen, legen dem Sekretariat der gemeinsamen Kontrollinstanz zehn Tage vor der Sitzung, in der die Wahl stattfindet, ihre schriftliche Bewerbung vor.

(4) Ein oder mehrere Adhoc-Richter treten auch für die Dauer der Prüfung einer Beschwerde in Bezug auf personenbezogene Daten aus dem Mitgliedstaat, der sie benannt hat, zusammen.

(4a) Die gemeinsame Kontrollinstanz legt in ihrer Geschäftsordnung die Maßnahmen fest, die zur Anwendung der Absätze 3 und 4 erforderlich sind.

(5) Die Zusammensetzung der gemeinsamen Kontrollinstanz bleibt für die Gesamtdauer der Überprüfung einer Beschwerde unverändert, auch wenn das Mandat der ständigen Mitglieder gemäß Absatz 3 ausläuft.

(6) Jedes Mitglied und jeder Adhoc-Richter ist stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Die gemeinsame Kontrollinstanz prüft die gemäß Artikel 19 Absatz 8 und Artikel 20 Absatz 2 eingereichten Beschwerden und führt die Kontrollen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels durch. Ist die gemeinsame Kontrollinstanz der Auffassung, dass eine von Eurojust getroffene Entscheidung oder vorgenommene Datenverarbeitung mit diesem Beschluss nicht vereinbar ist, so wird die Angelegenheit an Eurojust zurückverwiesen, das sich der Entscheidung der gemeinsamen Kontrollinstanz unterwirft.

(8) Die Entscheidungen der gemeinsamen Kontrollinstanz sind für Eurojust endgültig und bindend.

(9) Die von den Mitgliedstaaten nach Absatz 1 Unterabsatz 3 benannten Personen, die unter dem Vorsitz des Vorsitzenden der gemeinsamen Kontrollinstanz zusammentreten, geben sich eine Geschäfts- und Verfahrensordnung, die hinsichtlich der Prüfung einer Beschwerde objektive Kriterien für die Benennung der Mitglieder der Kontrollinstanz enthält.

(10) Die Sekretariatskosten werden vom Eurojust-Haushalt getragen. Das Sekretariat der gemeinsamen Kontrollinstanz ist bei Wahrnehmung seiner Aufgaben innerhalb des Eurojust-Sekretariats unabhängig. Das Sekretariat der gemeinsamen Kontrollinstanz kann auf das Fachwissen der nach dem Beschluss 2000/641/JI 16 eingerichteten Geschäftsstelle zurückgreifen.

(11) Die Mitglieder der gemeinsamen Kontrollinstanz unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 25.

(12) Die Kontrollinstanz erstattet dem Rat einmal im Jahr Bericht.

Artikel 24 Haftung wegen unbefugter oder unrichtiger Datenverarbeitung

(1) Eurojust haftet nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem es seinen Sitz hat, für den einer Person entstandenen Schaden, der sich aus einer von ihm vorgenommenen unbefugten oder unrichtigen Verarbeitung von Daten ergibt.

(2) Klagen gegen Eurojust im Rahmen der Haftung nach Absatz 1 sind von den Gerichten des Mitgliedstaats zu erheben, in dem es seinen Sitz hat.

(3) Jeder Mitgliedstaat haftet nach seinem innerstaatlichen Recht für den einer Person entstandenen Schaden, der sich aus einer von ihm vorgenommenen unbefugten oder unrichtigen Verarbeitung von Daten ergibt, die Eurojust übermittelt wurden.

Artikel 25 Geheimhaltung

(1) Die nationalen Mitglieder, ihre Stellvertreter und die sie unterstützenden Personen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2, das Personal von Eurojust, die nationalen Anlaufstellen und der Datenschutzbeauftragte unterliegen der Geheimhaltungspflicht, allerdings unbeschadet des Artikels 2 Absatz 4.

(2) Die Geheimhaltungspflicht gilt für alle Personen und alle Einrichtungen, die mit Eurojust zusammenarbeiten.

(3) Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder der Beendigung der Tätigkeit der Personen nach den Absätzen 1 und 2 weiter.

(4) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 4 gilt die Geheimhaltungspflicht für alle Informationen, die Eurojust erhält.

Artikel 25a Zusammenarbeit mit dem Europäischen Justiziellen Netz und anderen Netzen der Europäischen Union, die an der Zusammenarbeit in Strafsachen beteiligt sind

(1) Eurojust und das Europäische Justizielle Netz unterhalten besonders enge Beziehungen miteinander, die sich auf Konzertierung und Komplementarität gründen, vor allem zwischen dem nationalen Mitglied, den Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes im jeweiligen Mitgliedstaat und den nationalen Anlaufstellen für Eurojust und das Europäische Justizielle Netz. Im Interesse einer wirksamen Zusammenarbeit werden folgende Maßnahmen ergriffen:

  1. Die nationalen Mitglieder unterrichten die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes auf Einzelfallbasis über alle Fälle, die das Netz nach ihrem Dafürhalten besser zu erledigen imstande sein dürfte.
  2. Das Sekretariat des Europäischen Justiziellen Netzes gehört zum Eurojust-Personal. Es bildet eine gesonderte Organisationseinheit. Es kann die administrativen Mittel von Eurojust in Anspruch nehmen, die es zur Erfüllung der Aufgaben des Europäischen Justiziellen Netzes braucht, auch zur Deckung der Kosten der Plenartagungen des Europäischen Justiziellen Netzes. Finden die Plenartagungen am Sitz des Rates in Brüssel statt, so werden nur die Kosten für Reise und Dolmetscher getragen. Werden die Plenartagungen in dem Mitgliedstaat abgehalten, der den Ratsvorsitz innehat, so kann nur ein Teil der Gesamtkosten der Tagung gedeckt werden.
  3. Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes können auf Einzelfallbasis zu den Sitzungen von Eurojust eingeladen werden.

(2) Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 1 gehören das Sekretariat des Netzes gemeinsamer Ermittlungsgruppen und das Sekretariat des Netzes, das mit dem Beschluss 2002/494/JI des Rates eingerichtet wurde, zum Eurojust-Personal. Diese Sekretariate bilden gesonderte Organisationseinheiten. Sie können die administrativen Mittel von Eurojust in Anspruch nehmen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben brauchen. Die Koordinierung zwischen den Sekretariaten wird von Eurojust gewährleistet.

Dieser Absatz gilt für das Sekretariat eines etwaigen neuen Netzes, das durch einen Beschluss des Rates eingerichtet wird, wenn in diesem Beschluss vorgesehen ist, dass das Sekretariat bei Eurojust angesiedelt wird.

(3) Das gemäß dem Beschluss 2008/852/JI des Rates eingerichtete Netz kann darum ersuchen, dass Eurojust ein Sekretariat für das Netz bereitstellt. Im Falle eines solchen Ersuchens gilt Absatz 2.

Artikel 26 Beziehungen zu Organen, Einrichtungen und Agenturen der Gemeinschaft oder der Union

(1) Soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben relevant ist, kann Eurojust Kooperationsbeziehungen zu den durch die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder den Vertrag über die Europäische Union oder auf deren/dessen Grundlage errichteten Organen, Einrichtungen und Agenturen herstellen und unterhalten. Eurojust knüpft und unterhält Kooperationsbeziehungen zumindest

  1. zu Europol;
  2. OLAF;
  3. zur Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex);
  4. zum Rat, insbesondere zu seinem Gemeinsamen Lagezentrum.

Eurojust knüpft und unterhält ferner Kooperationsbeziehungen zum Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten.

(2) Eurojust kann mit den in Absatz 1 genannten Stellen Abkommen oder Arbeitsvereinbarungen schließen. Diese Abkommen oder Arbeitsvereinbarungen können sich insbesondere auf den Austausch von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, und die Abordnung von Verbindungsbeamten zu Eurojust beziehen. Diese Abkommen oder Arbeitsvereinbarungen können erst geschlossen werden, nachdem Eurojust die gemeinsame Kontrollinstanz zu den Datenschutzbestimmungen konsultiert und der Rat sie mit qualifizierter Mehrheit gebilligt hat. Eurojust unterrichtet den Rat über alle entsprechend geplanten Verhandlungen, und der Rat kann alle von ihm als geeignet erachteten Schlussfolgerungen ziehen.

(3) Vor dem Inkrafttreten eines Abkommens oder einer Vereinbarung gemäß Absatz 2 kann Eurojust Informationen einschließlich personenbezogener Daten von den in Absatz 1 genannten Stellen direkt entgegennehmen und nutzen, soweit dies für die rechtmäßige Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist; ferner kann Eurojust Informationen einschließlich personenbezogener Daten an diese Stellen direkt übermitteln, soweit dies für die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist und mit den Datenschutzbestimmungen dieses Beschlusses im Einklang steht.

(4) OLAF kann Eurojust bei der Koordinierung der Ermittlungen und der Strafverfolgungsmaßnahmen in Zusammenhang mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften unterstützen, sei es auf Initiative von Eurojust oder sei es auf eigenen Wunsch, sofern die betroffenen nationalen Behörden eine solche Beteiligung nicht ablehnen.

(5) Für die Zwecke der Entgegennahme und Übermittlung von Informationen zwischen Eurojust und OLAF tragen die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 9 dafür Sorge, dass die nationalen Mitglieder von Eurojust als zuständige Behörden der Mitgliedstaaten ausschließlich für die Zwecke der Verordnungen (EG) Nr. 1073/1999 und (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) 17 vom 25. Mai 1999 angesehen werden. Der Informationsaustausch zwischen OLAF und den nationalen Mitgliedern erfolgt unbeschadet der Informationen, die anderen zuständigen Behörden aufgrund dieser Verordnungen zur Verfügung gestellt werden müssen.

Artikel 26a Beziehungen zu Drittstaaten und dritten Organisationen

(1) Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann Eurojust zu den folgenden Stellen Kooperationsbeziehungen herstellen und unterhalten:

  1. Drittstaaten,
  2. Organisationen wie beispielsweise
    1. internationalen Organisationen und den ihnen zugeordneten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen,
    2. sonstigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, die aufgrund einer Übereinkunft zwischen zwei oder mehr Staaten bestehen, und
    3. der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol).

(2) Eurojust kann mit den in Absatz 1 genannten Stellen Abkommen schließen. Diese Abkommen können sich insbesondere auf den Austausch von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, und die Abordnung von Verbindungsbeamten oder Verbindungsrichtern/-staatsanwälten zu Eurojust beziehen. Diese Abkommen können erst geschlossen werden, nachdem Eurojust die gemeinsame Kontrollinstanz zu den Datenschutzbestimmungen konsultiert und der Rat sie mit qualifizierter Mehrheit gebilligt hat. Eurojust unterrichtet den Rat über alle entsprechend geplanten Verhandlungen, und der Rat kann alle von ihm als geeignet erachteten Schlussfolgerungen ziehen.

(3) Abkommen gemäß Absatz 2, die Bestimmungen über den Austausch personenbezogener Daten enthalten, dürfen nur geschlossen werden, wenn für die betreffende Stelle das Übereinkommen des Europarates vom 28. Januar 1981 gilt oder wenn eine Beurteilung ergeben hat, dass diese Einrichtung ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet.

(4) Abkommen gemäß Absatz 2 enthalten Bestimmungen über die Überwachung ihrer Durchführung einschließlich der Anwendung der Datenschutzbestimmungen.

(5) Vor dem Inkrafttreten der Abkommen gemäß Absatz 2 kann Eurojust Informationen einschließlich personenbezogener Daten direkt entgegennehmen, sofern dies für die rechtmäßige Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(6) Vor dem Inkrafttreten der Abkommen gemäß Absatz 2 kann Eurojust nach Maßgabe des Artikels 27 Absatz 1 Informationen mit Ausnahme von personenbezogenen Daten direkt an diese Einrichtungen übermitteln, sofern dies für die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist.

(7) Eurojust kann nach Maßgabe des Artikels 27 Absatz 1 personenbezogene Daten an die in Absatz 1 genannten Stellen übermitteln, wenn

  1. dies in Einzelfällen zur Verhütung oder Bekämpfung von Straftaten, für die Eurojust zuständig ist, erforderlich ist und
  2. Eurojust mit der betreffenden Stelle ein Abkommen gemäß Absatz 2 geschlossen hat, das in Kraft getreten ist und die Übermittlung solcher Daten erlaubt.

(8) Jede spätere Nichterfüllung oder die hohe Wahrscheinlichkeit einer Nichterfüllung der in Absatz 3 genannten Bedingungen durch die in Absatz 1 genannten Stellen wird der gemeinsamen Kontrollinstanz und den betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich durch Eurojust mitgeteilt. Die gemeinsame Kontrollinstanz kann den weiteren Austausch personenbezogener Daten mit den betreffenden Stellen unterbinden, bis sie sich davon überzeugt hat, dass eine angemessene Abhilfe geschaffen wurde.

(9) Auch wenn die in Absatz 7 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, darf ein nationales Mitglied als zuständige nationale Behörde allein für den Fall, dass dringende Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden ernsten Gefahr für eine Person oder die öffentliche Sicherheit ergriffen werden müssen, jedoch ausnahmsweise Informationen, die personenbezogene Daten enthalten, im Einklang mit den Bestimmungen seines einzelstaatlichen Rechts austauschen. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt das nationale Mitglied. Das nationale Mitglied hat die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn der Empfänger zusagt, dass die Daten nur zu dem Zweck genutzt werden, zu dem sie übermittelt worden sind.

Artikel 27 Datenübermittlung

(1) Bevor Eurojust Informationen mit den in Artikel 26a genannten Stellen austauscht, erteilt das nationale Mitglied des Mitgliedstaats, der die Informationen vorgelegt hat, seine Genehmigung für deren Weiterleitung. Gegebenenfalls konsultiert das nationale Mitglied die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

(2) Eurojust ist für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung von Daten verantwortlich. Jede Übermittlung von Daten nach Maßgabe der Artikel 26 und 26a und ihr Anlass werden von Eurojust aufgezeichnet. Daten werden nur übermittelt, wenn der Empfänger zusagt, dass die Daten nur zu dem Zweck genutzt werden, zu dem sie übermittelt worden sind.

Artikel 27a In Drittstaaten entsandte Verbindungsrichter/-staatsanwälte

(1) Zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit mit Drittstaaten in Fällen, in denen Eurojust gemäß diesem Beschluss Unterstützung leistet, kann das Kollegium Verbindungsrichter/-staatsanwälte in Drittstaaten vorbehaltlich eines Abkommens nach Artikel 26a mit den betreffenden Drittstaaten entsenden. Vor der Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt der Rat mit qualifizierter Mehrheit seine Genehmigung hierzu. Eurojust unterrichtet den Rat über alle entsprechend geplanten Verhandlungen, und der Rat kann alle von ihm als geeignet erachteten Schlussfolgerungen ziehen.

(2) Der Verbindungsrichter/-staatsanwalt gemäß Absatz 1 muss über Erfahrung mit der Arbeit mit Eurojust und über angemessene Kenntnisse der justiziellen Zusammenarbeit und der Arbeitsweise von Eurojust verfügen. Die Entsendung eines Verbindungsrichters/-staatsanwalts im Namen von Eurojust erfolgt nach vorheriger Zustimmung des Verbindungsrichters/-staatsanwalts und seines Mitgliedstaats.

(3) Wird der von Eurojust entsandte Verbindungsrichter/-staatsanwalt unter den nationalen Mitgliedern, Stellvertretern oder assistierenden Mitgliedern ausgewählt,

  1. so wird er von dem Mitgliedstaat in seiner Funktion als nationales Mitglied, Stellvertreter oder assistierendes Mitglied ersetzt,
  2. ist er nicht mehr berechtigt, die ihm gemäß den Artikeln 9a bis 9e übertragenen Befugnisse auszuüben.

(4) Unbeschadet des Artikels 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 18 legt das Kollegium Regeln für die Entsendung von Verbindungsrichtern/-staatsanwälten fest und erlässt die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen im Benehmen mit der Kommission.

(5) Die Tätigkeiten der von Eurojust entsandten Verbindungsrichter/- staatsanwälte werden von der gemeinsamen Kontrollinstanz überwacht. Die Verbindungsrichter/-staatsanwälte erstatten dem Kollegium Bericht; das Kollegium unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat in dem jährlichen Bericht und in geeigneter Weise über deren Tätigkeiten. Die Verbindungsrichter/-staatsanwälte unterrichten die nationalen Mitglieder und die nationalen zuständigen Behörden über alle ihren Mitgliedstaat betreffenden Fälle.

(6) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Verbindungsrichter/-staatsanwälte nach Absatz 1 können unmittelbar miteinander Kontakt aufnehmen. In diesem Fall setzt der Verbindungsrichter/- staatsanwalt das betroffene nationale Mitglied davon in Kenntnis.

(7) Die Verbindungsrichter/-staatsanwälte nach Absatz 1 sind an das Fallbearbeitungssystem angebunden.

Artikel 27b Ersuchen an und von Drittstaaten um justizielle Zusammenarbeit

(1) Eurojust kann mit Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten die Erledigung von Ersuchen von Drittstaaten um justizielle Zusammenarbeit koordinieren, wenn diese Ersuchen im Rahmen derselben Ermittlung in mindestens zwei Mitgliedstaaten zu erledigen sind. Ersuchen nach diesem Absatz können auch von einer zuständigen nationalen Behörde an Eurojust übermittelt werden.

(2) In dringenden Fällen kann der KoDD im Einklang mit Artikel 5a Ersuchen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels entgegennehmen und bearbeiten, die von einem Drittstaat gestellt wurden, der ein Kooperationsabkommen mit Eurojust geschlossen hat.

(3) Werden Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit erstellt, die sich auf die gleichen Ermittlungen beziehen und in einem Drittstaat erledigt werden müssen, so kann Eurojust unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten auch die justizielle Zusammenarbeit mit diesem Drittstaat unterstützen.

(4) Ersuchen nach den Absätzen 1, 2 und 3 können über Eurojust übermittelt werden, wenn dies mit den für die Beziehungen zwischen diesem Drittstaat und der Europäischen Union oder den betroffenen Mitgliedstaaten geltenden Rechtsinstrumenten in Einklang steht

Artikel 27c Haftung mit Ausnahme der Haftung wegen unbefugter oder unrichtiger Datenverarbeitung

(1) Die vertragliche Haftung von Eurojust bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

(2) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt Eurojust unabhängig von einer Haftung nach Artikel 24 den durch Verschulden des Kollegiums oder der Bediensteten von Eurojust in Ausübung ihres Amtes verursachten Schaden in dem Maße, wie er diesen zuzurechnen ist; dies schließt andere Schadenersatzansprüche nach dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten nicht aus.

(3) Absatz 2 gilt auch für Schaden, der von einem nationalen Mitglied, einem Stellvertreter oder einem assistierenden Mitglied in Ausübung seines Amtes verursacht wird. Wenn das nationale Mitglied, der Stellvertreter oder das assistierende Mitglied auf Grundlage der Befugnisse handelt, die ihm nach den Artikeln 9a bis 9e übertragen wurden, erstattet sein Herkunftsmitgliedstaat Eurojust jedoch die Beträge, die Eurojust als Schadenersatz für solche Schäden gezahlt hat.

(4) Der Geschädigte hat gegenüber Eurojust einen Anspruch auf Unterlassung oder auf Einstellung einer Handlung.

(5) Die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten mit Zuständigkeit für Streitigkeiten, die die Haftung von Eurojust nach diesem Artikel betreffen, werden unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen bestimmt 19.

Artikel 28 Organisation und Funktionsweise

(1) Das Kollegium ist für die Organisation und die Funktionsweise von Eurojust verantwortlich.

(2) Das Kollegium wählt aus dem Kreis der nationalen Mitglieder einen Präsidenten und kann, falls es dies für erforderlich erachtet, bis zu zwei Vizepräsidenten wählen. Das Ergebnis der Wahl wird dem Rat der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, zur Billigung unterbreitet.

(3) Der Präsident nimmt sein Amt im Namen des Kollegiums und unter dessen Aufsicht wahr, führt dessen Geschäfte und überwacht die laufende Tätigkeit des Verwaltungsdirektors. In der Geschäftsordnung wird geregelt, in welchen Fällen die Entscheidungen oder Maßnahmen des Präsidenten einer vorherigen Zustimmung oder eines Berichts an das Kollegium bedürfen.

(4) Die Amtszeit des Präsidenten beträgt drei Jahre. Er kann einmal wieder gewählt werden. Die Amtszeit des/der etwaigen Vizepräsidenten wird in der Geschäftsordnung geregelt.

(5) Eurojust wird von einem Sekretariat unterstützt, das von einem Verwaltungsdirektor geleitet wird.

(6) Eurojust übt die der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse gegenüber seinem Personal aus. Das Kollegium erlässt gemäß der Geschäftsordnung die für die Anwendung dieses Absatzes geeigneten Vorschriften.

Artikel 29 Verwaltungsdirektor

(1) Der Verwaltungsdirektor von Eurojust wird vom Kollegium mit Zweidrittelmehrheit ernannt. Das Kollegium bildet einen Auswahlausschuss, der nach einem Aufruf zur Abgabe von Bewerbungen ein Bewerberverzeichnis aufstellt, aus dem das Kollegium den Verwaltungsdirektor auswählt. Die Kommission ist berechtigt, sich an dem Auswahlverfahren zu beteiligen und im Auswahlausschuss vertreten zu sein.

(2) Die Amtszeit des Verwaltungsdirektors beträgt fünf Jahre. Sie kann einmal verlängert werden, ohne dass ein Aufruf zur Abgabe von Bewerbungen ergehen muss, sofern das Kollegium dies mit Dreiviertelmehrheit beschließt und den Verwaltungsdirektor mit der gleichen Mehrheit ernennt.

(3) Für den Verwaltungsdirektor gelten die Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten bei den Europäischen Gemeinschaften.

(4) Der Verwaltungsdirektor untersteht dem Kollegium und seinem Präsidenten, der gemäß Artikel 28 Absatz 3 tätig wird. Er kann vom Kollegium mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden.

(5) Der Verwaltungsdirektor ist unter der Aufsicht des Präsidenten für die laufende Verwaltung von Eurojust und für die Personalverwaltung verantwortlich. Er ist dafür zuständig, in Zusammenarbeit mit dem Kollegium ein wirksames Verfahren für die Überwachung und Evaluierung der Leistung, die die Verwaltung von Eurojust bei der Erreichung ihrer Ziele erbringt, festzulegen und anzuwenden. Der Verwaltungsdirektor berichtet dem Kollegium regelmäßig über die Ergebnisse dieser Überwachung.

Artikel 30 Personal

(1) Das Personal von Eurojust unterliegt insbesondere hinsichtlich der Bedingungen für seine Einstellung und seines Status den Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten bei den Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Personal von Eurojust besteht aus Personen, die gemäß den Verordnungen und Regelungen nach Absatz 1 eingedenk aller in Artikel 27 des mit der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 20 festgelegten Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften genannten Kriterien, einschließlich der geografischen Streuung, eingestellt werden. Sie besitzen den Status von ständigen Bediensteten, Bediensteten auf Zeit oder örtlichen Bediensteten. Auf Antrag des Verwaltungsdirektors und im Einvernehmen mit dem Präsidenten im Namen des Kollegiums können die Gemeinschaftsorgane Beamte der Gemeinschaften als Bedienstete auf Zeit zu Eurojust abordnen. Die Mitgliedstaaten können nationale Sachverständige zu Eurojust abordnen, die auch das nationale Mitglied unterstützen können.

Das Kollegium legt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen für abgeordnete nationale Sachverständige fest.

(3) Das Personal lässt sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unter der Aufsicht des Kollegiums von den Zielen und dem Mandat von Eurojust leiten und darf von keiner Regierung, Behörde, Organisation oder Person außerhalb von Eurojust Weisungen erbitten oder entgegennehmen unbeschadet des Artikels 25a Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2.

Artikel 31 Unterstützung durch Dolmetscher und Übersetzer

(1) Für die Arbeiten von Eurojust gilt die amtliche Sprachenregelung der Union.

(2) Der Jahresbericht an den Rat nach Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird in den Amtssprachen der Organe der Union abgefasst.

Artikel 32 Unterrichtung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

(1) Der Präsident legt dem Rat im Namen des Kollegiums jedes Jahr schriftlich Rechenschaft über die Tätigkeiten und die Verwaltung - einschließlich der Haushaltsverwaltung - von Eurojust ab.

Zu diesem Zweck erstellt das Kollegium einen Jahresbericht über die Tätigkeiten von Eurojust und über die Probleme im Bereich der Kriminalitätspolitik in der Union, die sich infolge der Tätigkeiten von Eurojust gezeigt haben. In diesem Bericht kann Eurojust auch Vorschläge zur Verbesserung der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen formulieren.

Der Präsident legt ferner jeden Bericht oder jede sonstige Information über das Funktionieren von Eurojust vor, die der Rat gegebenenfalls von ihm anfordert.

(2) Der Vorsitz des Rates leitet dem Europäischen Parlament alljährlich einen Bericht über die Tätigkeiten von Eurojust sowie über die Tätigkeiten der gemeinsamen Kontrollinstanz zu.

(3) Die Kommission oder der Rat können Eurojust zu allen im Rahmen von Titel VI des Vertrags ausgearbeiteten Entwürfen von Rechtsakten um Stellungnahme ersuchen.

Artikel 33 Finanzen

(1) Die Gehälter und Bezüge der nationalen Mitglieder, der Stellvertreter und der Assistenten im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 gehen zulasten ihrer jeweiligen Herkunftsmitgliedstaaten.

(2) Werden die nationalen Mitglieder, die Stellvertreter und die assistierenden Mitglieder im Rahmen des Eurojust erteilten Auftrags tätig, so gelten die mit dieser Tätigkeit verbundenen Ausgaben als operative Ausgaben im Sinne des Artikels 41 Absatz 3 des Vertrags.

Artikel 34 Haushalt

(1) Sämtliche Einnahmen und Ausgaben von Eurojust werden für jedes Haushaltsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, veranschlagt. Sie werden in den Haushaltsplan von Eurojust eingesetzt, der auch einen Stellenplan umfasst, welcher der für den Gesamthaushaltsplan der Union zuständigen Haushaltsbehörde vorgelegt wird. In dem Stellenplan, der ständige Stellen oder Stellen auf Zeit ausweist sowie einen Vermerk bezüglich der abgeordneten nationalen Sachverständigen enthält, werden die Anzahl der von Eurojust im betreffenden Haushaltsjahr beschäftigten Bediensteten sowie deren jeweilige Besoldungs- und Laufbahngruppe angegeben.

(2) Der Haushaltsplan von Eurojust ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

(3) Die Einnahmen von Eurojust können unbeschadet anderer Einkünfte einen im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union veranschlagten Zuschuss umfassen.

(4) Die Ausgaben von Eurojust umfassen insbesondere die Ausgaben für Dolmetschen und Übersetzung, Ausgaben für die Sicherheit, Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben, Betriebsaufwendungen und Mietkosten, die Reisekosten der Eurojust-Mitglieder und des Eurojust-Personals sowie Aufwendungen im Zusammenhang mit Verträgen, die mit Dritten geschlossen wurden.

Artikel 35 Aufstellung des Haushaltsplans

(1) Auf der Grundlage eines Entwurfs des Verwaltungsdirektors stellt das Kollegium jedes Jahr den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben von Eurojust für das folgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag umfasst auch den Entwurf eines Stellenplans und wird der Kommission spätestens zum 10. Februar durch das Kollegium zugeleitet. Das Europäische Justizielle Netz und die Netze nach Artikel 25a Absatz 2 werden rechtzeitig über diejenigen Teile unterrichtet, die die Tätigkeit ihrer Sekretariate betreffen, bevor der Voranschlag der Kommission übermittelt wird.

(2) Die Kommission schlägt im Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union auf der Grundlage des Voranschlags die Höhe des jährlichen Zuschusses sowie die ständigen Stellen und Stellen auf Zeit vor und unterbreitet den Vorentwurf gemäß Artikel 272 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft der Haushaltsbehörde.

(3) Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für Eurojust und legt im Rahmen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften die ständigen Stellen oder Stellen auf Zeit fest.

(4) Vor Beginn des Haushaltsjahres stellt das Kollegium von Eurojust den Haushaltsplan, einschließlich des Stellenplans nach Artikel 34 Absatz 1 dritter Satz, auf der Grundlage des jährlichen Zuschusses und der von der Haushaltsbehörde gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels bewilligten Stellen auf und passt ihn entsprechend den Eurojust gewährten einzelnen Beiträgen und den Mitteln aus anderer Quelle an.

Artikel 36 Ausführung des Haushaltsplans und Entlastung

(1) Der Verwaltungsdirektor führt als Anweisungsbefugter den Haushaltsplan von Eurojust aus. Er ist dem Kollegium über die Ausführung des Haushaltsplans rechenschaftspflichtig.

(2) Spätestens zum 1. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer von Eurojust dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung.

(3) Eurojust übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Haushaltsjahr bis zum 31. März des folgenden Jahres.

(4) Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofes zu den vorläufigen Rechnungen von Eurojust gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung stellt der Verwaltungsdirektor in eigener Verantwortung die endgültigen Jahresabschlüsse von Eurojust auf und legt sie dem Kollegium von Eurojust zur Stellungnahme vor.

(5) Das Kollegium von Eurojust gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen von Eurojust ab.

(6) Der Verwaltungsdirektor von Eurojust leitet diese endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Kollegiums von Eurojust spätestens am 1. Juli nach dem Ende des Haushaltsjahrs dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.

(7) Die endgültigen Jahresabschlüsse werden veröffentlicht.

(8) Der Verwaltungsdirektor von Eurojust übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Diese Antwort geht auch dem Kollegium von Eurojust zu.

(9) Der Verwaltungsdirektor, der dem Kollegium von Eurojust und seinem Präsidenten unterstellt ist, übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die reibungslose Durchführung des Entlastungsverfahrens für das entsprechende Haushaltsjahr erforderlich sind.

(10) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit entscheidet, erteilt das Europäische Parlament dem Verwaltungsdirektor vor dem 15. Mai des Jahres n + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

Artikel 37 Finanzregelung

(1) Das Kollegium erlässt nach Konsultation der Kommission einstimmig die für den Haushalt von Eurojust geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften(6) nur abweichen, wenn besondere Merkmale der Funktionsweise von Eurojust es erfordern und sofern die Kommission dem zustimmt.

Artikel 38 Kontrollen

(1) Der Anweisungsbefugte führt interne Kontrollsysteme und -verfahren ein, die für die Ausführung seiner Aufgaben geeignet sind.

(2) Das Kollegium ernennt einen Innenrevisor, der insbesondere dafür zuständig ist, entsprechend den einschlägigen internationalen Normen das reibungslose Funktionieren der Systeme und Verfahren zur Ausführung des Haushaltsplans zu gewährleisten. Der Innenrevisor darf weder Anweisungsbefugter noch Rechnungsführer sein. Das Kollegium kann den Innenrevisor der Kommission ersuchen, diese Aufgabe wahrzunehmen.

(3) Der Innenrevisor erstattet Eurojust Bericht über seine Feststellungen und Empfehlungen und übermittelt der Kommission eine Abschrift dieses Berichts. Eurojust trifft eingedenk der Berichte des Innenrevisors die erforderlichen Maßnahmen, um diesen Empfehlungen nachzukommen.

(4) Die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 finden auf Eurojust Anwendung. Das Kollegium erlässt die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen.

Artikel 39 Zugang zu Dokumenten

Das Kollegium legt auf Vorschlag des Verwaltungsdirektors Regeln über den Zugang zu Eurojust-Dokumenten fest und berücksichtigt hierbei die Grundsätze und Grenzen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission 22.

Artikel 39a EU-Verschlusssachen

Eurojust wendet die Sicherheitsgrundsätze und Mindestanforderungen an, die gemäß dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates für den Umgang mit EU-Verschlusssachen 23 gelten.

Artikel 40 Territorialer Geltungsbereich

Der Beschluss findet auf Gibraltar Anwendung, das durch das nationale Mitglied des Vereinigten Königreichs vertreten wird.

Artikel 41 Mitteilung

(1) Die Mitgliedstaaten teilen Eurojust und dem Generalsekretariat des Rates die Benennung der nationalen Mitglieder, Stellvertreter und assistierenden Mitglieder sowie der Stellen/Personen, auf die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 Bezug genommen wird, sowie Änderungen dieser Benennung mit. Das Generalsekretariat des Rates führt ein laufend aktualisiertes Verzeichnis dieser Stellen/Personen und macht deren Namen und Kontaktangaben allen Mitgliedstaaten und der Kommission zugänglich

(2) Die endgültige Benennung eines nationalen Mitglieds kann erst an dem Tag wirksam werden, an dem beim Generalsekretariat des Rates die offiziellen Notifizierungen nach Absatz 1 und Artikel 9a Absatz 3 eingehen.

Artikel 41a Evaluierung

(1) Vor dem 4. Juni 2014 und danach alle fünf Jahre gibt das Kollegium eine unabhängige externe Evaluierung der Umsetzung dieses Beschlusses sowie der Tätigkeit von Eurojust in Auftrag.

(2) Gegenstand der Evaluierung sind jeweils die Auswirkungen dieses Beschlusses, die Leistung von Eurojust bei der Erreichung der Ziele nach diesem Beschluss und die Wirksamkeit und Effizienz von Eurojust. Das Kollegium formuliert einen präzisen Auftrag im Benehmen mit der Kommission.

(3) Der Evaluierungsbericht enthält die Ergebnisse der Evaluierung und Empfehlungen. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zugeleitet und veröffentlicht.

Artikel 42 Umsetzung

Die Mitgliedstaaten bringen erforderlichenfalls ihr innerstaatliches Recht so rasch wie möglich, auf jeden Fall aber am 6. September 2003 mit diesem in Einklang.

Artikel 43 Wirksamwerden

Dieser Beschluss wird unbeschadet des Artikels 41 am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt wirksam. Mit diesem Tag hört die vorläufige Stelle zur justitiellen Zusammenarbeit auf zu bestehen.

1) ABl. C 206 vom 19.07.2000 S. 1 und
ABl. C 243 vom 24.08.2000 S. 15.

2) ABl. C 34 E vom 07.02.2002 S. 347 und Stellungnahme vom 29. November 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

3) ABl. Nr. L 136 vom 31.05.1999 S. 1.

4) ABl. C 197 vom 12.07.2000 S. 3.

5) ABl. C 326 vom 26.11.2001 S. 2.

6) ABl. C 316 vom 27.11.1995 S. 1.

7) ABl. Nr. L 191 vom 07.07.1998 S. 4.

8) Zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses ist die Zuständigkeit von Europol in Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) (ABl. C 316 vom 27.11.1995 S. 2) in der Fassung des Protokolls von 2003 (ABl. C 2 vom 06.01.2004 S. 1) und in seinem Anhang festgelegt. Sobald jedoch der Beschluss des Rates zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) in Kraft tritt, ist Eurojust wie in Artikel 4 Absatz 1 des genannten Beschlusses festgelegt zuständig.

9) ABl. Nr. L 162 vom 20.06.2002 S. 1.

10) ABl. Nr. L 167 vom 26.06.2002 S. 1.

11) ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2007 S. 103.

12) ABl. Nr. L 301 vom 12.11.2008 S. 38.

13) ABl. Nr. L 253 vom 29.09.2005 S. 22.

14) ABl. Nr. L 105 vom 13.04.2006 S. 54.

15) ABl. Nr. L 348 vom 24.12.2008 S. 130.

16) Beschluss 2000/641/JI des Rates vom 17. Oktober 2000 zur Einrichtung einer Geschäftsstelle für die Gemeinsamen Kontrollinstanzen für den Datenschutz, die mit dem Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen), dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich und dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) geschaffen wurden (ABl. Nr. L 271 vom 24.10.2000 S. 1).

17) ABl. Nr. L 136 vom 31.05.1999 S. 8.

18) ABl. Nr. L 56 vom 04.03.1968 S. 1.

19) ABl. Nr. L 12 vom 16.01.2001 S. 1.

20) ABl. Nr. L 56 vom 04.03.1968. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2581/2001 (ABl. Nr. L 345 vom 29.12.2001 S. 1).

21) ABl. Nr. L 357 vom 31.12.2002 S. 72. Berichtigt in ABl. Nr. L 2 vom 07.01.2003 S. 39.

22) ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2001 S. 43.

23) ABl. Nr. L 101 vom 11.04.2001 S. 1.

.

Liste gemäß Artikel 13 Absatz 10 mit den Mindestangaben, die - sofern vorhanden - gemäß Artikel 13 Absätze 5, 6 und 7 an Eurojust zu übermitteln sindAnhang


  1. Für Situationen gemäß Artikel 13 Absatz 5:
    1. Teilnehmende Mitgliedstaaten,
    2. Art der betreffenden Straftaten,
    3. Datum der Vereinbarung über die Einsetzung der Gruppe,
    4. voraussichtliche Dauer der Arbeit der Gruppe, einschließlich Änderung dieser Dauer,
    5. Angaben über den Leiter der Gruppe für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat,
    6. kurze Zusammenfassung der Ergebnisse der gemeinsamen Ermittlungsgruppen.
  2. Für Situationen gemäß Artikel 13 Absatz 6:
    1. Angaben zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung ist,
    2. betroffene Mitgliedstaaten,
    3. die betreffende Straftat und ihre Tatumstände,
    4. Angaben über ausgestellte Ersuchen oder Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen, einschließlich:
      1. Datum des Ersuchens,
      2. ersuchende oder ausstellende Behörde,
      3. ersuchte oder erledigende Behörde,
      4. Art des Ersuchens (geforderte Maßnahmen),
      5. ob das Ersuchen erledigt wurde oder nicht, wenn nicht, aus welchen Gründen.
  3. Für Situationen gemäß Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe a:
    1. betroffene Mitgliedstaaten und zuständige Behörden,
    2. Angaben zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung ist,
    3. die betreffende Straftat und ihre Tatumstände.
  4. Für Situationen gemäß Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b:
    1. betroffene Mitgliedstaaten und zuständige Behörden,
    2. Angaben zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung ist,
    3. Art der Lieferung,
    4. Art der Straftat, in deren Zusammenhang die kontrollierte Lieferung durchgeführt wird.
  5. Für Situationen gemäß Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe c:
    1. ersuchender oder ausstellender Staat,
    2. ersuchter oder erledigender Staat,
    3. Beschreibung der Schwierigkeiten.
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