Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU-chronologisch

Verordnung (EG) Nr. 1918/2002 der Kommission vom 25. Oktober 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften für die Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

(ABl. Nr. L 289 vom 26.10.2002 S. 15)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 473/2002 der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b) und Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 der Kommission 3, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1113/2002 4, wurde eine Kontrollbescheinigung für eingeführte Erzeugnisse festgelegt und bestimmt, dass diese Bescheinigung ab 1. November 2002 für Erzeugnisse zu verwenden ist, die nach den Verfahren des Artikels 11 Absätze 1 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 eingeführt werden.

(2) In einigen Mitgliedstaaten sind jedoch bei der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 technische Schwierigkeiten aufgetreten. Aus Gründen der Transparenz und Klarheit sollten die Unklarheiten der Verordnung daher beseitigt werden.

(3) Insbesondere sind die Bezugnahmen auf Nichterhebungsverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 291392 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 5, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates 6, und die Bezugnahmen auf Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zu aktualisieren. In diesem Zusammenhang sind auch die Muster der Kontrollbescheinigung und der Teilkontrollbescheinigung in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 zu aktualisieren.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 ist daher entsprechend zu ändern.

(5) Die erforderliche Anpassung an die abgeänderten Muster der Kontrollbescheinigung und der Teilkontrollbescheinigung macht eine Übergangsfrist erforderlich, während derer die vorherigen Muster verwendet werden dürfen.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 -

Hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 Absatz 12 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Nach Annahme der Lieferung füllt der erste Empfänger Feld 18 des Originals der Kontrollbescheinigung aus, um zu bescheinigen, dass die Annahme der Lieferung gemäß Anhang III Abschnitt C Nummer 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erfolgt ist."

2. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Wird eine Sendung aus einem Drittland in das Zolllagerverfahren oder in den aktiven Veredelungsverkehr (Nichterhebungsverfahren) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften * überführt und einer oder mehreren Aufbereitungen im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 unterworfen, so ist sie vor Durchführung der ersten Aufbereitung den Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zu unterziehen.

___________
*) ABl. L 302 vom 19.10.1992 S. 1.

ii) Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

"Nach dieser Aufbereitung hat das mit einem Sichtvermerk versehene Original der Kontrollbescheinigung die Sendung zu begleiten und ist der betreffenden Behörde des Mitgliedstaats vorzulegen, die die Sendung im Hinblick auf ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr überprüfen muss."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i) Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

"Nach der Aufteilung hat die mit einem Sichtvermerk versehene Teilkontrollbescheinigung die betreffende Partie zu begleiten und ist der betreffenden Behörde des Mitgliedstaats vorzulegen, die die betreffende Partie im Hinblick auf ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr überprüfen muss."

ii) Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

"Der Empfänger einer Partie hat bei ihrer Annahme Feld 15 des Originals der Teilkontrollbescheinigung auszufüllen, um zu bescheinigen, dass die Annahme der Lieferung gemäß Anhang III Abschnitt B Nummer 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erfolgt ist"

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:


"(3) Die Aufbereitung und die Aufteilung gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 sind nach den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, nach den allgemeinen Vorschriften von Anhang III der genannten Verordnung und den besonderen Vorschriften der Abschnitte B und C dieses Anhangs, insbesondere den Nummern 3 und 6 des Abschnitts C, durchzuführen. Außerdem muss dabei Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 eingehalten werden."

3. Die Anhänge I und II erhalten die jeweilige Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Während einer Übergangsfrist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ist die Ausstellung von Kontrollbescheinigungen erlaubt, die den Mustern gemäß Anhang I und II der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung entsprechen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Oktober 2002

Anhang

"Anhang I
Muster der Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus ökologischem Landbau/biologischer Landwirtschaft in die Europäische Gemeinschaft

Das Muster der Bescheinigung ist bindend hinsichtlich:

- Wortlaut,

- Format (auf einem einzigen Blatt),

- Layout und Größe der Felder.

Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus ökologischem Landbau/Biologischer Landwirtschaft in die Europäische Gemeinschaft

1. Ausstellende Stelle oder Behörde (Name und Anschrift)



2. Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 der Kommission Artikel 11 Absatz 1 [ ]oder Artikel 11 Absatz 6 [ ]

3. Laufende Nummer der Kontrollbescheinigung


4. Bezugsnummer der Ermächtigung gemäß Artikel 11 Absatz 6

5. Ausführer (Name und Anschrift)


6. Kontrollstelle oder -behörde (Name und Anschrift)

7. Erzeuger oder Aufbereiter des Erzeugnisses (Name und Anschrift)


8. Versandland
9. Bestimmungsland
10. Erster Empfänger in der Gemeinschaft (Name und Anschrift)


11. Name und Anschrift des Einführers


12. Kennzeichnungen und Nummern, Container-Nr., Anzahl und Art, Verkehrsbezeichnung der Ware





13. KN-Codes
15. Erklärung der in Feld 1 angegebenen Stelle oder Behörde

Hiermit wird bescheinigt, dass diese Bescheinigung auf der Grundlage der Kontrollen gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 ausgestellt worden ist, und die vorstehenden Erzeugnisse gemäß den Erzeugungs- und Kontrollregeln für den ökologischen Landbau gewonnen wurden, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 als gleichwertig gelten.



Datum


Name und Unterschrift des Bevollmächtigten                                                                        Stempel der ausstellenden Stelle oder Behörde


16. Erklärung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Europäischen Union, die die Einfuhrermächtigung erteilt hat, oder der von ihr damit beauftragten Stelle.

Hiermit wird bescheinigt, dass für die Vermarktung der vorstehenden Erzeugnisse in der Europäischen Gemeinschaft eine Ermächtigung nach dem Verfahren von Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erteilt wurde, die die in Feld 4 aufgeführte Nummer der Ermächtigung trägt.


Datum


Name und Unterschrift des Bevollmächtigten Stempel der zuständigen Behörde oder ihres Stellvertreters für Mitgliedstaat

17. Prüfung der Sendung durch die betreffende Behörde des Mitgliedstaats

Mitgliedstaat: ..................................................................................................

Einfuhrregistrierung (Typ, Nummer, Datum und Ausstellungsbüro der Zollanmeldung): ............................................................................................

Datum: ........................................................................


Name und Unterschrift des Bevollmächtigten Stempel

18. Erklärung des ersten Empfängers

Hiermit wird bescheinigt, dass die Annahme der Waren gemäß Anhang III Abschnitt C Nummer 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erfolgt ist.


Name des Unternehmens Datum

Name und Unterschrift des Bevollmächtigten

Anweisungen

Feld 1:Behörde oder Stelle oder sonstige bezeichnete Behörde oder Stelle gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001. Diese Stelle füllt auch die Felder 3 und 15 aus.
Feld 2:In diesem Feld sind die EG-Verordnungen aufgeführt, die für die Ausstellung und Verwendung dieser Bescheinigung maßgeblich sind: es ist die jeweils zutreffende Vorschrift von Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, nämlich Absatz 1 oder Absatz 6 anzugeben.
Feld 3:Laufende Nummer der Kontrollbescheinigung, die von der ausstellenden Stelle oder Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung   (EG) Nr. 1788/2001 erteilt wurde.
Feld 4:Nummer der Ermächtigung im Falle der Einfuhr gemäß Artikel 11 Absatz 6. Dieses Feld wird von der ausstellenden Stelle oder, wenn die Angaben zu dem Zeitpunkt; zu dem die ausstellende Stelle Feld 15 mit ihrem Sichtvermerk versieht, noch nicht verfügbar sind, vom Einführer ausgefüllt.
Feld 5:Name und Anschrift des Ausführers.
Feld 6:Kontrollbehörde oder -stelle zur Überwachung der Einhaltung der Kegeln des ökologischen Landbaus im Versanddrittland beim letzten Arbeitsvorgang (Erzeugung und Aufbereitung, einschließlich Verpackung und Etikettierung, im Sinne von Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91) vorgenommen hat.
Feld 7:Unternehmen, das in dein in Feld 8 genannten Drittland die letzte Bearbeitung der Sendung (Erzeugung, Aufbereitung, einschließlich Verpackung und Keimzeichnung im Sinne von Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91) vorgenommen hat.
Feld 9:Das Bestimmungsland ist das Land des ersten Empfängers in der Gemeinschaft.
Feld 10:Name und Anschrift des ersten Empfängers der Lieferung in der Gemeinschaft. Der erste Empfänger tut die natürliche oder juristische Person, an die die Sendung geliefert wird und bei der mit ihr im Hinblick auf die weitere Behandlung und/oder Vermarktung umgegangen wird. Der erste Empfänger muss auch Feld 18 ausfüllen.
Feld 11:Name und Anschrift des Einführers. Der Einführer ist die natürliche oder juristische Person in der Europäischen Gemeinschaf, die die Sendung zur Abfertigung zum zollrechtlichen freien Verkehr in der Europäischen Gemeinschaf entweder selber oder über einen Vertreter vorlegt.
Feld 13:KN-Codes der betreffenden Erzeugnisse.
Feld 14:Gemeldete Menge, ausgedrückt in entsprechenden Einheiten (kg Nettogewicht, Liter usw.)
Feld 15:Erklärung der die Bescheinigung ausstellenden Stelle oder Behörde. Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.
Feld 16:Nur für Einfuhren nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91. Auszufüllen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die die Ermächtigung erteilt hat, oder im Fall der Zuständigkeitsübertragung von der Stelle oder Behörde, der die Zuständigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 übertragen wurde. Nicht auszufüllen, wenn die Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 Anwendung findet.
Feld 17:Von der betreffenden Behörde des :Mitgliedstaats entweder bei der Prüfung der Sendung gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder vor der Aufbereitung oder Aufteilung unter den Umständen von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 auszufüllen.
Feld 18:Auszufüllen vom ersten Empfänger bei der Annahme der Erzeugnisse, wenn er die Kontrollen gemäß Anhang III Abschnitt C Nummer 6 der Verordnung (EWG) Nr. 20921/91, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2491/2001 der Kommission vom 19. Dezember2001 *, durchgeführt hat.
* ABl. L 337 vom 20.12.2002

Anhang II
Muster der Teilkontrollbescheinigung

Das Muster der Teilbescheinigung ist bindend hinsichtlich

- Wortlaut,

- Format,

- Layout und Größe der Felder.

Teilkontrollbescheinigung Nr. ... für die Einfuhr von Erzeugnissen aus ökologischem Landbau/Biologischer Landwirtschaft in die Europäische Gemeinschaft

 

1. Stelle oder Behörde, die die zugrunde liegende Kontrollbescheinigung ausgestellt hat
(Name und Anschrift)
2. Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 der Kommission Artikel 11 Absatz 1 [ ] oder Artikel 11 Absatz 6 [ ]


3. Laufende Nummer der zugrunde liegenden Kontrollbescheinigung4. Bezugsnummer der Ermächtigung gemäß Artikel 11 Absatz 6


5. Unternehmen, das die ursprüngliche Sendung in Partien aufgeteilt hat (Name und Anschrift)


6. Kontrollstelle oder -behörde (Name und Anschrift)
7. Name und Anschrift des Einführers der ursprünglichen Sendung


8. Versandland der ursprünglichen Sendung9. Gemeldete Gesamtmenge der ursprünglichen Sendung
10. Empfänger der durch die Aufteilung erhaltenen Partie (Name und Anschrift)


11. Kennzeichnungen und Nummern, Container-Nr., Anzahl und Art, Verkehrsbezeichnung der Partie




12. KN-Code13. Gemeldete Menge der Partie
14. Erklärung der betreffenden Behörde des Mitgliedstaats, die die Teilbescheinigung mit einem Sichtvermerk versehen hat.

Diese Teilbescheinigung gilt für die vorstehend beschriebene Partie, die sich aus der Aufteilung der Sendung ergibt, für die eine ursprüngliche Kontrollbescheinigung mit der in Feld 3 aufgeführten laufenden Nummer gilt.

Mitgliedstaat: ...................................................................

Datum: ..............................................................................

Name und Unterschrift des Bevollmächtigten                                                                                    Stempel
15. Erklärung des Empfängers der Partie

Hiermit wird bescheinigt, dass die Annahme der Partie gemäß Anhang III Abschnitt B Nummer 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erfolgt ist.

Name des Unternehmens

Datum:

Name und Unterschrift des Bevollmächtigten

 

Anweisungen

Teilkontrollbescheinigung
Nr. ...:
Die Nummer der Teilbescheinigung entspricht der Nummer der Partie, die durch die Aufteilung der ursprünglichen Sendung erhalten wurde.
Feld 1:Name der Stelle oder Behörde im Drittland; die die zugrunde liegende Kontrollbescheinigung ausgestellt hat.
Feld 2:in diesem Feld sind die EG-Verordnungen aufgeführt, die für die Ausstellung und Verwendung dieser Teilkontrollbescheinigung maßgeblich sind; hinsichtlich von Artikel 11 ist die Regelung anzugeben, gemäß der die zugrunde liegende Sendung eingeführt wurde; vgl. Feld 2 der zugrunde liegenden Kontrollbescheinigung.
Feld 3:Laufende Nummer der zugrunde liegenden Kontrollbescheinigung; die ihr die ausstellende Stelle oder Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 gegeben hat.
Feld 4:Bezugsnummer der gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erteilten Ermächtigung; vgl. Feld 4 der zugrunde liegenden Kontrollbescheinigung.
Feld 6:Kontrollstelle oder -behörde, die für das Unternehmen zuständig ist, das die Sendung aufgeteilt hat
Feld 7, 8, 9:Siehe die einschlägigen Angaben in der zugrunde liegenden Kontrollbescheinigung.
Feld 10:Empfänger der (durch die Aufteilung erhaltenen) Partie in der Europäischen Gemeinschaft.
Feld 12:KN-Codes der Partie der betreffenden Erzeugnisse.
Feld 13:Gemeldete Menge; ausgedrückt in entsprechenden Einheiten (kg Nettogewicht, Liter usw.).
Feld 14:Von der betreffenden Behörde des Mitgliedstaats für jede Partie auszufüllen, die durch eine Aufteilung gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 erhalten wurde.
Feld 15:Auszufüllen bei der Annahme der Partie, wenn der Empfänger die Kontrollen Bemaß Anhang III Abschnitt B Nummer 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2491/2001 der Kommission, durchgeführt hat"

 

 

1 ) ABl. L 198 vom 22.07.1991 S. 1.

2) ABl. L 75 vom 16.03.2002 S. 21.

3) ABl. L 243 vom 13.09.2001 S. 3.

4) ABl. L 168 vom 27.06.2002 S. 31.

6) ABl. L 311 vom 12.12.2000 S. 17.

*) ABl. L 302 vom 19.10.1992 S. 1.