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Regelwerk, EU-Chronologisch, Chemikalien EU, Bund

Richtlinie 2002/37/EG der Kommission vom 3. Mai 2002 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zur Aufnahme des Wirkstoffs Ethofumesat

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 117 vom 04.05.2002 S. 10)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1,

zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/18/EG der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000 4, sieht die Annahme einer Liste von Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln vor, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission vom 27. April 1994 über die Festsetzung der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und die Bestimmung der berichterstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 5, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2230/95 6, festgelegt und enthält u. a. Ethofumesat.

(2) Die Auswirkungen von Ethofumesat auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 für eine Reihe von durch die Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Mit der Verordnung (EG) Nr. 933/94, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 491/95 7, wurde Schweden zum berichterstattenden Mitgliedstaat benannt. Schweden hat der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 seinen Bewertungsbericht mit Empfehlungen am 2. Oktober 1998 übermittelt.

(3) Dieser Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft. Die Prüfung wurde am 26. Februar 2002 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für Ethofumesat abgeschlossen.

(4) Im Rahmen der Prüfung wurden keinerlei offene Fragen oder Bedenken laut, die eine Konsultation des Wissenschaftlichen Ausschusses "Pflanzen" erfordert hätten.

(5) Die verschiedenen Prüfungen haben ergeben, dass Pflanzenschutzmittel welche Ethofumesat enthalten im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in dem Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln welche Ethofumesat enthalten in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EG erteilt werden, sollte Ethofumesat daher in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

(6) Der Beurteilungsbericht der Kommission ist für die ordnungsgemäße Umsetzung bestimmter Abschnitte der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätze durch die Mitgliedstaaten erforderlich. Es ist daher vorzuschreiben, dass die Mitgliedstaaten den endgültigen Beurteilungsbericht (mit Ausnahme von vertraulichen Informationen) allen Interessierten zur Einsicht zur Verfügung stellen oder zugänglich machen. Falls der Beurteilungsbericht unter Berücksichtigung technischer und wissenschaftlicher Entwicklungen aktualisiert werden muss, sind auch die Bedingungen für die Aufnahme des betreffenden Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gemäß der Richtlinie zu ändern.

(7) Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I sollte den Mitgliedstaaten und interessierten Dritten genügend Zeit zur Verfügung stehen, um die erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen treffen zu können.

(8) Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist einzuräumen, um die Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG über Pflanzenschutzmittel welche Ethofumesat enthalten umsetzen und insbesondere bereits bestehende Zulassungen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG auf Konformität des Pflanzenschutzmittels mit den in Anhang I der Richtlinie festgelegten Bedingungen überprüfen zu können. Ein längerer Zeitraum sollte vorgesehen werden für die Übermittlung vollständiger Unterlagen für jedes einzelne Pflanzenschutzmittel welches Ethofumesat enthält, und welches die Anforderungen gemäß Anhang II und III der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt, und für seine Neubewertung nach den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen.

(9) Die Richtlinie 91/414/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(10) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen den Beurteilungsbericht für Ethofumesat (mit Ausnahme von vertraulichen Informationen im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie 91/414/EWG) allen Interessierten zur Einsicht zur Verfügung oder machen ihn gegebenenfalls auf besonderen Antrag zugänglich.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis spätestens 31. August 2003. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. September 2003 an. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten müssen die Zulassung für jedes Pflanzenschutzmittel welches Ethofumesat enthält überprüfen, um sicherzustellen, dass die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Bedingungen für Ethofumesat eingehalten werden. Falls erforderlich müssen sie die Zulassung gemäß der Richtlinie 91/414/EWG vor dem 1. September 2003 ändern oder widerrufen.

(2) Nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG und anhand von Unterlagen, die die Anforderungen von Anhang III der genannten Richtlinie erfüllen, unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen, die am 1. März 2003 insgesamt in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgelistet sind, Ethofumesat enthält, einer Neubewertung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt. Falls erforderlich müssen sie die Zulassung der betreffenden Pflanzenschutzmittel bis 28. Februar 2007 ändern oder widerrufen.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am 1. März 2003 in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. Mai 2002

Anhang

Am Ende der Tabelle in Anhang I wird folgende Zeile angefügt:

Nr.Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernIUPAC-BezeichnungReinheit 1)InkrafttretenAufnahme befristet bisBesondere Bedingungen
"29Ethofumesat
CAS-Nr. 26225-79-6
CICAP-Nr. 223
(±)-2-ethoxy-2,3-dihydro-3,3-dimethylbenzo- furan-5-ylmethansulfonat960 g/kg1. März 200328. Februar 2013Nur Verwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Ehtofumesat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser übergreifenden Bewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Grundwasserschutz besondere Aufmerksamkeit widmen, wenn der Wirkstoff in Regionen mit empfindlichen Böden und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird, und ggf. Maßnahmen zur Risikominderung ergreifen.

1) Für weitere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs siehe Beurteilungsbericht."

 

1) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1.

2) ABl. Nr. L 55 vom 26.02.2002 S. 29.

3) ABl. Nr. L 366 vom 15.12.1992 S. 10.

4) ABl. Nr. L 259 vom 13.10.2000 S. 27.

5) ABl. Nr. L 107 vom 28.04.1994 S. 8.

6) ABl. Nr. L 225 vom 22.09.1995 S. 1.

7) ABl. Nr. L 49 vom 04.03.1995 S. 50.